Deutscher Bundestag Drucksache 21/3858
21. Wahlperiode 28.01.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Julia-Christina Stange, Nicole Gohlke,
Dr. Michael Arndt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/3432 –
Umsetzung der Ziele des Terminservice- und Versorgungsgesetzes und die
Arbeit des Patientenservice 116117
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit dem im Jahr 2019 in Kraft getretenen „Gesetz für schnellere Termine und
bessere Versorgung“ verband die damalige Bundesregierung aus SPD und
CDU/CSU deutliche Zielvorstellungen, nämlich „schnellere Termine, mehr
Sprechstunden und bessere Angebote für gesetzlich Versicherte“ (
www.bunde
sgesundheitsministerium.de/terminservice-und-versorgungsgesetz.html).
Neben einer Erhöhung der Mindestsprechstundenzeiten für Kassenärzte auf
25 Stunden pro Woche sollten auch Patienten schneller Termine erhalten und
die Terminservicestellen zu Servicestellen für ambulante Versorgung und
Notfälle weiterentwickelt werden. Mit dem Ausbau der Rufnummer 116117 zu
einer rund um die Uhr erreichbaren Patientenservice- und Terminservicestelle
setzten die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) bzw. die
Kassenärztlichen Vereinigungen im Jahr 2020 diesen Auftrag aus dem Gesetz um.
Noch immer sind Arzttermine für gesetzlich Versicherte aber nur schwer zu
erhalten, und die Beschwerden häufen sich. Eine Recherche aus Rheinland-
Pfalz des „SWR“ legte erst kürzlich offen, dass sich trotz gesetzlicher
Verpflichtung offenbar nur wenige Praxen an den Terminservicestellen beteiligen
(
www.swr.de/swraktuell/rheinland-pfalz/arzttermine-ueber-116117-kleines-an
gebot-grosse-distanzen-fuer-patienten-100.html). Demgegenüber gewinnen
private Onlineplattformen wie Jameda und Doctolib erheblich an Bedeutung.
Diese Plattformen wiederum standen in der Kritik, gesetzlich Versicherten
lediglich freie Termine als Privatsprechstunden oder als Selbstzahlerleistungen
angeboten zu haben (
www.vzbv.de/pressemitteilungen/doctolib-und-jameda-t
erminbuchung-mit-hindernissen).
Die Unabhängige Patientenberatung moniert darüber hinaus, dass Patienten
mit einem Vermittlungscode bevorzugt gegenüber Patienten mit normalen
Überweisungen behandelt würden, und vermutet Abrechnungsbetrug, weil für
Behandlungen mit Code höhere Pauschalen abgerechnet werden könnten
(
www.rnd.de/gesundheit/das-bringt-der-dringlichkeitscode-den-versicherten-d
eutscher-patientenverband-spricht-von-betrug-ZS6H5BELIRCW3NIZJWAV7
CKNCU.html). Der Sozialverband VdK verweist zudem darauf hin, dass
Facharztpraxen im Schnitt lediglich 18,75 Stunden für gesetzlich Versicherte
zur Verfügung stellen und damit ihrer gesetzlichen Verpflichtung, 25 Stunden
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit
vom 27. Januar 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Sprechstunde wöchentlich für gesetzlich Versicherte anzubieten, nicht
nachkommen (
www.vdk.de/presse/pressemitteilung/vdk-praesidentin-bevorzugun
g-von-privatversicherten-ist-realitaet/).
Mit der Kleinen Anfrage wollen sich die Fragestellerinnen und Fragesteller
ein Bild davon machen, ob die Gesetzesziele des Terminservice- und
Versorgungsgesetzes (TSVG), nämlich nichts weniger als „Wir machen Versorgung
gerechter“ und „GKV-Patienten sollen genauso schnell Arzt-Termine
bekommen wie Privatpatienten“, erreicht wurden.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Es ist der Bundesregierung ein wichtiges Anliegen, dass alle Menschen zeitnah
eine bedarfsgerechte ärztliche Behandlung innerhalb medizinisch zumutbarer
Wartezeiten in der medizinisch gebotenen Versorgungsebene erhalten können.
Auch für Patientinnen und Patienten auf dem Land oder in strukturschwachen
Regionen soll eine gute medizinische Versorgung gewährleistet sein. Hierzu
hält das deutsche Gesundheitswesen ein breit angelegtes und ausdifferenziertes
Versorgungsangebot vor.
Die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung obliegt gemäß § 75
Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) den
Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung als
Körperschaften des öffentlichen Rechts. Der Sicherstellungsauftrag umfasst
insbesondere die angemessene und zeitnahe Zurverfügungstellung der vertragsärztlichen
Versorgung. § 75 Absatz 1a Satz 3 SGB V konkretisiert den
Sicherstellungsauftrag dahingehend, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen den gesetzlich
Versicherten unter den im Gesetz näher geregelten Voraussetzungen
Behandlungstermine zu vermitteln haben.
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV-VSG) wurde die Verpflichtung der Kassenärztlichen
Vereinigungen geschaffen, Terminservicestellen einzurichten. Mit dieser Verpflichtung
sollten Wartezeiten auf einen Termin bei einer Fachärztin oder einem Facharzt
verkürzt werden. Die in § 75 Absatz 1a Satz 2 SGB V angelegte Verpflichtung
der Kassenärztlichen Vereinigungen wurde mit dem Gesetz für schnellere
Termine und bessere Versorgung (TSVG) insbesondere im Hinblick auf die
Erreichbarkeit der Terminservicestellen weiterentwickelt. Nach § 75 Absatz 1a
Satz 18 und 19 SGB V ist die Kassenärztliche Bundesvereinigung außerdem
verpflichtet, die Auswirkungen der Tätigkeit der Terminservicestellen zu
evaluieren und dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich über die Ergebnisse
zu berichten.
Im Jahr 2024 wurden laut einer Auswertung des Zentralinstituts für die
kassenärztliche Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland rund 579 Millionen
Behandlungsfälle im vertragsärztlichen Bereich gezählt. Gegenüber dem Jahr
2023 sind die Behandlungsfallzahlen damit um rund 4 Millionen (0,6 Prozent)
Behandlungsfälle leicht angestiegen. Demnach wurden im Jahr 2024 insgesamt
rund 328 Millionen dieser Behandlungsfälle von Fachärztinnen und Fachärzten
erbracht (Anstieg um 0,9 Prozent). Im hausärztlichen Versorgungsbereich
wurden 188 Millionen Behandlungsfälle und damit ebenso viele Behandlungsfälle
wie im Jahr 2023 abgerechnet. Insofern ist die pauschale Aussage, dass
Arzttermine für gesetzlich Versicherte schwer zu erhalten seien, zu relativieren und
differenziert zu betrachten.
Die Bundesregierung beobachtet die mediale Berichterstattung zum Thema
Selbstzahlersprechstunden und individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) und
steht zudem hierzu mit der Selbstverwaltung im Austausch. Nach geltendem
Recht stellt es einen Verstoß gegen die vertragsärztlichen Pflichten dar, wenn
eine Vertragsärztin oder ein Vertragsarzt Versicherte zur Inanspruchnahme einer
privatärztlichen Versorgung anstelle der ihnen zustehenden Leistung der
gesetzlichen Krankenversicherung beeinflusst (§ 128 Absatz 5a SGB V). In diesen
Fällen stehen der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung verschiedene
Möglichkeiten zur Verfügung, um entsprechendem Fehlverhalten zu begegnen.
Digitale Terminvermittlungslösungen können grundsätzlich eine Vereinfachung
der Praxisorganisation für Leistungserbringer und Versicherte darstellen.
Allerdings kommt es im Zusammenhang mit der digitalen Terminvermittlung durch
private Anbieter immer wieder zu Kritik. Die Bundesregierung prüft vor
diesem Hintergrund aktuell Regelungen, die für Terminvermittlungsplattformen
grundlegende Qualitätsanforderungen und ein entsprechendes Prüfverfahren
einführen.
1. Wie viele Patientinnen und Patienten haben sich nach Kenntnis der
Bundesregierung seit 2019 mit dem Anliegen der Terminvermittlung an den
Patientenservice gewandt (bitte nach 116117-Terminservice, die 116117-
App und den Telefonservice differenzieren und Jahreswerte ausweisen)?
Der Bundesregierung liegen keine eigenen Daten zu den aufkommenden
Anfragen bei der Rufnummer 116117, unter der die Terminservicestellen
erreichbar sind, sowie dem 116117-Terminservice beziehungsweise der 116117-App
vor. Es wird auf die Evaluationsberichte der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung zur Tätigkeit der Terminservicestellen verwiesen. Zu entnehmen ist
diesen unter anderem, dass die jährliche Anzahl an Vermittlungswünschen, die
von Patientinnen und Patienten an die Terminservicestellen der
Kassenärztlichen Vereinigungen gerichtet wurden, im Zeitraum vom Jahr 2019 (572 436
Anrufe) bis zum Jahr 2024 (3 424 985 Vermittlungswünsche; ohne
Berücksichtigung der Kassenärztlichen Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern)
kontinuierlich angestiegen ist. Weitere detaillierte Angaben dazu, wie viele
Patientinnen und Patienten sich in den vergangenen Jahren an die Terminservicestellen
der Kassenärztlichen Vereinigungen gewandt haben, lassen sich ebenfalls den
öffentlich zugänglichen Evaluationsberichten der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung über die Tätigkeit der Terminservicestellen entnehmen, welche über
die Internetseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung abrufbar sind (www.
kbv.de/infothek/zahlen-und-fakten/gesundheitsdaten/statistik-terminserviceste
llen).
2. Wie hat sich die Meldung freier Termine durch Ärztinnen und Ärzte und
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten an die Kassenärztlichen
Vereinigungen nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2019 jährlich
entwickelt (bitte Jahreswerte angeben und zusätzlich für die
Bundesländer bzw. KV (Kassenärztliche Vereinigung)-Bezirke einzeln ausweisen)?
Der Bundesregierung liegen keine eigenen Daten über die regionale Verteilung
der gemeldeten Termine vor. Informationen über die von den Vertragsärztinnen
und Vertragsärzten an die Terminservicestellen der Kassenärztlichen
Vereinigungen gemeldeten Termine lassen sich ebenfalls den öffentlich zugänglichen
Evaluationsberichten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung über die
Tätigkeit der Terminservicestellen entnehmen (
www.kbv.de/infothek/zahlen-und-fak
ten/gesundheitsdaten/statistik-terminservicestellen).
Zu erkennen ist, dass die Anzahl der von den Vertragsärztinnen und
Vertragsärzten an die Terminservicestellen gemeldeten, freien Termine vom Jahr 2022
(1 519 900) bis zum Jahr 2024 (2 688 984) bereits um rund 77 Prozent
angestiegen ist. Weitere Daten aus den vorherigen Jahren liegen aufgrund der
damaligen Erfassung und des noch nicht bereitstehenden elektronischen
Terminservice (eTS) der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nicht vor.
3. Wie wird überprüft, ob die Praxen tatsächlich ihre freien Termine an die
Terminservicestellen (TSS) übermitteln, und welche Sanktionen sind bei
Verstößen vorgesehen?
a) Sieht die Bundesregierung hier Vollzugsdefizite, und wenn ja, was
gedenkt sie, dagegen zu unternehmen?
b) Welche aufsichtsrechtlichen Schritte von Landesbehörden sind der
Bundesregierung dazu bekannt, und steht die Bundesregierung mit
den Landesbehörden zur Umsetzung der bundesrechtlichen Vorgaben
im Austausch?
c) Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung einen Abgleich zwischen
der Meldung an TSS und entsprechenden Angeboten auf
Privatanbietern wie Doctolib?
Die Fragen 3 bis 3c werden gemeinsam beantwortet.
Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sind nach § 75 Absatz 1a Satz 20 SGB V
verpflichtet, den Terminservicestellen freie Termine zu melden. Es gehört zu
den Aufgaben der als Körperschaften des öffentlichen Rechts unter
Landesaufsicht stehenden Kassenärztlichen Vereinigungen, die Einhaltung der
vertragsärztlichen Pflichten zu überwachen. Bei Verstößen gegen vertragsärztliche
Pflichten können im Einzelfall geeignete, erforderliche und angemessene
Disziplinarmaßnahmen nach § 81 Absatz 5 SGB V ergriffen werden.
Die Bundesregierung steht im Rahmen der Aufsichtsbehördentagungen gemäß
§ 90 Absatz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) regelmäßig mit
den Aufsichtsbehörden im Austausch. Der Bundesregierung liegen keine
Informationen zu etwaigen aufsichtsrechtlichen Schritten von Landesbehörden
gegenüber einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen vor. Die Bundesregierung
hat zudem keine Kenntnis darüber, ob die Kassenärztlichen Vereinigungen
einen Abgleich zwischen den Meldungen an die Terminservicestellen und den
Angeboten privater Anbieter durchführen.
4. Wie viele Termine wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2019
insgesamt jährlich über die Terminservicestellen vermittelt, sowie jeweils
differenzieren nach
a) Termin spätestens am Folgetag (Akutfall),
b) Termin spätestens am 4. Tag,
c) Termin spätestens am 14. Tag,
d) Termin spätestens am 35. Tag,
und wie viele dieser vermittelten Termine waren insgesamt sowie jeweils
differenziert nach a) bis d) Termine für Videosprechstunden (bitte
Jahreswerte angeben, nach Facharztrichtung differenzieren und zusätzlich für
die Bundesländer bzw. KV-Bezirke einzeln ausweisen)?
Ausweislich der Angaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung wurden im
Jahr 2024 von den 1 645 215 Terminbuchungen und berechtigten
Vermittlungswünschen bundesweit 1 603 049 Termine fristgerecht vermittelt, was einer
Fristeinhaltungsquote von 97 Prozent entspricht. Dies entspricht in etwa dem
Wert der beiden Vorjahre.
Die jährlich von den Terminservicestellen vermittelten Termine lassen sich den
Evaluationsberichten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung über die
Tätigkeit der Terminservicestellen entnehmen. In den Evaluationsberichten finden
sich Darstellungen über die fristgerechte Vermittlung von
Behandlungsterminen, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Fachgruppen und der jeweiligen
Verteilung der Vermittlungsdauer (für das Jahr 2024 vergleiche
www.kbv.de/docu
ments/infothek/zahlen-und-fakten/evaluationsberichte-tss/bericht-116117-termi
nservicestellen-2024.pdf, S. 14 ff.). Daten zur regionalen Differenzierung der
Wartezeiten und zur Anzahl von Videosprechstunden liegen der
Bundesregierung nicht vor.
5. Wie viele der in Frage 2 genannten Termine wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung auf Grundlage eines Dringlichkeitscodes vermittelt
(bitte Jahreswerte angeben, nach Facharztrichtung differenzieren und
zusätzlich für die Bundesländer bzw. KV-Bezirke einzeln ausweisen)?
Voraussetzung für die Vermittlung von Behandlungsterminen bei einer
Fachärztin oder einem Facharzt durch die Terminservicestellen ist grundsätzlich das
Vorliegen einer Überweisung. Ausnahmen gelten bei der Vermittlung von
Behandlungsterminen bei einer Augenärztin oder einem Augenarzt, einer
Frauenärztin oder einem Frauenarzt, einer Psychotherapeutin oder einem
Psychotherapeuten oder einer Kinder- und Jugendärztin oder einem Kinder- und
Jugendarzt. Weitere Ausnahmen gelten in Fällen, in denen bei einer zuvor erfolgten
Inanspruchnahme eines Krankenhauses zur ambulanten Notfallbehandlung die
Ersteinschätzung auf Grundlage der nach § 120 Absatz 3b SGB V zu
beschließenden Vorgaben einen ärztlichen Behandlungsbedarf, nicht jedoch eine
sofortige Behandlungsnotwendigkeit ergeben hat, sowie bei der Vermittlung in
Akutfällen nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 4 SGB V (§ 75 Absatz 1a
Satz 4 SGB V und § 3 Absatz 3 Satz 1 des Bundesmantelvertrags – Ärzte
(BMV-Ä)).
Die Überweisung muss verschiedene Anforderungen erfüllen, unter anderem
muss sie zum Nachweis des Anspruchs einen sogenannten Vermittlungscode
enthalten (§ 3 und § 4 der Anlage 28 zum BMV-Ä), welcher häufig als
sogenannter Dringlichkeitscode bezeichnet wird. Der ausstellenden Ärztin bzw. dem
ausstellenden Arzt ist es zudem möglich, eine Kennzeichnung zur Dringlichkeit
auf der Überweisung vorzunehmen.
Weitere Informationen über die vermittelten Termine differenziert nach den
einzelnen Arztgruppen lassen sich den Evaluationsberichten der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung über die Tätigkeit der Terminservicestellen
entnehmen (
www.kbv.de/infothek/zahlen-und-fakten/gesundheitsdaten/statistik-termi
nservicestellen).
6. Wie hoch ist das jährliche Ausgabenvolumen aufgrund der
extrabudgetären Sondervergütung für die Behandlung von durch die TSS
vermittelten Patientinnen und Patienten?
Das extrabudgetäre Vergütungsvolumen für die Behandlung von durch die
Terminservicestellen vermittelten Patientinnen und Patienten für das Jahr 2023 für
Leistungen im Behandlungsfall, die aufgrund der Vermittlung durch die
Terminservicestellen erbracht werden (§ 87a Absatz 3 Satz 5 Nummer 3 SGB V)
betrug 91,6 Mio. Euro. Zusätzlich wurden im Jahr 2023 für Zuschläge nach
§ 87 Absatz 2b Satz 3 Nummer 1 bis 4 und Absatz 2c Satz 3 SGB V zusammen
11,9 Mio. Euro (Vergütungen für TSVG-Konstellationen „TSS-Terminfall“ und
„TSS-Akutfall“) gezahlt.
7. Wie viele Facharzttermine wurden seit 2019 nach Kenntnis der
Bundesregierung jährlich durch Hausärztinnen und Hausärzte vermittelt (bitte
Jahreswerte angeben, nach Facharztrichtung differenzieren und
zusätzlich für die Bundesländer bzw. KV-Bezirke einzeln ausweisen), und wie
haben sich diese Zahlen im Vergleich zu Zeit vor der Geltung des TSVG
entwickelt?
Nach Angaben des Bewertungsausschusses vermittelten Hausärztinnen und
Hausärzte in den Jahren 2020 bis 2022 jeweils zwischen ca. 476 000 und
583 000 und im Jahr 2023 rund 2 540 000 Facharzttermine. Der
Bundesregierung liegen darüber hinaus keine Kenntnisse hinsichtlich der Anzahl der durch
Hausärztinnen und Hausärzte an Fachärztinnen und Fachärzte vermittelten
Termine vor Geltung des TSVG und zur Aufteilung der angegebenen Jahreswerte
nach Facharztrichtungen und Bezirken der Kassenärztlichen Vereinigungen vor.
8. Wie wird überprüft, dass die Hausarztpraxen die Termine auch
tatsächlich vermitteln und das nicht weiterhin den Patientinnen und Patienten
auferlegt wird?
Die Überprüfung, ob eine Vermittlung der Termine durch die vertragsärztlich
tätigen Hausärztinnen und Hausärzte stattgefunden hat und ob die beteiligten
Ärztinnen und Ärzte die Voraussetzungen zur Abrechnung eines
Hausarztvermittlungsfalles erfüllt haben, obliegt den unter Landesaufsicht stehenden
Kassenärztlichen Vereinigungen.
9. Wie hat sich die Zahl der Behandlungsfälle sowie die Zahl der
Bestandsals auch der Neupatientinnen und Neupatienten nach Kenntnis der
Bundesregierung seit 2015 entwickelt (bitte Jahreswerte angeben, nach
Facharztrichtung differenzieren und zusätzlich für die Bundesländer bzw. KV-
Bezirke einzeln ausweisen)?
a) Welche Mehrausgabenvolumen sind jährlich durch die
Extravergütung der Behandlung von Neupatientinnen und Neupatienten im
TSVG entstanden?
c) Welche Wirksamkeit hat die Neuregelung nach Einschätzung der
Bundesregierung entfaltet, und sieht die Bundesregierung
Nachsteuerungsbedarf?
d) Welche unerwünschten Wirkungen hat die Neuregelung nach
Einschätzung der Bundesregierung entfaltet, und welche Rückschlüsse
zieht die Bundesregierung daraus?
Die Fragen 9 bis 9d werden gemeinsam beantwortet.
Gemäß der Abrechnungsstatistik der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
(
www.kbv.de/infothek/zahlen-und-fakten/studien-und-berichte/honorarbericht)
wuchs die jährliche Anzahl der Behandlungsfälle in der ambulanten
vertragsärztlichen und -psychotherapeutischen Versorgung (Summe aller zugelassenen
und angestellten Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten bundesweit) im Zeitraum der Jahre 2015 bis 2019 leicht von rund
531 Millionen auf 548 Millionen. Nach einem Rückgang der Behandlungsfälle
im Jahr 2020 auf rund 531 Millionen stiegen diese im Jahr 2021 wieder auf
rund 547 Millionen und im Jahr 2022 leicht weiter auf rund 559 Millionen. Im
Jahr 2023 veränderte sich die Zahl jedoch kaum und liegt bei rund 556
Millionen. Laut einer weiteren Auswertung des Zentralinstituts für die kassenärztliche
Versorgung wurden im Jahr 2021 rund 565 Millionen, im Jahr 2022 rund
577 Millionen, im Jahr 2023 rund 575 Millionen und im Jahr 2024 rund
579 Millionen Behandlungsfälle im vertragsärztlichen Bereich gezählt (
www.z
i.de/fileadmin/Downloads/Service/Publikationen/Zi-TrendReport_2024-Q
4.pdf). Eine weitere Differenzierung dieser Jahreszahlen nach
Abrechnungsgruppen und KV-Bezirken kann den öffentlich zugänglichen Berichten der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung nach § 87c SGB V entnommen werden. Der
Bundesregierung liegen keine Kenntnisse dazu vor, inwieweit die genannten
Behandlungsfälle „Neupatienten“ oder „Bestandspatienten“ betreffen.
Die jährlichen GKV-Mehrausgaben für extrabudgetär vergütete Leistungen, die
im Rahmen der TSVG-Konstellation „Neupatient“ erbracht und abgerechnet
wurden, betrugen im Jahr 2020 rund 461 Mio. Euro, im Jahr 2021 rund
604 Mio. Euro und im Jahr 2022 rund 274 Mio. Euro. Die extrabudgetäre
Vergütung im Rahmen der TSVG-Konstellation „Neupatient“ wurde mit dem
GKV-Finanzstabilisierungsgesetz vom 7. November 2022 mit Wirkung zum
31. Dezember 2022 zurückgenommen. Die vorliegenden Zahlen ließen aus
Sicht des Gesetzgebers nicht darauf schließen, dass mit Inkrafttreten dieser
Regelung Verbesserungen in der Versorgung eingetreten sind, obwohl
Mehrausgaben erzeugt wurden.
10. Wie lang warten Patientinnen und Patienten, die sich an die
Terminservicestellen wenden, nach Kenntnis der Bundesregierung im Mittel auf freie
Arzttermine (bitte nach Facharztrichtung differenzieren und zusätzlich
für die Bundesländer bzw. KV-Bezirke einzeln ausweisen)?
Die Terminservicestellen haben Versicherten grundsätzlich innerhalb einer
Woche einen Behandlungstermin zu vermitteln (§ 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1
SGB V), wobei die Wartezeit auf diesen Behandlungstermin wiederum
grundsätzlich vier Wochen nicht überschreiten darf (§ 75 Absatz 1a Satz 5 SGB V).
Bei Terminen für eine psychotherapeutische Akutbehandlung gilt eine
Vermittlungsfrist von maximal zwei Wochen (§ 75 Absatz 1a Satz 15 SGB V).
Ausweislich der Angaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung im
Evaluationsbericht über die Tätigkeit der Terminservicestellen im Jahr 2024 lag die
durchschnittliche Vermittlungsdauer ab dem Zeitpunkt des ersten
Vermittlungsversuchs bei elf Tagen und damit einen Tag unter der durchschnittlichen
Vermittlungsdauer im Jahr 2023 und drei Tage unter der durchschnittlichen
Vermittlungsdauer im Jahr 2022. Weitere Informationen im Hinblick auf die
Wartezeiten auf die von den Terminservicestellen vermittelten Termine lassen sich,
auch nach einzelnen Fachgruppen kategorisiert, den Evaluationsberichten der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung entnehmen (
www.kbv.de/infothek/zahle
n-und-fakten/gesundheitsdaten/statistik-terminservicestellen). Auf die Antwort
zu Frage 4 wird verwiesen.
11. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die räumliche
Entfernung der angebotenen Praxen oder medizinischen Versorgungszentren
(MVZ) und den Anfahrtsweg bzw. Erreichbarkeit für zum Beispiel
mobilitätseingeschränkte Patientinnen und Patienten?
Die Entfernung zwischen dem von der Terminservicestelle vermittelten
Leistungserbringer und dem Wohnort des Versicherten muss zumutbar sein (§ 75
Absatz 1a Satz 6 SGB V). Die zumutbare Entfernung wird über den Zeitbedarf
für das Aufsuchen des vermittelten Leistungserbringers bestimmt und ist näher
in § 6 Absatz 1 der Anlage 28 zum BMV-Ä geregelt. Für die Arztgruppen der
hausärztlichen und der allgemeinen fachärztlichen Versorgung gilt, dass eine
zumutbare Entfernung angenommen werden kann, wenn der vermittelte
Leistungserbringer im Rahmen der erforderlichen Zeit für das Aufsuchen des
nächsten erreichbaren geeigneten Facharztes der jeweiligen Arztgruppe plus
maximal 30 Minuten erreicht werden kann. Für die Arztgruppen der
spezialisierten und der gesonderten fachärztlichen Versorgung gilt dies, wenn der
vermittelte Leistungserbringer im Rahmen der erforderlichen Zeit für das
Aufsuchen des nächsten erreichbaren geeigneten Facharztes der jeweiligen
Arztgruppe plus maximal 60 Minuten erreicht werden kann.
Ausweislich der Angaben aus dem Evaluationsbericht der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung über die Tätigkeit der Terminservicestellen im Jahr 2024
mussten Versicherte nach Terminvermittlung durchschnittlich 27 Minuten mit
dem PKW fahren beziehungsweise 20 Kilometer im Straßennetz zurücklegen.
Weitere Informationen über die durchschnittliche Entfernung aufgeschlüsselt
nach den einzelnen Versorgungsbereichen finden sich in den öffentlich
zugänglichen Evaluationsberichten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (
www.kb
v.de/infothek/zahlen-und-fakten/gesundheitsdaten/statistik-terminserviceste
llen).
12. Wie hoch sind seit der Geltung des TSVG jährlich die Ausgaben für die
Sondervergütung der offenen Sprechstunden?
a) Wie viele Neupatientinnen und Neupatienten haben nach Kenntnis
der Bundesregierung aufgrund der Regelung eine Behandlung
erhalten, und für wie hoch schätzt die Bundesregierung die
Mitnahmeeffekte ein?
b) Hat die Regelung nach Einschätzung der Bundesregierung die
erhoffte Wirksamkeit entfaltet, und sieht die Bundesregierung
Nachsteuerungsbedarf?
13. Wie viele „offene Sprechstunden“ bieten Fachärztinnen Fachärzte nach
Kenntnis der Bundesregierung im Mittel an, und wie viele Patientinnen
und Patienten werden in diesem Rahmen im Mittel behandelt?
14. Wie prüft die Bundesregierung, ob (Fach-)Ärztinnen (Fach-)Ärzte ihrem
gesetzlichen Auftrag nachkommen, und plant die Bundesregierung,
selbst zu evaluieren, ob die Gesetzesziele erreicht wurden, und wenn
nein, warum nicht?
Die Fragen 12 bis 14 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Vertragsärztlich tätige Ärztinnen und Ärzte, die an der fachärztlichen
Versorgung nach § 73 Absatz 1a Satz 2 SGB V teilnehmen und die insbesondere den
Arztgruppen der grundversorgenden und wohnortnahen Patientenversorgung
angehören, müssen mindestens fünf Stunden wöchentlich als offene
Sprechstunden ohne vorherige Terminvereinbarung anbieten. Bei einem reduzierten
Versorgungsauftrag gilt diese Verpflichtung jeweils anteilig (§ 19a Absatz 1
Sätze 2 und 3 Ärzte-ZV).
Das extrabudgetäre Vergütungsvolumen für Leistungen, die im Rahmen der
offenen Sprechstunde erbracht werden, betrug im Jahr 2020 rund 291 Mio. Euro,
im Jahr 2021 rund 407 Mio. Euro, im Jahr 2022 rund 547 Mio. Euro und im
Jahr 2023 rund 814 Mio. Euro. Nach den der Bundesregierung vorliegenden
Erkenntnissen führte insbesondere die Rücknahme der TSVG-Konstellation
„Neupatient“ zum 31. Dezember 2022 zu einer Zunahme der Zahl der in der
offenen Sprechstunde abgerechneten Fälle. Im Durchschnitt liegt für den
Zeitraum des dritten Quartals 2023 bis einschließlich des zweiten Quartals 2024 der
Anteil der Arztgruppenfälle in der offenen Sprechstunde an allen
Arztgruppenfällen bei den Arztgruppen, die offene Sprechstunden anbieten (unter anderem
Augenheilkunde, Chirurgie, Gynäkologie, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde,
Orthopädie), bei 8 Prozent. Eine abschließende Bewertung der Auswirkungen der
TSVG-Vergütungen nimmt das Bundesministerium für Gesundheit nach
vollständiger Vorlage des Evaluationsberichtes nach § 87a Absatz 3 Satz 10 bis 13
SGB V vor.
Der Bundesregierung liegen darüber hinaus keine Kenntnisse dazu vor, wie
viele Patientinnen und Patienten durchschnittlich im Rahmen der offenen
Sprechstunden behandelt werden. Die Prüfung der Einhaltung der
vertragsärztlichen Pflichten obliegt den als Körperschaften des öffentlichen Rechts unter
Landesaufsicht stehenden Kassenärztlichen Vereinigungen. Die
Bundesregierung führt keine eigenen Prüfungen durch.
15. Wer ist dafür zuständig, die Einhaltung der 25 Stunden pro Woche
Mindestpraxisöffnungszeiten zu überwachen, und wie genau erfolgt die
Prüfung?
16. Dürfen in dieser Mindestsprechstundenzeit nach Ansicht der
Bundesregierung trotzdem Selbstzahlerleistungen (IgEL) erbracht,
Privatpatientinnen und Privatpatienten oder z. B. Pharmareferentinnen und
Pharmareferenten empfangen werden?
Die Fragen 15 und 16 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sind dazu verpflichtet, im Rahmen ihrer
vollzeitigen vertragsärztlichen Tätigkeit mindestens 25 Stunden wöchentlich in
Form von Sprechstunden für gesetzlich Versicherte zur Verfügung zu stehen.
Bei reduziertem Versorgungsauftrag gilt diese Verpflichtung anteilig (§ 19a
Absatz 1a Satz 1 Satz 2 und 4 Ärzte-ZV). Die Sprechstunden sind so einzurichten,
dass die Versicherten entsprechend ihrem Behandlungsbedarf innerhalb
medizinisch zumutbarer Wartezeiten behandelt werden können.
Diese Verpflichtung wird erfüllt, wenn die Praxen ihre Terminvergabe
entsprechend organisiert haben. Unabhängig hiervon haben Vertragsärztinnen und
Vertragsärzte die Möglichkeit, neben der vertragsärztlichen Tätigkeit auch
privatärztlich tätig zu sein, zum Beispiel im Rahmen von zusätzlichen
privatärztlichen Sprechstunden. Eine solche privatärztliche Tätigkeit darf allerdings nicht
zu einer Verletzung der erwähnten vertragsärztlichen Pflichten führen.
Die Prüfung der vertragsärztlichen Pflichten, insbesondere die Einhaltung der
Mindestsprechstundenzeiten, obliegt nach § 95 Absatz 3 Satz 4 SGB V in
Verbindung mit § 19a Absatz 4 Satz 1 Ärzte-ZV den Kassenärztlichen
Vereinigungen. Die Prüfungen erfolgen bundeseinheitlich, insbesondere anhand der
abgerechneten Fälle und der Gebührenordnungspositionen mit den Angaben für den
zur ärztlichen Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwand nach § 87
Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB V. Stellt die zuständige Kassenärztliche
Vereinigung fest, dass die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt die für sie
beziehungsweise ihn geltenden Mindestsprechstundenzeiten in mindestens zwei
aufeinanderfolgenden Quartalen unterschritten hat, hat sie die betroffene
Vertragsärztin oder den betroffenen Vertragsarzt aufzufordern, umgehend die Anzahl ihrer
beziehungsweise seiner Sprechstundenzeiten zu erhöhen.
17. Sind der Bundesregierung bei der Gewährleistung und Kontrolle der
gesetzlichen Mindestsprechstundenzeiten Vollzugsdefizite bekannt, und
wenn ja, welche Rückschlüsse zieht sie daraus?
Nach Angaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung liegen die tatsächlich
angebotenen Sprechstunden der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte deutlich
über den gesetzlich vorgegebenen Mindestsprechstunden. Vereinzelt komme es
zu einer Unterschreitung der Mindestsprechstundenzeiten.
Nach Kenntnis der Bundesregierung führen die Kassenärztlichen
Vereinigungen bei Unterschreitung des Referenzwertes beziehungsweise bei einer
Gefährdung des Versorgungsauftrages gezielte Beratungsgespräche mit der
betroffenen Vertragsärztin oder dem betroffenen Vertragsarzt. Sie informieren zudem
über Handlungsoptionen wie beispielsweise Jobsharing oder die Aufgabe der
Praxis. Unabhängig davon wird vor der Durchführung eines
Nachbesetzungsverfahrens geprüft, inwieweit der in den letzten Jahren erfüllte
Versorgungsauftrag dem tatsächlichen Zulassungsumfang entspricht. Ist dies nicht der Fall,
kann zum Beispiel kein voller Vertragsarztsitz nachbesetzt werden oder der
Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens wird vollständig
abgelehnt.
Der Bundesregierung sind keine Vollzugsdefizite bei der Prüfung der
Mindestsprechstundenzeiten bekannt. Hinsichtlich der Durchführung der Prüfungen der
Kassenärztlichen Vereinigungen wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen.
18. Welcher Anteil der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung wurde für
die Strukturfonds zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung
(§ 105 Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V))
ausgegeben (bitte den Bundesdurchschnitt und für jede Kassenärztliche
Vereinigung einzeln ausweisen)?
Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben gemäß § 105 Absatz 1a Satz 1
SGB V zur Finanzierung von Fördermaßnahmen zur Sicherstellung der
vertragsärztlichen Versorgung einen Strukturfonds zu bilden, in den sie einen
Betrag in Höhe von mindestens 0,1 Prozent und höchstens 0,2 Prozent der nach
§ 87a Absatz 3 Satz 1 SGB V vereinbarten morbiditätsbedingten
Gesamtvergütung einzahlen. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen
haben zusätzlich einen Betrag in gleicher Höhe an den Strukturfonds zu
entrichten.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen veröffentlichen jeweils jährlich einen
Bericht über die Verwendung der Mittel des Strukturfonds (§ 105 Absatz 1a Satz 7
SGB V). Insofern können die über den Strukturfonds verausgabten Mittel und
deren Umfang über die Kassenärztlichen Vereinigungen transparent
nachvollzogen werden. Weitere Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor.
19. Wie haben sich seit Inkrafttreten des TSVG die Wartezeiten auf
Facharzttermine nach Kenntnis der Bundesregierung entwickelt?
Der Bewertungsausschuss hat nach § 87a Absatz 3 Satz 10 bis 13 SGB V zu
evaluieren, inwieweit durch die extrabudgetären Vergütungsanreize zur
Erbringung von Leistungen in offenen Sprechstunden sowie durch die Zuschläge für
Behandlungen nach Terminvermittlungen eine Verbesserung des Zugangs zur
fachärztlichen Versorgung eingetreten ist. In diesem Zusammenhang hat der
Bewertungsausschuss dem Bundesministerium für Gesundheit die Ergebnisse
einer Versichertenbefragung vorgelegt. Untersucht wurde unter anderem die
Entwicklung der Terminwartezeiten im Vergleich zwischen den Jahren 2019
und 2024.
Nach der Versichertenbefragung betrug bei GKV-Versicherten, die mindestens
einen Tag auf einen Facharzttermin gewartet haben, die Wartezeit auf einen
Facharzttermin im Jahr 2024 durchschnittlich 42 Tage und im Jahr 2019
durchschnittlich 33 Tage. Zählt man diejenigen Patientinnen und Patienten hinzu, die
die Facharztpraxis am gleichen Tag aufsuchten (Wartezeit null Tage), liegt die
durchschnittliche Wartezeit auf einen Facharzttermin im Jahr 2024 bei 36
Tagen.
Zur Entwicklung der Wartezeiten auf von den Terminservicestellen vermittelte
Termine wird zudem auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
20. Hat das TSVG in Bezug auf schnellere und einfachere Facharzttermine
für GKV (gesetzliche Krankenversicherung)-Patientinnen und GKV-
Patienten die Erwartungen der Bundesregierung erfüllt, wenn ja, bitte mit
konkreten Zahlen begründen, und wenn nein, welche Schritte plant die
Bundesregierung zu unternehmen, um für GKV-Patienten eine bessere
Versorgung mit Facharztterminen zu gewährleisten?
Die Einführung der extrabudgetären Vergütungen in TSVG-Konstellationen
zielte darauf ab, den Zugang zur fachärztlichen Versorgung für GKV-
Versicherte zu verbessern, das Versorgungsangebot für die Patientinnen und
Patienten auszuweiten und die Terminwartezeiten zu reduzieren. Dies sind auch
weiterhin zentrale gesundheitspolitische Anliegen der Bundesregierung.
Der Bewertungsausschuss hat nach § 87a Absatz 3 Satz 10 bis 13 SGB V die
Auswirkungen der mit dem TSVG eingeführten extrabudgetären Vergütungen
zu evaluieren. Dem Bundesministerium für Gesundheit liegen die Ergebnisse
der Evaluation derzeit noch nicht vollständig vor. Eine abschließende
Bewertung der Auswirkungen der TSVG-Vergütungen nimmt das Bundesministerium
für Gesundheit nach vollständiger Vorlage des Evaluationsberichtes vor. Die
Bundesregierung wird die Auswirkungen der Regelungen des TSVG zur
Terminvermittlung weiterhin beobachten und in geeigneter Weise
weiterentwickeln.
Es ist das Ziel der Bundesregierung, die ambulante Versorgung weiter zu
verbessern. Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sieht dafür unter
anderem die Etablierung eines verbindlichen Primärversorgungssystems vor.
Mit dieser umfassenden Strukturreform in der ambulanten Versorgung sollen
eine zielgerichtete Versorgung der Patientinnen und Patienten in der
medizinisch gebotenen Versorgungsebene sowie eine schnellere Terminvergabe mit
kürzeren Wartezeiten erreicht werden. Bei den Überlegungen zur Umsetzung
des Vorhabens wird auch die Frage eine Rolle spielen, wie die
Terminvermittlung künftig ausgestaltet werden muss, um die bedarfsgerechte Verfügbarkeit
von Terminen für die im Koalitionsvertrag vorgesehene zielgerichtete
Vermittlung nach medizinischer Notwendigkeit sicherstellen zu können. Bei der
Neustrukturierung des Zugangs zur vertragsärztlichen Versorgung im
Zusammenhang mit der Einführung eines Primärversorgungssystems werden auch die mit
dem TSVG eingeführten extrabudgetären Vergütungen umfassend überprüft.
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