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Kleine AnfrageWahlperiode 14Beantwortet

Einfuhr von vier Jungelefanten aus Botswana für deutsche Zoologische Gärten (G-SIG: 14011652)

Rechtsgültigkeit der Einfuhrgenehmigungen, Unterbringungsvoraussetzungen in den Zoos Erfurt und Dresden

Fraktion

PDS

Ressort

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Datum

06.02.2001

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 14/504902. 01. 2001

Einfuhr von vier Jungelefanten aus Botswana für deutsche Zoologische Gärten

der Abgeordneten Eva-Maria Bulling-Schröter und der Fraktion der PDS

Vorbemerkung

Am 14. Januar 1999 fertigten die für den Flughafen Leipzig-Halle (Schkeuditz) zuständigen Behörden die Einfuhr von vier Jungelefanten zoll- und artenschutzrechtlich ab, die mit einer Chartermaschine aus Johannesburg nach Deutschland verbracht worden waren. Jeweils zwei Tiere wurden noch am selben Tag in den Thüringischen Zoopark Erfurt und in den Zoo Dresden geliefert.

Sie waren – zusammen mit 26 weiteren Jungelefanten – Ende Juli 1998 im Northern Tuli Game Reserve (Botswana) aus ihren Herden herausgefangen und anschließend fünf Monate lang in einem Trainingscamp der südafrikanischen Tierhandelsfirma African Game Services nahe Brits (Northwest Province) unter Anwendung traditioneller südostasiatischer „Brechungs“-Methoden für ihre künftige Verwendung in Zoos und Circussen abgerichtet worden.

Sowohl die Zustände in diesem Trainingscamp, als auch die angewandten Abrichtungsmethoden waren spätestens seit dem 2. September 1998 auf entschiedenen Protest seitens sowohl des „halbamtlichen“ nationalen Dachverbandes regionaler südafrikanischer Tierschutz-Organisationen (NSPCA) als auch mehrerer international namhafter Elefanten-Experten gestoßen. NSPCA stellte Strafantrag gegen African Game Services und dessen Eigentümer Riccardo Ghiazza wegen Verstoßes in acht Punkten gegen das geltende südafrikanische Tierschutzgesetz (The Animal Protection Act No. 71 of 1962). Die Elefanten-Experten Dr. Cynthia Moss, Dr. Joyce Poole, und Dr. Daphne Sheldrick verfertigten gutachtliche Stellungnahmen hinsichtlich der Zumutbarkeit von Umständen und Behandlung junger Elefanten, wie sie auf dem im Verlauf der Hausdurchsuchung am 2. September 1998 aufgenommenen Videoband dokumentiert sind. Die drei unabhängig voneinander erstellten Gutachten kamen mit unterschiedlichen Schwerpunkten einhellig und ausdrücklich zu der Erkenntnis, dass krasse Misshandlungen vorlagen und die Unterbringung der Tiere völlig ungeeignet war. Erst am 2. Oktober 1998 wurde seitens der Tierhandelsfirma selbst ein „Tierschutz-Ausschuss“ einberufen, auf dessen Empfehlungen in der Folge einige der gröbsten Missstände abgestellt wurden. Im Zuge gerichtlicher Auseinandersetzungen um die Beschlagnahmeverfügung für die 30 Elefanten zugunsten von NSPCA beraumte das zuständige Magistratsgericht Brits am 20. Oktober 1998 einen Ortstermin an, welchem sich bis zum 2. Dezember 1998 mehrwöchige Verhandlungen mit Einvernahmen von Zeugen, Sachverständigen und Betroffenen anschlossen. Am 2. Dezember 1998 wurde die Beschlagnahmeverfügung bestätigt, wogegen African Game Services beim Oberstgericht in Pretoria Beschwerde einlegte – vergeblich, wie die Entscheidung dieses Gerichts vom 22. Februar 2000 belegt.

Die drei Elefanten-Experten erklärten in ihren Stellungnahmen ausdrücklich und übereinstimmend, dass dieses Trainingscamp im fraglichen Zeitraum (September 1998) keinesfalls als „geeigneter und annehmbarer Bestimmungsort“ für lebende Elefanten angesehen werden kann. Dies ist jedoch gemäß Anmerkung ˚604 zur Rückstufung einiger afrikanischer Elefantenpopulationen in Anhang II des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (WA) die Voraussetzung dafür, dass die betreffenden Tiere als Anhang II-Exemplare (Zulässigkeit kommerzieller Zwecke) aus Botswana exportiert werden durften.

Die artenschutzrechtliche Einfuhrabfertigung der vier Tuli-Elefanten in Deutschland erfolgte auf der Grundlage von Einfuhrgenehmigungen des Bundesamts für Naturschutz (BfN), die am 15. September 1998 (Nr. E 1102/98, Zoo Dresden) beziehungsweise am 29. September 1998 (Nr. E 1117/98, Thüringischer Zoopark Erfurt) unter Angabe von Anhang II als Schutzstatus der Tiere erteilt und später mehrfach ergänzt worden sind. Unter Berufung auf erst nachträglich bekannt gewordene Informationen hinsichtlich der mangelnden Eignung des Trainingscamps von African Game Services als „geeigneter und annehmbarer Bestimmungsort“ und unter Hinweis darauf, dass unter diesen Umständen bereits der Transfer der Elefanten von Botswana nach Südafrika nicht gemäß den Vorschriften des WA erfolgt ist, hatte der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit am 8. Dezember 1998 per Erlass die zuständige Durchführungsbehörde im BfN angewiesen, die erteilten Einfuhrgenehmigungen aufzuheben und den Sofortvollzug für diese Aufhebung anzuordnen. Gegen die Aufhebung ihrer Einfuhrgenehmigungen legten die betroffenen Zoos fristgerecht Widerspruch ein. Am 15. Dezember 1998 erreichten sie vor dem Verwaltungsgericht Köln außerdem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs (Aufhebung der Sofort-Vollzugsanordnung), so dass die Elefanten vorläufig eingeführt werden konnten. Der Antrag des BfN auf Zulassung der Beschwerde gegen diese Entscheidung beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen blieb am 16. Dezember 1998 wegen inhaltlicher und formeller Mängel erfolglos.

Bereits am Tag dieser Entscheidung teilte das BfN den zuständigen südafrikanischen Behörden mit, dass nunmehr „von dieser Seite aus“ keine Hindernisse für die Einfuhr der Tiere mehr bestünden, und dass man die formal unkorrekten südafrikanischen Wiederausfuhrbescheinigungen anerkennen werde, wenn sie entsprechend den Empfehlungen des WA-Sekretariats nachträglich abgeändert würden. Auf diesen Bescheinigungen wurde nachträglich ein neuer Datumsstempel (18. Dezember 1998) und eine (wahrheitswidrige) Erklärung angebracht, diese Wiederausfuhrbescheinigungen seien unter Beachtung der Vorschriften für Anhang I-Exemplare erteilt worden. Zusätzlich wurde der Zweckeintrag „T“ (für Trade, Handel) handschriftlich in „Z“ (für zoologische Gärten) geändert.

Erst am 20./21. Januar 1999 – eine Woche nach erfolgter Einfuhr – nahmen Angehörige der Durchführungsbehörde und der wissenschaftlichen Behörde im BfN eine Vorort-Überprüfung vor, ob die beiden Empfänger-Zoos über geeignete Anlagen für die Elefantenhaltung gemäß „Mindestanforderungen für die tierschutzgerechte Haltung von Säugetieren“ (so genanntes Säugetiergutachten) verfügen. Da auch die Einfuhr der vier Elefanten nur gemäß den Bestimmungen des WA für Anhang I-Exemplare erlaubt war – was das WA-Sekretariat der Durchführungsbehörde im BfN bereits am 22. Oktober 1998 verbindlich mitgeteilt hatte – und die diesbezüglichen Vorschriften der EG-Artenschutzverordnung (Verordnung Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels) für diesen Fall vorsehen, dass sich die zuständige wissenschaftliche Behörde vor Erteilung der Einfuhrgenehmigung „vergewissert, dass die für ein lebendes Exemplar vorgesehene Unterbringung am Bestimmungsort für dessen Erhaltung und Pflege angemessen ausgestattet ist“, hätte die vorgeschriebene Inspektion die Einfuhr der Tiere verhindern können, wäre sie – wenn schon nicht vor Erteilung der Einfuhrgenehmigungen – so doch wenigstens zwischen dem 22. Oktober 1998 und dem 12. Januar 1999 vorgenommen worden. Die Überprüfung nach erfolgter Einfuhr ergab nämlich, dass der Thüringische Zoopark Erfurt nur mit knapper Not eine nach dem Säugetiergutachten willkürlich errechnete Mindestfläche für die erforderliche Außenanlage besitzt, der Zoo Dresden hingegen über keinerlei Außenanlage verfügte.

Obwohl der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit seit der erfolgten Einfuhr der vier Jungelefanten mehrfach erklärte und verbreiten ließ, die Bundesregierung halte an ihrer Rechtsauffassung fest, dass die Einfuhrgenehmigungen ungültig seien, wurden die Widersprüche der beiden Zoos gegen ihre Aufhebung bis heute nicht abgewiesen. Folglich stehen seit nunmehr zwei Jahren vier Elefanten in deutschen Zoos, die nach Auffassung der zuständigen Behörden selbst illegal dorthin gelangt sind. Für die Hinauszögerung einer entsprechenden Entscheidung wurde mehrfach als Grund angegeben man wolle erst abwarten, ob das in Südafrika seit mehr als zwei Jahren gegen African Game Services, gegen dessen Eigentümer und gegen mehrere Angestellte angestrengte Strafverfahren die hiesige Rechtsauffassung bestätigen würde. Nach mehrmaligen Vertagungen und diversen ominösen Vorkommnissen um dieses südafrikanische Verfahren wurde am 20. November 2000 der erste eigentliche Verhandlungstag schließlich für den 19. Februar 2001 festgesetzt.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:

1. Hält die Bundesregierung nach wie vor an ihrer Rechtsauffassung fest, die aufgehobenen und per Verwaltungsgerichtsentscheidung vorläufig wieder in Kraft gesetzten Einfuhrgenehmigungen seien unrechtmäßig erteilt worden?

2. Kennt die Bundesregierung a) die anlässlich der Hausdurchsuchung bei African Game Services am 2. September 1998 aufgenommenen Videoaufnahmen, b) die mehr als 1300 Seiten umfassenden Verhandlungsprotokolle vor dem Magistratsgericht Brits mit den darin enthaltenen Zeugen- und Sachverständigenaussagen und c) den vollen Wortlaut der Entscheidung des Oberstgerichtes in Pretoria vom 22. Februar 2000, welche die Zuverlässigkeit und den Sachverstand ausnahmslos aller Zeugen und Sachverständigen im Hinblick auf die erhobenen Vorwürfe ausdrücklich bestätigt, dasselbe für die Gewährsleute der Gegenseite hingegen ebenso ausdrücklich in Abrede stellt?

3. Wenn ja, warum bezweifelt die Bundesregierung dann Stichhaltigkeit und Gerichtsfestigkeit ihrer Begründung für die Aufhebung der Einfuhrgenehmigungen in einem dann möglicherweise anstehenden Hauptsacheverfahren und verweigert deshalb die Zurückweisung der Widersprüche der beiden Zoos gegen deren Aufhebung?

4. Ist es gängige Praxis und vereinbar mit unserer Rechtsordnung, hiesige Verwaltungsakte zur Durchsetzung geltenden Rechts vom Ausgang eines Strafprozesses im Ausland abhängig zu machen, noch dazu, wenn dieser Prozess nach einem unterschiedlichen Rechtssystem, nämlich dem angelsächsisch geprägten, vor sich geht?

5. Wie lautete die Fragestellung und was war der genaue Zweck der beiden von der Bundesregierung kürzlich eingeholten und inzwischen offenkundig abgeschlossenen Rechtsgutachten zur Frage des weiteren Verfahrens in dieser Sache?

6. Zu welchem Ergebnis kommen diese Gutachten insgesamt und im Detail der Begründung?

7. Beabsichtigt die Bundesregierung, auf der Grundlage dieser gutachtlichen Expertisen demnächst tätig zu werden und die Widersprüche der beiden Zoos gegen die Aufhebung der Einfuhrgenehmigungen zu verbescheiden?

8. Wenn ja, warum wartet die Bundesregierung nach zweijährigem Hinausschieben dieser Entscheidung nun doch nicht den Ausgang des Strafprozesses gegen African Game Services, Riccardo Ghiazza, Craig Saunders und Wayne Stockigt wegen Vergehen gegen das südafrikanische Tierschutzgesetz zumindest in erster Instanz ab, obwohl der Beginn dieser Verhandlung für den 19. Februar 2001 anberaumt und ihre Dauer auf nur drei Verhandlungstage veranschlagt ist?

9. Geschah die Aufhebung der Einfuhrgenehmigungen am 9. Dezember 1998 in der fachlich, rechtstaatlich und politisch begründeten Absicht der Bundesregierung, unter den zu Tage getretenen Umständen die Einfuhr der vier Jungelefanten wirksam zu unterbinden?

10. Wenn nein, welche anderen Absichten verfolgte die Bundesregierung mit der Aufhebung der Einfuhrgenehmigungen?

11. Wenn ja, hält die Bundesregierung die offensichtlich zielstrebige Aktivität des BfN, dieser Einfuhr durch diverse Absprachen mit südafrikanischen Behörden und mit dem WA-Sekretariat trotzdem den Weg zu bahnen, für vereinbar mit den Pflichten einer der Fach- und Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unterstehenden Behörde?

12. Wie beurteilt die Bundesregierung die seitens des BfN ausdrücklich angekündigte Anerkennung unübersehbar nachträglich geänderter südafrikanischer WA-Wiederausfuhrbescheinigungen?

13. Wie beurteilt die Bundesregierung den Umstand, dass das BfN keine Überprüfung des Vorhandenseins der Unterbringungsvoraussetzungen gemäß Säugetiergutachten vorgenommen hat, obwohl das WA-Sekretariat am 22. Oktober 1998 per Fax ausdrücklich mitgeteilt hat, dass die Einfuhr gemäß Artikel III des Übereinkommens, das heißt für Anhang I-Exemplare durchzuführen sei, was nach Artikel 4 der EG-Artenschutzverordnung eine „Vergewisserung“ voraussetzt?

14. Nach welcher Formel und mit welcher sachlichen Begründung errechnete das BfN, dass im Thüringischen Zoopark Erfurt mit seinen bis dahin drei Elefanten just jene knapp gegebene 800 Quadratmeter große Außenfläche vorhanden sein müsse, obwohl das Säugetiergutachten nur ein Grundmaß von 500 Quadratmeter für drei erwachsene Elefantenkühe (also 166,67 Quadratmeter je Elefant) anführt?

15. Warum hat das BfN zumindest dem Zoo Dresden eine Einfuhrgenehmigung für Anhang II-Elefanten erteilt, obwohl der Antrag des Zoos auf Anhang I-Exemplare gelautet hat?

16. Warum hat das BfN nicht bereits vor Erteilung der Einfuhrgenehmigungen den Rat des WA-Sekretariats eingeholt, obwohl die Handhabung der damals neuen Anmerkung ˚604 in Ermangelung erläuternder Beschlüsse durch die 10. Vertragsstaatenkonferenz selbst erhebliche Rechtsanwendungsprobleme befürchten ließ und das Sekretariat ausdrücklich seine Beratung in solchen Fällen angeboten hatte?

17. Warum hat die Bundesregierung die erteilten Einfuhrgenehmigungen nicht wegen offensichtlicher Rechtsfehlerhaftigkeit aufgehoben, sondern die Aufhebung statt dessen auf die interpretationsbedürftige Annahme gestützt, bereits der ursprüngliche Export der Jungelefanten von Botswana nach Südafrika sei nicht WA-konform gewesen, weil das Trainingscamp von African Game Services nicht als „geeigneter und annehmbarer Bestimmungsort“ angesehen werden konnte?

Fragen17

1

Hält die Bundesregierung nach wie vor an ihrer Rechtsauffassung fest, die aufgehobenen und per Verwaltungsgerichtsentscheidung vorläufig wieder in Kraft gesetzten Einfuhrgenehmigungen seien unrechtmäßig erteilt worden?

2

Kennt die Bundesregierung a) die anlässlich der Hausdurchsuchung bei African Game Services am 2. September 1998 aufgenommenen Videoaufnahmen, b) die mehr als 1300 Seiten umfassenden Verhandlungsprotokolle vor dem Magistratsgericht Brits mit den darin enthaltenen Zeugen- und Sachverständigenaussagen und c) den vollen Wortlaut der Entscheidung des Oberstgerichtes in Pretoria vom 22. Februar 2000, welche die Zuverlässigkeit und den Sachverstand ausnahmslos aller Zeugen und Sachverständigen im Hinblick auf die erhobenen Vorwürfe ausdrücklich bestätigt, dasselbe für die Gewährsleute der Gegenseite hingegen ebenso ausdrücklich in Abrede stellt?

3

Wenn ja, warum bezweifelt die Bundesregierung dann Stichhaltigkeit und Gerichtsfestigkeit ihrer Begründung für die Aufhebung der Einfuhrgenehmigungen in einem dann möglicherweise anstehenden Hauptsacheverfahren und verweigert deshalb die Zurückweisung der Widersprüche der beiden Zoos gegen deren Aufhebung?

4

Ist es gängige Praxis und vereinbar mit unserer Rechtsordnung, hiesige Verwaltungsakte zur Durchsetzung geltenden Rechts vom Ausgang eines Strafprozesses im Ausland abhängig zu machen, noch dazu, wenn dieser Prozess nach einem unterschiedlichen Rechtssystem, nämlich dem angelsächsisch geprägten, vor sich geht?

5

Wie lautete die Fragestellung und was war der genaue Zweck der beiden von der Bundesregierung kürzlich eingeholten und inzwischen offenkundig abgeschlossenen Rechtsgutachten zur Frage des weiteren Verfahrens in dieser Sache?

6

Zu welchem Ergebnis kommen diese Gutachten insgesamt und im Detail der Begründung?

7

Beabsichtigt die Bundesregierung, auf der Grundlage dieser gutachtlichen Expertisen demnächst tätig zu werden und die Widersprüche der beiden Zoos gegen die Aufhebung der Einfuhrgenehmigungen zu verbescheiden?

8

Wenn ja, warum wartet die Bundesregierung nach zweijährigem Hinausschieben dieser Entscheidung nun doch nicht den Ausgang des Strafprozesses gegen African Game Services, Riccardo Ghiazza, Craig Saunders und Wayne Stockigt wegen Vergehen gegen das südafrikanische Tierschutzgesetz zumindest in erster Instanz ab, obwohl der Beginn dieser Verhandlung für den 19. Februar 2001 anberaumt und ihre Dauer auf nur drei Verhandlungstage veranschlagt ist?

9

Geschah die Aufhebung der Einfuhrgenehmigungen am 9. Dezember 1998 in der fachlich, rechtstaatlich und politisch begründeten Absicht der Bundesregierung, unter den zu Tage getretenen Umständen die Einfuhr der vier Jungelefanten wirksam zu unterbinden?

10

Wenn nein, welche anderen Absichten verfolgte die Bundesregierung mit der Aufhebung der Einfuhrgenehmigungen?

11

Wenn ja, hält die Bundesregierung die offensichtlich zielstrebige Aktivität des BfN, dieser Einfuhr durch diverse Absprachen mit südafrikanischen Behörden und mit dem WA-Sekretariat trotzdem den Weg zu bahnen, für vereinbar mit den Pflichten einer der Fach- und Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unterstehenden Behörde?

12

Wie beurteilt die Bundesregierung die seitens des BfN ausdrücklich angekündigte Anerkennung unübersehbar nachträglich geänderter südafrikanischer WA-Wiederausfuhrbescheinigungen?

13

Wie beurteilt die Bundesregierung den Umstand, dass das BfN keine Überprüfung des Vorhandenseins der Unterbringungsvoraussetzungen gemäß Säugetiergutachten vorgenommen hat, obwohl das WA-Sekretariat am 22. Oktober 1998 per Fax ausdrücklich mitgeteilt hat, dass die Einfuhr gemäß Artikel III des Übereinkommens, das heißt für Anhang I-Exemplare durchzuführen sei, was nach Artikel 4 der EG-Artenschutzverordnung eine „Vergewisserung“ voraussetzt?

14

Nach welcher Formel und mit welcher sachlichen Begründung errechnete das BfN, dass im Thüringischen Zoopark Erfurt mit seinen bis dahin drei Elefanten just jene knapp gegebene 800 Quadratmeter große Außenfläche vorhanden sein müsse, obwohl das Säugetiergutachten nur ein Grundmaß von 500 Quadratmeter für drei erwachsene Elefantenkühe (also 166,67 Quadratmeter je Elefant) anführt?

15

Warum hat das BfN zumindest dem Zoo Dresden eine Einfuhrgenehmigung für Anhang II-Elefanten erteilt, obwohl der Antrag des Zoos auf Anhang I-Exemplare gelautet hat?

16

Warum hat das BfN nicht bereits vor Erteilung der Einfuhrgenehmigungen den Rat des WA-Sekretariats eingeholt, obwohl die Handhabung der damals neuen Anmerkung ˚604 in Ermangelung erläuternder Beschlüsse durch die 10. Vertragsstaatenkonferenz selbst erhebliche Rechtsanwendungsprobleme befürchten ließ und das Sekretariat ausdrücklich seine Beratung in solchen Fällen angeboten hatte?

17

Warum hat die Bundesregierung die erteilten Einfuhrgenehmigungen nicht wegen offensichtlicher Rechtsfehlerhaftigkeit aufgehoben, sondern die Aufhebung statt dessen auf die interpretationsbedürftige Annahme gestützt, bereits der ursprüngliche Export der Jungelefanten von Botswana nach Südafrika sei nicht WA-konform gewesen, weil das Trainingscamp von African Game Services nicht als „geeigneter und annehmbarer Bestimmungsort“ angesehen werden konnte?

Berlin, den 20. Dezember 2000

Eva-Maria Bulling-Schröter Roland Claus und Fraktion

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