BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 14Beantwortet

Unterschiedliche Festlegungen in den Bundesländern über die nicht der Strafverfolgung unterliegende "geringe Menge" von Drogen zum Eigenkonsum (G-SIG: 14011940)

Praxis der Strafverfolgung bzw. der Nichtverfolgung von "geringen Mengen" von Drogen in den Bundesländern, Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1994 zum Drogenkonsum "geringer Mengen", Herstellung einheitlicher Praxis in den Ländern

Fraktion

PDS

Ressort

Bundesministerium für Gesundheit

Datum

19.04.2001

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 14/577003. 04. 2001

Unterschiedliche Festlegungen in den Bundesländern über die nicht der Strafverfolgung unterliegende „geringe Menge“ von Drogen zum Eigenkonsum

der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Fraktion der PDS

Vorbemerkung

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 9. März 1994 (Aktenzeichen 2 BvL 43/92 u. a.) entschieden, dass bei der Strafverfolgung des Konsums illegaler Drogen „geringe Mengen“ von Drogen zum Eigenkonsum nicht der strafrechtlichen Verfolgung unterliegen müssen. Allerdings sei die unterschiedliche Einstellungspraxis der Staatsanwaltschaften in den Bundesländern bedenklich. Die Länder treffe die Pflicht, für eine im Wesentlichen einheitliche Einstellungspraxis der Staatsanwaltschaften zu sorgen.

Dieser Verpflichtung sind die Länder bis heute nicht nachgekommen. Eine gemeinsame bzw. einheitliche Verwaltungsvorschrift der Länder, die dafür sorgt, dass das Urteil des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt und eine einheitliche Einstellungspraxis der Staatsanwaltschaften gewährleistet ist, besteht bis heute nicht.

Der Deutsche Bundestag hat das Betäubungsmittelgesetz (BTMG) im letzten Jahr in mehreren Punkten geändert. In Artikel 31a Abs. 1 BTMG wurde ein Satz eingefügt, der für den Konsum in Drogenkonsumräumen festlegt, dass von einer Strafverfolgung abgesehen werden soll, wenn bei einer Person Betäubungsmittel „lediglich zum Eigenverbrauch“ und „in geringer Menge“ gefunden werden. Wörtlich heißt es in § 31a BTMG nun, dass die Staatsanwaltschaft von einer Strafverfolgung absehen „kann“, wenn „die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt“ (Betäubungsmittelgesetz in der Fassung vom 1. April 2000). Was genau eine „geringe Menge“ ist, ist damit weiterhin nicht bestimmt.

In der Praxis ist aufgrund dieser Situation die Strafverfolgung oder Nichtverfolgung in den Bundesländern weiterhin sehr unterschiedlich.

Nach Auskunft von Betroffenen können derzeit in den Bundesländern straffrei bleiben:

  • Berlin: 5 Gramm Cannabis
  • Brandenburg: 6 Gramm Cannabis
  • Bremen: 10 Gramm Cannabis, 0,5 Gramm Heroin
  • Hamburg: 10 Gramm Cannabis, 1 Gramm Heroin oder Kokain
  • Hessen: 30 Gramm Cannabis, 1 Gramm Heroin
  • Nordrhein-Westfalen: 10 Gramm Cannabis, 0,5 Gramm Heroin
  • Rheinland-Pfalz: 20 Gramm Haschisch, 100 Gramm Marihuana
  • Saarland: 10 Gramm Haschisch
  • Schleswig-Holstein: 30 Gramm Cannabis, 1 Gramm Heroin
  • Baden-Württemberg, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen: Einzelfallprüfung.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen2

1

Kann die Bundesregierung die beschriebene unterschiedliche Handhabung der Strafbefreiung bzw. Nichtverfolgung von „geringen Mengen“ von lediglich zum Eigenverbrauch bestimmten Betäubungsmitteln bestätigen? Wenn nein, wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1994 derzeit in den verschiedenen Bundesländern umgesetzt (bitte Angaben je Bundesland)?

2

Welche Schritte will die Bundesregierung ergreifen, um im Benehmen mit den Bundesländern die im Urteil des Bundesverfassungsgericht seit sieben Jahren geforderte einheitliche Praxis in den Bundesländern herzustellen?

Berlin, den 29. März 2001

Ulla Jelpke Roland Claus und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen