Zugriff der Finanzverwaltung auf Daten und Datenverarbeitungssysteme
der Abgeordneten Gerhard Schüßler, Rainer Brüderle, Hildebrecht Braun (Augsburg), Ernst Burgbacher, Jörg van Essen, Horst Friedrich (Bayreuth), Rainer Funke, Klaus Haupt, Ulrich Heinrich, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Ulrich Irmer, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Dirk Niebel, Günther Friedrich Nolting, Detlef Parr, Dr. Edzard Schmidt-Jortzig, Dr. Irmgard Schwaetzer, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der F.D.P.
Vorbemerkung
Mit dem Steuersenkungsgesetz hat die rot-grüne Koalition das Zugriffsrecht der Finanzverwaltung auf Datenverarbeitungssysteme von Unternehmen verschärft. Die Finanzbehörde hat danach das Recht, bei mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellten Unterlagen Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen. Sie kann im Rahmen einer Außenprüfung auch verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben maschinell ausgewertet oder ihr die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten dafür trägt der Steuerpflichtige.
Der Finanzausschuss hat mit rot-grüner Mehrheit in seiner Beschlussempfehlung vom 16. Mai 2000 (Bundestagsdrucksache 14/3366) ausdrücklich festgehalten, dass die Finanzbehörde bei Anwendung dieser Regelungen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten hat.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Internet den Entwurf eines BMF-Schreibens über die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen eingestellt.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:
Fragen11
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass Gegenstand einer Außenprüfung nur die steuerlichen Verhältnisse eines Steuerpflichtigen sind?
Trifft es zu, dass nach dem Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen der Zugriff auf Daten wie das Controlling, Archivierungssysteme oder persönliche Arbeitnehmerdaten möglich ist?
Falls ja, wie begründet die Bundesregierung dieses Zugriffsrecht?
Hält die Bundesregierung diese Daten für steuerlich relevant?
Wie begründet die Bundesregierung angesichts des gesetzlich festgelegten Rechts, „Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen“, dass die Finanzbehörde nach dem Entwurf des BMF-Schreibens den Steuerpflichtigen zur technischen Mithilfe auffordern, von ihm eine maschinelle Auswertung der Daten sowie die Verarbeitung von Testdaten verlangen kann?
Wie rechtfertigt die Bundesregierung, dass nach dem Entwurf des BMF-Schreibens die Finanzverwaltung die Auswertung der Daten durch Dritte verlangen kann, obwohl nach der Abgabenordnung die Mitwirkung lediglich des Steuerpflichtigen vorgesehen ist?
Sind der Bundesregierung datenschutzrechtliche Bedenken hinsichtlich des Entwurfs des BMF-Schreibens bekannt?
Trifft es zu, dass der Steuerpflichtige nach dem Entwurf des BMF-Schreibens gezwungen sein kann, die während der Aufbewahrungsfrist verwendete EDV-Hard- und Software sowie damit vertrautes Personal vorzuhalten?
Falls ja, wie beurteilt die Bundesregierung die dazu gefasste Entschließung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages (Bundestagsdrucksache 14/3366)?
Hält die Bundesregierung die damit verbundene Belastung der Unternehmen für verhältnismäßig?
Ist das Bundesministerium der Justiz oder ein Landesjustizministerium bei der Abfassung des Entwurfs des BMF-Schreibens beteiligt gewesen?