Deutscher Bundestag Drucksache 21/6113
21. Wahlperiode 21.05.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Johannes Wagner, Linda Heitmann,
Dr. Zoe Mayer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/5597 –
Maßnahmen zur Stärkung von Prävention und Gesundheitsförderung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nichtübertragbare Krankheiten wie Krebs, Herz-Kreislauf-Erkrankungen und
Typ‑2-Diabetes stellen eine große Belastung für das Gesundheitssystem und
die Gesellschaft dar. Sie sind maßgeblich für Krankheitslast, vorzeitige
Todesfälle und steigende Gesundheitskosten verantwortlich. Die
Hauptrisikofaktoren für diese Erkrankungen sind wissenschaftlich eindeutig identifiziert:
Tabakkonsum, Alkoholkonsum, ungesunde Ernährung und Bewegungsmangel.
Effektive Präventionspolitik könnte einen erheblichen Teil dieser
Krankheitslast verhindern und das Gesundheits- und Sozialsystem nachhaltig entlasten.
Der im Dezember 2025 vom AOK-Bundesverband und dem Deutschen
Krebsforschungszentrum (DKFZ) veröffentlichte Public Health Index (PHI)
2025 zeigt erstmals systematisch auf, wie 18 europäische Länder
wissenschaftlich empfohlene Präventionsmaßnahmen in den Handlungsfeldern
Tabak, Alkohol, Ernährung und Bewegung umsetzen (
www.aok.de/pp/public-he
alth/index/). Das Ergebnis für Deutschland ist alarmierend: Die
Bundesrepublik Deutschland belegt mit Rang 17 von 18 Ländern den vorletzten Platz im
europäischen Vergleich. In drei von vier Bereichen – Tabak, Alkohol und
Ernährung – landet Deutschland auf den hinteren Rängen, nur im Handlungsfeld
Bewegung erreicht es das untere Mittelfeld.
In der Alkoholpolitik schneidet Deutschland erschreckend schlecht ab: Mit
nur 9 von 40 möglichen Punkten teilt sich die Bundesrepublik Deutschland
mit Österreich den vorletzten Platz. Die drei zentralen Schwachstellen sind
offensichtlich: Alkohol ist hierzulande nahezu jederzeit verfügbar, häufig
beworben und im internationalen Vergleich sehr günstig. Das hat messbare
Folgen für alkoholbedingte Erkrankungen und Todesfälle.
Im Handlungsfeld Ernährung zählt Deutschland ebenfalls zu den
Schlusslichtern: Keine der sechs untersuchten, wissenschaftlich empfohlenen
Maßnahmen zur Förderung einer gesünderen Ernährung ist hierzulande
flächendeckend umgesetzt. Es existieren weder landesweit geltende, verbindliche
Qualitätsstandards für das Schulessen noch wirksame Regelungen zum
Kinderschutz in der Lebensmittelwerbung für ungesunde Produkte und keine
Abgabe auf stark gezuckerte Softdrinks. Länder wie das Vereinigte Königreich,
Finnland und Frankreich zeigen hingegen, dass ein umfassender Maßnahmen-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit
vom 21. Mai 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Mix nachweislich Wirkung entfaltet – Deutschland lässt diese zentralen
Instrumente bislang ungenutzt.
Besonders gravierend sind auch die Defizite in der Tabakpolitik: Mit nur 43
von 100 Punkten auf der Tabakkontrollskala belegt Deutschland den
vorletzten Platz, obwohl die Bundesrepublik Deutschland das
Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zur Eindämmung des
Tabakgebrauchs (Framework Convention on Tobacco Contro (FCTC)) bereits am
16. Dezember 2004 ratifiziert hat und seit dem 27. Februar 2005
völkerrechtlich an dessen Bestimmungen gebunden ist.
Das WHO-Rahmenübereinkommen verpflichtet die Vertragsstaaten zu
umfassenden Maßnahmen der Tabakkontrolle. Darunter ist auch die Vorgabe, dass
sich Interaktionen zwischen der Tabakindustrie und politisch
Entscheidungstragenden auf das beschränken müssen, was für eine wirksame Regulierung
der Tabakindustrie unbedingt erforderlich ist. Der Index zur Einflussnahme
der Tabakindustrie in Deutschland 2025 zeigt aber, dass die Leitlinien nicht
konsequent umgesetzt werden (
www.dkfz.de/fileadmin/user_upload/Krebspra
evention/Download/pdf/Buecher_und_Berichte/2025_Index-Einflussnahme-T
abakindustrie-Deutschland.pdf).
Die Ergebnisse des Public Health Index machen deutlich, dass Deutschland
über erhebliche ungenutzte Potenziale in der Präventionspolitik verfügt. Der
europäische Vergleich zeigt, dass eine ambitionierte und evidenzbasierte
Präventionspolitik möglich und wirksam ist. Dass Deutschland den vorletzten
Platz im PHI belegt, wirft grundlegende Fragen zur Präventionsstrategie der
Bundesregierung auf.
Zusätzlich hat auch die FinanzKommission Gesundheit in ihrem ersten
Bericht Reformempfehlungen zur Stärkung der Prävention ausgesprochen. Diese
umfassen eine Erhöhung der Tabaksteuer, eine Höherbesteuerung von Alkohol
sowie die Einführung einer gestaffelten Steuer auf zuckergesüßte
Erfrischungsgetränke. Die Kommission hebt dabei hervor, dass der Konsum von
Tabak und Alkohol einen der größten vermeidbaren Risikofaktoren für
Morbidität und Mortalität in Deutschland darstelle. Hierzulande würde
Tabakkonsum jährlich rund 87 600 Krebsneuerkrankungen und 127 000 vorzeitige
Todesfälle verursachen. Bei Alkoholkonsum seien es jährlich über 20 000
Krebsneuerkrankungen sowie rund 47 500 vorzeitige Todesfälle. Der Konsum von
zuckergesüßten Getränken führe daneben zu einer Zunahme des
Körpergewichts und sei mit einem erhöhten Risiko für Typ‑2-Diabetes, Herz-Kreislauf-
Erkrankungen, Karies und Mortalität assoziiert. Eine Herstellerabgabe auf
zuckergesüßte Getränke habe in Studien insbesondere positive gesundheitliche
Effekte bei Kindern und Jugendlichen, wie weniger Übergewicht und eine
bessere Zahngesundheit (
www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/D
ateien/3_Downloads/F/FinanzKommission_Gesundheit/FinanzKommissionGe
sundheit_Erster_Bericht_20260330.pdf). Auch eine aktuelle Initiative
Schleswig-Holsteins im Bundesrat fordert die Einführung einer Steuer oder Abgabe,
die Anreize für Unternehmen schaffen, den Zuckergehalt von stark
zuckerhaltigen Erfrischungsgetränken wie Limonaden und Brausen sowie
koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken zu reduzieren (
www.bundesrat.de/SharedDocs/dru
cksachen/2026/0101-0200/145-26.pdf?__blob=publicationFile&v=1).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Angesichts der hohen Krankheitslast durch nichtübertragbare Krankheiten wie
Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Krebserkrankungen und Typ-2-Diabetes hält die
Bundesregierung eine Stärkung von Prävention und Gesundheitsförderung für
erforderlich.
Aufgrund des hohen Konsums sind Tabak und Alkohol mit die bedeutendsten
Risikofaktoren für die häufigsten nichtübertragbaren Krankheiten und für
vorzeitige Sterblichkeit. Schätzungen gehen davon aus, dass der Gesellschaft
volkswirtschaftliche Kosten in Höhe von jährlich mehr als 150 Mrd. Euro
allein durch Tabak- und Alkoholkonsum entstehen (Effertz, T. (2020): Die
volkswirtschaftlichen Kosten von Alkohol- und Tabakkonsum in Deutschland.
In: Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen (DHS) (Hrsg.): DHS Jahrbuch Sucht.
Lengerich: Pabst. 225–234). Bei der Vermeidung von Krebs und anderen nicht
übertragbaren Krankheiten kommt der Verringerung des Tabak- und
Nikotinkonsums sowie des riskanten Alkoholkonsums deshalb eine wichtige Rolle zu.
Für die Bundesregierung ist es wichtig, geeignete Präventionsmaßnahmen zu
ergreifen, um insbesondere Kinder und Jugendliche vor Alltagssüchten zu
schützen (Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode des Deutschen
Bundestages, Zeile 3587 f.). Das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG)
führt im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) umfangreiche
Aufklärungs- und Präventionsmaßnahmen durch und bildet bei der Tabak-,
Nikotin- und Alkohol-Prävention eine tragende Säule.
Eine gesunde Ernährungsweise trägt zur Prävention von ernährungs(mit)
bedingten Erkrankungen bei. Darum erhebt das Max-Rubner-Institut (MRI) im
Auftrag des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
(BMLEH) derzeit die Ernährungssituation in Deutschland, um auf dieser Basis
präventive Maßnahmen gezielt und faktenbasiert ausrichten zu können. Ein
ernährungspolitischer Schwerpunkt der Bundesregierung ist auch die
Verbesserung der Gemeinschaftsverpflegung, damit eine ausgewogene und gesunde
Ernährungsweise erleichtert wird. Ende 2026 wird ein Abschlussbericht zur
Nationalen Reduktions- und Innovationsstrategie für Zucker, Fette und Salz in
Fertigprodukten (NRI) erwartet, der neben einer Gesamtbewertung auch die
weiteren Schritte darlegt.
Das Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention
(Präventionsgesetz – PrävG) vom 17. Juli 2015 hat viele positive Entwicklungen
bewirkt. Die auf der Grundlage des Präventionsgesetzes geschaffene Nationale
Präventionskonferenz (NPK) fördert die nach gemeinsamen Zielen
ausgerichtete sozialversicherungsübergreifende Zusammenarbeit der
Sozialversicherungsträger und der Privaten Krankenversicherung unter Beteiligung des Bundes, der
Länder, der Bundesagentur für Arbeit, der Sozialpartner, der Vertretungen der
Patientinnen und Patienten sowie der für die Gesundheitsförderung und
Prävention maßgeblichen Organisationen und Verbände. In der von der NPK
entwickelten nationalen Präventionsstrategie sind drei übergeordnete Ziele
formuliert: gesund aufwachsen, gesund leben und arbeiten, gesund im Alter. Einen
Überblick über die Aktivitäten gibt der Zweite Bericht der Nationalen
Präventionskonferenz über die Entwicklung der Gesundheitsförderung und Prävention
(vgl. Stellungnahme der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 21/2450).
Insbesondere mit den Mitteln und dem Engagement der gesetzlichen
Krankenversicherung wurden zahlreiche Maßnahmen zur Gesundheitsförderung und
Prävention umgesetzt. Die Höhe der Aufwendungen der Krankenkassen zur
Unterstützung von Lebenswelten wie Kommunen, Kitas und Schulen haben
sich seit Einführung des Präventionsgesetzes verfünffacht. Insgesamt müssen
die Krankenkassen im laufenden Jahr rund 700 Mio. Euro für Leistungen zur
Primärprävention und Gesundheitsförderung aufwenden, davon rund 500 Mio.
Euro für die Unterstützung der Gesundheitsförderung in Kitas, Schulen,
Betrieben und anderen Einrichtungen wie Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen.
Die Bundesregierung arbeitet stetig an der Fortentwicklung von Prävention und
Gesundheitsförderung. Verschiedene mit dem Präventionsgesetz geschaffene
Regelungen, wie z. B. die Neuregelung des § 20a Absatz 3 bis 8 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) mit einer auf die Länder fokussierten
Leistungserbringung der Krankenkassen, wurden bereits in den vergangenen Jahren
weiterentwickelt. Aufgrund der Vielzahl der Akteure, den auf Bund und Länder
verteilten Zuständigkeiten und der vielfältigen Einflussfaktoren auf die
Gesundheit kann eine systematische Stärkung der Prävention und
Gesundheitsförderung nur gemeinsam gelingen.
Ziel sollte es sein, die Akteure im gemeinsamen Schulterschluss mit den für
Prävention und Gesundheitsförderung zuständigen Ländern auf klarere Ziele
und Prioritäten zu vereinen. Die Bundesregierung bringt sich mit vielen
Initiativen in Prävention und Gesundheitsförderung ein, z. B. im Nationalen
Krebsplan, im Dialogprozess Wechseljahre, beim Runden Tisch Bewegung, in der
Suizidprävention, bei der Bereitstellung von umfassenden Informationen zur
Kinder- und Jugendgesundheit sowie auf europäischer und internationaler
Ebene. Auch das Robert Koch-Institut (RKI) und das BIÖG unterstützen
Prävention und Gesundheitsförderung auf der Grundlage der Ergebnisse der
Gesundheitsberichterstattung.
Über die bereits in Umsetzung befindlichen Maßnahmen hinaus prüft die
Bundesregierung derzeit weitere Maßnahmen zur Stärkung der Prävention und
Gesundheitsförderung, einschließlich der Prüfung des rechtlichen
Regelungsbedarfs.
1. Hat die Bundesregierung Kenntnis von den Daten des Public Health
Index (PHI) 2025 des AOK-Bundesverbands und des Deutschen
Krebsforschungszentrums, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
2. Wie werden die Erkenntnisse des PHI 2025 bei der Überarbeitung des
Präventionsgesetzes, das die Bundesministerin für Gesundheit, Nina
Warken, mehrmals öffentlich angekündigt hat, Berücksichtigung finden,
und wann wird die Bundesregierung einen entsprechenden
Referentenentwurf vorlegen?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Der Public Health Index (PHI) liefert wichtige Einblicke insbesondere in
politische Maßnahmen zur Förderung einer gesunden Lebensweise in den vier
Handlungsfeldern Tabak, Alkohol, Ernährung und Bewegung in 18 europäischen
Staaten. Der PHI fokussiert vor allem auf regulatorische Maßnahmen. Auch
wenn anderen wichtigen Teilgebieten von Public Health und der
Präventionspolitik, wie etwa den epidemiologischen Maßnahmen des RKI, den
Aufklärungsmaßnahmen des BIÖG und den von den Sozialversicherungsträgern zur
Umsetzung ihrer nationalen Präventionsstrategie erbrachten Leistungen zur
Unterstützung gesundheitsförderlicher Lebenswelten nur eingeschränkt Rechnung
getragen wird, liefert der PHI in Verbindung mit weiteren Daten zum
Gesundheitszustand der Bevölkerung jedoch einen wichtigen Beitrag zur
Weiterentwicklung der Präventionspolitik.
Die Bundesregierung prüft stetig Maßnahmen zur Stärkung der Prävention und
Gesundheitsförderung. Dies umfasst unter Berücksichtigung der
Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern auch die Prüfung der
Weiterentwicklung des Rechts der Prävention und Gesundheitsförderung, insbesondere des
auf der Grundlage des Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der
Prävention (Präventionsgesetz – PrävG) vom 17. Juli 2025 geschaffenen
Sozialleistungsrechts. Nach Abschluss der Prüfung des Weiterentwicklungsbedarfes
wird das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Vorschläge für
gesetzgeberischen Handlungsbedarf vorlegen. In die Prüfung werden auch die
Erkenntnisse des PHI einbezogen. Die im PHI empfohlene Maßnahme einer Abgabe
auf zuckergesüßte Getränke wird der Bund ab dem Jahr 2028 einführen.
Darüber hinaus wird auf die Antworten zu den Fragen 7, 18 und 21 verwiesen.
3. Wie wird der Prozess zur Erarbeitung der nationalen Präventionsstrategie
ausgestaltet sein, die Bundesgesundheitsministerin Nina Warken beim
Präventionsgipfel des AOK-Bundesverbands am 5. März 2026
angekündigt hat (
www.aok.de/pp/gg/update/warken-praeventionsstrategie/), und
werden auch Interessenvertreter aus den Bereichen Ernährung, Alkohol
und Tabak daran beteiligt sein?
Aufgrund der Vielzahl der Akteure, der auf Bund und Länder verteilten
Zuständigkeiten und der vielfältigen Einflussfaktoren auf die Gesundheit kann eine
systematische Stärkung der Prävention und Gesundheitsförderung nur
gemeinsam gelingen. Deshalb bereitet das BMG derzeit eine Präventionsoffensive vor.
Über den Prozess und die an der Präventionsoffensive beteiligten Institutionen
wird im Rahmen der Vorbereitungen entschieden.
4. Welche Daten liegen der Bundesregierung aus der Panel-Umfrage des
Robert Koch-Instituts „Gesundheit in Deutschland“ über die Verbreitung
ernährungsbedingter Erkrankungen sowie Erkrankungen, die auf den
Konsum von Tabak und Alkohol zurückzuführen sind, in Deutschland
vor, und wie hat sich ihre Verbreitungen über die letzten zwanzig Jahre
entwickelt?
Die Daten des RKI über die Verbreitung ernährungs(mit)bedingter
Erkrankungen sowie über Erkrankungen, die auch auf den Konsum von Tabak und
Alkohol zurückzuführen sind, einschließlich deren Entwicklung über die letzten
zwanzig Jahre, sind über die Internetseiten des RKI öffentlich zugänglich und
recherchierbar. Dies schließt das Webportal der Gesundheitsberichterstattung
des Bundes (
www.gbe.rki.de), das Webportal des Zentrums für
Krebsregisterdaten (
www.krebsdaten.de) sowie die Internetseite des RKI (
www.rki.de) ein.
5. Sind der Bundesregierung Berechnungen bekannt, die darlegen, wie sich
die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung für
ernährungsbedingte Erkrankungen sowie Erkrankungen, die auf den Konsum von
Tabak und Alkohol zurückzuführen sind, über die letzten 20 Jahre
entwickelt haben und wie sich diese in den kommenden zehn Jahren
voraussichtlich entwickeln werden (bitte Zahlen nach Jahren aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine eigenen Berechnungen zu den Ausgaben der
gesetzlichen Krankenversicherung für ernährungsbedingte Erkrankungen sowie
Erkrankungen vor, die auf den Konsum von Tabak und Alkohol
zurückzuführen sind. In ihrem ersten Bericht verweist die FinanzKommission Gesundheit
auf Studien zu Kosten im deutschen Gesundheitswesen, welche
ernährungsbedingten Erkrankungen bzw. Erkrankungen, die auf Tabak- und Alkoholkonsum
zurückzuführen sind, zugewiesen werden. Die Studien legen weder die
Entwicklung über die letzten zwanzig Jahre dar noch Schätzungen für die
kommenden zehn Jahre.
6. Welche Schritte hat die Bundesregierung zum Schutz von
Minderjährigen und Schwangeren vor Passivrauchen im Auto ergriffen, nachdem sie
am 12. November 2025 in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf des
Bundesrats zur Änderung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes
(Bundestagsdrucksache 21/2742) geäußert hatte, ein „Rauchverzicht“ in
Autos zu befürworten, und nachdem selbige Regelung in diesem Jahr auch
vom CDU-Parteitag eingefordert wurde, und plant die Bundesregierung,
eigene gesetzgeberische Maßnahmen zum Schutz von Minderjährigen
und Schwangeren vor Passivrauchen in geschlossenen Fahrzeugen in den
Deutschen Bundestag einzubringen, und wenn ja, wann?
Die Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf des
Bundesrats zur Änderung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes
(Bundestagsdrucksache 21/2742) dargelegt, dass aus ihrer Sicht verfassungsrechtliche
Bedenken gegen den vom Bundesrat vorgelegten Gesetzentwurf bestehen. Vor
diesem Hintergrund hat sie eine Prüfung durch die Länder anheimgestellt,
inwieweit entsprechende Regelungen im Rahmen der bestehenden
Landesnichtraucherschutzgesetze eingeführt werden könnten.
7. Wann wird die Bundesregierung den Steueranteil am Preis einer
Schachtel Zigaretten von derzeit 64,5 Prozent auf mindestens 75 Prozent
erhöhen, wie es sowohl die Weltgesundheitsorganisation als auch die von der
Bundesregierung eigens einberufene FinanzKommission Gesundheit
empfehlen?
Die Bundesregierung hat sich mit dem Eckwertebeschluss vom 29. April 2026
darauf verständigt, eine Anpassung der Tabaksteuer vorzunehmen. Die genaue
Ausgestaltung wird derzeit geprüft.
8. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um Ausnahmen vom
Rauchverbot in Gaststätten und Restaurants abzuschaffen und
einheitliche, leicht verständliche Regelungen in den Bundesländern zu
etablieren?
9. Plant die Bundesregierung, das Rauchen an öffentlichen Plätzen wie
Bushaltestellen, Stränden, Parks oder auch in Raucherzonen an
Bahnhöfen stärker zu regulieren, und wenn ja, wann, und mit welchen Mitteln?
Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet.
Regelungen zum Nichtraucherschutz in der Gastronomie und in kommunalen
Einrichtungen fallen in den Kompetenzbereich der Länder. Die
Bundesregierung plant derzeit keine Änderung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes.
10. Plant die Bundesregierung strengere Vorgaben für die Industrie in Bezug
auf die Attraktivität der Verpackungen von Tabak- und
Nikotinprodukten, z. B. in Bezug auf Markenlogos, Farben und Schriftarten?
11. Aus welchem Grund ist es weiterhin erlaubt, am Verkaufsort für Tabak-
und Nikotinprodukte zu werben, und plant die Bundesregierung hier eine
Einschränkung, und wenn ja, wann?
14. Welche konkreten Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der
am 2. April 2026 veröffentlichten Evaluierung des EU-Rechtsrahmens
zur Tabakkontrolle (
https://health.ec.europa.eu/document/download/4913
f646-f22d-463f-8678-3a82c3e84fc2_en), die sowohl der
Tabakproduktrichtlinie (TPD) als auch der Tabakwerberichtlinie (TAD) erhebliche
regulatorische Lücken attestiert – darunter die fragmentierte Regulierung
neuartiger Tabak- und Nikotinprodukte wie E-Zigaretten,
Tabakerhitzungsgeräte und Nikotinbeutel, die fehlende Aktualisierung der
Gesundheitswarnhinweise seit 2014, die Ineffektivität der
Altersverifikationspflichten beim Onlineverkauf sowie Schlupflöcher bei der digitalen
Bewerbung über nutzergenerierte Inhalte und Corporate-Promotion-
Kanäle –, und wie beabsichtigt die Bundesregierung, über die in den Fragen 7
und 8 genannten nationalen Maßnahmen hinaus, im Rahmen des
bevorstehenden Revisionsprozesses der Tabakproduktrichtlinie auf EU-Ebene
darauf hinzuwirken, dass die identifizierten Kohärenzlücken zwischen
Regulierungsrahmen und Marktrealität geschlossen werden, um den
gestiegenen Konsum neuartiger Produkte unter Jugendlichen einzudämmen
und die Ziele des europäischen Krebsbekämpfungsplans zu erreichen?
Die Fragen 10, 11 und 14 werden gemeinsam beantwortet.
Mit der Veröffentlichung des Evaluationsberichts zur Tabakproduktrichtlinie
2014/40/EU und zur Tabakwerberichtlinie 2003/33/EG hat die EU-
Kommission angekündigt, im zweiten Quartal 2026 die öffentliche Konsultation zur
Überarbeitung dieser Richtlinien durchzuführen. Voraussichtlich im vierten
Quartal des Jahres 2026 beabsichtigt die EU-Kommission, den Vorschlag zur
Revision der betreffenden Regelungen vorzulegen.
Die Bundesregierung begrüßt die anstehende Überarbeitung des einschlägigen
EU-Rechts und wird sich im Rahmen der Verhandlungen für Regelungen
einsetzen, die den Anforderungen des vorsorgenden gesundheitlichen
Verbraucherschutzes, auch vor dem Hintergrund von EU-Gesundheitsinitiativen wie
dem Europäischen Plan zur Krebsbekämpfung und dem EU-Plan für die
Gesundheit von Herz und Kreislauf, sowie dem Funktionieren des EU-
Binnenmarktes angemessen Rechnung tragen.
12. Welche Interaktionen von Mitgliedern der Bundesregierung mit der
Tabakindustrie haben in der 21. Wahlperiode stattgefunden, die den
Leitlinien zu Artikel 5.3 des Rahmenübereinkommens der WHO zur
Eindämmung des Tabakgebrauchs widersprechen?
13. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Leitlinien für die
Umsetzung von Artikel 5.3 des WHO-Rahmenübereinkommens zur
Eindämmung des Tabakgebrauchs zum Schutz gesundheitspolitischer
Maßnahmen zur Eindämmung des Tabakgebrauchs vor kommerziellen und
sonstigen berechtigten Interessen der Tabakindustrie effektiv
umzusetzen?
Die Fragen 12 und 13 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung misst der Integrität staatlicher Entscheidungsprozesse und
dem Umgang mit Einflussnahme durch externe Akteure hohe Bedeutung bei.
Grundsätzlich gelten in der Bundesverwaltung ressortübergreifend Regelungen
zur Transparenz und zum Umgang mit Interessenvertretungen, die auch für
Kontakte mit Wirtschaftsakteuren gelten. Hierzu zählen insbesondere das
Lobbyregistergesetz sowie die Gemeinsame Geschäftsordnung der
Bundesministerien, die Vorgaben für die Beteiligung von Interessenvertretern und die
Dokumentation von Entscheidungsprozessen enthalten. Diese Instrumente
gewährleisten, dass Kontakte zwischen der Bundesregierung und
Interessenvertreterinnen und -vertretern transparent, nachvollziehbar und nach klaren Vorgaben
erfolgen. Die Bundesregierung sieht diese bestehenden Regelungen als geeignet
an, die Integrität staatlicher Entscheidungsprozesse zu sichern. Weitere
Maßnahmen sind derzeit nicht vorgesehen.
Die Bundesressorts sorgen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs für die
Umsetzung der Verpflichtungen aus Artikel 5.3 des WHO-
Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakgebrauchs.
Gegenstand der vorliegenden Abfrage ist eine wechselseitige schriftliche oder
mündliche Kommunikation mit der Tabakindustrie durch Mitglieder der
Bundesregierung, die den Leitlinien zu Artikel 5.3 des Rahmenübereinkommens
der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs widersprechen. Im Ergebnis
einer hierzu durchgeführten Ressortabfrage haben in der 21. Wahlperiode keine
Interaktionen von Mitgliedern der Bundesregierung mit der Tabakindustrie
stattgefunden.
Gespräche, die im BMG und in der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik
Deutschland bei der EU mit der Tabakwirtschaft beziehungsweise deren
Verbänden geführt wurden und künftig geplant sind, werden unter
www.bundesges
undheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/r/rauchen#c4731 öffentlich
gemacht.
Das BMLEH veröffentlicht Gespräche mit Unternehmen der Tabak- und
Nikotinwirtschaft sowie deren Verbänden auf seiner Internetseite unter:
www.bmle
h.de/DE/themen/verbraucherschutz/tabak/gespraeche-tabakindustrie.html.
15. Wann wird die Bundesregierung die Regelung des „begleiteten Trinkens“
ab 14 Jahren in Begleitung der Eltern (§ 9 Absatz 2 des
Jugendschutzgesetzes (JuSchG)) abschaffen, bzw. falls die Bundesregierung plant, die
Regelung mit dem Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz
abzuschaffen, wie ist ihr Zeitplan für den Abschluss des Gesetzes?
Die Ausnahmevorschrift in § 9 Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG),
wonach Jugendliche im Alter von 14 oder 15 Jahren Bier, Wein, Schaumwein
und ähnliche Getränke in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der
Öffentlichkeit verzehren oder erwerben dürfen, wenn sie von einer
personensorgeberechtigten Person begleitet werden (sogenanntes „begleitetes Trinken“),
schwächt den Schutz junger Menschen vor den erheblichen gesundheitlichen
und sozialen Folgen des Alkoholkonsums und steht damit in Widerspruch zu
den Zielen der Bundesregierung einer besseren Suchtprävention.
Artikel 7 des aktuell (Stand: April 2026) in der Abstimmung befindlichen
Gesetzgebungsverfahrens zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform
der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG) sieht dementsprechend eine
Streichung von § 9 Absatz 2 JuSchG vor. In einem nächsten Schritt soll der Entwurf
dem Kabinett zugeleitet werden.
16. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die konsequente
Einhaltung der Alterskontrolle beim Verkauf von Alkohol sowie die
Einhaltung von Werbebeschränkungen zum Jugendschutz insbesondere im
virtuellen Raum durchzusetzen?
Zuständig für die Einhaltung der Vorschriften des JuSchG sowie für die
Ahndung und Verfolgung von Verstößen gegen das JuSchG sind die Länder
(Artikel 30 und 83 des Grundgesetzes). Dies gilt auch für die Einhaltung von
Werbebeschränkungen im digitalen Raum (§ 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 6 des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrages – JMStV).
17. Welche weiteren Maßnahmen plant die Bundesregierung zum Schutz von
Kindern und Jugendlichen vor Alkoholkonsum in dieser Legislatur
umzusetzen, und wann und auf welche Weise soll dies geschehen?
Im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages
haben sich die Koalitionspartner CDU, CSU und SPD darauf geeinigt,
„geeignete Präventionsmaßnahmen [zu ergreifen], um insbesondere Kinder und
Jugendliche vor Alltagssüchten zu schützen“ (Zeile 3587 f.).
18. Prüft die Bundesregierung aktuell eine Anpassung der Alkoholsteuer,
wie es auch die von der Bundesregierung eigens einberufene Finanz-
Kommission Gesundheit empfiehlt, bzw. ist eine entsprechende Prüfung
in dieser Legislatur geplant?
Die Bundesregierung hat sich mit dem Eckwertebeschluss vom 29. April 2026
darauf verständigt, wie der Handlungsbedarf im Bundeshaushalt reduziert wird.
Dazu sollen die in der Koalition vereinbarten Maßnahmen zur weiteren
Konsolidierung des Bundeshaushalts bis zum Beschluss des Regierungsentwurfs zum
Bundeshaushalt 2027 soweit umgesetzt werden, dass sie etatreif sind. Hierzu
zählt unter anderem die Anpassung der Alkoholsteuer. Die genaue
Ausgestaltung wird derzeit geprüft.
19. Wie bewertet die Bundesregierung die bestehenden Präventionsangebote
im Bereich Alkoholkonsum in Deutschland im Hinblick auf ihre
Verfügbarkeit, Reichweite und Wirksamkeit?
Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung ausgeführt, ist Prävention eine
Aufgabe vieler Akteure. Dies gilt auch für den Bereich der Alkoholprävention.
Neben den Aktivitäten der in der NPK zusammengeschlossenen Akteuren setzt
sich die Bundesregierung im Bereich der Alkoholprävention für eine wirksame,
nachhaltige und zielgerichtete Aufklärungs- und Informationsarbeit ein, gerade
auch für besonders gefährdete Zielgruppen. Im Auftrag des BMG führt das
Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) Aufklärungs- und
Präventionsmaßnahmen durch. Einzelheiten zu den verschiedenen
Präventionsmaßnahmen für den Bereich Alkohol finden sich auf der Homepage des BIÖG (
www.b
ioeg.de).
Suchtprävention in den Lebenswelten ist grundsätzlich eine Aufgabe der
Länder im Rahmen der Kommunalen Daseinsvorsorge. Aufgrund
finanzverfassungsrechtlicher Vorgaben darf der Bund keine direkte Finanzierung von
Suchtpräventionsaktivitäten, die auf Länder- oder kommunaler Ebene ausgeführt
werden, übernehmen.
20. Wie wird die Bundesregierung in dieser Legislatur das Marktsegment
alkoholfreier Getränke stärken?
Angesichts der ohnehin seit Jahren zu beobachtenden positiven
Marktentwicklung alkoholfreier Getränke sind besondere dauerhafte staatliche Maßnahmen
zur weiteren Stärkung dieses Marktsegments nicht vorgesehen.
21. a) Wird die Bundesregierung eine Herstellerabgabe auf zuckergesüßte
Getränke einführen, wie es die von der Bundesregierung eigens
eingesetzte FinanzKommission Gesundheit sowie eine
Bundesratsinitiative des Landes Schleswig-Holstein empfehlen, und wenn ja, wann?
b) Wenn Frage 21a verneint wird, welche anderen verbindlichen
Maßnahmen plant die Bundesregierung, um den Zuckergehalt in
Getränken, insbesondere in Softdrinks, zu reduzieren, und wann?
Die Fragen 21a und 21b werden gemeinsam beantwortet.
Die am 29. April 2026 vom Bundeskabinett verabschiedeten Eckwerte zum
Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2027 und zum Finanzplan bis zum Jahr
2030 sehen die Einführung einer Zuckerabgabe als eine von mehreren
Konsolidierungsmaßnahmen vor. Das ebenfalls am 29. April 2026 im Bundeskabinett
verabschiedete GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz konkretisiert, dass die
Bundesregierung in einem Gesetzgebungsverfahren beschließen wird, ab dem
Jahr 2028 eine Abgabe auf zuckergesüßte Getränke einzuführen.
22. Plant die Bundesregierung, höhere Steuern auf verarbeitete Lebensmittel
mit einem hohen Zucker-, Fett- und/oder Salzgehalt zu erheben?
Die Bundesregierung plant – über die Abgabe auf zuckergesüßte Getränke
hinaus (siehe Antwort zu Frage 21) – derzeit nicht, höhere Steuern auf verarbeitete
Lebensmittel mit einem hohen Zucker-, Fett- und/oder Salzgehalt zu erheben.
23. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu den Auswirkungen
des Nutri-Scores auf das Konsumverhalten von Verbraucherinnen und
Verbrauchern vor, und falls keine vorliegen, wann, und durch welche
Stelle wird der Nutri-Score entsprechend evaluiert?
Dem BMLEH liegen Erkenntnisse zu den Auswirkungen des Nutri-Scores auf
das Konsumverhalten und Anwendung des Nutri-Scores aus selbst in Auftrag
gegebenen Befragungen vor, u. a. für den jährlichen Ernährungsreport des
BMLEH, aber auch die Evaluierung der Informationskampagne aus dem Jahr
2022. Zudem liegen dem BMLEH auch externe Veröffentlichungen zum Nutri-
Score vor, beispielsweise das Gutachten des Wissenschaftlichen Beirates beim
BMLEH oder weitere aktuelle Studien von unabhängigen Stellen.
24. Welche Beschränkungen plant die Bundesregierung für die Industrie in
Bezug auf Werbung, die sich an Kinder richtet, für Lebensmittel mit
einem hohen Gehalt an Fett-, Zucker- oder Salz, und wann werden diese
Beschränkungen umgesetzt (falls keine Beschränkungen geplant sind,
bitte begründen)?
Für die Regulierung der Lebensmittelwerbung, die sich an Kinder richtet,
existiert bereits ein System der Selbstregulierung durch die Verhaltensregeln zur
Lebensmittelwerbung des Deutschen Werberats, welches im
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder verankert ist. Im Koalitionsvertrag zwischen
CDU, CSU und SPD wurde vereinbart, dass darüber hinaus von zusätzlichen
Werbebeschränkungen abgesehen werden soll (Zeile 3912 f.).
25. Warum sind die Qualitätsstandards für die Schulverpflegung der
Deutschen Gesellschaft für Ernährung (DGE) nicht bundesweit verbindlich,
und was unternimmt die Bundesregierung, um eine Verbindlichkeit ggf.
gemeinsam mit den Ländern zu erreichen?
Aus Sicht der Bundesregierung hat eine gesunde Schulverpflegung einen hohen
Stellenwert für das gesunde Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen. In
Deutschland liegt die Zuständigkeit für das Schulwesen – einschließlich der
Schulverpflegung – bei den Bundesländern. Das BMLEH fördert die Deutsche
Gesellschaft für Ernährung (DGE)-Qualitätsstandards für die
Gemeinschaftsverpflegung, die allen Akteuren ein wissenschaftlich fundiertes Werkzeug für
Qualität und Vielfalt in Mensen und Kantinen bieten. Die DGE arbeitet im
Auftrag des BMLEH daran, diese Standards praxisfreundlicher zu gestalten, damit
sie in Ländern und Kommunen leichter umgesetzt werden können. Die
flächendeckende Einführung wird unter anderem durch die Vernetzungsstellen für
Kita- und Schulverpflegung sowie projektbezogene Förderungen unterstützt. Das
Bundeszentrum Kita- und Schulverpflegung fungiert als zentraler
Ansprechpartner, fördert Austausch und Vernetzung und veranstaltet am 7. Oktober 2026
den ersten Bundeskongress, um die Akteure vor Ort bei der
Qualitätsverbesserung zu unterstützen.
26. Plant die Bundesregierung, im Rahmen der Umwandlung des Kita-
Qualitäts- und Teilhabegesetzes in ein Qualitätsentwicklungsgesetz, analog zu
anderen Bereichen (z. B. sprachliche Bildung), auch im für die
Kindergesundheit zentralen Handlungsfeld „Förderung ausgewogener und
nachhaltiger Ernährung“ verbindliche Maßnahmen vorzusehen, und wenn
nein, warum nicht?
Die Sicherstellung einer bedarfsgerechten, ausgewogenen und nachhaltigen
Verpflegung entsprechend fachlich anerkannten Qualitätsstandards und
ausreichender Bewegung ist aktuell ein Handlungsfeld in § 2 Absatz 1 Satz 1 des
KiTa-Qualitäts- und Teilhabeverbesserungsgesetzes (KiQuTG) und ist aus
Sicht der Bundesregierung für Gesundheitsförderung und Prävention von hoher
Bedeutung.
Der Koalitionsvertrag sieht die Ablösung des KiQuTG durch ein
Qualitätsentwicklungsgesetz (QEG) vor. Für das QEG gibt der Koalitionsvertrag
Schwerpunkte vor. Danach soll der Fokus des Gesetzes auf der verpflichtenden
Teilnahme aller Vierjährigen an einer flächendeckenden, mit den Ländern
vereinbarten Erhebung des Sprach- und Entwicklungsstands und der Förderung der
Kinder bei ermitteltem Förderbedarf sowie auf einer zusätzlichen Förderung für
Sprach-Kitas und Startchancen-Kitas liegen. Zudem sollen Bildungsübergänge
gestärkt werden.
27. Warum sind die DGE-Qualitätsstandards für die Verpflegung in Kliniken
und stationären Pflegeeinrichtungen nicht bundesweit verpflichtend, und
welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um dies zu
ändern (falls keine Maßnahmen geplant sind, bitte begründen)?
Der DGE-Qualitätsstandard beschreibt, basierend auf der aktuellen
wissenschaftlichen Datenlage, die Kriterien für eine optimale, gesundheitsfördernde
und nachhaltige Verpflegung. Jede Klinik oder stationäre Pflegeeinrichtung
kann selbstständig und unter Berücksichtigung der individuellen Situation vor
Ort die Qualitätsstandards umsetzen. Die Umsetzung bundesweiter Standards
erfordert eine enge Abstimmung zwischen Bund und Ländern, da die operative
Ausgestaltung der Gemeinschaftsverpflegung sowie die Aufsicht über Klinik-
und Pflegeeinrichtungen in den Zuständigkeitsbereich der Länder fallen.
Im „Leitfaden Prävention in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 5 SGB XI“
des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen wird im Handlungsfeld
Ernährung die Verbesserung der Ernährungssituation von Bewohnerinnen und
Bewohnern als zentrales Ziel gesundheitsfördernder und präventiver
Interventionen formuliert. Pflegekassen können Einrichtungen diesbezüglich in der
Umsetzung beraten und unterstützen – beispielsweise in Anlehnung des auf
Konsens beruhenden DGE-Qualitätsstandards für die Verpflegung in
Senioreneinrichtungen.
In vielen Einrichtungen der Langzeitpflege wird darüber hinaus der
Expertenstandard „Ernährungsmanagement zur Sicherung und Förderung der oralen
Ernährung in der Pflege“ als Leitlinie des pflegerischen Beitrags zum
Ernährungsmanagement eingesetzt. Dieser zielt darauf ab, eine bedürfnisorientierte
und bedarfsgerechte orale Ernährung von kranken und pflegebedürftigen
Menschen zu sichern und zu fördern. Mit einer angemessenen Unterstützung bei der
Aufnahme von Speisen und Getränken sowie der Gestaltung der Mahlzeiten
wird angestrebt, Mangelernährung zu verhindern oder bereits bestehenden
Ernährungsdefiziten zu begegnen.
Für die Verpflegung im Krankenhaus sind die Kliniken im Rahmen ihrer
Organisationshoheit selbst verantwortlich. Eine gesunde und patientenorientierte
Verpflegung erscheint insoweit als Aspekt, bei dem sich die Krankenhäuser im
Wettbewerb um die Patientinnen und Patienten in eigenem Interesse
engagieren. In diesem Zusammenhang besteht beispielsweise die Möglichkeit
freiwilliger Zertifizierungen. So müssen Krankenhäuser, die ihr Qualitätsmanagement
freiwillig zertifizieren lassen, in der Regel auch Maßnahmen zur Sicherung
einer sachgerechten Ernährung nachweisen.
28. Plant die Bundesregierung, zu veranlassen, dass der Gemeinsame
Bundesausschuss (G‑BA) neue Qualitätsmanagementrichtlinien für die
Verpflegung im Krankenhaus erlässt, um die Verpflegungssituation dort zu
verbessern, und wenn nein, warum nicht, und welche anderen
Maßnahmen plant die Bundesregierung stattdessen zur Verbesserung der
Verpflegungssituation im Krankenhaus?
Mit dem Krankenhausreformanpassungsgesetz wurde eine Regelung in § 136
Absatz 8 SGB V aufgenommen, wonach der Gemeinsame Bundesausschuss
(G‑BA) dazu verpflichtet wird, erstmals bis zum 31. Dezember 2027 eine
Richtlinie zu erlassen, mit der er festlegt, welche Maßnahmen Krankenhäuser
zu ergreifen haben, um insbesondere bei der Aufnahme von Patientinnen und
Patienten etwaige Mangelernährung zu erkennen und während des
Krankenhausaufenthalts wirksam zu therapieren. Hierfür sind möglichst einfache und
validierte Instrumente zu nutzen. Der G-BA ist dabei auch gehalten, die
Bedarfe besonders vulnerabler Gruppen zu berücksichtigen. Außerdem soll der G-BA
sachgerechte Anforderungen für das vom Krankenhaus zur Gewährleistung der
Ernährungskompetenz vorzuhaltende Personal festlegen. Die Maßnahmen
sollen auch die Erstellung eines Behandlungsplans auf Grundlage einer
evidenzbasierten Ernährungstherapie umfassen. Ziel der Maßnahmen der
Qualitätssicherung ist es, eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der betroffenen
Patientinnen und Patienten zu gewährleisten.
Die Erkenntnisse aus der Umsetzung der Qualitätsverträge nach § 110a SGB V
für die Einhaltung besonderer Qualitätsanforderungen – hier im Bereich der
Diagnostik, Therapie und Prävention von Mangelernährung – sind vom G-BA
bei der Ausgestaltung der o. g. Richtlinie zu berücksichtigen.
29. a) Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die
Auswirkungen der freiwilligen Selbstverpflichtung der Industrie im Rahmen
der Nationalen Reduktions- und Innovationsstrategie für Zucker,
Fette und Salz in Fertigprodukten vor?
b) Welche Reduktion hat bisher im Vergleich zum Jahr 2018
stattgefunden, und wie bewertet die Bundesregierung diese?
Die Fragen 29a und 29b werden gemeinsam beantwortet.
Die Entwicklungen der Zucker-, Fett- und Salzgehalte in relevanten
Lebensmittelgruppen, die im Rahmen der NRI adressiert werden, sind im Zweiten
Zwischenbericht des BMLEH unter
www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bro
schueren/nri-zwischenbericht-2.pdf?__blob=publicationFile&v=7 abrufbar.
Weitere Ergebnisse aus dem Produktmonitoring des MRI sind auf den
Internetseiten des BMLEH unter dem Link
www.bmel.de/DE/themen/ernaehrung/gesu
nde-ernaehrung/reduktionsstrategie/reduktionsstrategie-produktmonitorin
g.html zusammengestellt.
Über sieben Jahre nach Verabschiedung der NRI im Jahr 2018 wurden im
Produktmonitoring des MRI bei einigen Lebensmittelgruppen niedrigere Gehalte
an Zucker, Fetten und Salz festgestellt als zu Beginn des Prozesses. Die von der
Wirtschaft selbst gesteckten Ziele zur Zuckerreduktion in gesüßten
Milchprodukten für Kinder, Frühstückscerealien für Kinder und Erfrischungsgetränken
sind erreicht worden. Die Salzgehalte von verpacktem Brot und Kleingebäck
liegen nah am vereinbarten Ziel. Die selbst gesteckten Ziele zum Abbau von
Salzspitzen in handwerklich hergestelltem Brot und erhitzten
Fleischerzeugnissen wurden hingegen nicht erfüllt.
Aus ernährungsphysiologischer Sicht ist es sinnvoll, eine ausgewogene und
gesunde Ernährung weiter zu stärken, ohne den Konsumentinnen und
Konsumenten Vorgaben zu machen. Das BMLEH wertet die NRI dieses Jahr aus und wird
Ende des Jahres 2026 einen Abschlussbericht dazu veröffentlichen, der eine
Gesamtbewertung der Strategie enthält und die weiteren Schritte darlegt.
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