Deutscher Bundestag Drucksache 21/7657
21. Wahlperiode 18.08.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Claudia Roth, Awet Tesfaiesus, Luise
Amtsberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/7178 –
Schutz des Unterwasser-Kulturerbes und Stand der Ratifizierung der UNESCO-
Konvention zum Schutz des Unterwasser-Kulturerbes
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die UNESCO-Konvention zum Schutz des Unterwasser-Kulturerbes
(UNESCO = United Nations Educational, Scientific and Cultural
Organization) wurde im Jahr 2001 von der Generalkonferenz der UNESCO
verabschiedet. Ziel des Übereinkommens sind der Schutz des Unterwasser-Kulturerbes
vor Plünderung, kommerzieller Verwertung und wissenschaftlich
unsachgemäßer Bergung sowie die Förderung internationaler Zusammenarbeit bei der
Erforschung, Dokumentation und Erhaltung. Als Unterwasser-Kulturerbe
gelten Spuren menschlicher Existenz von kulturellem, historischem oder
archäologischem Charakter, die sich seit mindestens 100 Jahren ganz oder teilweise
unter Wasser befinden. Zum Unterwasser-Kulturerbe zählen unter anderem
archäologische Fundstätten, historische Bauwerke, menschliche Überreste,
Schiffs- und Flugzeugwracks sowie deren archäologischer und natürlicher
Zusammenhang (Records of the General Conference, 31st session, Paris, 15
October to 3 November 2001, v. 1: Resolutions, S. 51 bis 70;
www.unesco.org/e
n/legal-affairs/convention-protection-underwater-cultural-heritage?hub=412#i
tem-). Für Küstenstaaten wie Deutschland kommt dem UNESCO-
Übereinkommen besondere Bedeutung beim Schutz des Unterwasser-Kulturerbes in
der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) von Nord- und Ostsee zu.
Während die Küstenländer und der Bund in den deutschen Küstengewässern auf
bestehende Rechtsgrundlagen zum Schutz von Kulturgütern zurückgreifen
können, bestehen für Fundstätten in der AWZ besondere rechtliche und
organisatorische Herausforderungen, die eine internationale Abstimmung
erfordern (vgl. Artikel 55 ff. des Seerechtsübereinkommens der Vereinten
Nationen).
Nach Angaben der UNESCO haben inzwischen 81 Staaten das
Übereinkommen ratifiziert. Zu den Vertragsstaaten gehören auch zahlreiche
Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit umfangreichen Küsten- und Meeresgebieten,
darunter Frankreich, Spanien, Portugal, Italien, Kroatien und Polen (vgl.
www.unesco.org/en/underwater-heritage/states-parties). Deutschland hat seine
Absicht zur Ratifizierung wiederholt bekräftigt. Bereits in der 19.
Wahlperiode erklärte die Bundesregierung, eine Unterzeichnung bis Ende des
Jahres 2021 anzustreben (Antwort zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 18. August 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
19/18055). In der 20. Wahlperiode führte die Bundesregierung aus, die
Ratifizierung weiterhin zu beabsichtigen und hierfür ein Ausführungsgesetz des
Bundes vorzubereiten. Die hierzu erforderlichen Abstimmungen seien jedoch
noch nicht abgeschlossen (Antwort auf die Schriftliche Frage 59 auf
Bundestagsdrucksache 20/9934). Gleichwohl ist eine Ratifizierung bislang nicht
erfolgt. Auch im Koalitionsvertrag für die 21. Wahlperiode zwischen CDU,
CSU und SPD findet sich kein ausdrücklicher Bezug auf das UNESCO-
Übereinkommen über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes. Vor dem
Hintergrund des langjährigen Engagements Deutschlands für die UNESCO, den
internationalen Kulturgutschutz und eine regelbasierte internationale Ordnung
stellt sich die Frage, welche Auswirkungen die weiterhin ausbleibende
Ratifizierung auf die Glaubwürdigkeit Deutschlands als Befürworter multilateraler
Kultur- und Wissenschaftskooperation haben kann.
Das Jahr 2026 markiert den 25. Jahrestag der Verabschiedung des
Übereinkommens. Zudem hat die UNESCO beschlossen, künftig jährlich am 21.
August einen „Internationalen Tag des Unterwasser-Kulturerbes“ zu begehen
(vgl.
www.unes co.org/en/days/underwater-cultural-heritage). Das
Jubiläumsjahr 2026 und die zunehmende internationale Sichtbarkeit des
Übereinkommens lenken den Blick erneut auf die bislang ausstehende deutsche
Ratifizierung und deren kultur-, wissenschafts- und außenpolitische Bedeutung.
Der Schutz des Unterwasser-Kulturerbes berührt neben kultur- und
wissenschaftspolitischen Fragestellungen auch Aspekte des Meeresnaturschutzes.
Schutzmaßnahmen können damit zugleich Beiträge zum Erhalt mariner
Biodiversität leisten. Historische Wracks und andere Kulturgüter stellen wertvolle
Lebensräume für marine Arten dar und können zur Strukturvielfalt mariner
Ökosysteme beitragen (vgl. Nationale Akademie der Wissenschaften
Leopoldina, 2019: „Spuren unter Wasser – Das kulturelle Erbe in Nord- und Ostsee
erforschen und schützen“, S. 57 bis 71). Zugleich weisen Fachleute darauf hin,
dass sowohl Unterwasser-Kulturerbe als auch marine Ökosysteme durch
Grundschleppnetzfischerei, Eingriffe in den Meeresboden, Offshore-
Infrastrukturvorhaben sowie die Auswirkungen der Klimakrise gefährdet werden
können (ebd.). Mit dem weiteren Ausbau der Offshore-Windenergie und der
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 zur Beschleunigung des Ausbaus
erneuerbarer Energien gewinnt die Frage an Bedeutung, wie die Ziele der
Energiewende mit den Belangen des Unterwasser-Kulturerbes und des
Meeresnaturschutzes, insbesondere in Beschleunigungsgebieten, in Einklang
gebracht werden können. Ebenso ist von Interesse, welche Maßnahmen die
Bundesregierung ergreift, um in Meeresschutzgebieten Nutzungen zu reduzieren,
die sowohl den Erhalt mariner Ökosysteme als auch den Schutz des
Unterwasser-Kulturerbes beeinträchtigen können.
Darüber hinaus gibt es weltweit etwa 2 500 deutsche Seekriegsgräber mit rund
150 000 deutschen Seekriegstoten. Mit der zeitlich gleitenden Anwendung der
100‑Jahre-Regel des UNESCO-Übereinkommens sind Hinterlassenschaften
des Ersten Weltkriegs bereits in dessen Schutzbereich einbezogen und
perspektivisch werden auch Hinterlassenschaften des Zweiten Weltkriegs davon
betroffen sein. Allein in der Ostsee liegen schätzungsweise 400 Wracks mit
rund 60 000 Toten aus dem Ersten und Zweiten Weltkrieg. In vielen dieser
Wracks befinden sich leckende Rohstoffbehälter sowie rostende Altmunition
und Treibstofftanks, die zunehmend Giftstoffe, darunter auch hochgiftiges
Quecksilber, freisetzen und damit die Meeresumwelt belasten und ein
zunehmendes Sicherheitsrisiko darstellen (vgl. Julian Staib, FAZ-Sonntagszeitung,
29. März 2026: „Das Gift aus dem deutschen U-Boot“, S. 6; Volksbund
Deutscher Kriegsgräberfürsorge e. V., Seekriegsgräber,
https://hamburg.volksbun
d.de/aktuell/projekte/artikel/seekriegsgraeber). Hier stellt sich die Frage, wie
zum einen die Gefahrenstoffe sicher geborgen und umweltverträglich entsorgt
werden und zum anderen der würdige Umgang mit den Toten gewährleistet
werden kann.
Moderne Verfahren der Unterwassererkundung und digitalen Dokumentation
eröffnen neue Möglichkeiten für die Erfassung, Erforschung und Erhaltung
des Unterwasser-Kulturerbes (vgl. Nationale Akademie der Wissenschaften
Leopoldina, 2019: „Spuren unter Wasser – Das kulturelle Erbe in Nord- und
Ostsee erforschen und schützen“, S. 32 bis 56). Zugleich können die
zunehmende technische Zugänglichkeit von Unterwasserfundstätten und das
wachsende öffentliche, darunter auch touristische, Interesse an ihnen den Bedarf an
wirksamen Schutz- und Koordinierungsmechanismen erhöhen. Das
UNESCO-Übereinkommen stellt die Erhaltung des Unterwasser-Kulturerbes
an seinem Fundort („in situ“) als vorrangiges Schutzprinzip heraus und bietet
damit einen internationalen Rahmen, um die öffentliche Zugänglichkeit,
wissenschaftliche Erforschung und den langfristigen Erhalt dieser
Kulturzeugnisse miteinander in Einklang zu bringen (UNESCO, Artikel 2 Absatz 5 der
Convention on the Protection of the Underwater Cultural Heritage).
Vor diesem Hintergrund besteht Klärungsbedarf hinsichtlich des weiteren
Umgangs der Bundesregierung mit der Ratifizierung der UNESCO-Konvention,
den bestehenden Schutzinstrumenten für das Unterwasser-Kulturerbe sowie
den Perspektiven seiner künftigen Sicherung.
1. Welchen aktuellen Stand hat der Ratifizierungsprozess des UNESCO-
Übereinkommens über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes
innerhalb der Bundesregierung?
Die Bundesregierung strebt eine Ratifizierung unverändert an. Voraussetzung
für die Ratifizierung ist die Schaffung eines Ausführungsgesetzes, das die von
der Konvention vorgesehenen Verpflichtungen im deutschen Recht umsetzt.
Die dazu erforderlichen Abstimmungen auf Bundes- und Landesebene konnten
bisher noch nicht abgeschlossen werden.
2. Welche konkreten Verfahrensschritte sind nach Kenntnis der
Bundesregierung bis zur Ratifizierung des Übereinkommens noch erforderlich?
Wichtigster notwendiger Schritt ist das Gesetzgebungsverfahren für das
Ausführungsgesetz, dazu unter Umständen Änderungen in den
Denkmalschutzgesetzen der betroffenen Bundesländer. Voraussetzung dafür ist die Klärung
zwischen Bund und Ländern von Zuständigkeitsfragen in Bezug auf Unterwasser-
Kulturerbe sowohl in den Hoheitsgewässern der Länder als auch in der
Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ). Zudem gilt es, eine nationale
Anlaufbzw. Koordinierungsstruktur zu bestimmen. Im Übrigen entspricht das
Verfahren dem üblichen Ablauf der Ratifikation völkerrechtlicher Verträge in
Deutschland.
3. Welchen Zeitplan verfolgt die Bundesregierung derzeit für den
Abschluss des Ratifizierungsprozesses?
Die Bundesregierung kann aktuell keine belastbaren Aussagen zum Zeitplan
treffen.
4. Beabsichtigt die Bundesregierung, im Jubiläumsjahr 2026 besondere
Maßnahmen zur Vorbereitung oder zum Abschluss der Ratifizierung zu
ergreifen, und wenn ja, welche?
Die Bundesregierung beabsichtigt aus diesem Anlass keine besonderen
Maßnahmen.
5. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, dass die
Ratifizierung des UNESCO-Übereinkommens über den Schutz des
Unterwasser-Kulturerbes bislang nicht Gegenstand ausdrücklicher Vorhaben
der Bundesregierung in der 21. Wahlperiode geworden ist?
Wie bereits in vorherigen Wahlperioden konnte der Abstimmungsprozess
bezüglich der Ratifizierung des Übereinkommens bisher noch nicht
abgeschlossen werden.
6. Welche politischen Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung
daraus, dass Deutschland 25 Jahre nach der Verabschiedung des
Übereinkommens weiterhin nicht zu dessen Vertragsstaaten gehört, und welche
Bedeutung misst die Bundesregierung der Vertragsstaateneigenschaft für
die internationale Glaubwürdigkeit Deutschlands im Bereich des
Kulturgutschutzes und der multilateralen Kulturpolitik bei?
Deutschland verfolgt eine aktive UNESCO-Politik und ist eine der führenden
Nationen im internationalen Kulturgutschutz. Aufgrund der
verfassungsmäßigen Zuständigkeit der Bundesländer für den Denkmalschutz ist die
Abstimmung zur Ratifikation eines internationalen Abkommens, das nur einen Teil der
Länder aber auch Hoheitsgewässer der Bundesrepublik Deutschland betrifft,
komplex.
7. Welche Bundesministerien, Bundesoberbehörden und sonstigen
Einrichtungen des Bundes sind derzeit mit Fragen der Ratifizierung oder
Umsetzung des Übereinkommens befasst (bitte nach Ressorts aufschlüsseln)?
Die Federführung für die Ratifizierung des Übereinkommens liegt beim
Auswärtigen Amt (AA). Grundsätzlich beteiligt sind das Bundesministerium der
Finanzen (BMF), das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
(BMJV), das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
(BMLEH), das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit (BMUKN), das Bundesministerium für Verkehr (BMV),
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE), das
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB), der
Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) sowie die
Bundesoberbehörden und sonstige Einrichtungen wie das Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH), die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
(BImA) und das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
(BADV).
Die Bundesländer sind aufgrund ihrer verfassungsrechtlichen Zuständigkeit für
Denkmalschutz und Denkmalpflege in Fragen der Umsetzung des
Übereinkommens einzubinden.
8. Zu welchen rechtlichen, organisatorischen oder finanziellen Fragen
bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit noch
Abstimmungsbedarfe zwischen den beteiligten Ressorts?
Abstimmungsbedarf besteht insbesondere zu Fragen der Zuständigkeiten
innerhalb der Hoheitsgewässer und innerhalb der AWZ sowie der Einrichtung
zuständiger Stellen für Genehmigungs- und Meldeverfahren (und deren
Durchsetzung) und für internationale Kooperation, einschließlich deren Finanzierung.
Darüber hinaus besteht Abstimmungsbedarf zu verschiedenen seerechtlichen
und naturschutzrechtlichen Regelungen auf Bundesebene, wie z. B. dem
Seeaufgabengesetz (SeeAufgG), den Seerechtszuständigkeiten in der AWZ, dem
Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG), dem Windenergie-auf-See-Gesetz
(WindSeeG), dem Seeanlagenrecht/Offshore-Zulassungsverfahren, der
maritimen Raumordnung, den Regelungen zu Offshore-Kabeln, Pipelines und
sonstigen Meeresinfrastrukturen, dem Kulturgutschutzgesetz (KGSG), dem
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), den Regelungen zu Natura-2000-Gebieten und
Meeresschutzgebieten, der Meeresstrategierahmenrichtlinie/Umsetzung des
Meeresschutzrechts, dem Offshore-Infrastrukturrecht, den Regelungen zu
Forschungsvorhaben im Meeresbereich, den Regelungen zu Rohstoffgewinnung und
Eingriffen in den Meeresboden und dem Bundesberggesetz (BBergG).
9. Welche Abstimmungen mit den Ländern wurden seit Beginn der
21. Wahlperiode geführt, und welche Ergebnisse haben diese erbracht?
In der laufenden Legislaturperiode konnten bisher in der Abstimmung mit den
Ländern keine Fortschritte erreicht werden.
10. Welche bundesrechtlichen Regelungen hält die Bundesregierung
gegenwärtig für erforderlich, um die Vorgaben des Übereinkommens
umzusetzen?
Für die Umsetzung ist die Erstellung eines Ausführungsgesetzes vorgesehen,
das den Schutz des Kulturerbes in der AWZ und auf dem Festlandsockel regelt
und die Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern rechtssicher ausgestaltet.
Das Übereinkommen sieht im Wesentlichen die gesetzliche Definition von
Schutzmaßnahmen vor, wie den Ausschluss des allgemeinen Berge- und
Fundrechts, konkrete Melde- und Verhaltenspflichten, Erlaubnispflichten oder ein
Verfahren zur Registrierung des entdeckten Unterwasser-Kulturerbes. Hinzu
kämen Straf- und Bußgeldvorschriften, besondere Regelungen für
Sicherstellung und Einziehung durch die zuständigen Ordnungsbehörden sowie das
Verbot der Einfuhr, des Inverkehrbringens und der Inbesitznahme von
unrechtmäßig ins Bundesgebiet verbrachtem oder unrechtmäßig geborgenem
Unterwasser-Kulturerbe. Auch die Zerstörung, unrechtmäßige Bergung, Plünderung und
Kommerzialisierung von Unterwasser-Kulturerbe wäre zu verbieten. Zudem
wären die Einfuhr von Unterwasser-Kulturerbe, für dessen Bergung und
Ausfuhr eine Genehmigung des Herkunftsstaates erforderlich ist, sowie die
Vorführpflicht beim Zoll zu regeln.
11. Verfolgt die Bundesregierung weiterhin das Ziel, den Schutz des
Unterwasser-Kulturerbes auf Grundlage internationaler Normen und in
multilateraler Zusammenarbeit zu stärken, und wenn ja, durch welche
konkreten Maßnahmen verfolgt sie dieses Ziel derzeit außerhalb einer
Ratifizierung des UNESCO-Übereinkommens über den Schutz des Unterwasser-
Kulturerbes?
Die Bundesregierung verfolgt unverändert das Ziel der Ratifikation des
multilateralen UNESCO-Übereinkommens zum Schutz des Unterwasser-Kulturerbes
und ist auch jenseits dessen in allen relevanten multilateralen Foren aktiv.
12. Welche rechtlichen oder verfassungsrechtlichen Herausforderungen sieht
die Bundesregierung derzeit für eine wirksame Wahrnehmung von
Schutz-, Dokumentations- und Durchsetzungsaufgaben im Bereich des
Unterwasser-Kulturerbes in der ausschließlichen Wirtschaftszone und
darüber hinaus?
Die Bundesregierung hat keine Gesetzgebungskompetenz im Hinblick auf eine
wirksame Wahrnehmung von Schutz-, Dokumentations- und
Durchsetzungsaufgaben. Eine Anwendung der Denkmalschutzgesetze der Länder auf die
AWZ ist de iure nicht möglich. Mit der rechtlichen Verantwortlichkeit ist auch
die Übernahme entstehender Kosten zu klären.
13. Prüft die Bundesregierung in diesem Zusammenhang Anpassungen der
bundesgesetzlichen Kompetenzgrundlagen oder sonstige rechtliche
Regelungen zur Verbesserung des Schutzes des Unterwasser-
Kulturerbes, und wenn ja, welche?
Diese Überlegungen sind Teil der Ausgestaltung eines Ausführungsgesetzes.
14. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über den Zustand des
Unterwasser-Kulturerbes in der deutschen ausschließlichen
Wirtschaftszone in der Nord- und Ostsee vor?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine systematischen Aufzeichnungen vor.
15. Welche Bundesbehörden sind derzeit und auf welcher gesetzlichen
Grundlage für die Erfassung, Dokumentation und den Schutz des
Unterwasser-Kulturerbes in der ausschließlichen Wirtschaftszone zuständig,
und wie erfolgt hierbei die Zusammenarbeit mit Behörden anderer
Anrainerstaaten der Nord- und Ostsee?
16. Welche Bundesbehörden sind derzeit und auf welcher gesetzlichen
Grundlage für Belange des Unterwasser-Kulturerbes in internationalen
Gewässern zuständig, soweit deutsche Staatsangehörige, unter deutscher
Flagge fahrende Schiffe oder sonstige deutsche Interessen betroffen
sind?
17. Welche Maßnahmen wurden seit 2021 ergriffen, um die Erfassung und
Dokumentation des Unterwasser-Kulturerbes in der ausschließlichen
Wirtschaftszone zu verbessern?
Frage 15 bis 17 werden zusammen beantwortet.
Bundesbehörden mit entsprechenden Zuständigkeiten existieren nicht.
18. Welche Rolle misst die Bundesregierung dem UNESCO-
Übereinkommen über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes für die internationale
Zusammenarbeit im Bereich Kulturerbeschutz und
Wissenschaftsdiplomatie bei?
Die UNESCO-Konvention von 2001 zum Schutz des Unterwasser-Kulturerbes
ist ein Schutzabkommen gegen Plünderung, Schatzsuche und kommerzielle
Verwertung von Archäologika, die seit mehr als 100 Jahren unter Wasser
liegen. Sie ergänzt die bestehenden Schutzmaßnahmen und fördert die
internationale Zusammenarbeit.
19. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung der Ratifizierung des
Übereinkommens für die Stärkung einer regelbasierten internationalen
Ordnung und des multilateralen UNESCO-Systems bei?
Die angestrebte Ratifizierung unterstützt den weltweiten, regelbasierten Einsatz
von Vertragsstaaten für den gemeinschaftlichen Schutz des Unterwasser-
Kulturerbes vor illegalem Handel und fördert die entsprechende internationale
Zusammenarbeit.
20. Welche Initiativen hat die Bundesregierung seit 2021 auf Ebene der
UNESCO, der Europäischen Union oder anderer internationaler Foren
zum Schutz des Unterwasser-Kulturerbes unterstützt oder selbst
angestoßen?
Die Bundesregierung nimmt an allen diesbezüglich relevanten Foren oder
Veranstaltungen teil. Zuletzt nahm sie am Treffen der Regionalgruppe 1 des
UNESCO-Übereinkommens über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes am
20.–21. Juni 2024 in Madrid teil.
21. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Gefährdungen des
Unterwasser-Kulturerbes durch Grundschleppnetzfischerei vor?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über Gefährdungen des
menschlichen Unterwasser-Kulturerbes durch die Grundschleppnetzfischerei
vor. Insbesondere liegen ihr keine Daten über unbeabsichtigte Bergungen
kulturerberelevanter Gegenstände im Rahmen der Fischerei vor. Bekannte Wracks
und sonstige Unterwasserhindernisse, wie sie z. B. vom BSH regelmäßig
erfasst werden, werden von der mobilen grundberührenden Fischerei aus
Gründen der Betriebssicherheit regelmäßig gemieden. Ein Kontakt mit solchen
Hindernissen kann zu erheblichen Schäden an den Fanggeräten führen oder die
Sicherheit des Fischereifahrzeugs gefährden. Das unbeabsichtigte Auffischen
kleinerer kulturerberelevanter Gegenstände kann allerdings nicht vollständig
ausgeschlossen werden. Hierzu sind der Bundesregierung vereinzelte Funde
bekannt. So wurden im Bereich der Doggerbank Knochen von Landtieren sowie
eine verzierte prähistorische Harpunenspitze geborgen. Diese Funde lieferten
Hinweise auf das untergegangene „Doggerland“ und gaben Anlass zu
weiterführenden wissenschaftlichen Untersuchungen.
22. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Gefährdungen des
Unterwasser-Kulturerbes durch Eingriffe in den Meeresboden,
insbesondere im Zusammenhang mit Rohstoffgewinnung, Kabel- und
Leitungsbau, Offshore-Infrastruktur sowie sonstigen Nutzungen des
Meeresbodens vor?
Bei der Nutzung des Meeresbodens kann es zu erheblichen Auswirkungen auf
den Meeresboden und seine Lebensräume kommen. Unter anderem durch die
lokale Zerstörung des Meeresbodens, etwa bei der Errichtung von Infrastruktur
oder der Verlegung von Seekabeln, sowie durch Verschmutzung,
Lärmemissionen und chemische Verunreinigungen. Je nach Nutzungsart sind die
Auswirkungen unterschiedlich ausgeprägt. Auch das Unterwasser-Kulturerbe am
Meeresboden ist potenziell erheblich durch raumgreifende Nutzungen des
Meeresbodens betroffen. Detaillierte Kenntnisse liegen der Bundesregierung hierzu
nicht vor.
23. Wie werden Belange des Unterwasser-Kulturerbes im Rahmen von
Planungs- und Genehmigungsverfahren für Offshore-Windenergieanlagen
berücksichtigt und mit den Zielen des Ausbaus erneuerbarer Energien in
Einklang gebracht?
Belange des Unterwasser-Kulturerbes werden bei der Planung und
Genehmigung von Offshore-Windenergieanlagen im Rahmen der bestehenden
fachrechtlichen Verfahren berücksichtigt. Hierzu zählen insbesondere die maritime
Raumordnung, die Flächenentwicklungsplanung sowie die nachfolgenden
Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach dem Windenergie-auf-See-
Gesetz.
Auf Ebene der Meeresraumordnung sieht der Raumordnungsplan für die
deutsche AWZ in der Nordsee und in der Ostsee aus dem Jahr 2021 in
Abschnitt 2.2.1 in Grundsatz (3) vor, dass generell wirtschaftliche Nutzungen, die
auch die Offshore-Windenergie umfassen, das kulturelle Erbe so wenig wie
möglich beeinträchtigen sollen. Der Grundsatz zielt darauf ab, dass bei
wirtschaftlichen Vorhaben in der AWZ frühzeitig in Abstimmung mit den für
Denkmalpflege und Archäologie zuständigen Fachbehörden geeignete Maßnahmen
ergriffen werden, um negative Auswirkungen zu vermeiden oder möglichst
gering zu halten.
Aufgrund des großräumig orientierten Maßstabs der Meeresraumordnung in
der deutschen AWZ von 1:400.000 können jedoch keine kartographischen oder
textlichen Festlegungen zu einzelnen Unterwasser-Kulturerbestätten im
Rahmen des Raumordnungsplanes für die deutsche AWZ erfolgen. Eine
Berücksichtigung ist erst auf den nachfolgenden Ebenen von Planung und
Genehmigung/Zulassung einzelner Vorhaben möglich.
Werden im Zuge der Planung oder Vorerkundung historische Wracks oder
sonstige Bestandteile des Unterwasser-Kulturerbes festgestellt, sind diese im
weiteren Verfahren zu berücksichtigen. Dies kann je nach Einzelfall zu einer
Anpassung der Planung, zur Festlegung von Schutzbereichen oder zu weitergehenden
Untersuchungs- und Dokumentationsmaßnahmen führen. Die Berücksichtigung
erfolgt dabei im Rahmen der jeweils einschlägigen fachrechtlichen
Anforderungen und der Abwägung mit anderen öffentlichen Belangen, insbesondere dem
Ausbau der Offshore-Windenergie, der Sicherheit des Seeverkehrs und dem
Schutz der Meeresumwelt. Gemäß § 1 Absatz 3 WindSeeG liegt die Errichtung
von Windenergieanlagen auf See und von Offshore-Anbindungsleitungen im
überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit.
24. Welche Synergien sieht die Bundesregierung zwischen dem Schutz des
Unterwasser-Kulturerbes und dem Schutz mariner Ökosysteme?
Beide Schutzansätze erhalten Lebensräume, die sowohl für kulturelle
Schutzgüter (z. B. Schiffswracks) als auch für marine Ökosysteme und ihre
assoziierten Arten wichtig sind. Der Schutz dieser Lebensräume durch z. B. den
Ausschluss bestimmter schädlicher oder invasiver Nutzungen wie bodenberührende
Fischerei oder Rohstoffentnahmen ist in der Regel förderlich für den Erhalt von
Unterwasser-Kulturerbe und marinen Ökosystemen. Auch das Monitoring
dieser Lebensräume und ihrer Schutzgüter kann wertvolle Informationen für den
jeweils anderen Schutzzweck liefern.
25. Welche Maßnahmen verfolgt die Bundesregierung, um den Schutz des
Unterwasser-Kulturerbes und der Meeresschutzgebiete besser
miteinander zu verzahnen?
Die Bundesregierung hat in ihrem Zuständigkeitsbereich der deutschen AWZ
von Nord- und Ostsee bisher keine entsprechenden Maßnahmen verfolgt. Für
die in der Zuständigkeit der Bundesländer liegenden Küstenmeere liegen der
Bundesregierung keine Informationen vor.
26. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über die Anzahl, Lage
und den Schutzstatus von Schiffs- und Flugzeugwracks mit
menschlichen Überresten, darunter insbesondere historische Seekriegswracks, in
den deutschen Meeresgebieten vor?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor. Der von der
Bundesregierung geförderte Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V. hat im Frühjahr
2021 mit der Erfassung der deutschen Seekriegsgräber begonnen. Das BSH
erfasst alle bekannten Wracks innerhalb der deutschen Hoheitsgewässer und der
deutschen AWZ im Rahmen der gesetzlichen Aufgabe unabhängig von Alter,
Zustand oder Besitzfragen und unterscheidet dabei nicht zwischen
Seekriegsgräbern, Unterwasserkulturgut oder nationaler Zugehörigkeit von
Kriegsschiffen.
27. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung zum Schutz von
Unterwasserfundstätten mit menschlichen Überresten, insbesondere solcher
mit der Funktion von Seekriegsgräbern, vor Störungen, Bergungen oder
sonstigen Eingriffen?
Für Schiffs- und Flugzeugwracks als Teil des ehemaligen beweglichen
deutschen Reichsvermögens ist in deutschen Meeresgebieten die BImA, für die
außerhalb deutscher Hoheitsgewässer das BADV zuständig. Diese sorgen im
Rahmen der Genehmigung von Tauchgängen dafür, dass Vorgaben zu
Eingriffen in Seekriegsgräber eingehalten werden.
28. Welche Bundesbehörde ist zuständig für die systematische Erfassung
deutscher Seekriegsgräber und Seekriegswracks in deutschen Gewässern
sowie weltweit außerhalb deutscher Gewässer, und wenn kein
systematisches Verzeichnis geführt wird, beabsichtigt die Bundesregierung die
Einführung eines solchen Verzeichnisses im Rahmen der Umsetzung der
UNESCO-Konvention?
Die Erfassung von Seekriegsgräbern und Wracks erfolgt nach sachlicher
Zuständigkeit der jeweiligen Behörden. Für vermögensrechtliche Fragen zu
Schiffs- und Flugzeugwracks als Teil des ehemaligen beweglichen deutschen
Reichsvermögens ist in deutschen Meeresgebieten die BImA, für die außerhalb
deutscher Hoheitsgewässer das BADV zuständig. Es wird ferner auf die
Antwort zu Frage 26 verwiesen.
29. Welches Bundesministerium und welches Ressort ist federführend
zuständig bei Fragen des Eigentums von Schiffwracks, der Sicherung und
der Bergung dieser sowie des Umweltschutzes und der internationalen
Abstimmung?
Für eigentums- und vermögensrechtliche Fragen zu Wracks als Teil des
ehemaligen beweglichen deutschen Reichsvermögens ist das BMF zuständig, mit der
BImA und dem BADV als nachgeordneten Behörden. Für Eigentumsfragen
von versunkenen Staats- oder Kriegsschiffen anderer Staaten ist das AA
zuständig. Für Fragen des Umweltschutzes ist das BMUKN zuständig.
30. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung oder beabsichtigt sie
zu greifen, um die illegale Bergung und Plünderung von deutschen
Seekriegsgräbern in deutschen Gewässern sowie international zu
unterbinden?
Es wird auf die Antwort zu Frage 27 verwiesen.
31. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Raubgrabungen,
Plünderungen, Demontage historischer Wracks sowie den illegalen
Handel mit Objekten des Unterwasser-Kulturerbes in deutschen
Meeresgebieten vor?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine systematischen Aufzeichnungen vor.
32. Welchen Beitrag würde die Ratifizierung des UNESCO-
Übereinkommens nach Auffassung der Bundesregierung zur Verhinderung von
Raubgrabungen, Plünderungen und der kommerziellen Verwertung des
Unterwasser-Kulturerbes leisten?
Die Ratifizierung des Übereinkommens würde das UNESCO-Übereinkommen
gegen illegalen Handel mit Kulturgut von 1970 und seine Umsetzung im
Rahmen des KGSG im Hinblick auf Unterwasser-Kulturerbe ergänzen.
33. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung derzeit, um
Plünderungen und die unrechtmäßige Bergung von Objekten des Unterwasser-
Kulturerbes zu verhindern?
Das KGSG sieht umfassende Regelungen zur Unterbindung des illegalen
Handels mit Kulturgütern sowie Vorschriften zur Rückgabe unrechtmäßig
verbrachter Kulturgüter vor. Die Bundespolizei See und die Wasserschutzpolizei der
Küstenländer nehmen allgemeine polizeiliche und schifffahrtspolizeiliche
Aufgaben wahr.
34. Inwiefern könnte die Ratifizierung der UNESCO-Konvention zum
Schutz des Unterwasser-Kulturerbes nach Einschätzung der
Bundesregierung den (naturnahen) Tourismus in deutschen Küstenregionen
stärken?
Zu potentiellen Auswirkungen der Ratifizierung der UNESCO-Konvention
zum Schutz des Unterwasser-Kulturerbes auf den Tourismus liegen der
Bundesregierung keine Informationen vor.
35. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über mögliche
Gefährdungen des Unterwasser-Kulturerbes durch touristische Nutzungen,
insbesondere durch den sogenannten Wracktourismus, vor?
Zu möglichen Gefährdungen des Unterwasser-Kulturerbes durch touristische
Nutzungen liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
36. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung gemeinsam mit den
betroffenen Bundesländern grundsätzlich, um die touristische Nutzung in
Schutzgebieten naturverträglich zu gestalten und die ökologischen
Schutzziele dabei nicht zu gefährden?
Die Umsetzung von tourismuspolitischen Maßnahmen vor Ort und damit auch
die touristische Nutzung in Schutzgebieten ist Sache der Bundesländer. Für das
UNESCO-Welterbe Wattenmeer wurde im Rahmen der deutsch-dänisch-
niederländischen Zusammenarbeit zum Schutz des Wattenmeeres die trilaterale
Strategie „Nachhaltiger Tourismus in der Destination Weltnaturerbe Wattenmeer“
entwickelt, die von den Bundesländern entsprechend umgesetzt wird.
37. Welchen Beitrag würde die Ratifizierung des UNESCO-
Übereinkommens nach Auffassung der Bundesregierung dazu leisten, den Zugang zu
und die Vermittlung von Unterwasser-Kulturerbe mit dessen
langfristigem Schutz in Einklang zu bringen?
Das Übereinkommen zielt auf die Anwendung einheitlicher wissenschaftlicher
Standards bei archäologischen Untersuchungen sowie auf eine übergreifende
systematische Erfassung ab. Daneben sehen die Mechanismen des
Übereinkommens eine enge nationale sowie internationale Zusammenarbeit beim
Schutz des Unterwasser-Kulturerbes vor.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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