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Kleine AnfrageWahlperiode 14Beantwortet

Antragsfristen für Wiederaufnahme von Verfahren nach § 5a Entschädigungsgesetz (G-SIG: 14011766)

Zahl der laufenden, der negativ beschiedenen und der abgeschlossenen Verfahren zur Rückgabe beweglicher Sachen nach § 10 Vermögensgesetz, Zahl der Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 5a Abs.6 Entschädigungsgesetz, Verlängerung der Antragsfrist

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

08.03.2001

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher Bundestag14/537114. 02. 2001

Antragsfristen für Wiederaufnahme von Verfahren nach § 5a Entschädigungsgesetz

der Abgeordneten Dr. Edzard Schmidt-Jortzig, Rainer Funke, Jörg van Essen, Ulrich Heinrich, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Ulrich Irmer, Jürgen Koppelin, Günther Friedrich Nolting, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Dr. Max Stadler, Carl-Ludwig Thiele, Jürgen Türk, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der F.D.P.

Vorbemerkung

Das am 22. September 2000 in Kraft getretene Vermögensrechtsergänzungsgesetz sieht vor, dass nach dem Vermögensgesetz Berechtigte für nicht mehr rückgebbare bewegliche Sachen, denen die Entschädigung versagt geblieben ist, weil sie den in § 10 Vermögensgesetz a. F. geforderten Verwendungs- und Verkaufserlösnachweis nicht erbringen konnten, bis zum 22. März 2001 gemäß § 5a Abs. 6 Entschädigungsgesetz einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens bei den Vermögensämtern stellen können. Dies betrifft, wie die Hilfsorganisationen berichten, eine Vielzahl von Fällen, da regelmäßig der vom Vermögensgesetz geforderte Nachweis nicht erbracht werden konnte.

Daher hat der Gesetzgeber im Vermögensrechtsänderungsgesetz eine Frist von sechs Monaten verankert, innerhalb derer diese Ansprüche unter Verzicht auf dieses Erfordernis neu geprüft werden können. Diese Verfahrensmöglichkeit ist aber vielen Betroffenen leider nicht bekannt, so dass zu befürchten ist, dass eigentlich neu zu bescheidene Ansprüche wegen der Fristversäumnis nicht mehr aufgegriffen werden können. Dies ist Anlass zu großer Besorgnis, da die Funktion der Befriedigung von zurecht bestehenden Ansprüchen der Opfer von 40 Jahren Zwangsherrschaft durch den nahen Fristablauf droht, vereitelt zu werden.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen6

1

Wie viele Verfahren im Bereich der Entschädigung von beweglichen Sachen nach § 10 Vermögensgesetz, in denen wegen Unmöglichkeit der Rückübertragung Schadensersatz gewährt wird, sind noch nicht abgeschlossen?

2

Wie viele Verfahren nach § 10 Vermögensgesetz sind bis zum 22. September 2000 abgeschlossen gewesen?

3

In wie vielen Verfahren nach § 10 Vermögensgesetz, die bis zum 22. September 2000 abgeschlossen waren, wurden Ansprüche aufgrund der Bestimmung in § 10 Vermögensgesetz a. F. und dem Erfordernis eines „Verwendungs- und Verkaufserlöses“ negativ beschieden?

4

Wie viele Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 5a Abs. 6 Entschädigungsgesetz wurden seit Inkrafttreten des Vermögensrechtsergänzungsgesetzes bei den Behörden gestellt?

5

In wie vielen derartigen Fällen haben die zuständigen Vermögensämter die ursprünglichen Bescheide nach § 10 Vermögensgesetz geändert?

6

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Frist des § 5a Abs. 6 Entschädigungsgesetz zur Wiederaufnahme des Entschädigungsverfahrens für bewegliche Sachen über den 22. März 2001 hinaus verlängert werden sollte, und plant sie diesbezüglich eine Novelle des Entschädigungsgesetzes?

Berlin, den 1. Februar 2001

Dr. Edzard Schmidt-Jortzig Rainer Funke Jörg van Essen Ulrich Heinrich Birgit Homburger Dr. Werner Hoyer Ulrich Irmer Jürgen Koppelin Günther Friedrich Nolting Hans-Joachim Otto (Frankfurt) Dr. Max Stadler Carl-Ludwig Thiele Jürgen Türk Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

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