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Kleine AnfrageWahlperiode 14Beantwortet

Kalifusion ohne Wettbewerbsverbot - Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf Drucksache 14/4124 - (G-SIG: 14011173)

Unterschiedliche Auffassungen der Bundesregierung und der EU-Kommission zur Gültigkeit des im Fusionsvertrag festgelegten Wettbewerbsverbots

Fraktion

PDS

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

13.12.2000

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 14/472722. 11. 2000

Kalifusion ohne Wettbewerbsverbot

des Abgeordneten Gerhard Jüttemann und der Fraktion der PDS

Vorbemerkung

– Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf Drucksache 14/4124 –

In ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage zu aktuellen Folgen der Kalifusion von 1993 (Bundestagsdrucksache 14/4124) führte die Bundesregierung u. a. aus:

  • Die Europäische Kommission hat den Vertrag zur Bildung eines Gemeinschaftsunternehmens zwischen der Treuhandanstalt und der Kali- und Salz-Beteiligungs AG unter fusionsrechtlichen und beihilferechtlichen Gesichtspunkten geprüft und genehmigt.
  • Die fusionsrechtliche Genehmigung vom 14. Dezember 1993 erstreckte sich allerdings ausdrücklich nicht auf das Wettbewerbsverbot in Artikel 20 des Rahmenvertrages. Nachdem diese Fusionsentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof am 31. März 1998 aufgehoben wurde, genehmigte die Europäische Kommission die Fusion, nun ohne Einschränkungen, am 9. Juli 1998 erneut.
  • Die Europäische Kommission hat den Vertrag zur Bildung des Gemeinschaftsunternehmens für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbart erklärt. Die Bundesregierung hat keine Möglichkeit, das Wettbewerbsverbot ohne Zustimmung der Vertragspartner aufzuheben.

Auf ein Schreiben des Abgeordneten Gerhard Jüttermann an das für Wettbewerbsfragen zuständige Mitglied der Europäischen Kommission, Mario Monti, vom 27. September 2000 zu Fragen des angeblich von der EU im Zusammenhang mit der Kalifusion von 1993 genehmigten Wettbewerbsverbots nach Artikel 20 des Fusionsvertrages, antwortete dieser mit Schreiben vom 3. November 2000 u. a.:

  • Nachdem der Europäische Gerichtshof die Entscheidung der Kommission aus dem Jahre 1993 aufgehoben hatte, hat die Kommission den Zusammenschluss im Jahre 1998 auf der Grundlage der aktuellen Marktverhältnisse erneut überprüft und freigegeben. Da die Kommission bereits in ihrer ersten Entscheidung erklärt hatte, dass das Wettbewerbsverbot nicht als Nebenabrede angesehen werden kann, bestand insoweit kein Anlass, das Wettbewerbsverbot erneut zu überprüfen. Deshalb hat die Kommission in ihrer Entscheidung im Jahre 1998 auch nicht dazu Stellung genommen.
  • Die in der Ihrem Schreiben als Anlage beigefügten Antwort der Bundesregierung vorgetragene Einschätzung der Entscheidung der Kommission aus dem Jahre 1998 entspricht daher nicht der Rechtslage.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen6

1

Wie bewertet die Bundesregierung die Aussagen von Mario Monti bezüglich des nicht genehmigten Wettbewerbsverbots?

2

Sieht die Bundesregierung einen Widerspruch in den Erklärungen des EU-Kommissars Mario Monti einerseits und der Bundesregierung andererseits zur Existenz eines Wettbewerbsverbots, und wenn ja, wie erklärt sie diesen?

3

Welche Schlussfolgerungen gedenkt die Bundesregierung aus der Klarstellung des Vertreters der Europäischen Kommission zu ziehen, dass ein Wettbewerbsverbot im Zusammenhang mit der Kalifusion nicht genehmigt worden ist?

4

Hält die Bundesregierung vor dem Hintergrund dieser Klarstellung die Aufrechterhaltung dieses Wettbewerbsverbots immer noch für geboten oder auch nur für möglich?

Wenn ja, aus welchen Gründen?

5

Wie kann das von der EU-Kommission offenbar nicht genehmigte Wettbewerbsverbot nun auch de facto außer Kraft gesetzt werden?

Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung zu diesem Zweck ergreifen?

6

Hält die Bundesregierung eine Entschädigung der von dem Wettbewerbsverbot betroffenen Firmen für nötig oder möglich?

Auf welchem Wege können solche Entschädigungen erfolgen?

Berlin, den 22. November 2000

Gerhard Jüttemann Roland Claus und Fraktion

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