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Kleine AnfrageWahlperiode 21Beantwortet

Auswirkungen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in Bezug auf die Asylpraxis des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge - Sichere Herkunftsstaaten, beschleunigte Verfahren, Asylverfahrensberatung

Diese Kleine Anfrage von DIE LINKE an Bundesministerium des Innern gehört zur 21. Wahlperiode und hat den Stand „Beantwortet“.

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

10.09.2026

Antwortdauer

29 Tage

Aktualisiert

16.09.2026

Offizielle Quellen und Volltext

Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.

BT21/200812.08.2026

Auswirkungen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in Bezug auf die Asylpraxis des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge - Sichere Herkunftsstaaten, beschleunigte Verfahren, Asylverfahrensberatung

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

Deutscher Bundestag Drucksache 21/2008 21. Wahlperiode 12.08.2026 Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Anne-Mieke Bremer, Katrin Fey, Dr. Gregor Gysi, Luke Hoß, Ferat Koçak, Jan Köstering, Sonja Lemke, Tamara Mazzi, Bodo Ramelow, David Schliesing, Aaron Valent, Donata Vogtschmidt, Christin Willnat und der Fraktion Die Linke Auswirkungen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in Bezug auf die Asylpraxis des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge – Sichere Herkunftsstaaten, beschleunigte Verfahren, Asylverfahrensberatung Mit der Umsetzung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) und seinen Auswirkungen auf die Entscheidungspraxis des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sind zahlreiche Fragen verbunden. Während die neue Asylverfahrensverordnung 2024/1348 grundsätzlich nur für ab dem 12. Juni 2026 gestellte Asylanträge gilt, ist die Qualifikations- bzw. Anerkennungsverordnung 2024/1347 auch auf bereits anhängige Asylverfahren direkt anwendbar. Letzteres wurde durch das GEAS-Umsetzungsgesetz zunächst anders geregelt (vgl. § 87e Absatz 2 des Asylgesetzes (AsylG) zum Stand 12. Juni 2026). Mit einem Änderungsantrag zum Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft (Ausschussdrucksache 21(4)182) wurde dieser Fehler korrigiert, allerdings soll diese Änderung erst zum 1. Oktober 2026 wirksam werden. Dies sei „der frühestmögliche Zeitpunkt“, zu dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) „die aufgrund der geänderten Rechtslage erforderlichen Anpassungen in operativer und technischer Hinsicht vornehmen kann“, erklärte die Bundesregierung (Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 34,Plenarprotokoll 21/82, S. 9913). Die Anerkennungsverordnung gilt jedoch unabhängig von den nationalen Gesetzgebungsakten oder bürokratischen Umsetzungsmodalitäten unmittelbar, deshalb wendet das BAMF für den Zeitraum bis zum 30. September 2026 die Maßstäbe dieser Verordnung entgegen der nationalen Rechtslage bereits an, soweit dies für Betroffene zu günstigeren Entscheidungen führt, heißt es in dem Änderungsantrag 21(4)182 auf S. 15. Nach Inkrafttreten des GEAS gibt es unterschiedliche nationale bzw. EU-Listen sicherer Herkunftsstaaten. Beschleunigte Asylprüfungen sind zudem für Asylsuchende aus Ländern mit einer EU-weit unter 20-prozentigen Anerkennungsquote vorgesehen – wobei Schutzzuerkennungen nach nationalem Recht (Abschiebungsschutz) bei dieser Berechnung ebenso wenig berücksichtigt werden wie nachträgliche Anerkennungen durch die Verwaltungsgerichte oder Korrekturen durch die Asylbehörden (vgl. www.asyl.net/view/geas-reform-veroeffentl ichung-der-herkunftsstaaten-mit-einer-anerkennungsquote-von-maximal-20-dur ch-eurostat). Nach der bis zum 12. Juni 2026 geltenden EU-Rechtslage war es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) unzulässig, Länder als sichere Herkunftsstaaten einzustufen, wenn die Sicherheitsvermutung nicht für alle Teile des Landes bzw. nicht für alle Bevölkerungsteile galt (vgl. Urteile des EuGH vom 1. August 2025, C-758/24 und 759/24 und vom 4. Oktober 2024, C-406/22). Über Jahre hinweg wurden damit nach Auffassung der Fragestellenden in Deutschland etwa die Länder Georgien, Moldawien, Ghana und der Senegal zu Unrecht als sichere Herkunftsstaaten eingestuft, obwohl Teile ihres Territoriums nicht unter ihrer Kontrolle standen und/oder nicht alle Bevölkerungsgruppen vor Verfolgung sicher waren (das betrifft insbesondere LGBTIQ- Personen, so auch der Deutsche Anwaltverein: https://anwaltverein.de/newsroo m/pm-33-25-appell-des-eugh-sicherer-herkunftsstaat-nur-bei-sicherheit-fuer-all e-personengruppen). Die Einstufung des Senegals und Ghanas als sichere Herkunftsstaaten wurde wegen der auch strafrechtlichen Verfolgung homosexueller Handlungen in diesen Ländern erst jüngst von Pro Asyl und dem Verband Queere Vielfalt (LSVD) erneut kritisiert (www.proasyl.de/pressemitteilung/que erfeindliche-gesetzesinitiativen-zeigen-ghana-und-senegal-sind-keine- sicherenherkunftslaender/). Die Einstufung des Senegal als „sicher“ wurde auch vom Berliner Verwaltungsgericht angezweifelt (vgl. Beschluss vom 15. Oktober 2025, 31 K 671/23 A). Allerdings sieht die neue Asylverfahrensverordnung (AsylVerf-VO) in Artikel 61 Absatz 2 seit dem 12. Juni 2026 die Möglichkeit vor, einen Drittstaat „unter Ausnahme bestimmter Teile seines Hoheitsgebiets oder eindeutig identifizierbarer Personengruppen als sicheres Herkunftsland“ zu bestimmen. Auf EU-Ebene wurden Anfang 2026 die Länder Bangladesch, Kolumbien, Kosovo, Ägypten, Indien, Marokko und Tunesien zu sicheren Herkunftsstaaten erklärt (Artikel 62 Absatz 1a AsylVerf-VO; www.europarl.europa.eu/news/de/press-ro om/20260205IPR33617/asylrecht-neue-regeln-zu-sicheren-drittstaaten-und-her kunftsstaaten). Zudem gelten alle Beitrittskandidaten zur EU nach Artikel 62 Absatz 1b AsylVerf-VO grundsätzlich als „sicher“ – Ausnahmeregelungen führten allerdings dazu, dass die Ukraine trotz Beitrittsstatus wegen des aktuellen Kriegs nicht als „sicher“ bewertet wird. Die Türkei hingegen gilt als „sicherer Herkunftsstaat“, obwohl die Beitrittsverhandlungen mit der Türkei seit vielen Jahren ausgesetzt sind und es dort zu einer massiven Verfolgung und Inhaftierung von Oppositionellen kommt, auch kann von einem funktionierenden Rechtsstaat in der Türkei keine Rede sein (siehe Vorbemerkung der Fragesteller in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/15017). Die Listung der Türkei als „sicher“ illustriert nach Auffassung der Fragestellenden die Fragwürdigkeit des Konzepts „sicherer Herkunftsstaaten“, denn solche Listungen erfolgen ihrer Auffassung nach auch oder vor allem aufgrund von politischen Erwägungen: Insbesondere solche Länder sollen gelistet werden, aus denen viele Schutzsuchende kommen, um diese Asylverfahren beschleunigt bearbeiten zu können. Die Türkei hat zudem ein politisches Interesse an einer Einstufung als „sicher“, um mit Verweis auf diese Einordnung oppositionelle Kritik abzuwehren. Die Einstufung von Ländern als „sichere Herkunftsstaaten“ ist mit vermehrten Ablehnungen verbunden, denn die Verfahrensbeschleunigung und Einschränkung der Rechte von Schutzsuchenden aus diesen Ländern (kürzere Fristen, keine automatische aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln, Vermutung einer fehlenden Verfolgung, die widerlegt werden muss usw.) führt im Ergebnis nach Auffassung der Fragestellenden zu mehr Ablehnungen, weil Prüfungen nicht sorgfältig genug erfolgen und/oder Betroffene im Eilverfahren ihre Gründe nicht ausreichend vorbringen können. Mit dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen CDU, CSU und SPD zum Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft auf Ausschussdrucksache 21(4)182 wurde auch ein Arbeitsverbot für Geduldete aus den nach EU-Recht neu bestimmten sicheren Herkunftsstaaten geregelt, wovon zahlenmäßig insbesondere Geflüchtete aus der Türkei betroffen sind. Dass dieses Arbeitsverbot mangels einer Übergangsregelung auch Geduldete betroffen hätte, die bereits erwerbstätig sind, war nach Auskunft der Bundesregierung im am 10. Juni 2026 beratenden Innenausschuss des Deutschen Bundestages ein „Fehler“, der schnellstmöglich korrigiert werden sollte. Tatsächlich wurde mit einem weiteren Änderungsantrag der Koalition zum Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz (MDWG, Ausschussdrucksache 21(4)194) diese Änderung erneut geändert. Bereits zuvor war zum Jahreswechsel 2025/2026 gesetzlich geregelt worden, dass sichere Herkunftsstaaten auf der nationalen Ebene auch durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung bestimmt werden können (§ 29b AsylG). Damit wird die Anforderung aus Artikel 16a Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) umgangen, wonach sichere Herkunftsstaaten nur durch ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt werden dürfen. In der Folge kann eine Einstufung auf nationaler Ebene ohne Verbände- und Sachverständigenanhörung, ohne Beratung in den Fachausschüssen und ohne Debatte im Parlament erfolgen. Im Gesetzgebungsverfahren gab es hieran deutliche Kritik, die Änderung wurde von einigen Sachverständigen auch als verfassungswidrig angesehen (www.bundestag.de/ausschuesse/inneres/anhoerungen/1110364-1110364, vgl. auch: https://verfassungsblog.de/exekutive-selbstermachtigung/). Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat ein entsprechendes Organstreitverfahren beim Bundesverfassungsgericht eingeleitet (www.lto.de/recht/nachrichte n/n/gruene-ziehen-vors-bverfg-sichere-herkunftslaender-verordnung-asyl), dem sich die Fraktion Die Linke angeschlossen hat. Fragen gibt es zudem zur aktuellen und künftigen Ausgestaltung der Asylverfahrensberatung nach Inkrafttreten der GEAS-Regeln. Zum einen stehen erhebliche Kürzungen bei den Bundesmitteln für die behördenunabhängige Asylverfahrensberatung nach § 12a Absatz 1 Asylgesetz (AsylG) im Raum (www.miga zin.de/2026/07/09/bundesregierung-bestaetig-kahlschlag-bei- integratinskursenund-asylberatung/). Zum anderen wurde den Fragestellenden zur unentgeltlichen Rechtsauskunft (auRA) nach § 12a Absatz 2 AsylG durch das BAMF aus der Praxis berichtet, dass diese in mehreren Erstaufnahmeeinrichtungen direkt vor der Asylantragstellung in Form einer 20-minütigen Gruppenveranstaltung auf Deutsch und ohne Sprachmittlung erfolgt sein soll – das dürfte nach ihrer Einschätzung den Anforderungen der AsylVerf-VO (Artikel 15 ff.) nicht entsprechen, auch wenn dort eine explizite Klarstellung zur Verständlichkeit der Sprache fehlt. Wir fragen die Bundesregierung:  1. Wann genau ist der Bundesregierung bzw. den zuständigen Bundesministerien und Behörden aufgefallen, dass die neue Asyl- Anerkennungsverordnung 2024/1347 auch für bereits anhängige Asylverfahren gilt (siehe Vorbemerkung der Fragesteller; bitte so genau und nachvollziehbar wie möglich darlegen)? a) Was sind die Gründe dafür, warum eine so grundlegende Regelung mit dem GEAS-Anpassungsgesetz zunächst falsch umgesetzt wurde (vgl. § 87e Absatz 2 AsylG zum Stand 12. Juni 2026; bitte ausführen)? b) Wie bewertet die Bundesregierung diesen Vorgang und die damit verbundenen Unsicherheiten in der Rechtsauslegung bzw. Rechtsanwendung für alle Beteiligten, auch infolge der dadurch erforderlichen erneuten Änderung der Rechtslage, von internen Anwendungshinweisen, Textbausteinen im BAMF usw. (bitte ausführen)? c) Welche Anpassungen genau muss das BAMF infolge der geänderten Regeln zur Geltung der Anerkennungsverordnung vornehmen, sodass die diesbezügliche gesetzliche Änderung erst am 1. Oktober 2026 in Kraft tritt, obwohl die Verordnung bereits seit dem 12. Juni 2026 unmittelbar gilt, und warum ist dafür ein monatelanger Zeitraum erforderlich (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller; bitte nachvollziehbar darlegen)? d) Wie rechtfertigt die Bundesregierung eine gesetzliche Regelung zum Inkrafttreten einer Verordnung auf nationaler Ebene, die den Regeln dieser unmittelbar geltenden Verordnung widerspricht (Geltung seit dem 12. Juni 2026 statt erst ab dem 1. Oktober 2026), und welche Unsicherheiten in der Rechtsanwendung und Rechtsprechung, bei Behörden und Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten entstehen dadurch? e) Welcher Mehraufwand ist für das BAMF damit verbunden, dass bis zum 30. September 2026 geprüft werden muss, ob die Anerkennungsverordnung für Betroffene zu günstigeren Entscheidungen führen würde, sodass sie – unabhängig von der deutschen Rechtslage – unmittelbar angewandt werden soll (vgl. Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 21(4)182, Seite 15)? f) In welchen Fallkonstellationen kann die Anerkennungsverordnung günstigere Entscheidungen im Vergleich zur bis zum 11. Juni 2026 geltenden Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU mit sich bringen, was ist hierzu in internen Anwendungshinweisen des BAMF geregelt (bitte auflisten)?  2. Welche weiteren Unklarheiten oder offenen rechtlichen Fragen in wichtigen Punkten gibt es im Kontext der GEAS-Umsetzung aus Sicht der Bundesregierung (bitte ausführen)?  3. Welche Verfahren genau werden bei der Berechnung der 20-Prozent- Quote im Kontext beschleunigter Verfahren nach Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e bzw. nach Artikel 62 Absatz 1b) c) der Asylverfahrensverordnung 2024/1348 (AsylVerf-VO) nach Kenntnis der Bundesregierung (nicht) berücksichtigt, und wie werden dabei insbesondere welche formellen Erledigungen (nicht) berücksichtigt bzw. berechnet (bitte so nachvollziehbar wie möglich darstellen)?  4. Wie beurteilt es die Bundesregierung, dass infolge der 20-Prozent- Regelung nach Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e AsylVerf-VO eine beschleunigte Prüfung auch bei Asylsuchenden aus für Deutschland wichtigen Asylherkunftsländern vorgenommen werden muss (etwa: Irak, Nigeria, Pakistan, Russland, Türkei; https://ec.europa.eu/eurostat/documents/d/ migration-asylum/countries-of-citizenship-with-an-asylum-recognition-rat e-of-20-or-lower-1), die nach den Vereinbarungen des Koalitionsvertrags zwischen CDU, CSU und SPD nicht als sichere Herkunftsstaaten eingestuft werden sollten (vgl. www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalit ionsvertrag2025.de/files/koav_2025.pdf, Zeilen 2995 ff.: Kriterium für eine Einstufung: „Anerkennungsquote seit mindestens fünf Jahren unter fünf Prozent“)?  5. Wie genau sehen in der Praxis beschleunigte Asylprüfungen nach Artikel 42 der AsylVerf-VO aus (bitte möglichst anschaulich darstellen), welche Unterschiede gegenüber einem regulären Asylprüfverfahren gibt es, auch im Rechtsmittelverfahren (bitte auflisten), wie unterscheiden sich diese beschleunigten Verfahren von Verfahren bei Asylsuchenden aus sicheren Herkunftsstaaten, und welche Vorgaben innerhalb des BAMF gibt es zur Gewährleistung einer umfassenden Asylprüfung auch in diesen beschleunigten Fällen (bitte so genau wie möglich ausführen), finden solche beschleunigten Prüfungen an allen BAMF-Standorten statt (wenn nein, bitte ausführen)?  6. Asylsuchende welcher Herkunftsstaaten erhielten im ersten Halbjahr 2026 zu weniger als 20 Prozent vom BAMF einen internationalen Schutzstatus (bitte die 15 zahlenmäßig stärksten dieser Herkunftsländer mit den jeweiligen Schutzquoten und den absoluten Zahlen der Asylanträge auflisten sowie die Gesamtzahl dieser Asylsuchenden mit unter 20-prozentiger Anerkennungschance nennen), und welche Herkunftsländer unterschritten die 20-Prozent-Marke nur deshalb, weil ein nationaler Abschiebungsschutz bei der Berechnung der Schutzquote nicht berücksichtigt wird? a) Bei welchen relevanten Herkunftsländern lag die Schutzquote (nur internationale Schutzstatus) des BAMF für das Jahr 2025 deutlich unterhalb des EU-Durchschnittswerts für diese Länder (Schutzquoten um ein Drittel oder mehr unterhalb des EU-Durchschnittswerts; bitte mit entsprechenden Zahlen darstellen)? b) In Bezug auf welche Herkunftsländer wurde im ersten Halbjahr 2026 vom BAMF zu mehr als 20 Prozent ein internationaler Schutzstatus (ohne nationalen Abschiebungsschutz) festgestellt (bitte mit Angaben zur Schutzquote und zum quantitativen und relativen Anteil an allen Entscheidungen auflisten)?  7. Wie hat das BAMF nach Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e AsylVerf-VO geprüft, und wie wird es in Zukunft prüfen, ob es in Herkunftsländern mit einer nach Eurostat (European Statistical Office) unter 20-prozentigen Anerkennungsquote (nur internationaler Schutz) seit der Veröffentlichung der entsprechenden Liste erhebliche Änderungen gegeben hat, sodass Asylsuchende aus diesen Ländern nicht in ein beschleunigtes Prüfverfahren müssen, und wurde dies bereits in Bezug auf ein von Eurostat gelistetes Land (https://ec.europa.eu/eurostat/documents/d/migration-asylum/countri es-of-citizenship-with-an-asylum-recognition-rate-of-20-or-lower-1) festgestellt (wenn ja, welches), und welche internen Verfahrensregelungen und Vorschriften im BAMF gibt es hierzu (bitte ausführlich darlegen)?  8. Wie hat das BAMF nach Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e der EU- AsylVerf-VO geprüft und wie wird es in Zukunft prüfen, ob Asylsuchende einer Personengruppe angehören, für die die unter 20-prozentige Anerkennungsquote nicht als repräsentativ für die Bewertung ihres Schutzbedarfs angesehen werden kann, sodass sie nicht in ein beschleunigtes Prüfverfahren müssen, und welche internen Verfahrensregelungen und Vorschriften im BAMF gibt es hierzu (bitte ausführlich darlegen)? a) Für welche Personengruppen aus welchen Ländern hat das BAMF bislang festgestellt, dass sie trotz einer Listung ihres Herkunftslands nach Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e AsylVerf-VO nicht in ein beschleunigtes Prüfverfahren müssen, weil die allgemeine Quote nicht als repräsentativ für ihren Schutzbedarf angesehen werden kann (bitte auflisten und begründen)? b) Für welche Personengruppen aus welchen Herkunftsländern hat das BAMF einen erheblichen Unterschied zwischen der erstinstanzlichen und der unanfechtbaren Entscheidung festgestellt (bitte auflisten und ausführen), was nach Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e AsylVerf-VO zu berücksichtigen ist, wie wird dies vom BAMF geprüft, und welche internen Verfahrensregelungen und Vorschriften gibt es hierzu (bitte ausführlich darstellen, insbesondere ob und in welchem Umfang es solche Analysen von Unterschieden zwischen der erstinstanzlichen und unanfechtbaren Entscheidung gegeben hat)? c) Für welche Herkunftsländer nach Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e AsylVerf-VO hat das BAMF insbesondere mit Blick auf die Personengruppe der LGBTIQ-Personen bislang festgestellt, dass sie nicht in ein beschleunigtes Prüfverfahren müssen, obwohl sie aus einem der betroffenen Länder mit unter 20-prozentiger Schutzquote kommen, weil diese allgemeine Quote nicht als repräsentativ für ihren Schutzbedarf angesehen werden kann (bitte auflisten und begründen)? d) Wie werden Asylverfahren von LGBTIQ-Personen vom BAMF statistisch gesondert erfasst, um prüfen und feststellen zu können, ob für sie als Personengruppe keine beschleunigte Prüfung gilt, obwohl die Anerkennungsquote zu ihrem Herkunftsland unter 20 Prozent liegt, weil diese allgemeine Quote nicht als repräsentativ für ihren Schutzbedarf angesehen werden kann (bitte ausführen), und wie wird vom BAMF geprüft, ob es erhebliche Unterschiede zwischen einer erstinstanzlichen und unanfechtbaren Entscheidung mit Blick auf diese Personengruppe gibt, was nach Auffassung der Fragestellenden verlässlich nur möglich ist, wenn entsprechend differenzierte Daten zu erstinstanzlichen bzw. unanfechtbaren Entscheidungen für diese Personengruppe vorliegen (bitte ausführen und begründen)? e) Für welche Herkunftsländer nach Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e AsylVerf-VO (https://ec.europa.eu/eurostat/documents/d/migration-as ylum/countries-of-citizenship-with-an-asylum-recognition-rate-of-20- or-lower-1) hat das BAMF mit Blick auf die Personengruppe weiblicher Antragstellerinnen bislang festgestellt, dass sie nicht in ein beschleunigtes Prüfverfahren müssen, obwohl sie aus einem der betroffenen Länder mit unter 20-prozentiger Schutzquote kommen, weil diese allgemeine Quote nicht als repräsentativ für ihren Schutzbedarf angesehen werden kann (bitte auflisten und begründen)? f) In Bezug auf welche von Eurostat mit unter 20-prozentiger Schutzquote gelisteten Herkunftsländer (a. a. O.) gab es im Jahr 2025 bzw. im ersten Halbjahr 2026 bei weiblichen Antragstellerinnen erhebliche Unterschiede zwischen der erstinstanzlichen und der unanfechtbaren Entscheidung (bitte nur für die 25 für Deutschland relevantesten Herkunftsländer darstellen, als „erheblicher Unterschied“ soll eine Abweichung von 25 Prozent – relativ gesehen – angesetzt werden, bitte zudem jeweils einmal mit und einmal ohne Berücksichtigung des nationalen Abschiebungsschutzes darstellen)? g) In Bezug auf welche von Eurostat mit unter 20-prozentiger Schutzquote gelisteten Herkunftsländer (a. a. O.) war im Jahr 2025 bzw. im ersten Halbjahr 2026 die Schutzquote bei weiblichen Antragstellerinnen deutlich höher als die Schutzquote im Allgemeinen (bitte nur für die 25 für Deutschland relevantesten Herkunftsländer darstellen, als „deutlich höher“ soll einmal ein Wert von 25 Prozent Anerkennungen und einmal ein Wert von 40 Prozent angesetzt werden, bitte zudem jeweils einmal mit und einmal ohne Berücksichtigung des nationalen Abschiebungsschutzes darstellen)? h) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass es bei der Ausnahmevorschrift nach Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e AsylVerf-VO für Personengruppen, für die entgegen der 20-Prozent- Regel kein beschleunigtes Asylverfahren geben soll, der Begriff ihres abweichenden „Schutzbedarfs“ sich nicht auf den internationalen Schutz beschränken sollte, sondern auch nationale Schutzformen Berücksichtigung finden müssen (wenn nein, bitte ausführen), und was ist hierzu im BAMF intern geregelt (bitte darstellen)? i) Wie und anhand welcher Zahlen wird vom BAMF geprüft, ob es erhebliche Unterschiede zwischen einer erstinstanzlichen und unanfechtbaren Entscheidung nach Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e AsylVerf- VO gibt (bitte so genau wie möglich darstellen)? j) Wie interpretiert die Bundesregierung den Begriff der „unanfechtbaren Entscheidung“ in Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e AsylVerf-VO, und welche Vorgaben und welches Verständnis gibt es hierzu im BAMF, vor dem Hintergrund, dass nach Auffassung der Fragestellenden im Kontext der Regelung gemeint sein muss, zu welchem Anteil gerichtlich überprüfte Ablehnungsbescheide des BAMF von den Verwaltungsgerichten aufgehoben werden und ein Schutzstatus erteilt wird – was nicht gleichbedeutend ist mit der Schutzquote bei „unanfechtbaren Entscheidungen“ (die z. B. auch bestandskräftig gewordene, d. h. nicht gerichtlich überprüfte Bescheide beinhaltet; bitte ausführen und begründen)? k) Welche Personengruppen im Asylverfahren werden vom BAMF statistisch gesondert erfasst, sodass spezifische Angaben zu ihrem Schutzbedarf gemacht werden können (bitte auflisten), und ist eine erweiterte statistische Erfassung einzelner Personengruppen im Asylverfahren (etwa von LGBTIQ-Personen) vor dem Hintergrund der Ausnahmeregelungen nach Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e AsylVerf-VO geplant, die nach Auffassung der Fragestellenden solche gesonderten Betrachtungen erforderlich machen, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht (bitte ausführen)? l) Hat das BAMF insbesondere festgestellt und intern verbindlich geregelt, dass Ahmadiyya aus Pakistan nicht in ein beschleunigtes Prüfverfahren müssen, obwohl Pakistan als Herkunftsland nach Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e AsylVerf-VO gelistet ist, vor dem Hintergrund, dass die Schutzquoten des BAMF bei Ahmadiyya aus Pakistan deutlich höher sind als bei pakistanischen Asylsuchenden im Allgemeinen (vgl. Antwort zu Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 21/4659) und dass sehr viele gerichtliche Entscheidungen zu Ahmadiyya aus Pakistan mit einer Korrektur der BAMF-Bescheide und Flüchtlingsanerkennung enden (vgl. ebd., Antwort zu Frage 13: 32,8 Prozent der Gerichtsentscheidungen von Januar bis November 2025 endeten mit einer Anerkennung nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wenn formelle Entscheidungen unberücksichtigt bleiben, liegt diese Quote sogar bei fast zwei Dritteln), sodass es einen erheblichen Unterschied zwischen der erstinstanzlichen und endgültigen Entscheidung im Asylverfahren gibt (wenn nein, bitte in Auseinandersetzung mit diesen spezifischen Informationen begründen)? m) Hat das BAMF insbesondere festgestellt und intern verbindlich geregelt, dass türkische „Volkszugehörige“ aus der Türkei nicht in ein beschleunigtes Prüfverfahren müssen, obwohl die Türkei als Herkunftsland nach Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e AsylVerf-VO gelistet ist, vor dem Hintergrund, dass jedenfalls die bereinigte Gesamtschutzquote in Bezug auf diese Personengruppe im Jahr 2025 viermal so hoch war wie im allgemeinen Durchschnitt (vgl. Antwort zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 21/4448: allgemein für die Türkei: 9,7 Prozent, bei türkischen „Volkszugehörigen“: 40 Prozent; wenn nein, bitte begründen), und wie lauten die entsprechenden Zahlen für diese Personengruppen bezogen auf den internationalen Schutz für das erste Halbjahr 2026? n) Unterliegen Personengruppen, die nach Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e AsylVerf-VO nicht in ein beschleunigtes Prüfverfahren müssten, weil die unter 20-prozentige Schutzquote in Bezug auf ihr Herkunftsland als nicht repräsentativ gelten kann (etwa: türkischstämmige Personen aus der Türkei), dennoch einem beschleunigten Prüfverfahren, weil ihr Herkunftsland zugleich wegen Artikel 62 Absatz 1a bzw. 1b EU-AsylVerf-VO als Beitrittskandidat als sicherer Herkunftsstaat gilt, welche Regelungen gibt es im BAMF zum Zusammenwirken dieser unterschiedlichen Vorschriften (bitte ausführen und begründen)? o) Wie wird vor der Zuweisung zu einem regulären oder beschleunigten Asylverfahren nach Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e AsylVerf-VO geprüft, ob Antragstellende einer Personengruppe angehören, die trotz der Listung ihres Herkunftslands kein beschleunigtes Asylverfahren durchlaufen müssen, weil die allgemeine Schutzquote unter 20 Prozent nicht als repräsentativ für ihren Schutzbedarf angesehen werden kann, und welche Regelungen im BAMF gibt es hierzu (bitte ausführen)? p) Welche Rechtsmittel stehen Asylsuchenden gegebenenfalls zur Verfügung, wenn sie der Auffassung sind, dass für sie kein beschleunigtes Verfahren nach Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e AsylVerf-VO gelten soll, weil sie zu einer Personengruppe gehören, für die die 20 Prozent- Quote nicht als repräsentativ gelten kann (bitte ausführen)? q) Bei welchen nach Angaben von Eurostat mit einer Schutzquote von unter 20 Prozent gelisteten Herkunftsländern (Angaben zu den 25 zahlenmäßig für Deutschland wichtigsten Herkunftsländern genügen) lag die internationale Schutzquote (ohne nationalen Abschiebungsschutz) des BAMF im ersten Halbjahr 2026 für einzelne Volks- bzw. Religionszugehörigkeiten über 25 bzw. 40 Prozent (bitte auflisten und jeweils in absoluten und relativen Zahlen angeben)? r) Wie viele beschleunigte Asylverfahren nach Artikel 42 AsylVerf-VO hat das BAMF seit dem 12. Juni 2026 eingeleitet bzw. abschließend bearbeitet (soweit möglich, bitte auch nach den einzelnen Buchstaben des Artikel 42 differenzieren), wie waren die Ergebnisse in diesen Verfahren (bitte differenziert darstellen), und wie viele reguläre Asylverfahren bzw. Zuständigkeitsbestimmungsverfahren wurden im Vergleich dazu im selben Zeitraum eingeleitet bzw. abschließend bearbeitet?  9. Wie bewertet die Bundesregierung die gleichzeitige Regelung unterschiedlicher Listen sicherer Herkunftsstaaten auf nationaler und europäischer Ebene, die ergänzt wird durch ebenfalls beschleunigte Verfahren nach Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e AsylVerf-VO, in Bezug auf die Verständlichkeit des Rechts, die Komplexität der Rechtsanwendung und die dadurch womöglich bedingte Verlängerung von Verfahren wegen zu klärender Rechtsfragen (bitte ausführen)? 10. Welche Länder gelten dem BAMF derzeit nach welchen Listen als sichere Herkunftsstaaten, und welche Regelungen genau gibt es dazu im BAMF, nach welchen Rechtsgrundlagen verfahren werden soll, wenn einzelne Länder auf mehreren Listen vertreten sind, und wie verhält sich dazu die ergänzende Listung von Herkunftsstaaten mit unter 20-prozentiger Anerkennungsquote nach Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e AsylVerf-VO (bitte so nachvollziehbar wie möglich ausführen)? 11. Welche Regelungen gelten zum Beschäftigungszugang bzw. zu Arbeitsverboten in Bezug auf Asylsuchende bzw. Geduldete (bitte differenzieren) aus sicheren Herkunftsstaaten (bitte nach den unterschiedlichen Listen bzw. Rechtsgrundlagen differenzieren und klarstellen, was gilt, wenn Betroffene aus Ländern kommen, die auf mehreren Listen verzeichnet sind)? a) Welche entsprechenden Regelungen gelten für Personen aus nach Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e AsylVerf-VO gelisteten Herkunftsländern bzw. für Personengruppen aus diesen Ländern, für die die 20- Prozent-Quote nicht als repräsentativ für ihren Schutzbedarf angesehen werden kann, und was gilt, wenn diese Länder zugleich als sicherer Herkunftsstaat nach einer nationalen bzw. EU-Liste eingestuft wurden (bitte ausführen)? b) Welche Regelungen zum Beschäftigungszugang bzw. zu Arbeitsverboten in Bezug auf Asylsuchende bzw. Geduldete (bitte differenzieren) aus sicheren Herkunftsstaaten gelten bzw. werden gelten, wenn die diesbezüglichen Änderungen zum Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft bzw. zum Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) in Kraft getreten sein werden, und inwieweit hängt die Beantwortung dieser Frage von der zeitlichen Reihenfolge des Inkrafttretens der beiden Gesetze ab (bitte ausführen)? c) Waren oder werden Anwendungshinweise an die Bundesländer erforderlich, um zu verhindern, dass es infolge der fehlerhaften Regelung in Bezug auf die Gruppe Geduldeter aus neu nach EU-Recht gelisteten sicheren Herkunftsstaaten zu unbeabsichtigten Arbeitsverboten kommt (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)? d) Warum wurde mit dem Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 21(4)194 eine Übergangsregelung für Geduldete aus neu nach EU- Recht gelisteten sicheren Herkunftsstaaten geschaffen, nicht aber für Gestattete aus diesen Ländern, und warum wurde die Wirkung von Arbeitsverboten in Bezug auf Personen aus diesen Ländern nicht auf Personen beschränkt, die nach der Listung ihrer Herkunftsstaaten als „sicher“ eingereist sind bzw. einen Asylantrag gestellt haben (bitte jeweils begründet ausführen)? 12. Wie wird die Regelung nach Artikel 61 Absatz 2 AsylVerf-VO konkret umgesetzt, durch die EU-Kommission bzw. durch die Bundesregierung bzw. durch das BAMF (bitte differenzieren), wonach ein Drittstaat sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene unter Ausnahme bestimmter Teile seines Hoheitsgebiets oder eindeutig identifizierbarer Personengruppen als sicheres Herkunftsland bestimmt werden kann (bitte so konkret wie möglich ausführen)? a) Inwieweit muss die EU-Kommission bzw. die Bundesregierung bzw. das BAMF insbesondere bereits bei der Listung entsprechender Staaten kenntlich machen und begründen, dass die Sicherheitsvermutung nicht für bestimmte Teile des Landes bzw. für bestimmte Personengruppen gilt (bitte ausführen und in Auseinandersetzung mit der Rechtslage begründen)? b) Wieso sind solche Ausnahmen zu bestimmten Landesteilen oder Personengruppen nach Wahrnehmung der Fragestellenden bislang weder durch die Bundesregierung noch durch das BAMF in Bezug auf bereits als sichere Herkunftsstaaten gelistete Länder vorgenommen bzw. verkündet worden (bitte ausführen und in Auseinandersetzung mit der Rechtslage begründen)? c) Welche Informationen liegen der Bundesregierung dazu vor, auf welchen Informationen und Kriterien genau die Listung sicherer Herkunftsstaaten auf EU-Ebene erfolgt ist und inwieweit hierbei geprüft wurde, ob die Sicherheitsvermutung für bestimmte Landesteile oder Personengruppen nicht gilt (bitte so ausführlich wie möglich darstellen), und was ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund dafür, dass bei der EU-Listung sicherer Herkunftsstaaten keine geografischen oder personellen Ausnahmen vorgenommen bzw. verkündet wurden (bitte ausführen)? d) Welche Konsequenzen hat es rechtlich und praktisch gesehen, dass, soweit es für die Fragestellenden ersichtlich ist, keine geografischen oder personellen Ausnahmen zu sicheren Herkunftsstaaten auf EU- oder nationaler Ebene offiziell verkündet wurden (bitte ausführen), und bedeutet dies insbesondere, dass es aus Sicht der jeweiligen Gesetzgeber keine solchen Ausnahmen gibt, oder müssen solche Ausnahmen in den jeweiligen einzelnen Prüfverfahren bestimmt werden, oder wird es interne Festlegungen und Vorgaben im BAMF zu solchen Ausnahmen geben (bitte so genau wie möglich ausführen)? e) Stimmt die Bundesregierung den Fragestellenden zu, dass angesichts der Rechtsprechung des EuGH (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) die Einstufung von Georgien und Moldawien als sichere Herkunftsstaaten nicht den damaligen Anforderungen des EU-Rechts genügte, weil nicht alle Landesteile dieser Länder angesichts der russischen Besatzungen als sicher gelten konnten, wenn nein, wie begründet sie dies in Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des EuGH, und wenn ja, welche Konsequenzen zieht sie hieraus (bitte ausführen)? f) Stimmt die Bundesregierung den Fragestellenden zu, dass die Bundesregierung bzw. das BAMF prüfen müssen, inwieweit in Bezug auf national gelistete sichere Herkunftsstaaten geografische oder personelle Ausnahmen gelten, weil ansonsten den Vorgaben zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) nicht entsprochen wird, wenn nein, wie begründet sie dies, und wenn ja, was wurde diesbezüglich bereits unternommen bzw. ist geplant (bitte ausführen)? 13. Wie bewertet es die Bundesregierung, dass nach EU-Recht nun sogar die Türkei als sicherer Herkunftsstaat gilt, obwohl es dort zur Verfolgung von Oppositionellen, Medienberichterstattenden und weiteren Personen, zur langjährigen Inhaftierung führender Oppositionspolitiker und willkürlichen Gerichtsverfahren, zu Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, zur Missachtung von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, zu Folter und Misshandlungen usw. kommt (vgl. nur: www.amnesty.de/informieren/am nesty-report/tuerkei-2025; www.hrw.org/de/world-report/2026/country-ch apters/tuerkiye) und obwohl sich auch die Bundesregierung über die Lage der Menschenrechte in der Türkei besorgt zeigt (www.bundestag.de/press e/hib/kurzmeldungen-1151580, bitte begründen)? a) Wie hat sich die Bundesregierung bei den Verhandlungen auf der EU- Ebene verhalten bzw. positioniert, als es um die Schaffung der Rechtsgrundlagen ging, die eine Einstufung der Türkei als sicheren Herkunftsstaat zur Folge haben (Artikel 62 Absatz 1b AsylVerf-VO), hat sie die entsprechende Regelung vorgeschlagen, unterstützt, abgelehnt, kritisiert, mitgetragen (bitte ausführen), und von wem kam der ursprüngliche Vorschlag für diese Regelung? b) Wird sich die Bundesregierung auf EU-Ebene dafür einsetzen, dass diese Regelung, die eine Einstufung der Türkei als sicheren Herkunftsstaat zur Folge hat, wieder geändert wird, und wenn nein, warum nicht (bitte begründen)? c) Was unternimmt die Bundesregierung gegebenenfalls auf nationaler Ebene, um die Folgen der Einstufung der Türkei als sicheren Herkunftsstaat für die Betroffenen in der Praxis im Rahmen des geltenden Rechts zumindest abzumildern (bitte ausführen)? 14. Wann ist mit der Vorlage des Berichts der Bundesregierung nach § 29a Absatz 2a AsylG a. F. zu rechnen, der bereits zum 15. März 2026 gesetzlich verpflichtend hätte vorliegen müssen und der sich Ende Mai 2026 laut einer Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 17 auf Bundestagsdrucksache 21/6164 „noch in der Abstimmung“ befand und dem Deutschen Bundestag nach einem Kabinettsbeschluss zugeleitet werden sollte (bitte ausführen)? a) Wie begründet es die Bundesregierung, dass es im Juni 2026 noch „laufende Abstimmungen zwischen den Ressorts“ zu diesem Bericht gab (vgl. die Nachbeantwortung des Bundesministeriums des Innern vom 11. Juni 2026 an die Abgeordnete Clara Bünger zu der in Frage 14 genannten Schriftlichen Frage 17), obwohl dieser bereits im März 2026 dem Deutschen Bundestag hätte zugeleitet werden müssen, und um welche Abstimmungen zwischen welchen Ressorts handelt es sich dabei (bitte ausführen und begründen)? b) Was bedeutet es in Bezug auf die Rechtstreue der Bundesregierung und ihre Achtung gegenüber dem Deutschen Bundestag, wenn die Bundesregierung in dem genannten Schreiben vom 11. Juni 2026 zusichert, dass sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Vorlage des Berichts „so bald wie möglich“ nachkommen will, wenn ein solcher Bericht nach Kenntnis der Fragestellenden zum Zeitpunkt der Einreichung dieser Kleinen Anfrage immer noch nicht dem Deutschen Bundestag zugeleitet wurde, obwohl dies bereits im März 2026 hätte geschehen müssen (bitte ausführen)? 15. An welchen Standorten finden derzeit Grenzverfahren nach Artikel 43ff AsylVerf-VO statt, welche Kapazitäten und Räumlichkeiten gibt es hierfür an den jeweiligen Standorten, welche Sonderregelungen gelten für vulnerable Personen (bitte ausführen), und wie wird jeweils verhindert, dass die dem Grenzverfahren unterliegenden Personen ins Hoheitsgebiet Deutschlands einreisen (bitte nach Standorten differenzieren und so konkret und nachvollziehbar wie möglich darstellen)? 16. Wie waren die Ergebnisse der seit dem 12. Juni 2026 entschiedenen Grenzverfahren (bitte so differenziert wie möglich darstellen und auch nach Standorten und den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren)? 17. Welche internen Vorgaben gibt es im BAMF zum Verfahren, Umfang und Inhalt der unentgeltlichen Rechtsauskunft (auRA) nach § 12a Absatz 2 Asylgesetz (AsylG), und wie ist die entsprechende Praxis (bitte jeweils so genau wie möglich darstellen)? a) Ist die auRA insbesondere als Einzel- oder als Gruppenberatung konzipiert, und wie groß dürfen gegebenenfalls entsprechende Gruppen maximal sein? b) In welcher Form werden Informationen übermittelt, durch mündlichen Vortrag kompetenter Personen (gegebenenfalls in Verbindung mit einer anschaulichen Projektion usw.), durch Filmbeiträge, Informationsblätter usw. (bitte ausführen)? c) In welchen Sprachen erfolgt die auRA, und wie wird sichergestellt, dass Asylsuchende Informationen in einer Sprache erhalten, die sie verstehen (bitte ausführen), stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu, dass die unentgeltliche Rechtsauskunft in einer Sprache erfolgen muss, die die Betroffenen verstehen, weil ansonsten die entsprechenden Rechte der AsylVerf-VO (vgl. insbesondere Artikel 15 ff) leerliefen, wenn nein, wie begründet sie dies, und wenn ja, was unternimmt sie in Bezug auf die den Fragestellenden zugetragenen Berichte, wonach die auRA in mehreren Erstaufnahmeeinrichtungen nur in deutscher Sprache ohne Übersetzung erfolgt sein soll (bitte ausführen)? d) Welchen zeitlichen und inhaltlichen Umfang hat die auRA, zu welchem Zeitpunkt erfolgt sie, gibt es eine Mindestfrist zwischen der au- RA und einer nachfolgenden Anhörung, wenn ja, wie viele Tage beträgt diese, und wenn nein, warum nicht? e) Welche Möglichkeiten gibt es für Asylsuchende, im Rahmen der au- RA Verständnis- oder Nachfragen in ihrer Sprache zu stellen und entsprechende Auskünfte zu erhalten (bitte ausführen)? f) Welche Möglichkeiten gibt es für Asylsuchende, im Rahmen der au- RA Fragen zum Verfahren in ihrer Sprache zu stellen, die sich auf ihren konkreten Einzelfall beziehen, und entsprechende Antworten und Einschätzungen zu erhalten, und wie ist dies insbesondere möglich, wenn die Rechtsauskunft in einer Gruppe erfolgt (bitte ausführen)? g) Wie wird im Rahmen der auRA insbesondere Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben b und iii AsylVerf-VO umgesetzt, wonach eine Information und Orientierung zu rechtlichen Fragen erfolgt, die sich im Zuge des Verfahrens ergeben, einschließlich Informationen darüber, wie eine Entscheidung über die Ablehnung eines Antrags angefochten werden kann (bitte so praxisnah und konkret wie möglich ausführen)? h) Welchen finanziellen Bedarf oder Einschätzungen hat das BAMF dem Bundesministerium des Innern für die Gewährleistung einer bundesweiten behördenunabhängigen Asylverfahrensberatung (buAVB) nach § 12a AsylG für das Jahr 2026 bzw. 2027 (bitte differenzieren) gemeldet (bitte ausführen)? i) Von welchem finanziellen Bedarf für die buAVB geht das Bundesministerium des Innern aufgrund welcher Erwägungen und Berechnungen für das Jahr 2027 aus (bitte so genau wie möglich auflisten und zudem Angaben zu erwarteten und tatsächlichen Ausgaben für das Jahr 2025 und das bisherige Jahr 2026 machen)? j) Wie begründet das Bundesministerium des Innern (BMI) die laut Medienberichten (www.migazin.de/2026/07/09/bundesregierung-bestaeti g-kahlschlag-bei-integratinskursen-und-asylberatung/) von ihr vorgeschlagene Reduktion der Haushaltsmittel von 24,5 auf nur noch 5 Mio. Euro, und wie soll mit derart gekürzten Mitteln die nach § 12a Absatz 1 AsylG gesetzlich vorgeschriebene buAVB nach Auffassung des BMI bundesweit realisiert werden können (bitte nachvollziehbar begründen)? k) Welche Beratungs- und Unterstützungsleistungen kann die behördenunabhängige Asylverfahrensberatung nach § 12a Absatz 1 AsylG erbringen, die das BAMF als Behörde nach § 12a Absatz 2 AsylG nicht erbringen kann bzw. darf (bitte so genau wie möglich auflisten)? Berlin, den 29. Juli 2026 Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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