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Kleine AnfrageWahlperiode 21Beantwortet
Auswirkungen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in Bezug auf die Asylpraxis des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge - Sichere Herkunftsstaaten, beschleunigte Verfahren, Asylverfahrensberatung
Diese Kleine Anfrage von DIE LINKE an Bundesministerium des Innern gehört zur 21. Wahlperiode und hat den Stand „Beantwortet“.
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium des Innern
Datum
10.09.2026
Antwortdauer
29 Tage
Aktualisiert
16.09.2026
ThemenMigration & Integration
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT21/200812.08.2026
Auswirkungen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in Bezug auf die Asylpraxis des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge - Sichere Herkunftsstaaten, beschleunigte Verfahren, Asylverfahrensberatung
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/2008
21. Wahlperiode 12.08.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Clara Bünger, Anne-Mieke Bremer, Katrin Fey, Dr. Gregor
Gysi, Luke Hoß, Ferat Koçak, Jan Köstering, Sonja Lemke, Tamara Mazzi, Bodo
Ramelow, David Schliesing, Aaron Valent, Donata Vogtschmidt, Christin Willnat
und der Fraktion Die Linke
Auswirkungen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in Bezug auf
die Asylpraxis des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge – Sichere
Herkunftsstaaten, beschleunigte Verfahren, Asylverfahrensberatung
Mit der Umsetzung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) und
seinen Auswirkungen auf die Entscheidungspraxis des Bundesamts für
Migration und Flüchtlinge (BAMF) sind zahlreiche Fragen verbunden.
Während die neue Asylverfahrensverordnung 2024/1348 grundsätzlich nur für
ab dem 12. Juni 2026 gestellte Asylanträge gilt, ist die Qualifikations- bzw.
Anerkennungsverordnung 2024/1347 auch auf bereits anhängige Asylverfahren
direkt anwendbar. Letzteres wurde durch das GEAS-Umsetzungsgesetz
zunächst anders geregelt (vgl. § 87e Absatz 2 des Asylgesetzes (AsylG) zum
Stand 12. Juni 2026). Mit einem Änderungsantrag zum Gesetz zur besseren
Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft
(Ausschussdrucksache 21(4)182) wurde dieser Fehler korrigiert, allerdings soll diese
Änderung erst zum 1. Oktober 2026 wirksam werden. Dies sei „der
frühestmögliche Zeitpunkt“, zu dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
„die aufgrund der geänderten Rechtslage erforderlichen Anpassungen in
operativer und technischer Hinsicht vornehmen kann“, erklärte die Bundesregierung
(Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 34,Plenarprotokoll
21/82, S. 9913). Die Anerkennungsverordnung gilt jedoch unabhängig von den
nationalen Gesetzgebungsakten oder bürokratischen Umsetzungsmodalitäten
unmittelbar, deshalb wendet das BAMF für den Zeitraum bis zum 30.
September 2026 die Maßstäbe dieser Verordnung entgegen der nationalen Rechtslage
bereits an, soweit dies für Betroffene zu günstigeren Entscheidungen führt,
heißt es in dem Änderungsantrag 21(4)182 auf S. 15.
Nach Inkrafttreten des GEAS gibt es unterschiedliche nationale bzw. EU-Listen
sicherer Herkunftsstaaten. Beschleunigte Asylprüfungen sind zudem für
Asylsuchende aus Ländern mit einer EU-weit unter 20-prozentigen
Anerkennungsquote vorgesehen – wobei Schutzzuerkennungen nach nationalem Recht
(Abschiebungsschutz) bei dieser Berechnung ebenso wenig berücksichtigt werden
wie nachträgliche Anerkennungen durch die Verwaltungsgerichte oder
Korrekturen durch die Asylbehörden (vgl. www.asyl.net/view/geas-reform-veroeffentl
ichung-der-herkunftsstaaten-mit-einer-anerkennungsquote-von-maximal-20-dur
ch-eurostat).
Nach der bis zum 12. Juni 2026 geltenden EU-Rechtslage war es nach der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) unzulässig, Länder als
sichere Herkunftsstaaten einzustufen, wenn die Sicherheitsvermutung nicht für
alle Teile des Landes bzw. nicht für alle Bevölkerungsteile galt (vgl. Urteile des
EuGH vom 1. August 2025, C-758/24 und 759/24 und vom 4. Oktober 2024,
C-406/22). Über Jahre hinweg wurden damit nach Auffassung der
Fragestellenden in Deutschland etwa die Länder Georgien, Moldawien, Ghana und der
Senegal zu Unrecht als sichere Herkunftsstaaten eingestuft, obwohl Teile ihres
Territoriums nicht unter ihrer Kontrolle standen und/oder nicht alle
Bevölkerungsgruppen vor Verfolgung sicher waren (das betrifft insbesondere LGBTIQ-
Personen, so auch der Deutsche Anwaltverein: https://anwaltverein.de/newsroo
m/pm-33-25-appell-des-eugh-sicherer-herkunftsstaat-nur-bei-sicherheit-fuer-all
e-personengruppen). Die Einstufung des Senegals und Ghanas als sichere
Herkunftsstaaten wurde wegen der auch strafrechtlichen Verfolgung homosexueller
Handlungen in diesen Ländern erst jüngst von Pro Asyl und dem Verband
Queere Vielfalt (LSVD) erneut kritisiert (www.proasyl.de/pressemitteilung/que
erfeindliche-gesetzesinitiativen-zeigen-ghana-und-senegal-sind-keine-
sicherenherkunftslaender/). Die Einstufung des Senegal als „sicher“ wurde auch vom
Berliner Verwaltungsgericht angezweifelt (vgl. Beschluss vom 15. Oktober
2025, 31 K 671/23 A).
Allerdings sieht die neue Asylverfahrensverordnung (AsylVerf-VO) in
Artikel 61 Absatz 2 seit dem 12. Juni 2026 die Möglichkeit vor, einen Drittstaat
„unter Ausnahme bestimmter Teile seines Hoheitsgebiets oder eindeutig
identifizierbarer Personengruppen als sicheres Herkunftsland“ zu bestimmen. Auf
EU-Ebene wurden Anfang 2026 die Länder Bangladesch, Kolumbien, Kosovo,
Ägypten, Indien, Marokko und Tunesien zu sicheren Herkunftsstaaten erklärt
(Artikel 62 Absatz 1a AsylVerf-VO; www.europarl.europa.eu/news/de/press-ro
om/20260205IPR33617/asylrecht-neue-regeln-zu-sicheren-drittstaaten-und-her
kunftsstaaten). Zudem gelten alle Beitrittskandidaten zur EU nach Artikel 62
Absatz 1b AsylVerf-VO grundsätzlich als „sicher“ – Ausnahmeregelungen
führten allerdings dazu, dass die Ukraine trotz Beitrittsstatus wegen des
aktuellen Kriegs nicht als „sicher“ bewertet wird. Die Türkei hingegen gilt als
„sicherer Herkunftsstaat“, obwohl die Beitrittsverhandlungen mit der Türkei seit
vielen Jahren ausgesetzt sind und es dort zu einer massiven Verfolgung und
Inhaftierung von Oppositionellen kommt, auch kann von einem funktionierenden
Rechtsstaat in der Türkei keine Rede sein (siehe Vorbemerkung der Fragesteller
in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/15017). Die Listung der Türkei als „sicher“ illustriert nach
Auffassung der Fragestellenden die Fragwürdigkeit des Konzepts „sicherer
Herkunftsstaaten“, denn solche Listungen erfolgen ihrer Auffassung nach auch
oder vor allem aufgrund von politischen Erwägungen: Insbesondere solche
Länder sollen gelistet werden, aus denen viele Schutzsuchende kommen, um
diese Asylverfahren beschleunigt bearbeiten zu können. Die Türkei hat zudem
ein politisches Interesse an einer Einstufung als „sicher“, um mit Verweis auf
diese Einordnung oppositionelle Kritik abzuwehren. Die Einstufung von
Ländern als „sichere Herkunftsstaaten“ ist mit vermehrten Ablehnungen
verbunden, denn die Verfahrensbeschleunigung und Einschränkung der Rechte von
Schutzsuchenden aus diesen Ländern (kürzere Fristen, keine automatische
aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln, Vermutung einer fehlenden
Verfolgung, die widerlegt werden muss usw.) führt im Ergebnis nach Auffassung der
Fragestellenden zu mehr Ablehnungen, weil Prüfungen nicht sorgfältig genug
erfolgen und/oder Betroffene im Eilverfahren ihre Gründe nicht ausreichend
vorbringen können.
Mit dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen CDU, CSU und SPD zum
Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der
Vaterschaft auf Ausschussdrucksache 21(4)182 wurde auch ein Arbeitsverbot für
Geduldete aus den nach EU-Recht neu bestimmten sicheren Herkunftsstaaten
geregelt, wovon zahlenmäßig insbesondere Geflüchtete aus der Türkei
betroffen sind. Dass dieses Arbeitsverbot mangels einer Übergangsregelung auch
Geduldete betroffen hätte, die bereits erwerbstätig sind, war nach Auskunft der
Bundesregierung im am 10. Juni 2026 beratenden Innenausschuss des
Deutschen Bundestages ein „Fehler“, der schnellstmöglich korrigiert werden sollte.
Tatsächlich wurde mit einem weiteren Änderungsantrag der Koalition zum
Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz (MDWG,
Ausschussdrucksache 21(4)194) diese Änderung erneut geändert.
Bereits zuvor war zum Jahreswechsel 2025/2026 gesetzlich geregelt worden,
dass sichere Herkunftsstaaten auf der nationalen Ebene auch durch eine
Rechtsverordnung der Bundesregierung bestimmt werden können (§ 29b AsylG).
Damit wird die Anforderung aus Artikel 16a Absatz 3 des Grundgesetzes (GG)
umgangen, wonach sichere Herkunftsstaaten nur durch ein Gesetz, das der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt werden dürfen. In der Folge kann
eine Einstufung auf nationaler Ebene ohne Verbände- und
Sachverständigenanhörung, ohne Beratung in den Fachausschüssen und ohne Debatte im Parlament
erfolgen. Im Gesetzgebungsverfahren gab es hieran deutliche Kritik, die
Änderung wurde von einigen Sachverständigen auch als verfassungswidrig
angesehen (www.bundestag.de/ausschuesse/inneres/anhoerungen/1110364-1110364,
vgl. auch: https://verfassungsblog.de/exekutive-selbstermachtigung/). Die
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat ein entsprechendes
Organstreitverfahren beim Bundesverfassungsgericht eingeleitet (www.lto.de/recht/nachrichte
n/n/gruene-ziehen-vors-bverfg-sichere-herkunftslaender-verordnung-asyl), dem
sich die Fraktion Die Linke angeschlossen hat.
Fragen gibt es zudem zur aktuellen und künftigen Ausgestaltung der
Asylverfahrensberatung nach Inkrafttreten der GEAS-Regeln. Zum einen stehen
erhebliche Kürzungen bei den Bundesmitteln für die behördenunabhängige
Asylverfahrensberatung nach § 12a Absatz 1 Asylgesetz (AsylG) im Raum (www.miga
zin.de/2026/07/09/bundesregierung-bestaetig-kahlschlag-bei-
integratinskursenund-asylberatung/). Zum anderen wurde den Fragestellenden zur
unentgeltlichen Rechtsauskunft (auRA) nach § 12a Absatz 2 AsylG durch das BAMF aus
der Praxis berichtet, dass diese in mehreren Erstaufnahmeeinrichtungen direkt
vor der Asylantragstellung in Form einer 20-minütigen Gruppenveranstaltung
auf Deutsch und ohne Sprachmittlung erfolgt sein soll – das dürfte nach ihrer
Einschätzung den Anforderungen der AsylVerf-VO (Artikel 15 ff.) nicht
entsprechen, auch wenn dort eine explizite Klarstellung zur Verständlichkeit der
Sprache fehlt.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wann genau ist der Bundesregierung bzw. den zuständigen
Bundesministerien und Behörden aufgefallen, dass die neue Asyl-
Anerkennungsverordnung 2024/1347 auch für bereits anhängige Asylverfahren gilt
(siehe Vorbemerkung der Fragesteller; bitte so genau und nachvollziehbar wie
möglich darlegen)?
a) Was sind die Gründe dafür, warum eine so grundlegende Regelung mit
dem GEAS-Anpassungsgesetz zunächst falsch umgesetzt wurde (vgl.
§ 87e Absatz 2 AsylG zum Stand 12. Juni 2026; bitte ausführen)?
b) Wie bewertet die Bundesregierung diesen Vorgang und die damit
verbundenen Unsicherheiten in der Rechtsauslegung bzw.
Rechtsanwendung für alle Beteiligten, auch infolge der dadurch erforderlichen
erneuten Änderung der Rechtslage, von internen
Anwendungshinweisen, Textbausteinen im BAMF usw. (bitte ausführen)?
c) Welche Anpassungen genau muss das BAMF infolge der geänderten
Regeln zur Geltung der Anerkennungsverordnung vornehmen, sodass
die diesbezügliche gesetzliche Änderung erst am 1. Oktober 2026 in
Kraft tritt, obwohl die Verordnung bereits seit dem 12. Juni 2026
unmittelbar gilt, und warum ist dafür ein monatelanger Zeitraum
erforderlich (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller; bitte nachvollziehbar
darlegen)?
d) Wie rechtfertigt die Bundesregierung eine gesetzliche Regelung zum
Inkrafttreten einer Verordnung auf nationaler Ebene, die den Regeln
dieser unmittelbar geltenden Verordnung widerspricht (Geltung seit
dem 12. Juni 2026 statt erst ab dem 1. Oktober 2026), und welche
Unsicherheiten in der Rechtsanwendung und Rechtsprechung, bei
Behörden und Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten entstehen dadurch?
e) Welcher Mehraufwand ist für das BAMF damit verbunden, dass bis
zum 30. September 2026 geprüft werden muss, ob die
Anerkennungsverordnung für Betroffene zu günstigeren Entscheidungen führen
würde, sodass sie – unabhängig von der deutschen Rechtslage –
unmittelbar angewandt werden soll (vgl. Änderungsantrag auf
Ausschussdrucksache 21(4)182, Seite 15)?
f) In welchen Fallkonstellationen kann die Anerkennungsverordnung
günstigere Entscheidungen im Vergleich zur bis zum 11. Juni 2026
geltenden Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU mit sich bringen, was
ist hierzu in internen Anwendungshinweisen des BAMF geregelt (bitte
auflisten)?
2. Welche weiteren Unklarheiten oder offenen rechtlichen Fragen in
wichtigen Punkten gibt es im Kontext der GEAS-Umsetzung aus Sicht der
Bundesregierung (bitte ausführen)?
3. Welche Verfahren genau werden bei der Berechnung der 20-Prozent-
Quote im Kontext beschleunigter Verfahren nach Artikel 42 Absatz 3
Buchstabe e bzw. nach Artikel 62 Absatz 1b) c) der
Asylverfahrensverordnung 2024/1348 (AsylVerf-VO) nach Kenntnis der Bundesregierung
(nicht) berücksichtigt, und wie werden dabei insbesondere welche
formellen Erledigungen (nicht) berücksichtigt bzw. berechnet (bitte so
nachvollziehbar wie möglich darstellen)?
4. Wie beurteilt es die Bundesregierung, dass infolge der 20-Prozent-
Regelung nach Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e AsylVerf-VO eine
beschleunigte Prüfung auch bei Asylsuchenden aus für Deutschland
wichtigen Asylherkunftsländern vorgenommen werden muss (etwa: Irak,
Nigeria, Pakistan, Russland, Türkei; https://ec.europa.eu/eurostat/documents/d/
migration-asylum/countries-of-citizenship-with-an-asylum-recognition-rat
e-of-20-or-lower-1), die nach den Vereinbarungen des Koalitionsvertrags
zwischen CDU, CSU und SPD nicht als sichere Herkunftsstaaten
eingestuft werden sollten (vgl. www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalit
ionsvertrag2025.de/files/koav_2025.pdf, Zeilen 2995 ff.: Kriterium für
eine Einstufung: „Anerkennungsquote seit mindestens fünf Jahren unter
fünf Prozent“)?
5. Wie genau sehen in der Praxis beschleunigte Asylprüfungen nach
Artikel 42 der AsylVerf-VO aus (bitte möglichst anschaulich darstellen),
welche Unterschiede gegenüber einem regulären Asylprüfverfahren gibt
es, auch im Rechtsmittelverfahren (bitte auflisten), wie unterscheiden sich
diese beschleunigten Verfahren von Verfahren bei Asylsuchenden aus
sicheren Herkunftsstaaten, und welche Vorgaben innerhalb des BAMF gibt
es zur Gewährleistung einer umfassenden Asylprüfung auch in diesen
beschleunigten Fällen (bitte so genau wie möglich ausführen), finden solche
beschleunigten Prüfungen an allen BAMF-Standorten statt (wenn nein,
bitte ausführen)?
6. Asylsuchende welcher Herkunftsstaaten erhielten im ersten Halbjahr 2026
zu weniger als 20 Prozent vom BAMF einen internationalen Schutzstatus
(bitte die 15 zahlenmäßig stärksten dieser Herkunftsländer mit den
jeweiligen Schutzquoten und den absoluten Zahlen der Asylanträge auflisten
sowie die Gesamtzahl dieser Asylsuchenden mit unter 20-prozentiger
Anerkennungschance nennen), und welche Herkunftsländer unterschritten
die 20-Prozent-Marke nur deshalb, weil ein nationaler
Abschiebungsschutz bei der Berechnung der Schutzquote nicht berücksichtigt wird?
a) Bei welchen relevanten Herkunftsländern lag die Schutzquote (nur
internationale Schutzstatus) des BAMF für das Jahr 2025 deutlich
unterhalb des EU-Durchschnittswerts für diese Länder (Schutzquoten um
ein Drittel oder mehr unterhalb des EU-Durchschnittswerts; bitte mit
entsprechenden Zahlen darstellen)?
b) In Bezug auf welche Herkunftsländer wurde im ersten Halbjahr 2026
vom BAMF zu mehr als 20 Prozent ein internationaler Schutzstatus
(ohne nationalen Abschiebungsschutz) festgestellt (bitte mit Angaben
zur Schutzquote und zum quantitativen und relativen Anteil an allen
Entscheidungen auflisten)?
7. Wie hat das BAMF nach Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e AsylVerf-VO
geprüft, und wie wird es in Zukunft prüfen, ob es in Herkunftsländern mit
einer nach Eurostat (European Statistical Office) unter 20-prozentigen
Anerkennungsquote (nur internationaler Schutz) seit der Veröffentlichung der
entsprechenden Liste erhebliche Änderungen gegeben hat, sodass
Asylsuchende aus diesen Ländern nicht in ein beschleunigtes Prüfverfahren
müssen, und wurde dies bereits in Bezug auf ein von Eurostat gelistetes
Land (https://ec.europa.eu/eurostat/documents/d/migration-asylum/countri
es-of-citizenship-with-an-asylum-recognition-rate-of-20-or-lower-1)
festgestellt (wenn ja, welches), und welche internen Verfahrensregelungen
und Vorschriften im BAMF gibt es hierzu (bitte ausführlich darlegen)?
8. Wie hat das BAMF nach Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e der EU-
AsylVerf-VO geprüft und wie wird es in Zukunft prüfen, ob Asylsuchende
einer Personengruppe angehören, für die die unter 20-prozentige
Anerkennungsquote nicht als repräsentativ für die Bewertung ihres Schutzbedarfs
angesehen werden kann, sodass sie nicht in ein beschleunigtes
Prüfverfahren müssen, und welche internen Verfahrensregelungen und Vorschriften
im BAMF gibt es hierzu (bitte ausführlich darlegen)?
a) Für welche Personengruppen aus welchen Ländern hat das BAMF
bislang festgestellt, dass sie trotz einer Listung ihres Herkunftslands nach
Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e AsylVerf-VO nicht in ein
beschleunigtes Prüfverfahren müssen, weil die allgemeine Quote nicht als
repräsentativ für ihren Schutzbedarf angesehen werden kann (bitte
auflisten und begründen)?
b) Für welche Personengruppen aus welchen Herkunftsländern hat das
BAMF einen erheblichen Unterschied zwischen der erstinstanzlichen
und der unanfechtbaren Entscheidung festgestellt (bitte auflisten und
ausführen), was nach Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e AsylVerf-VO
zu berücksichtigen ist, wie wird dies vom BAMF geprüft, und welche
internen Verfahrensregelungen und Vorschriften gibt es hierzu (bitte
ausführlich darstellen, insbesondere ob und in welchem Umfang es
solche Analysen von Unterschieden zwischen der erstinstanzlichen
und unanfechtbaren Entscheidung gegeben hat)?
c) Für welche Herkunftsländer nach Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e
AsylVerf-VO hat das BAMF insbesondere mit Blick auf die
Personengruppe der LGBTIQ-Personen bislang festgestellt, dass sie nicht in ein
beschleunigtes Prüfverfahren müssen, obwohl sie aus einem der
betroffenen Länder mit unter 20-prozentiger Schutzquote kommen, weil
diese allgemeine Quote nicht als repräsentativ für ihren Schutzbedarf
angesehen werden kann (bitte auflisten und begründen)?
d) Wie werden Asylverfahren von LGBTIQ-Personen vom BAMF
statistisch gesondert erfasst, um prüfen und feststellen zu können, ob für sie
als Personengruppe keine beschleunigte Prüfung gilt, obwohl die
Anerkennungsquote zu ihrem Herkunftsland unter 20 Prozent liegt, weil
diese allgemeine Quote nicht als repräsentativ für ihren Schutzbedarf
angesehen werden kann (bitte ausführen), und wie wird vom BAMF
geprüft, ob es erhebliche Unterschiede zwischen einer
erstinstanzlichen und unanfechtbaren Entscheidung mit Blick auf diese
Personengruppe gibt, was nach Auffassung der Fragestellenden verlässlich nur
möglich ist, wenn entsprechend differenzierte Daten zu
erstinstanzlichen bzw. unanfechtbaren Entscheidungen für diese Personengruppe
vorliegen (bitte ausführen und begründen)?
e) Für welche Herkunftsländer nach Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e
AsylVerf-VO (https://ec.europa.eu/eurostat/documents/d/migration-as
ylum/countries-of-citizenship-with-an-asylum-recognition-rate-of-20-
or-lower-1) hat das BAMF mit Blick auf die Personengruppe
weiblicher Antragstellerinnen bislang festgestellt, dass sie nicht in ein
beschleunigtes Prüfverfahren müssen, obwohl sie aus einem der
betroffenen Länder mit unter 20-prozentiger Schutzquote kommen, weil diese
allgemeine Quote nicht als repräsentativ für ihren Schutzbedarf
angesehen werden kann (bitte auflisten und begründen)?
f) In Bezug auf welche von Eurostat mit unter 20-prozentiger
Schutzquote gelisteten Herkunftsländer (a. a. O.) gab es im Jahr 2025 bzw.
im ersten Halbjahr 2026 bei weiblichen Antragstellerinnen erhebliche
Unterschiede zwischen der erstinstanzlichen und der unanfechtbaren
Entscheidung (bitte nur für die 25 für Deutschland relevantesten
Herkunftsländer darstellen, als „erheblicher Unterschied“ soll eine
Abweichung von 25 Prozent – relativ gesehen – angesetzt werden, bitte
zudem jeweils einmal mit und einmal ohne Berücksichtigung des
nationalen Abschiebungsschutzes darstellen)?
g) In Bezug auf welche von Eurostat mit unter 20-prozentiger
Schutzquote gelisteten Herkunftsländer (a. a. O.) war im Jahr 2025 bzw. im
ersten Halbjahr 2026 die Schutzquote bei weiblichen
Antragstellerinnen deutlich höher als die Schutzquote im Allgemeinen (bitte nur für
die 25 für Deutschland relevantesten Herkunftsländer darstellen, als
„deutlich höher“ soll einmal ein Wert von 25 Prozent Anerkennungen
und einmal ein Wert von 40 Prozent angesetzt werden, bitte zudem
jeweils einmal mit und einmal ohne Berücksichtigung des nationalen
Abschiebungsschutzes darstellen)?
h) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass es
bei der Ausnahmevorschrift nach Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e
AsylVerf-VO für Personengruppen, für die entgegen der 20-Prozent-
Regel kein beschleunigtes Asylverfahren geben soll, der Begriff ihres
abweichenden „Schutzbedarfs“ sich nicht auf den internationalen
Schutz beschränken sollte, sondern auch nationale Schutzformen
Berücksichtigung finden müssen (wenn nein, bitte ausführen), und was
ist hierzu im BAMF intern geregelt (bitte darstellen)?
i) Wie und anhand welcher Zahlen wird vom BAMF geprüft, ob es
erhebliche Unterschiede zwischen einer erstinstanzlichen und
unanfechtbaren Entscheidung nach Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e AsylVerf-
VO gibt (bitte so genau wie möglich darstellen)?
j) Wie interpretiert die Bundesregierung den Begriff der „unanfechtbaren
Entscheidung“ in Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e AsylVerf-VO, und
welche Vorgaben und welches Verständnis gibt es hierzu im BAMF,
vor dem Hintergrund, dass nach Auffassung der Fragestellenden im
Kontext der Regelung gemeint sein muss, zu welchem Anteil
gerichtlich überprüfte Ablehnungsbescheide des BAMF von den
Verwaltungsgerichten aufgehoben werden und ein Schutzstatus erteilt wird –
was nicht gleichbedeutend ist mit der Schutzquote bei
„unanfechtbaren Entscheidungen“ (die z. B. auch bestandskräftig gewordene, d. h.
nicht gerichtlich überprüfte Bescheide beinhaltet; bitte ausführen und
begründen)?
k) Welche Personengruppen im Asylverfahren werden vom BAMF
statistisch gesondert erfasst, sodass spezifische Angaben zu ihrem
Schutzbedarf gemacht werden können (bitte auflisten), und ist eine erweiterte
statistische Erfassung einzelner Personengruppen im Asylverfahren
(etwa von LGBTIQ-Personen) vor dem Hintergrund der
Ausnahmeregelungen nach Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e AsylVerf-VO geplant,
die nach Auffassung der Fragestellenden solche gesonderten
Betrachtungen erforderlich machen, wenn ja, welche, und wenn nein, warum
nicht (bitte ausführen)?
l) Hat das BAMF insbesondere festgestellt und intern verbindlich
geregelt, dass Ahmadiyya aus Pakistan nicht in ein beschleunigtes
Prüfverfahren müssen, obwohl Pakistan als Herkunftsland nach Artikel 42
Absatz 3 Buchstabe e AsylVerf-VO gelistet ist, vor dem Hintergrund,
dass die Schutzquoten des BAMF bei Ahmadiyya aus Pakistan
deutlich höher sind als bei pakistanischen Asylsuchenden im Allgemeinen
(vgl. Antwort zu Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 21/4659) und
dass sehr viele gerichtliche Entscheidungen zu Ahmadiyya aus
Pakistan mit einer Korrektur der BAMF-Bescheide und
Flüchtlingsanerkennung enden (vgl. ebd., Antwort zu Frage 13: 32,8 Prozent der
Gerichtsentscheidungen von Januar bis November 2025 endeten mit einer
Anerkennung nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wenn
formelle Entscheidungen unberücksichtigt bleiben, liegt diese Quote
sogar bei fast zwei Dritteln), sodass es einen erheblichen Unterschied
zwischen der erstinstanzlichen und endgültigen Entscheidung im
Asylverfahren gibt (wenn nein, bitte in Auseinandersetzung mit diesen
spezifischen Informationen begründen)?
m) Hat das BAMF insbesondere festgestellt und intern verbindlich
geregelt, dass türkische „Volkszugehörige“ aus der Türkei nicht in ein
beschleunigtes Prüfverfahren müssen, obwohl die Türkei als
Herkunftsland nach Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e AsylVerf-VO gelistet
ist, vor dem Hintergrund, dass jedenfalls die bereinigte
Gesamtschutzquote in Bezug auf diese Personengruppe im Jahr 2025 viermal so
hoch war wie im allgemeinen Durchschnitt (vgl. Antwort zu Frage 5
auf Bundestagsdrucksache 21/4448: allgemein für die Türkei: 9,7
Prozent, bei türkischen „Volkszugehörigen“: 40 Prozent; wenn nein, bitte
begründen), und wie lauten die entsprechenden Zahlen für diese
Personengruppen bezogen auf den internationalen Schutz für das erste
Halbjahr 2026?
n) Unterliegen Personengruppen, die nach Artikel 42 Absatz 3
Buchstabe e AsylVerf-VO nicht in ein beschleunigtes Prüfverfahren
müssten, weil die unter 20-prozentige Schutzquote in Bezug auf ihr
Herkunftsland als nicht repräsentativ gelten kann (etwa: türkischstämmige
Personen aus der Türkei), dennoch einem beschleunigten
Prüfverfahren, weil ihr Herkunftsland zugleich wegen Artikel 62 Absatz 1a bzw.
1b EU-AsylVerf-VO als Beitrittskandidat als sicherer Herkunftsstaat
gilt, welche Regelungen gibt es im BAMF zum Zusammenwirken
dieser unterschiedlichen Vorschriften (bitte ausführen und begründen)?
o) Wie wird vor der Zuweisung zu einem regulären oder beschleunigten
Asylverfahren nach Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e AsylVerf-VO
geprüft, ob Antragstellende einer Personengruppe angehören, die trotz
der Listung ihres Herkunftslands kein beschleunigtes Asylverfahren
durchlaufen müssen, weil die allgemeine Schutzquote unter 20
Prozent nicht als repräsentativ für ihren Schutzbedarf angesehen werden
kann, und welche Regelungen im BAMF gibt es hierzu (bitte
ausführen)?
p) Welche Rechtsmittel stehen Asylsuchenden gegebenenfalls zur
Verfügung, wenn sie der Auffassung sind, dass für sie kein beschleunigtes
Verfahren nach Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e AsylVerf-VO gelten
soll, weil sie zu einer Personengruppe gehören, für die die 20 Prozent-
Quote nicht als repräsentativ gelten kann (bitte ausführen)?
q) Bei welchen nach Angaben von Eurostat mit einer Schutzquote von
unter 20 Prozent gelisteten Herkunftsländern (Angaben zu den 25
zahlenmäßig für Deutschland wichtigsten Herkunftsländern genügen) lag
die internationale Schutzquote (ohne nationalen Abschiebungsschutz)
des BAMF im ersten Halbjahr 2026 für einzelne Volks- bzw.
Religionszugehörigkeiten über 25 bzw. 40 Prozent (bitte auflisten und
jeweils in absoluten und relativen Zahlen angeben)?
r) Wie viele beschleunigte Asylverfahren nach Artikel 42 AsylVerf-VO
hat das BAMF seit dem 12. Juni 2026 eingeleitet bzw. abschließend
bearbeitet (soweit möglich, bitte auch nach den einzelnen Buchstaben
des Artikel 42 differenzieren), wie waren die Ergebnisse in diesen
Verfahren (bitte differenziert darstellen), und wie viele reguläre
Asylverfahren bzw. Zuständigkeitsbestimmungsverfahren wurden im
Vergleich dazu im selben Zeitraum eingeleitet bzw. abschließend
bearbeitet?
9. Wie bewertet die Bundesregierung die gleichzeitige Regelung
unterschiedlicher Listen sicherer Herkunftsstaaten auf nationaler und
europäischer Ebene, die ergänzt wird durch ebenfalls beschleunigte Verfahren
nach Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e AsylVerf-VO, in Bezug auf die
Verständlichkeit des Rechts, die Komplexität der Rechtsanwendung und die
dadurch womöglich bedingte Verlängerung von Verfahren wegen zu
klärender Rechtsfragen (bitte ausführen)?
10. Welche Länder gelten dem BAMF derzeit nach welchen Listen als sichere
Herkunftsstaaten, und welche Regelungen genau gibt es dazu im BAMF,
nach welchen Rechtsgrundlagen verfahren werden soll, wenn einzelne
Länder auf mehreren Listen vertreten sind, und wie verhält sich dazu die
ergänzende Listung von Herkunftsstaaten mit unter 20-prozentiger
Anerkennungsquote nach Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e AsylVerf-VO (bitte
so nachvollziehbar wie möglich ausführen)?
11. Welche Regelungen gelten zum Beschäftigungszugang bzw. zu
Arbeitsverboten in Bezug auf Asylsuchende bzw. Geduldete (bitte differenzieren)
aus sicheren Herkunftsstaaten (bitte nach den unterschiedlichen Listen
bzw. Rechtsgrundlagen differenzieren und klarstellen, was gilt, wenn
Betroffene aus Ländern kommen, die auf mehreren Listen verzeichnet sind)?
a) Welche entsprechenden Regelungen gelten für Personen aus nach
Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e AsylVerf-VO gelisteten
Herkunftsländern bzw. für Personengruppen aus diesen Ländern, für die die 20-
Prozent-Quote nicht als repräsentativ für ihren Schutzbedarf
angesehen werden kann, und was gilt, wenn diese Länder zugleich als
sicherer Herkunftsstaat nach einer nationalen bzw. EU-Liste eingestuft
wurden (bitte ausführen)?
b) Welche Regelungen zum Beschäftigungszugang bzw. zu
Arbeitsverboten in Bezug auf Asylsuchende bzw. Geduldete (bitte differenzieren)
aus sicheren Herkunftsstaaten gelten bzw. werden gelten, wenn die
diesbezüglichen Änderungen zum Gesetz zur besseren Verhinderung
missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft bzw. zum
Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller) in Kraft getreten sein werden, und
inwieweit hängt die Beantwortung dieser Frage von der zeitlichen
Reihenfolge des Inkrafttretens der beiden Gesetze ab (bitte ausführen)?
c) Waren oder werden Anwendungshinweise an die Bundesländer
erforderlich, um zu verhindern, dass es infolge der fehlerhaften Regelung
in Bezug auf die Gruppe Geduldeter aus neu nach EU-Recht gelisteten
sicheren Herkunftsstaaten zu unbeabsichtigten Arbeitsverboten kommt
(siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?
d) Warum wurde mit dem Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache
21(4)194 eine Übergangsregelung für Geduldete aus neu nach EU-
Recht gelisteten sicheren Herkunftsstaaten geschaffen, nicht aber für
Gestattete aus diesen Ländern, und warum wurde die Wirkung von
Arbeitsverboten in Bezug auf Personen aus diesen Ländern nicht auf
Personen beschränkt, die nach der Listung ihrer Herkunftsstaaten als
„sicher“ eingereist sind bzw. einen Asylantrag gestellt haben (bitte
jeweils begründet ausführen)?
12. Wie wird die Regelung nach Artikel 61 Absatz 2 AsylVerf-VO konkret
umgesetzt, durch die EU-Kommission bzw. durch die Bundesregierung
bzw. durch das BAMF (bitte differenzieren), wonach ein Drittstaat sowohl
auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene unter Ausnahme
bestimmter Teile seines Hoheitsgebiets oder eindeutig identifizierbarer
Personengruppen als sicheres Herkunftsland bestimmt werden kann (bitte so
konkret wie möglich ausführen)?
a) Inwieweit muss die EU-Kommission bzw. die Bundesregierung bzw.
das BAMF insbesondere bereits bei der Listung entsprechender
Staaten kenntlich machen und begründen, dass die Sicherheitsvermutung
nicht für bestimmte Teile des Landes bzw. für bestimmte
Personengruppen gilt (bitte ausführen und in Auseinandersetzung mit der
Rechtslage begründen)?
b) Wieso sind solche Ausnahmen zu bestimmten Landesteilen oder
Personengruppen nach Wahrnehmung der Fragestellenden bislang weder
durch die Bundesregierung noch durch das BAMF in Bezug auf
bereits als sichere Herkunftsstaaten gelistete Länder vorgenommen bzw.
verkündet worden (bitte ausführen und in Auseinandersetzung mit der
Rechtslage begründen)?
c) Welche Informationen liegen der Bundesregierung dazu vor, auf
welchen Informationen und Kriterien genau die Listung sicherer
Herkunftsstaaten auf EU-Ebene erfolgt ist und inwieweit hierbei geprüft
wurde, ob die Sicherheitsvermutung für bestimmte Landesteile oder
Personengruppen nicht gilt (bitte so ausführlich wie möglich
darstellen), und was ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund dafür,
dass bei der EU-Listung sicherer Herkunftsstaaten keine
geografischen oder personellen Ausnahmen vorgenommen bzw. verkündet
wurden (bitte ausführen)?
d) Welche Konsequenzen hat es rechtlich und praktisch gesehen, dass,
soweit es für die Fragestellenden ersichtlich ist, keine geografischen
oder personellen Ausnahmen zu sicheren Herkunftsstaaten auf EU-
oder nationaler Ebene offiziell verkündet wurden (bitte ausführen),
und bedeutet dies insbesondere, dass es aus Sicht der jeweiligen
Gesetzgeber keine solchen Ausnahmen gibt, oder müssen solche
Ausnahmen in den jeweiligen einzelnen Prüfverfahren bestimmt werden, oder
wird es interne Festlegungen und Vorgaben im BAMF zu solchen
Ausnahmen geben (bitte so genau wie möglich ausführen)?
e) Stimmt die Bundesregierung den Fragestellenden zu, dass angesichts
der Rechtsprechung des EuGH (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)
die Einstufung von Georgien und Moldawien als sichere
Herkunftsstaaten nicht den damaligen Anforderungen des EU-Rechts genügte,
weil nicht alle Landesteile dieser Länder angesichts der russischen
Besatzungen als sicher gelten konnten, wenn nein, wie begründet sie dies
in Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des EuGH, und wenn
ja, welche Konsequenzen zieht sie hieraus (bitte ausführen)?
f) Stimmt die Bundesregierung den Fragestellenden zu, dass die
Bundesregierung bzw. das BAMF prüfen müssen, inwieweit in Bezug auf
national gelistete sichere Herkunftsstaaten geografische oder
personelle Ausnahmen gelten, weil ansonsten den Vorgaben zur Bestimmung
sicherer Herkunftsstaaten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH
(siehe Vorbemerkung der Fragesteller) nicht entsprochen wird, wenn
nein, wie begründet sie dies, und wenn ja, was wurde diesbezüglich
bereits unternommen bzw. ist geplant (bitte ausführen)?
13. Wie bewertet es die Bundesregierung, dass nach EU-Recht nun sogar die
Türkei als sicherer Herkunftsstaat gilt, obwohl es dort zur Verfolgung von
Oppositionellen, Medienberichterstattenden und weiteren Personen, zur
langjährigen Inhaftierung führender Oppositionspolitiker und
willkürlichen Gerichtsverfahren, zu Einschränkungen der Meinungs-,
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, zur Missachtung von
Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, zu Folter und
Misshandlungen usw. kommt (vgl. nur: www.amnesty.de/informieren/am
nesty-report/tuerkei-2025; www.hrw.org/de/world-report/2026/country-ch
apters/tuerkiye) und obwohl sich auch die Bundesregierung über die Lage
der Menschenrechte in der Türkei besorgt zeigt (www.bundestag.de/press
e/hib/kurzmeldungen-1151580, bitte begründen)?
a) Wie hat sich die Bundesregierung bei den Verhandlungen auf der EU-
Ebene verhalten bzw. positioniert, als es um die Schaffung der
Rechtsgrundlagen ging, die eine Einstufung der Türkei als sicheren
Herkunftsstaat zur Folge haben (Artikel 62 Absatz 1b AsylVerf-VO), hat
sie die entsprechende Regelung vorgeschlagen, unterstützt, abgelehnt,
kritisiert, mitgetragen (bitte ausführen), und von wem kam der
ursprüngliche Vorschlag für diese Regelung?
b) Wird sich die Bundesregierung auf EU-Ebene dafür einsetzen, dass
diese Regelung, die eine Einstufung der Türkei als sicheren
Herkunftsstaat zur Folge hat, wieder geändert wird, und wenn nein, warum nicht
(bitte begründen)?
c) Was unternimmt die Bundesregierung gegebenenfalls auf nationaler
Ebene, um die Folgen der Einstufung der Türkei als sicheren
Herkunftsstaat für die Betroffenen in der Praxis im Rahmen des geltenden
Rechts zumindest abzumildern (bitte ausführen)?
14. Wann ist mit der Vorlage des Berichts der Bundesregierung nach § 29a
Absatz 2a AsylG a. F. zu rechnen, der bereits zum 15. März 2026
gesetzlich verpflichtend hätte vorliegen müssen und der sich Ende Mai 2026 laut
einer Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 17 auf
Bundestagsdrucksache 21/6164 „noch in der Abstimmung“ befand und dem
Deutschen Bundestag nach einem Kabinettsbeschluss zugeleitet werden
sollte (bitte ausführen)?
a) Wie begründet es die Bundesregierung, dass es im Juni 2026 noch
„laufende Abstimmungen zwischen den Ressorts“ zu diesem Bericht
gab (vgl. die Nachbeantwortung des Bundesministeriums des Innern
vom 11. Juni 2026 an die Abgeordnete Clara Bünger zu der in Frage
14 genannten Schriftlichen Frage 17), obwohl dieser bereits im
März 2026 dem Deutschen Bundestag hätte zugeleitet werden müssen,
und um welche Abstimmungen zwischen welchen Ressorts handelt es
sich dabei (bitte ausführen und begründen)?
b) Was bedeutet es in Bezug auf die Rechtstreue der Bundesregierung
und ihre Achtung gegenüber dem Deutschen Bundestag, wenn die
Bundesregierung in dem genannten Schreiben vom 11. Juni 2026
zusichert, dass sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Vorlage des
Berichts „so bald wie möglich“ nachkommen will, wenn ein solcher
Bericht nach Kenntnis der Fragestellenden zum Zeitpunkt der
Einreichung dieser Kleinen Anfrage immer noch nicht dem Deutschen
Bundestag zugeleitet wurde, obwohl dies bereits im März 2026 hätte
geschehen müssen (bitte ausführen)?
15. An welchen Standorten finden derzeit Grenzverfahren nach Artikel 43ff
AsylVerf-VO statt, welche Kapazitäten und Räumlichkeiten gibt es hierfür
an den jeweiligen Standorten, welche Sonderregelungen gelten für
vulnerable Personen (bitte ausführen), und wie wird jeweils verhindert, dass die
dem Grenzverfahren unterliegenden Personen ins Hoheitsgebiet
Deutschlands einreisen (bitte nach Standorten differenzieren und so konkret und
nachvollziehbar wie möglich darstellen)?
16. Wie waren die Ergebnisse der seit dem 12. Juni 2026 entschiedenen
Grenzverfahren (bitte so differenziert wie möglich darstellen und auch
nach Standorten und den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten
differenzieren)?
17. Welche internen Vorgaben gibt es im BAMF zum Verfahren, Umfang und
Inhalt der unentgeltlichen Rechtsauskunft (auRA) nach § 12a Absatz 2
Asylgesetz (AsylG), und wie ist die entsprechende Praxis (bitte jeweils so
genau wie möglich darstellen)?
a) Ist die auRA insbesondere als Einzel- oder als Gruppenberatung
konzipiert, und wie groß dürfen gegebenenfalls entsprechende Gruppen
maximal sein?
b) In welcher Form werden Informationen übermittelt, durch mündlichen
Vortrag kompetenter Personen (gegebenenfalls in Verbindung mit
einer anschaulichen Projektion usw.), durch Filmbeiträge,
Informationsblätter usw. (bitte ausführen)?
c) In welchen Sprachen erfolgt die auRA, und wie wird sichergestellt,
dass Asylsuchende Informationen in einer Sprache erhalten, die sie
verstehen (bitte ausführen), stimmt die Bundesregierung der
Auffassung der Fragestellenden zu, dass die unentgeltliche Rechtsauskunft in
einer Sprache erfolgen muss, die die Betroffenen verstehen, weil
ansonsten die entsprechenden Rechte der AsylVerf-VO (vgl.
insbesondere Artikel 15 ff) leerliefen, wenn nein, wie begründet sie dies, und
wenn ja, was unternimmt sie in Bezug auf die den Fragestellenden
zugetragenen Berichte, wonach die auRA in mehreren
Erstaufnahmeeinrichtungen nur in deutscher Sprache ohne Übersetzung erfolgt sein
soll (bitte ausführen)?
d) Welchen zeitlichen und inhaltlichen Umfang hat die auRA, zu
welchem Zeitpunkt erfolgt sie, gibt es eine Mindestfrist zwischen der au-
RA und einer nachfolgenden Anhörung, wenn ja, wie viele Tage
beträgt diese, und wenn nein, warum nicht?
e) Welche Möglichkeiten gibt es für Asylsuchende, im Rahmen der au-
RA Verständnis- oder Nachfragen in ihrer Sprache zu stellen und
entsprechende Auskünfte zu erhalten (bitte ausführen)?
f) Welche Möglichkeiten gibt es für Asylsuchende, im Rahmen der au-
RA Fragen zum Verfahren in ihrer Sprache zu stellen, die sich auf
ihren konkreten Einzelfall beziehen, und entsprechende Antworten
und Einschätzungen zu erhalten, und wie ist dies insbesondere
möglich, wenn die Rechtsauskunft in einer Gruppe erfolgt (bitte
ausführen)?
g) Wie wird im Rahmen der auRA insbesondere Artikel 16 Absatz 2
Buchstaben b und iii AsylVerf-VO umgesetzt, wonach eine
Information und Orientierung zu rechtlichen Fragen erfolgt, die sich im Zuge
des Verfahrens ergeben, einschließlich Informationen darüber, wie
eine Entscheidung über die Ablehnung eines Antrags angefochten
werden kann (bitte so praxisnah und konkret wie möglich ausführen)?
h) Welchen finanziellen Bedarf oder Einschätzungen hat das BAMF dem
Bundesministerium des Innern für die Gewährleistung einer
bundesweiten behördenunabhängigen Asylverfahrensberatung (buAVB) nach
§ 12a AsylG für das Jahr 2026 bzw. 2027 (bitte differenzieren)
gemeldet (bitte ausführen)?
i) Von welchem finanziellen Bedarf für die buAVB geht das
Bundesministerium des Innern aufgrund welcher Erwägungen und
Berechnungen für das Jahr 2027 aus (bitte so genau wie möglich auflisten
und zudem Angaben zu erwarteten und tatsächlichen Ausgaben für
das Jahr 2025 und das bisherige Jahr 2026 machen)?
j) Wie begründet das Bundesministerium des Innern (BMI) die laut
Medienberichten (www.migazin.de/2026/07/09/bundesregierung-bestaeti
g-kahlschlag-bei-integratinskursen-und-asylberatung/) von ihr
vorgeschlagene Reduktion der Haushaltsmittel von 24,5 auf nur noch 5 Mio.
Euro, und wie soll mit derart gekürzten Mitteln die nach § 12a
Absatz 1 AsylG gesetzlich vorgeschriebene buAVB nach Auffassung des
BMI bundesweit realisiert werden können (bitte nachvollziehbar
begründen)?
k) Welche Beratungs- und Unterstützungsleistungen kann die
behördenunabhängige Asylverfahrensberatung nach § 12a Absatz 1 AsylG
erbringen, die das BAMF als Behörde nach § 12a Absatz 2 AsylG nicht
erbringen kann bzw. darf (bitte so genau wie möglich auflisten)?
Berlin, den 29. Juli 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
BT21/799310.09.2026
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/2008 - Auswirkungen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in Bezug auf die Asylpraxis des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge - Sichere Herkunftsstaaten, beschleunigte Verfahren, Asylverfahrensberatung
AntwortAntwort
Der Volltext dieses Dokuments ist nicht verfügbar.
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