Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 14/5627
14. Wahlperiode 20. 03. 2001
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 16. März 2001
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christina Schenk und
der Fraktion der PDS
– Drucksache 14/5425 –
Intersexualität im Spannungsfeld zwischen tatsächlicher Existenz
und rechtlicher Unmöglichkeit
Es gilt als natürliche und unumstößliche Wahrheit, dass Menschen entweder
Männer oder Frauen sind. Welcher dieser beiden Kategorien sie zugeordnet
werden, ließe sich an ihren Körpern festmachen. Tatsache ist jedoch, dass es
schon immer Menschen gegeben hat, deren Körper sich nicht ohne weiteres in
dieses binäre Schema einordnen lassen. Sie werden Hermaphroditen, Zwitter
oder neuerdings auch Intersexuelle genannt. Mit dem Begriff „Intersexualität“
hat sich die medizinische Sicht auf dieses historisch schon seit langem
bekannte Phänomen durchgesetzt. Intersexualität fasst eine Vielzahl von
verschiedenen Diagnosen zusammen und meint im weitesten Sinne das
Vorhandensein von körperlichen Merkmalen beider Geschlechter bei einer Person.
Dem medizinischen Diskurs entsprechend wird die geschlechtliche
Uneindeutigkeit in ihren zahlreichen Varianten als Krankheit verstanden, die therapiert
werden kann – und muss. Die Eindeutigkeit der Bipolarität der Geschlechter
wird bei dieser Herangehensweise immer schon vorausgesetzt – obwohl es
weder anatomisch, gonadal, hormonell, noch chromosomal möglich ist, die
Menschheit in zwei tatsächlich klar voneinander abzugrenzende Kategorien
einzuteilen (vgl. z. B. Fausto-Sterling 1995, Kessler 2000).
Wird nach der Geburt bei einem Kind eine der zur Intersexualität zählenden
Diagnosen gestellt, beginnt ein leidvoller Weg. Zunächst wird eine
geschlechtliche Zuordnung vorgenommen. Gängige Praxis ist dabei, sich in
ca. 90 % der Fälle für das weibliche Geschlecht zu entscheiden, da dieses
bislang chirurgisch „leichter“ herzustellen ist (vgl. Chase 1998). Die operative
Herstellung eindeutiger Genitalien ist von langjährigen Folgeuntersuchungen
und Hormoneinnahmen begleitet und geht oft mit erheblichen sensorischen
Einbußen am ehemals intakten Lustorgan einher. Es wird also in Kauf
genommen, dass viele Patientinnen/Patienten ihre sexuelle Empfindsamkeit
einbüßen. Den Eltern wird normalerweise dazu geraten, gegenüber dem Kind
Stillschweigen über den wahren Charakter der operativen und sonstigen
medizinischen Eingriffe zu bewahren. Ab der Pubertät und im Erwachsenenalter
auftretende körperliche oder sexuelle Probleme können so von den
Betroffenen oft nur mit Mühe auf ihre eigentliche Ursache zurückgeführt werden. Die
medizinischen Unterlagen sind meist sehr schwer zugänglich. Da bislang
keine Langzeitstudien über die Behandlungserfolge vorliegen und vor allem
auch nicht wissenschaftlich untersucht wurde oder wird, wie nicht operierte,
nicht zugewiesene Intersexuelle mit ihrem Leben zurechtkommen, basiert die
Kategorisierung von Intersexualität als Krankheit zum großen Teil auf einer
wissenschaftlich nicht fundierten, stillschweigenden Voraussetzung der
Notwendigkeit der Zweigeschlechtlichkeit.
Das Besondere am Umgang mit Intersexuellen ist, dass hier somatisch nur
zum Teil und psychisch überhaupt nicht revidierbare medizinische Eingriffe
an Säuglingen, Kindern und Jugendlichen und damit an (noch) nicht
Einwilligungsfähigen vorgenommen werden. Das Ziel dieser Eingriffe ist die
Herstellung eines geschlechtlich eindeutig einzuordnenden Körpers. An diesen
vereindeutigten Körper wird von psychiatrischer Seite die Erwartung der
Herausbildung einer ebenfalls vereindeutigten Geschlechtsidentität geknüpft.
In jüngster Zeit werden immer mehr Fälle öffentlich, bei denen die körperliche
Geschlechtszuweisung im Rahmen der bipolaren Ordnung Mann/Frau bei den
Betroffenen Widerspruch erregt, sei es in Form der Ablehnung des jeweils
zugewiesenen Geschlechts oder auch in der Zurückweisung der geschlechtlichen
Zuordnung an sich. Eine Reihe von Intersexuellen bezeichnen die an ihnen
vorgenommenen Eingriffe als Folter und kritisieren, dass es nach wie vor
keine Langzeituntersuchungen gibt, welche die Notwendigkeit dieser
Eingriffe wissenschaftlich fundieren bzw. gegebenenfalls eben auch widerlegen
würden. Auch die Kategorisierung von körperlichen Abweichungen vom
Normalgeschlecht Mann oder Frau als Krankheit wird massiv kritisiert.
Weltweit setzen sich Organisationen und Interessensvertretungen von
Intersexuellen für das Recht auf Selbstbestimmung, die Vermeidung chirurgischer
Eingriffe an Minderjährigen, die Aufklärung der Eltern in alternativen
Beratungsstellen und die kompetente psychologische Betreuung der
Familienmitglieder ein (so z. B. in den USA die Intersex Society of North America ISNA
und in Deutschland die Arbeitsgruppe gegen Gewalt in der Pädiatrie &
Gynäkologie AGGPG). In der Bundesrepublik Deutschland hat die aktuelle Debatte
des Themas Intersexualität inzwischen auch die Medien und damit eine
breitere Öffentlichkeit erreicht (siehe z. B. taz Nr. 5681, 16. Juni 1999;
Magazinbeilage DIE ZEIT Nr. 5, 28. Januar 1999, DER SPIEGEL 18/2000, 1. Mai
2000). In Kolumbien liegt ein bemerkenswertes Gerichtsurteil vor. Das
Verfassungsgericht Kolumbiens hat zwei Entscheidungen erlassen, welche die
Verfügungsgewalt von Eltern und Ärztinnen/Ärzten in Bezug auf operative
Eingriffe an Kindern mit so genannten genitalen Missbildungen einschränken.
Geschlechtszuweisende Operationen werden als Verletzung der
Menschenrechte betrachtet. Zugleich werden Intersexuelle als Minderheit anerkannt, die
besonderen staatlichen Schutz gegen Diskriminierung verdient. Weiterhin
wird ein verfassungsmäßig garantiertes Recht des Individuums auf
Selbstbestimmung der geschlechtlichen Identität festgelegt (siehe die Urteile SU-
337/99, 12. Mai 1999, und T-551/99, 2. August 1999).
Das Gericht weist darauf hin, dass sich die zweigeschlechtliche Ordnung in
vielen Gesellschaften in einer Übergangsphase befindet. Intersexuelle stellen
nach Ansicht des Gerichts eine Herausforderung an pluralistische
Gesellschaften dar, die bestimmte normative Anpassungen notwendig machen. In der
Bundesrepublik Deutschland findet die alltagspraktische Einteilung der
Menschheit in zwei Geschlechter, männlich und weiblich, ihren auch
heutzutage noch gültigen juristischen Ausdruck im Personenstandsgesetz aus dem
Jahre 1875. Die Existenz von Intersexuellen ist im rechtlichen Rahmen der
Bundesrepublik Deutschland nicht vorgesehen. Doch nicht nur das
Personenstandsgesetz sichert die geschlechtliche Einteilung der Bevölkerung in
männlich und weiblich ab, Geschlecht ist ebenfalls ein Identifikationsmerkmal der
Person, das in fast allen offiziellen Dokumenten und Papieren auftaucht.
Vo r b e m e r k u n g
Nach dem Kenntnisstand der Bundesregierung entspricht die Auffassung,
wonach die Bipolarität oder Zweigeschlechtlichkeit des Menschen als Mann
und Frau keine „natürliche und unumstößliche Wahrheit“ sei, nicht der
herrschenden Auffassung in der Sexualwissenschaft. Die hier zitierten
Literaturstellen geben eine Minderheitsmeinung wieder. Entgegen der hier
vorgetragenen Auffassung ist in der ganz überwiegenden Zahl aller Menschen
anatomisch, gonadal, hormonell und chromosomal, darüber hinaus aber auch
funktionell eine eindeutige Unterscheidung des männlichen vom weiblichen
Geschlecht möglich. Von diesem Grundsatz aus muss Intersexualität als eine
Abweichung von der Norm betrachtet werden, unter der die Betroffenen schon
wegen ihres Andersseins leiden, die in der Regel eine normale Funktion in den
Bereichen Sexualität und Fortpflanzung ausschließt und somit als krankhafte
Störung anzusehen ist. Nach den vorliegenden Informationen tauchen in der
psychiatrischen, psychotherapeutischen und sexualmedizinischen Behandlung
sowie psychologischen Beratung nur in sehr geringer Zahl erwachsene
Intersexuelle auf. Studien über Art, Umfang und Dauer solcher Behandlungen sind
der Bundesregierung nicht bekannt. Aus psychiatrischer und
sexualmedizinischer Sicht ist die Vereindeutigung des Geschlechts bei Säuglingen und
Kleinkindern jedenfalls empfehlenswert, um eine ungestörte psychische
Identitätsentwicklung zu ermöglichen. Auf Grund der primär abweichenden
körperlichen Verhältnisse besteht bei dieser Personengruppe ein fundamentaler
Unterschied zu dem angeführten Beispiel der Verstümmelung gesunder Genitalien in
einigen Kulturen Afrikas.
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass die Behandlung von
Intersexuellen denselben Voraussetzungen wie alle therapeutischen Maßnahmen
unterliegen. So muss die medizinische Notwendigkeit ebenso vorliegen wie die
rechtlich wirksame Einwilligung nach umfassender Aufklärung (informed
consent). Die Diagnose, Behandlung und Rehabilitation muss nach den Regeln
der ärztlichen Kunst erfolgen. Therapeutische Maßnahmen müssen sich immer
am Einzelfall orientieren. Dabei ist die Auswirkung einer Behandlung oder des
Unterlassens einer Behandlung auf die psychische Gesundheit ein wesentliches
Kriterium für die Entscheidungsfindung sowohl für die behandelnden Personen
als auch für die Betroffenen selbst und die Eltern, die gegebenenfalls für ihre
Kinder die Entscheidung treffen müssen. Über das Erfordernis, Leitlinien für
die Behandlung von Intersexuellen zu erarbeiten kann die Bundesregierung zur
Zeit keine Auskunft erteilen. Dieses sollte von den Fachgesellschaften und der
Bundesärztekammer unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden
Informationen über Intersexualität und ihre Behandlung geprüft werden.
A. Zur Basiserhebung
1. Wie viele Kinder werden jährlich in Deutschland geboren, die als
intersexuell klassifiziert werden können (Angaben bitte in absoluten Zahlen
und in Prozent)?
Nach dem Kenntnisstand der Bundesregierung ist Intersexualität keine
medizinische Diagnose, sondern eine zusammenfassende Bezeichnung für sehr
unterschiedliche klinische Phänomene mit unterschiedlichen biologischen Ursachen
(Abweichungen der Geschlechtschromosomen; genetisch oder medikamentös
bedingte hormonelle Entwicklungsstörungen, die nicht
geschlechtschromosomal bedingt sind; Unfälle). Teilweise betrifft die Störung nicht nur die
Entwicklung und Differenzierung der Genitalien, sondern auch andere. Genaue
epidemiologische Daten über intersexuelle Kinder und Erwachsene in
Deutschland existieren zurzeit nicht, es gibt lediglich Schätzungen. Das
Fehlbildungsmonitoring Sachsen-Anhalt gibt eine Größenordnung von 0,5 bis 1 je 1 000
Kinder an. Die größte Gruppe umfasst die Mädchen mit einem Adrenogenitalen
Syndrom (AGS, im englischen Sprachgebrauch CAH für Congential Adrenal
Hyperplasia) mit einer Inzidenz von ca. 1 : 4 000 bis 1 : 9 000 Geburten.
Eine ausführliche Datenanalyse zu Genitalfehlbildungen und so auch zu
Fehlbildungen der äußeren Genitale können der Pilotstudie des
Fehlbildungsmonitoring Sachsen-Anhalt „Prävalenz genitaler Fehlbildungen. Datenbasis-
Auswertung-Ursachenhypothesen“ entnommen werden, die eine ausführliche
Analyse aller verfügbaren Datenquellen zu dieser Problematik in Deutschland
und Europa enthält.
Im Rahmen der Krankenhausdiagnosestatistik des Statistischen Bundesamtes
werden Angaben zur Intersexualität noch nicht erfasst. Das Statistische
Bundesamt wird voraussichtlich ab 2002 die Krankenhausdiagnosestatistik auf
der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten ICD 10
führen. Dem Begriff „Intersexualität“ können dann nach der ICD 10 folgende
Diagnosen zugeordnet werden:
E 25 = Adrenogenitale Störungen
E 34.5 = Androgenresistenz-Syndrom
E 28 = Ovarielle Dysfunktion
E 29 = Testikuläre Dysfunktion
Q 96 = Turner Syndrom
Q 97 = Anomalien der Genosomen bei weiblichem Phänotyp
Q 98 = Anomalien der Genosomen bei männlichem Phänotyp
Seit September 2000 wird im Rahmen der „Erhebung für seltene pädiatrische
Erkrankungen in Deutschland“ (ESPED) durch die Klinik für Kinder und
Jugendmedizin der Universität Kiel eine Studie zur Häufigkeit stationärer
Aufenthalte von Kindern bei Intersexualität, zum diagnostischen und
therapeutischen Vorgehen sowie zur Geschlechtszuweisung durchgeführt mit dem Ziel,
die Entwicklung von Leitlinien zu ermöglichen. Erste Studienergebnisse
werden nach der Auswertung der Daten von 100 Kindern mit Intersexualität
vorgelegt.
2. Wie viele Säuglinge und Kinder werden pro Jahr nach der Diagnose der
Intersexualität geschlechtszuweisenden Maßnahmen unterworfen?
Nach Kenntnis der Bundesregierung existieren über die Zahl der Kinder, an
denen geschlechtszuweisende Maßnahmen in Form einer hormonellen und/oder
chirurgischen Behandlung erfolgen, keine genauen Daten. Bei der größten
Gruppe der Intersex-Syndrome, dem Adrenogenitalen Syndrom (AGS), werden
etwa die Hälfte der nach dem chromosomalen Geschlecht weiblichen Kinder nur
mit Hormonen (Cortison und Östrogenen) und die andere Hälfte zusätzlich mit
chirurgischen Eingriffen behandelt.
3. Wie lange befinden sich Intersexuelle durchschnittlich in medizinischer
und/oder psychologischer bzw. psychotherapeutischer Behandlung?
Nach dem Kenntnisstand der Bundesregierung befinden sich intersexuelle
Kinder mit hormonellen Störungen häufig über die ganze Kindheit und Jugend in
einer medizinischen Behandlung. Solche mit rein operativ zu behandelnden
Fehlbildungen werden zumeist nach einer oder mehreren Operationen noch
über längere Zeit, etwa 2 bis 3 Jahre, medizinisch weiterbetreut (nicht nur
durch Pädiater, sondern auch durch Urologen oder Gynäkologen). Das Angebot
einer regelmäßigen, schon früh (also vor der Entscheidungsfindung)
einsetzenden psychologisch-psychotherapeutische Begleitung und Behandlung der
Kinder wie der Eltern existiert derzeit nicht, sondern erfolgt zurzeit nur bei Bedarf.
4. Ist der Bundesregierung bekannt, dass eine Vielzahl von Intersexuellen im
Erwachsenenalter die an ihnen vorgenommenen Eingriffe kritisiert?
Wenn ja, wie bewertet sie das?
Welche Konsequenzen zieht sie daraus?
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, dass eine Vielzahl von Intersexuellen
im Erwachsenenalter die an ihnen vorgenommenen Eingriffe kritisiert.
5. Gehört Intersexualität zu den „Abweichungen“ bzw. „Krankheiten“, die
bei der pränatalen Diagnostik in ihrer derzeitigen Form festgestellt bzw.
ausgeschlossen werden?
Intersexualität zählt nicht zu den Krankheiten, die bei der Pränataldiagnostik
routinemäßig ermittelt werden. Einzelne Formen der Intersexualität können
auch schon pränatal – durch genetische und hormonelle Untersuchungen –
diagnostiziert werden. Dies erfolgt jedoch zurzeit nur bei einem begründeten
Verdacht, z. B. wenn es in der Familie andere Menschen mit einem erblichen
Intersex-Syndrom (z. B. AGS) gibt oder sich in der pränatalen
Ultraschalluntersuchung ein entsprechender Hinweis findet.
6. Werden mit Bundesmitteln Forschungen zu Ursachen und zur Bekämpfung
von Intersexualität gefördert?
Wenn ja, an welche Institutionen und Einrichtungen wurden diese in
welcher Höhe vergeben?
Im Rahmen des Gesundheitsforschungsprogramms „Gesundheitsforschung für
den Menschen“ der Bundesregierung werden gegenwärtig keine
Untersuchungen zu Ursachen der Intersexualität gefördert.
B. Zur Geschichte
7. Seit wann werden in Deutschland geschlechtszuweisende Maßnahmen an
Säuglingen, Kleinkindern und Minderjährigen vorgenommen?
Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden auf Grund der operativen und
hormonellen Therapiemöglichkeiten geschlechtszuweisende Behandlungen an
Kindern und Minderjährigen in Deutschland in nennenswertem Umfang erst ab
den 50er Jahren durchgeführt, wobei einzelne Fallberichte auch zu Eingriffen
in früherer Zeit vorliegen.
8. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Umgang mit
Intersexuellen unter dem nationalsozialistischen Regime und seine Beteiligung
an den methodischen Entwicklungen chirurgischer und hormoneller
Eingriffe zum Zwecke einer Änderung des Geschlechtskörpers?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
9. Ist der Bundesregierung bekannt, ob es in Deutschland seit der
Durchführung geschlechtszuweisender Maßnahmen an nicht Zustimmungsfähigen
Schadensersatzforderungen gegenüber den beteiligten Medizinern/
Medizinerinnen auf Grund geschlechtlicher Fehlzuweisungen gegeben hat?
Wenn ja, wie wurde in den entsprechenden Fällen entschieden?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse von derartigen
Schadensersatzforderungen.
10. Ist die Bundesregierung bereit, Mittel zur Entschädigung Intersexueller,
die Opfer der medizinischen Geschlechtszuweisung geworden sind, zur
Verfügung zu stellen?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung plant keine Entschädigung Intersexueller, da ein
staatliches Handeln, das Anknüpfungspunkt für eine Entschädigung durch den Staat
sein könnte, nicht gegeben ist.
C. Zur Situation Intersexueller
11. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass Intersexualität dem am
1. November 2000 durch das Bundeskabinett unterzeichneten 12.
Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention, das ein
allgemeines Diskriminierungsverbot enthält, unterfällt?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, welche Maßnahmen zum Schutz vor Diskriminierung von
Intersexuellen hält die Bundesregierung für erforderlich?
Artikel 1 des 12. Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten, das am 4. November 2000 zur Zeichnung aufgelegt
wurde und noch nicht in Kraft getreten ist, enthält ein allgemeines Verbot, bei
Inanspruchnahme von auf einem Gesetz beruhenden Rechten oder durch
Behörden diskriminiert zu werden, und zwar unabhängig von den dort
beispielhaft aufgeführten Diskriminierungsgründen.
Auch eine Diskriminierung in Bezug auf gesetzliche Rechte oder durch
Behörden wegen Intersexualität unterfiele dieser Vorschrift. Nicht jede
Ungleichbehandlung ist jedoch als Diskriminierung anzusehen. Dies ist vielmehr nur
dann der Fall, wenn es dafür keine „objektive und vernünftige Rechtfertigung“
gibt. Dabei wird den Vertragsstaaten ein Ermessensspielraum eingeräumt bei
der Beurteilung, ob und in welchem Umfang Unterschiede bei ansonsten
ähnlichen Sachverhalten gerechtfertigt sind (Erläuternder Bericht zum 12. Protokoll,
Tz. 18). Zudem begründet Artikel 1 des 12. Protokolls in erster Linie nur ein
Abwehrrecht gegen Diskriminierungen durch den Staat, nicht aber eine
grundsätzliche Verpflichtung, Maßnahmen zu treffen, um diskriminierende
Handlungen durch Privatpersonen zu verhindern oder auszugleichen (Erläuternder
Bericht, Textziffer 25 f.).
Vor diesem Hintergrund stellen die in der Anfrage geschilderten Vorgänge nach
Einschätzung der Bundesregierung keine Verletzung der in Artikel 1 des
12. Protokolls vorgesehenen Rechte dar.
12. Welche Selbsthilfegruppen und Interessenvertretungen für Intersexuelle
sind der Bundesregierung bekannt?
Bekannt ist die Transidentitas e. V., Offenbach. Es handelt sich dabei um einen
gemeinnützigen, bundesweit tätigen Verein, der Menschen mit abweichender
Geschlechtsidentität die Möglichkeit einer virtuellen Beratung per E-Mail zu
allen psychischen und medizinischen Problemen der Transidentität bietet.
Nach eigenen Angaben (1998/99) ist der Bundesverband Mitglied des
Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes und hat 200 Mitglieder. Auf
Länderebene soll es sieben Organisationen geben, die jedoch nicht Mitglied des
Bundesverbandes sind. Auf Ortsebene gibt es 45 Vereine, Selbsthilfekontaktstellen
und -gruppen, die sich mit Fragen der Intersexualität befassen.
Bekannt ist des Weiteren die Deutsche Gesellschaft für Transidentität und
Intersexualität e.V. (dgti), mit Sitz in Köln-Godorf, ist ebenfalls bundesweit
tätig und berät Betroffene sowie deren Angehörige.
Darüber hinaus gibt es eine Reihe von örtlichen/regionalen Gruppen und
Ansprechpartnern, die der Bundesregierung jedoch naturgemäß im Einzelnen
nicht bekannt sind.
13. Welche Unterstützung erfahren Intersexuelle und ihre Infrastruktur
derzeit aus Bundesmitteln?
Aus Bundesmitteln werden derzeit keine bundesweit tätigen
Selbsthilfeeinrichtungen gefördert, die sich mit der Beratung von Menschen mit abweichender
Geschlechtsidentität (Transsexuelle, Transvestiten und Intersexuelle) befassen.
14. Welche Maßnahmen hält die Bundesregierung für erforderlich, um den
Aufbau einer bundesweiten Infrastruktur für erwachsene intersexuelle
Menschen zu unterstützen?
Der Bundesregierung liegen keine hinreichenden Erkenntnisse über die
Lebenssituation erwachsener intersexueller Menschen vor, um die
Erforderlichkeit eventueller Maßnahmen für den Aufbau einer bundesweiten Infrastruktur
beurteilen zu können. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass Länder und
Kommunen vorrangig zuständig sind, bedarfsgerechte soziale Strukturen zur
Verfügung zu stellen, zu denen auch professionelle und zielgruppenorientierte
Beratungsangebote gehören.
15. Was kann und will die Bundesregierung unternehmen, um die
Einrichtung außerklinischer Kontaktzentren mit einem psychologischen
Beratungsangebot für Intersexuelle zu fördern, welche die von Fachleuten und
Interessensverbänden für wesentlich erachtete Kontaktaufnahme von
Eltern und intersexuellen Kindern mit anderen Menschen in der gleichen
Situation und die psychologische Beratung aller Beteiligten ermöglichen
würde?
Familien oder einzelne Familienmitglieder können in der Bundesrepublik
Deutschland in unterschiedlichen Problem- und Lebenslagen auf ein
qualifiziertes Beratungsnetz zurückgreifen. Die Träger dieser familienorientierten
Beratungsangebote sind im Deutschen Arbeitskreis für Jugend-, Ehe- und
Familienberatung (DAK) zusammengeschlossen. Die Einrichtung und
Förderung einzelner Beratungsstellen liegt in der Zuständigkeit von Ländern und
Kommunen. Die Bundesregierung fördert einen Beratungsführer, der ein
aktuelles Verzeichnis der ambulanten psychosozialen Beratungsstellen in der
Bundesrepublik Deutschland enthält. Herausgegeben wird der Beratungsführer von
der Deutschen Arbeitsgemeinschaft für Jugend- und Eheberatung, München.
Darüber hinaus ist es Aufgabe des Bundes, zentrale Beratungsträger und die
länderübergreifende Qualifizierung der Beratungsträger und Multiplikatoren
(Fachkräfte) zu fördern, um gleichmäßige Standards zu erhalten. Intersexualität
ist dabei z. B. Thema in Weiterbildungsangeboten für die Sexualberatung.
16. Ist die Bundesregierung bereit, eine bundeseinheitliche Handreichung
zum Schutz intersexueller Minderjähriger, ähnlich der vom
Bundesministerium der Justiz herausgegebenen Bundeseinheitlichen Handreichung
zum Schutz kindlicher (Opfer-)Zeugen im Strafverfahren zu erstellen, die
Medizinern/Medizinerinnen, sozialen Diensten und auch Eltern als
Information und Leitfaden dienen kann?
Wenn ja, wann und in welcher Form?
Wenn nein, warum nicht?
Richtlinien bzw. Empfehlungen für den Umgang mit Patienten mit Intersex-
Syndromen – wie beispielsweise die von Beier et al. (2001) entwickelte –
existieren bereits. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antwort zur Frage 22
verwiesen.
Handreichungen des Bundes erscheinen nicht sinnvoll. Im Gegensatz zum
Problem des Schutzes kindlicher (Opfer-)Zeugen im Strafverfahren stellt sich
die zentrale Frage, ob eine und welche ärztliche Behandlung zum Wohle des
intersexuellen Kindes ist, vor allem als medizinisches und privatrechtliches
Problem dar.
17. Welche Schritte kann und will die Bundesregierung hin zu einer breiten,
allgemein zugänglichen und akzeptanzfördernden Aufklärung über die
Existenz intersexueller Menschen unternehmen?
Der Bundesregierung liegen keine hinreichenden Erkenntnisse über die
Lebenssituation intersexueller Menschen vor. Es ist daher zum gegenwärtigen
Zeitpunkt nicht möglich, zu beurteilen, ob und inwieweit entsprechende
Aufklärungsmaßnahmen geeignet und erforderlich sind.
18. Sieht die Bundesregierung Forschungsbedarf zur Evaluation der sozialen,
rechtlichen, medizinischen und wissenschaftlichen Situation
intersexueller Menschen in Deutschland, angeleitet von dem Ziel, diese Situation zu
verbessern?
Wenn ja, wird sie die für diese Forschung erforderlichen Mittel zur
Verfügung stellen?
Wenn nein, warum nicht?
Die Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit ist ein Grundbedürfnis
aller Menschen. Die Bundesregierung trägt diesem Bedürfnis mit ihrem neuen
Gesundheitsforschungsprogramm sowie in ihren Beiträgen zur Finanzierung
der Wissenschaftsorganisationen Rechnung.
Qualifizierte Anträge zur Erforschung der Ursachen der Intersexualität können
jederzeit von der von Bund und Ländern gemeinsam geförderten „Deutschen
Forschungsgemeinschaft“ entgegengenommen werden. Über die Förderung
wird auf der Basis des Urteils ausgewiesener, unabhängiger Experten
entschieden.
D. Zur medizinischen Praxis
19. Sind der Bundesregierung die grundlegenden Erwägungen zur
standardisierten Einführung medizinischer Interventionen an intersexuell
Geborenen in den 50er und 60er Jahren in der Bundesrepublik Deutschland
bekannt?
Wenn ja, wie bewertet sie diese?
Nach Kenntnis der Bundesregierung existieren in Deutschland keine
verbindlichen Richtlinien (Standards of Care) für die Behandlung von Menschen mit
Intersex-Syndromen. Allerdings orientierte man sich häufig an den von Money
und anderen in den USA seit den 60er Jahren entwickelten Richtlinien zur
„optimalen Geschlechtszuschreibung“ (vgl. Beier et al. 2001). Diese sehen u. a.
vor:
– eine möglichst umfassend und schnell durchgeführte Diagnostik der zu
Grunde liegenden Störung,
– eine möglichst frühzeitige (spätestens bis zum 18. Lebensmonat) Festlegung
der Geschlechtszugehörigkeit, die konsequent durchgehalten werden soll,
– eine möglichst frühzeitige operative Korrektur des ambivalenten Genitals
entsprechend der getroffenen Geschlechtszuordnung, um so Kind, Eltern
und sozialer Umwelt Eindeutigkeit zu vermitteln und die
Geschlechtsidentitätsentwicklung nicht zu gefährden. Dabei ist auch das spätere
sexuellfunktionelle Operationsergebnis zu berücksichtigen.
– eine frühzeitige operative Entfernung der männlichen Gonaden, sofern sie
der gewählten Geschlechtszuschreibung widersprechen (u. a. um eine
etwaige Maskulinisierung in der Pubertät bei einem als Mädchen
aufgezogenen Individuum zu verhindern),
– eine im Pubertätsalter einsetzende Behandlung mit denjenigen
Sexualhormonen, die der gewählten Geschlechtszuschreibung entsprechen.
Da die plastisch-chirurgische Rekonstruktion eines sog. Neo-Penis erheblich
schwieriger ist als die einer sog. Neo-Vagina, ist es – insbesondere in früheren
Jahren – aus medizinisch-technischen Gründen häufiger zu einer
Geschlechtzuweisung zum weiblichen Geschlecht gekommen.
20. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass standardisiert
durchgeführte medizinische Eingriffe an nicht Einwilligungsfähigen zur
Geschlechtsfestlegung oder Geschlechtsveränderung der vorhergehenden
theoretischen Fundierung inklusive einer Untersuchung der
Langzeitfolgen bedurft hätten?
Wenn nein, warum nicht?
Nach dem Kenntnisstand der Bundesregierung sind, abgesehen von diesen
genannten groben Richtlinien, die jeweiligen Eingriffe bei Patienten mit
Intersex-Syndromen generell wenig standardisiert. Eine theoretische Fundierung der
genannten Behandlungen hat durchaus stattgefunden und ist auch in die
genannten Richtlinien eingeflossen.
Die Sektion Pädiatrischer Endokrinologen der Deutschen Gesellschaft für
Endokrinologie hat mit Vertretern der Selbsthilfe ab dem 1. Januar 2000 ein
Qualitätssicherungsprojekt zu dem Adrenogenitalen Syndrom bundesweit an
20 Kliniken initiiert.
21. Teilt die Bundesregierung die in der Medizin vorherrschende Auffassung,
dass die als intersexuell bezeichneten Menschen krank sind?
Wenn ja, wie begründet sie diese?
Nach den Angaben der Deutschen Gesellschaft für Sexualforschung ist
Intersexualität ein Syndrom. Wenn ein intersexuelles Genitale das einzige Symptom
der zu Grunde liegenden Ursache ist, kann man dies als eine Abweichung oder
Variation bezeichnen. Intersex-Zeichen können aber auch mit anderen
körperlichen Problemen (z. B. mit Cortisolmangel und Salzverlust) in direktem
Zusammenhang stehen, und insofern als Symptom einer „Krankheit“ oder
Störung aufgefasst werden. Darüber hinaus kann das subjektive Leiden des
Kindes bzw. der Eltern an dem uneindeutigen Genitale Formen annehmen, die
den Begriff „Störung“ oder „Krankheit“ rechtfertigen. Es ist jedoch darauf
hinzuweisen, dass solches Leiden immer von den jeweiligen sozialen und
kulturellen Reaktionen und Bedingungen abhängt. In diesem Zusammenhang sei
z. B. an den deutlichen Wandel bei der Beurteilung von und der Einstellung
gegenüber Homosexualität in den letzten 50 bis 100 Jahren erinnert. Diese
Einschätzung wird von der Bundesregierung geteilt.
22. Teilt die Bundesregierung die in der Medizin vorherrschende Auffassung,
dass die Vereindeutigung des Geschlechts bei Säuglingen und
Kleinkindern notwendig ist?
Wenn ja, wie begründet sie diese Auffassung?
Wenn nein, hält sie ein generelles Verbot von geschlechtszuweisenden
Operationen an nicht Einwilligungsfähigen für geboten?
Die Bundesregierung hat nicht die Aufgabe in die Diskussion um fachliche
Fragen von Diagnostik und Therapie in der Medizin einzugreifen.
Nach dem Kenntnisstand der Bundesregierung besteht eine relativ weit
gehende Übereinstimmung darüber, dass eine frühe eindeutige Festlegung des
Geschlechts die Entwicklung einer stabilen Geschlechtsidentität erleichtert.
Eine stabile Geschlechtsidentität ist für die allgemeine psychische Entwicklung
und Identitätsbildung wichtig und hilfreich. Zwar ist das, was in einer
bestimmten Kultur als männlich und weiblich gilt, historischen Veränderungen
unterworfen, dennoch erscheint die nicht nur in westlichen Kulturen vorherrschende
Einteilung in zwei Geschlechter ein weit verbreitetes und starkes Bedürfnis und
eine wirkmächtige soziale Realität darzustellen.
Um der in den letzten Jahren laut gewordenen und z. T. berechtigten Kritik an
der bisherigen Praxis Rechnung zu tragen, wurden in den letzten Jahren in den
USA (z. B. von Diamond und Sigmundson, 1997b) und auch hierzulande
andere Richtlinien bzw. Empfehlungen für den Umgang mit Patienten mit
Intersex-Syndromen entwickelt. Beier et al. (2001) haben z. B. folgendes Vorgehen
vorgeschlagen:
– Schnellstmögliche und umfangreiche Diagnostik in einem spezialisierten
Zentrum, wobei Sicherheit vor Schnelligkeit gehen soll (nach dem Motto
nihil nocere).
– Vollständige, verständliche und wiederholte Information der Eltern über das
Intersex-Syndrom des Kindes von Beginn an, Abstimmung aller
Entscheidungen mit den Eltern, gerade auch, wenn noch keine Geschlechtsfestlegung
möglich ist.
– Die intersexuelle Symptomatik soll als eine Abweichung bzw. Störung der
Genitaldifferenzierung und nicht als eine Monstrosität dargestellt werden.
– Es sollen auch den Eltern die verschiedenen Faktoren, die die
Geschlechtszugehörigkeit beeinflussen, erläutert werden.
– Eine einmal getroffene Entscheidung sollte in der Erziehung konsistent
durchgehalten werden. Bei unsicheren Entscheidungen sollten jedoch
möglichst geschlechtsneutrale Namen gewählt werden und es sollte auf
Verhalten des Kindes geachtet werden, die von der gewählten Zuschreibung
abweichen.
– Angebot einer kontinuierlichen sexualmedizinischen (und -
psychologischen) Beratung und Begleitung bis ins Erwachsenenalter, in professioneller
Offenheit und Zurückhaltung.
– Strikte Beachtung der Individualität und Integrität des Kindes/Jugendlichen.
– Falls der Patient später, z. B. in der Pubertät, einen Geschlechtswechsel
wünscht, sollte in jedem Fall ein Alltagstest (wie auch bei der Behandlung
von transsexuellen Patienten) erfolgen.
– Verpflichtung zur Nachuntersuchung von Patienten mit Intersex-Syndromen
bis in Erwachsenenalter (falls diese damit einverstanden sind).
Maßgebliches Kriterium für die Bundesregierung ist das Wohl des Kindes.
Wenn die Vereindeutigung des Geschlechtes im Einzelfall dem Wohl des
Kindes dient, muss sie durchgeführt werden; wenn sie dem Wohl des Kindes
abträglich ist, muss sie unterbleiben. Die Weiterentwicklung und Verbesserung
der Behandlungsmöglichkeiten von Intersexuellen in diesem Sinn wird
befürwortet.
23. Wie stellt sich die Bundesregierung zu der Kritik an medizinischen
Eingriffen an intersexuellen Minderjährigen, die diese Eingriffe als Folter
bezeichnet, und der Forderung, deren Durchführung zu unterlassen?
Die Bundesregierung sieht keinerlei Anhaltspunkte die medizinischen Eingriffe
an intersexuellen Minderjährigen als Folter als einem bewussten Zufügen von
erheblichen Schmerzen zur Erzwingung eines Handelns, Unterlassens oder
Duldens zu werten. Die Bundesregierung hält es auch im Interesse einer
notwendigen sachlichen und fachkompetenten Debatte um die Behandlung von
Intersexuellen für wenig hilfreich solche Vergleiche anzustellen.
24. Worin besteht nach Ansicht der Bundesregierung der Unterschied
zwischen genitalverstümmelnden Maßnahmen, wie sie in einigen Kulturen
Afrikas praktiziert werden, und den ebenfalls genitalverstümmelnden
Maßnahmen, wie sie im Rahmen der Geschlechtszuweisung
Intersexueller vorgenommen werden?
Nach Auffassung der Bundesregierung gibt es grundsätzliche und wesentliche
Unterschiede zwischen den sog. Beschneidungen und den Behandlungen
Intersexueller. Die genitalverstümmelnden Maßnahmen, wie sie in einigen Kulturen
Afrikas an Mädchen und Frauen praktiziert werden, werden von Ethnie zu
Ethnie unterschiedlich begründet. Die Begründungen richten sich jedoch nie
auf und die Eingriffe bezwecken nie konkrete medizinisch-therapeutische
Eingriffe. Diese Maßnahmen führen zum Verlust bzw. zu einer deutlichen
Einschränkung der sexuellen Erlebnisfähigkeit und haben z. T. auch diesen
Zweck. Sie sind nach deutschem Recht als schwere Körperverletzung mit
Strafe bedroht.
Operative Maßnahmen zur Geschlechtszuordnung bei Intersexuellen erfolgen
nach Feststellung der medizinischen Indikation durch einen Arzt mit dem Ziel,
dem Kind rechtzeitig eine eindeutige Basis für die Entstehung der
Geschlechtsidentität zu geben. Die Eltern stimmen den Maßnahmen zu, um ein möglichst
normales Aufwachsen des Kindes zu ermöglichen und durch die Intersexualität
entstehende psychische Belastungen zu vermeiden. Bei den operativen
Maßnahmen sollte dabei immer der Erhalt der genitalen Sensibilität – wie überhaupt
die psychosexuelle „Funktionsfähigkeit“ – angestrebt werden. Dies ist mit den
heutigen operativen Techniken auch i. d. R. möglich.
E. Zur rechtlichen Situation Intersexueller
25. Wie lässt sich die gängige medizinische Praxis der Geschlechtszuweisung
bei intersexuellen Kindern nach Ansicht der Bundesregierung mit
§ 1631c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vereinbaren, der die
Sterilisation von Kindern verbietet?
Operative Maßnahmen zur Geschlechtszuordnung dienen nicht dem Ziel, das
Kind zu sterilisieren, sondern sollen dem Kind, das Merkmale beider
Geschlechter aufweist, die Identifikation mit einem Geschlecht ermöglichen.
26. Wie beurteilt die Bundesregierung aus rechtlicher Sicht die Gültigkeit
eines zwischen Arzt/Ärztin und Eltern geschlossenen
Behandlungsvertrags zum Zwecke medizinischer Eingriffe an nicht Einwilligungsfähigen
zur Geschlechtsfestlegung oder Geschlechtsveränderung?
Für Behandlungsverträge zur Geschlechtsfestlegung oder -korrektur gelten die
allgemeinen Regeln über die Heilbehandlung hinsichtlich Einwilligung und
Aufklärung sowie ggf. hinsichtlich der gesetzlichen Vertretung. Ein solcher
Behandlungsvertrag ist jedenfalls dann als wirksam anzusehen, wenn die
Behandlung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses medizinisch indiziert war und
nicht offensichtlich dem Kindeswohl widersprach.
27. Hält die Bundesregierung es für erforderlich, die elterliche
Verfügungsgewalt gegenüber Kindern dergestalt einzuschränken, dass Eingriffe an
Minderjährigen mit dem Ziel der Vereindeutigung des Körpergeschlechts
innerhalb des binären Rahmens Mann/Frau ausgeschlossen werden?
Nein. Nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse wäre
ein solcher Eingriff in das elterliche Sorgerecht zum Schutz des Kindeswohls
weder geeignet noch erforderlich.
28. Sind der Bundesregierung die Urteile des obersten Gerichtshofs
Kolumbiens SU-337/99 vom 12. Mai 1999 und T-551/99 vom 2. August 1999
bekannt?
Wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Die Entscheidungen sind der Bundesregierung bekannt. Es ist darauf
hinzuweisen, dass ihnen zufolge ein medizinischer Eingriff ohne Einwilligung des
Minderjährigen nach kolumbianischem Verfassungsrecht nicht stets unzulässig
ist.
29. In welchem Verhältnis stehen nach Ansicht der Bundesregierung im Falle
der elterlichen Entscheidung für eine genitalverändernde Operation ihres
Kindes der § 1552 BGB zur Regelung des elterlichen Sorgerechts und die
Grundrechte des Kindes (Menschenwürde, Handlungsfreiheit, Freiheit
der Person)?
30. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, das medizinische
Interventionen zum Zwecke einer geschlechtlichen Polarisierung an nicht
Einwilligungsfähigen den verfassungsrechtlich zugesicherten Grundrechten auf
Selbstbestimmung und körperliche Unversehrtheit zuwiderlaufen?
Wenn ja, sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf?
31. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass in diesen Fällen von
Amts wegen ermittelt werden müsste?
Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 29 bis 31 werden zusammenfassend wie folgt beantwortet:
Die Ausübung des elterlichen Sorgerechts hat sich stets am Kindeswohl
auszurichten (§ 1627 BGB). Deshalb dürfen die Menschenwürde und die Rechte des
Kindes auch durch eine Einwilligung der Eltern in medizinische Eingriffe nicht
verletzt werden. Eine solche Verletzung ist aber nicht anzunehmen, wenn ein
Eingriff medizinisch indiziert ist.
32. Sind nach Auffassung der Bundesregierung die medizinischen Eingriffe
zum Zwecke einer geschlechtlichen Polarisierung an nicht
Einwilligungsfähigen vereinbar mit den Bestimmungen der Europäischen
Menschenrechtskonvention?
Wenn nein, sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf?
33. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass in diesen Fällen von
Amts wegen ermittelt werden müsste?
Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 32 und 33 werden zusammenfassend wie folgt beantwortet:
Medizinische Eingriffe der geschilderten Art würden nach der Spruchpraxis zur
Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten in das in ihrem Artikel 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Achtung des
Privatlebens eingreifen. Eine Verletzung dieses Rechts liegt jedoch zumindest
dann nicht vor, wenn die Eltern anstelle eines selbst noch nicht
einwilligungsfähigen Minderjährigen eingewilligt haben und die Behandlung nach den zu
diesem Zeitpunkt anerkannten Prinzipien als medizinisch notwendig erscheint.
34. Gibt es nach Auffassung der Bundesregierung eine zwingende
Notwendigkeit zur bipolaren Geschlechterdefinition?
Wenn ja, worin besteht diese?
Wenn nein, welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung unter
bestehenden rechtlichen Bedingungen, die Kategorie Geschlecht künftig aus
allen offiziellen Dokumenten zu streichen?
Die deutsche Rechtsordnung geht von der Unterscheidung des Geschlechts von
Menschen in ,männlich‘ und ,weiblich‘ aus, vgl. z. B. Artikel 3 Abs. 2 S. 1 des
Grundgesetzes. Gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 3 des Personenstandsgesetzes (PStG) ist
das Geschlecht eines Kindes in das Geburtenbuch einzutragen. Ein Kind darf
dabei nur als Knabe oder Mädchen bezeichnet werden. Die Eintragung
„Zwitter“ wird als unzulässig angesehen, weil dieser Begriff dem deutschen
Recht unbekannt ist (Hepting/Gaaz, Personenstandsrecht, Kommentar zu § 21
PStG Rz. 71). In Zweifelsfällen ist eine Bescheinigung des Arztes oder der
Hebamme einzuholen, die gemäß § 266 Abs. 5 der Dienstanweisung für die
Eintragung maßgeblich ist. Ergibt sich im Laufe der Entwicklung des Kindes,
dass sein Geschlecht falsch bestimmt worden ist, so ist sein Geburtseintrag
gemäß § 47 PStG zu berichtigen.
Solange keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen, ob eine Nichtfestlegung des
Geschlechtes dem Wohle der Betroffenen dient, ist eine Änderung des Rechtes
nicht erforderlich.
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ISSN 0722-8333]