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Kleine AnfrageWahlperiode 14Beantwortet

Umsatzbesteuerung von Kabarettisten und Kabarettistinnen (G-SIG: 14011949)

Aufhebung der Umsatzsteuerbefreiung für Solokabarettisten im Jahre 1999, Vereinbarkeit mit der 6. Richtlinie 77/388 EWG zur Harmonisierung von Umsatzsteuern, rückwirkende Erhebung der Mehrwertsteuer, Auswirkungen auf das Kulturangebot

Fraktion

PDS

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

02.05.2001

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 14/587809. 04. 2001

Umsatzbesteuerung von Kabarettisten und Kabarettistinnen

der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Heidemarie Ehlert, Dr. Heinrich Fink, Roland Claus und der Fraktion der PDS

Vorbemerkung

Laut Umsatzsteuergesetz sowie der Sechsten Richtlinie 77/388 EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (6. EG-Richtlinie) genießen u. a. städtische und staatliche Bühnen Umsatzsteuerfreiheit. In der Vergangenheit war es Praxis, dass sowohl Kabaretttheater als auch Solokabarettisten und -kabarettistinnen auf Antrag ebenfalls von der Umsatzsteuer befreit wurden.

Diese Praxis hat sich dahin gehend geändert, dass zumindest Solokabarettisten und -kabarettistinnen diese Steuerbefreiung nunmehr verweigert wird.

Grundlage ist der Erlass des Bundesministeriums der Finanzen „Umsatzsteuer bei Kabarettisten und Kabarettistinnen“ vom 22. September 1999. Darin beruft sich der Bundesminister der Finanzen auf die 6. EG-Richtlinie, die eine Umsatzsteuerbefreiung von Solokünstlerinnen und -künstlern untersagen würde.

Tatsache ist aber, dass gemäß 6. EG-Richtlinie „bestimmte kulturelle Dienstleistungen …, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Einrichtungen erbracht werden“, steuerbefreit sind. Der Europäische Gerichtshof hat im Jahr 1999 entschieden, dass auch natürliche Personen „Einrichtung“ im Sinne des Artikels 13 Teil A Absatz 1 lit. b und g der 6. EG-Richtlinie sein können. Dies legt nahe, den Begriff der „anerkannten Einrichtung“ innerhalb derselben Vorschrift der Richtlinie einheitlich auszulegen. Dies hätte die Folge, dass Solokünstlerinnen und -künstler die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nehmen könnten.

Besonders problematisch ist, dass die Aufhebung der Umsatzsteuerbefreiung für die Solokabarettisten und -kabarettistinnen rückwirkend umgesetzt wird. Die Künstlerinnen und Künstler werden zu Nachentrichtungen der Mehrwertsteuer für bis zu sieben Jahren verpflichtet. Dies obwohl sie aufgrund der Mehrwertsteuerbefreiung in den entsprechenden Jahren keine Möglichkeit hatten, diese – so wie es bei der Mehrwertsteuer üblich ist – zu überwälzen. Die Künstlerinnen und Künstler müssen die Steuerschuld aus ihrem Ersparten oder laufenden Einkommen bedienen – die Steuer verwandelt sich so von einer Verbrauchsteuer in eine Einkommensteuer.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Welche neuen Erkenntnisse führten – nach jahrelanger Umsatzsteuerbefreiung von Solokabarettisten und -kabarettistinnen – dazu, dass erst 1999 die Befreiung mit dem Hinweis auf verbindliches Gemeinschaftsrecht aufgehoben wurde, vor dem Hintergrund dessen, dass einerseits die 6. EG- Richtlinie bereits in den Jahren zuvor Gültigkeit besaß und andererseits der Europäische Gerichtshof bis zum Jahr 1999 in seiner Rechtsprechung gerade eine Ausdehnung des Begriffs „Einrichtung“ in Artikel 13 Teil A Absatz 1 lit. b und g auf natürliche Personen und somit die Ausdehnung der Steuerbefreiung von Solisten und Solistinnen ausschloss?

2. Auf welcher Grundlage kommt die Bundesregierung in dem Erlass vom 22. September 1999 zu der Aussage, dass die Ausdehnung der Umsatzsteuerbefreiung gemäß Artikel 13 Abschnitt A Absatz 1 lit. n auf Solokünstler und -künstlerinnen nicht möglich ist?

3. Liegen der Auffassung der Bundesregierung im Rahmen der Europäischen Union formulierte Mitteilungen, Urteile etc. zugrunde?

4. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 7. September 1999, wonach „der Begriff der Einrichtung grundsätzlich weit genug (sei), um auch natürliche Personen zu erfassen“, eine Ausdehnung der Umsatzsteuerbefreiung der 6. EG-Richtlinie auf Solisten und Solistinnen ermöglicht (Beantwortung bitte mit Begründung)?

5. Gibt es seitens der Bundesregierung oder einzelner Bundesländer Überlegungen, die Rechtsauffassung anlässlich der unter Frage 4 genannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu korrigieren und entsprechend den Erlass vom 22. September 1999 auszusetzen bzw. aufzuheben?

6. Wenn nicht, welche Gründe führen dazu, dass der Erlass weiterhin und sogar rückwirkend Anwendung findet?

7. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung der Artikel 13 Abschnitt A Absatz 1 lit. n der 6. EG-Richtlinie in Bezug auf die Umsatzsteuerpflicht von Solisten und Solistinnen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgelegt und welche umsatzsteuerlichen Regelungen kommen davon ausgehend in Anwendung?

8. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die rückwirkende Erhebung der Mehrwertsteuer verfassungsgemäß ist (bitte mit Begründung)?

9. Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, ob die Kabarettisten und Kabarettistinnen seitens der Finanzverwaltung in den Jahren vor 1999 z. B. durch die Vorläufigkeit von Steuerbescheiden auf die Möglichkeit der rückwirkenden Aufhebung ihrer Umsatzsteuerbefreiung hingewiesen wurden?

10. Wie schätzt die Bundesregierung die Auswirkungen der Nachentrichtungen von Mehrwertsteuer auf die soziale Lage der Kabarettisten und Kabarettistinnen sowie auf die Freie Kulturszene insgesamt ein?

11. Welche Auswirkungen wird – nach Einschätzung der Bundesregierung – die Umsatzsteuerpflicht von Solokabarettisten und -kabarettistinnen auf Eintrittspreise, die Bezahlbarkeit von Kultur sowie die Vielfältigkeit des Kulturangebots haben?

12. Wie hoch sind – nach Schätzung der Bundesregierung – die Steuermehreinnahmen aus der Nachentrichtung der Mehrwertsteuer sowie der zukünftigen Umsatzsteuerpflicht von Kabarettisten und Kabarettistinnen?

Fragen12

1

Welche neuen Erkenntnisse führten – nach jahrelanger Umsatzsteuerbefreiung von Solokabarettisten und -kabarettistinnen – dazu, dass erst 1999 die Befreiung mit dem Hinweis auf verbindliches Gemeinschaftsrecht aufgehoben wurde, vor dem Hintergrund dessen, dass einerseits die 6. EG- Richtlinie bereits in den Jahren zuvor Gültigkeit besaß und andererseits der Europäische Gerichtshof bis zum Jahr 1999 in seiner Rechtsprechung gerade eine Ausdehnung des Begriffs „Einrichtung“ in Artikel 13 Teil A Absatz 1 lit. b und g auf natürliche Personen und somit die Ausdehnung der Steuerbefreiung von Solisten und Solistinnen ausschloss?

2

Auf welcher Grundlage kommt die Bundesregierung in dem Erlass vom 22. September 1999 zu der Aussage, dass die Ausdehnung der Umsatzsteuerbefreiung gemäß Artikel 13 Abschnitt A Absatz 1 lit. n auf Solokünstler und -künstlerinnen nicht möglich ist?

3

Liegen der Auffassung der Bundesregierung im Rahmen der Europäischen Union formulierte Mitteilungen, Urteile etc. zugrunde?

4

Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 7. September 1999, wonach „der Begriff der Einrichtung grundsätzlich weit genug (sei), um auch natürliche Personen zu erfassen“, eine Ausdehnung der Umsatzsteuerbefreiung der 6. EG-Richtlinie auf Solisten und Solistinnen ermöglicht (Beantwortung bitte mit Begründung)?

5

Gibt es seitens der Bundesregierung oder einzelner Bundesländer Überlegungen, die Rechtsauffassung anlässlich der unter Frage 4 genannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu korrigieren und entsprechend den Erlass vom 22. September 1999 auszusetzen bzw. aufzuheben?

6

Wenn nicht, welche Gründe führen dazu, dass der Erlass weiterhin und sogar rückwirkend Anwendung findet?

7

Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung der Artikel 13 Abschnitt A Absatz 1 lit. n der 6. EG-Richtlinie in Bezug auf die Umsatzsteuerpflicht von Solisten und Solistinnen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgelegt und welche umsatzsteuerlichen Regelungen kommen davon ausgehend in Anwendung?

8

Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die rückwirkende Erhebung der Mehrwertsteuer verfassungsgemäß ist (bitte mit Begründung)?

9

Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, ob die Kabarettisten und Kabarettistinnen seitens der Finanzverwaltung in den Jahren vor 1999 z. B. durch die Vorläufigkeit von Steuerbescheiden auf die Möglichkeit der rückwirkenden Aufhebung ihrer Umsatzsteuerbefreiung hingewiesen wurden?

10

Wie schätzt die Bundesregierung die Auswirkungen der Nachentrichtungen von Mehrwertsteuer auf die soziale Lage der Kabarettisten und Kabarettistinnen sowie auf die Freie Kulturszene insgesamt ein?

11

Welche Auswirkungen wird – nach Einschätzung der Bundesregierung – die Umsatzsteuerpflicht von Solokabarettisten und -kabarettistinnen auf Eintrittspreise, die Bezahlbarkeit von Kultur sowie die Vielfältigkeit des Kulturangebots haben?

12

Wie hoch sind – nach Schätzung der Bundesregierung – die Steuermehreinnahmen aus der Nachentrichtung der Mehrwertsteuer sowie der zukünftigen Umsatzsteuerpflicht von Kabarettisten und Kabarettistinnen?

Berlin, den 4. April 2001

Dr. Barbara Höll Heidemarie Ehlert Dr. Heinrich Fink Roland Claus und Fraktion

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