Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 14/5892
14. Wahlperiode 17. 04. 2001
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 12. April
2001 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Thomas Kossendey, Paul Breuer,
Ulrich Adam, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 14/5488 –
Die Gesellschaft für Entwicklung, Beschaffung und Betrieb in der Bundeswehr
(GEBB) und ihre Aufgaben bei der Rationalisierung und Privatisierung in der
Bundeswehr
Die Fraktion der CDU/CSU unterstützt grundsätzlich das Ziel einer weiteren
Rationalisierung und Privatisierung in der Bundeswehr. Allerdings ist der Weg
falsch, den der Bundesminister der Verteidigung, Rudolf Scharping, in diesem
Zusammenhang eingeschlagen hat. Statt auf die bereits von der früheren
Bundesregierung geschaffenen Instrumente zur Modernisierung und
Rationalisierung der Bundeswehr und die dafür eingerichteten Organisationseinheiten
zurückzugreifen (z. B. Market-Testing-Verfahren, Kontinuierliches
Verbesserungsprogramm, Kosten-Leistungs-Verantwortung, Controlling Referate,
Sonderbeauftragter für Rationalisierung), gründete der Bundesminister der
Verteidigung, Rudolf Scharping, die „Gesellschaft für Entwicklung, Beschaffung
und Betrieb“ (GEBB). Diese wurde am 1. September 2000 der Öffentlichkeit
vorgestellt. Offiziell nahm die GEBB am 1. Januar 2001 ihre Arbeit auf.
Erklärte Aufgabe der GEBB soll es sein, die Bundeswehr von möglichst allen
Aufgaben, die nicht militärische Kernaufgaben sind, zu entlasten. In einem
mehrstufigen Programm soll die operative Unterstützung der militärischen
Kernaufgaben der Bundeswehr auf die GEBB und Private übertragen werden,
soweit Artikel 87b Grundgesetz (GG) dem nicht entgegensteht. Die Leitung
des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) soll bei der Auswahl und
Ausgestaltung von Beschaffungs-, Betriebs-, Finanzierungs- und
Zahlungsmodalitäten durch die GEBB beraten werden. Sie soll Beratung, Controlling
und wesentliche operative Aufgaben übernehmen, sowie ein Gesamtkonzept
für Bedarfsdeckung und Betrieb der Bundeswehr erarbeiten. Darüber hinaus
soll sich die GEBB u. a. der Vermarktung von Liegenschaften, dem
Flottenmanagement von PKW und LKWs, dem IT-Bereich sowie einem zeit- und
kostensparenden Reisekostenmanagement und einer Umzugsregelung
widmen.
Durch die Rationalisierungs- und Privatisierungspläne der GEBB ist
insbesondere die weitere Zukunft des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung
(BWB) mit Sitz in Koblenz unsicher. Das BWB sicherte bisher die zentrale
Bedarfsdeckung der Bundeswehr nach dem Bundeswehrprinzip. Dieses stellt
sicher, dass von der Truppe benötigtes Gerät unabhängig von der
Teilstreitkraft, bei der es zum Einsatz kommt, nur von einer Stelle des
Rüstungsbereichs technisch-wirtschaftlich bewertet und von der Entwicklung über die
Beschaffung bis zur Nutzung betreut wird. Berechtigte Kritik am
Entstehungsgang Wehrmaterial bestand und besteht insbesondere wegen der in der
Vergangenheit zum Teil überlangen Dauer. Dass sich dieser Mangel vermeiden
lässt, wird durch Beschaffungsvorhaben aus der jüngeren Vergangenheit, wie
z. B. die Panzerhaubitze 2000, eindrucksvoll belegt. Das BWB bietet
mehreren Tausend hochqualifizierten Fachkräften durch anspruchsvolle
technischnaturwissenschaftliche und juristisch-wirtschaftliche Aufgabenstellungen eine
attraktive berufliche Perspektive. Damit ist das Amt in einer sonst eher
strukturschwachen Region ein wesentlicher Beschäftigungs- und Wirtschaftsfaktor
mit Auswirkungen auf das gesamte nördliche Rheinland-Pfalz.
Die Gründung der GEBB und die sich widersprechenden öffentlichen
Aussagen zu deren Aufgabenbereich hat in weiten Bereichen bei den Soldaten und
zivilen Mitarbeitern der Bundeswehr erhebliche Verunsicherung und
zunehmend Ablehnung hervorgerufen.
Die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU (Bundestagsdrucksachen
14/4426 und 14/4799) und weitere Auskunftsersuchen zum Thema „Die
GEBB und ihre Aufgaben bei der Rationalisierung und Privatisierung der
Bundeswehr“ wurden durch die Bundesregierung bisher nur unvollständig
und ausweichend beantwortet. Der Bericht an den Verteidigungsausschuss des
Deutschen Bundestages vom 22. Dezember 2000 wirft mehr Fragen auf als er
Antworten gibt.
Vo r b e m e r k u n g
Die Neuausrichtung der Bundeswehr ist eines der wesentlichen Ziele der
Bundesregierung. Sie schließt eine systematische Modernisierung der Streitkräfte
und der Wehrverwaltung, die Schaffung von Spielräumen für notwendige
Investitionen, eine Verbesserung der Kostentransparenz und eine Steigerung der
Effizienz der Leistungserbringung ein. Der Bundesminister der Verteidigung
hat daher Maßnahmen eingeleitet, um die Bundeswehr in enger Kooperation
mit Partnern aus der Wirtschaft für moderne Managementverfahren zu öffnen
und gleichzeitig die Zufriedenheit und Motivation innerhalb der Bundeswehr
zu erhöhen.
Der Rahmenvertrag „Innovation, Investition und Wirtschaftlichkeit in der
Bundeswehr“ vom 15. Dezember 1999 begründet eine neue strategische
Partnerschaft mit der Wirtschaft. Das Prinzip heißt: Kooperation mit all denen, die
beitragen wollen und können zur Schaffung einer modernen, wirtschaftlich
effizienten Bundeswehr mit attraktiven und sicheren Arbeitsplätzen. Die im
Rahmenvertrag festgelegten Pilotprojekte sollen Erkenntnisse über die
wirtschaftlichste Form der Leistungserbringung liefern. Eine Vergabe von
Leistungen erfolgt grundsätzlich im Wettbewerb. Die Leistungserbringung wird nach
einem angemessenen Zeitraum überprüft, um auf geänderte
Rahmenbedingungen zu reagieren und ggf. weiteres Rationalisierungspotenzial auszuschöpfen.
Die als Teil der Strukturreform am 19. Mai 2000 errichtete privatwirtschaftlich
organisierte Gesellschaft für Entwicklung, Beschaffung und Betrieb (GEBB)
soll die betriebswirtschaftlichen Prozesse in der Bundeswehr analysieren sowie
Konzepte für neue Soll-Strukturen entwickeln und diese nach Entscheidung der
Leitung des Bundesministeriums der Verteidigung implementieren. Ziel ist die
Entlastung der Bundeswehr von Aufgaben, die nicht zu ihren Kernaufgaben
gehören.
Die GEBB konzentriert sich als organisationsprivatisierter Bestandteil des
Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung – im Sinne eines „In-
House-Geschäfts“ – in ihrer Geschäftstätigkeit auf die Unterstützung des
Bundesministeriums der Verteidigung in wirtschaftlichen Angelegenheiten. Sie ist
ebenso wie etwaige Untergesellschaften an das öffentliche Vergaberecht
gebunden, sofern die Regeln der Paragraphen 97 ff. des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen Anwendung finden.
Alle Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung stehen im Einklang mit
geltendem Recht, insbesondere dem Verfassungs-, Wettbewerbs- und
Vergaberecht. Die rechtlichen Rahmenbedingungen wurden durch die Rechtsabteilung
des Bundesministeriums der Verteidigung umfassend geprüft. Das insoweit
erstellte Gutachten vom 14. November 2000 liegt der Fraktion der CDU/CSU vor
(siehe Frage Nr. 15).
Allgemeines
1. Wie definiert das BMVg genau den Begriff der Kernleistungen der
Bundeswehr und andere hoheitliche Aufgaben, die nicht privatisierungsfähig
sind?
Welche Aufgaben gehören unbedingt in den sog. Kernbereich?
2. Welche Aufgaben sieht das BMVg als privatisierungsfähig an, ohne dass
hierfür das Grundgesetz geändert werden müsste?
Die Verfassungsrechtslage gibt Privatisierungsbestrebungen im Bereich der
Bundeswehr breiten Raum:
Der Bund ist gemäß Artikel 87a Absatz l des Grundgesetzes verpflichtet,
Streitkräfte zur Verteidigung aufzustellen. Einrichtung und Funktionsfähigkeit der
Bundeswehr besitzen verfassungsrechtlichen Rang. Wie der Auftrag zur
Bundeswehr im Einzelnen erfüllt wird, liegt im politischen Gestaltungsermessen.
Zur Erfüllung militärischer Kernaufgaben ist immer dann ein Neben- und
Miteinander staatlicher und privater Güterbereitstellung statthaft, wenn dadurch die
Einsatzbereitschaft und Funktionsfähigkeit der Truppe nicht evident
beeinträchtigt wird. Die Bundeswehr darf also nicht dergestalt mit der Wirtschaft
verzahnt werden, dass sie in verfassungswidrige Abhängigkeiten von
bundeswehrexternen unternehmerischen Entscheidungen, den Gesetzen des Marktes
oder des Arbeitskampfrechtes gerät.
Artikel 87b Absatz l des Grundgesetzes ordnet an, dass die
Bundeswehrverwaltung als „bundeseigene Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau“ geführt
wird und den Aufgaben des Personalwesens und der unmittelbaren Deckung
des Sachbedarfs der Streitkräfte dient. Dabei verlangt die Verfassung allerdings
nicht, dass die Bundeswehrverwaltung die Deckung des Sachbedarfs der
Streitkräfte ausschließlich oder überwiegend mit eigenen Ressourcen wahrnimmt.
Der verfassungsrechtliche Endzweck aller Aktivitäten der
Bundeswehrverwaltung besteht vielmehr darin, im Hinblick auf die Einsatzbereitschaft und
Funktionsfähigkeit der Streitkräfte sicherzustellen, dass die erforderlichen
sächlichen und persönlichen Ressourcen den Streitkräften tatsächlich zur Verfügung
stehen beziehungsweise gestellt werden. Im Rahmen dieser
Gewährleistungspflicht kann die Bundeswehrverwaltung den Sachbedarf auch durch private
Dritte beschaffen und vorhalten lassen, sofern sie den Bedarfsdeckungsprozess
unmittelbar steuert und kontrolliert und damit in der unmittelbaren
Verantwortung des Bedarfsdeckers verbleibt. Mithin gehört die Steuerungs- und
Kontrollfunktion bei der Deckung des unmittelbaren Sachbedarfs der Streitkräfte zum
unantastbaren Kernbereich der Zuständigkeiten der Bundeswehrverwaltung.
3. Aus welchen (verfassungs-)rechtlichen und wirtschaftlichen Gründen
wurden mehrere der sog. Pilotprojekte bereits aufgegeben bzw. in der
Zielsetzung und Leistungsbeschreibung umgesteuert?
Bisher wurde kein Pilotprojekt aufgegeben. Ob im Rahmen des Pilotprojekts
„Reorganisation des Liegenschaftsmanagements“ das Einzelvorhaben der
probeweisen Privatisierung einer Standortverwaltung (Düren) ausgeschrieben
wird, ist noch zu entscheiden.
Inhaltliche Änderungen gab es bei den Pilotprojekten „Lenksimulator
Hohlstablenkboot Klasse 352“ und „Logistische Vollunterstützung U-Boot-
Flottille“.
Das Interessenbekundungsverfahren für den Lenksimulator Hohlstablenkboot
hatte zum Ergebnis, dass sich wegen der Projektgröße und Spezifikation keine
Möglichkeit einer wirtschaftlichen Kooperation zeigte. Deshalb wird in einem
erweiterten Projektumfang, der wirtschaftlichere Lösungen durch
Synergieeffekte erwarten lässt, die Ausweitung auf alle Simulatoren der
Marineoperationsschule geprüft. Auch aus der Durchführung des
Interessenbekundungsverfahrens für die logistische Vollunterstützung der U-Boot-Flottille ergab sich
kein wirtschaftlicher Ansatz. Zurzeit wird in Gesprächen zwischen Industrie
und Ministerium ein für beide Seiten Erfolg versprechender Ansatz erarbeitet.
4. Wie wird im Fall der Vergabe von Leistungen durch die GEBB an private
Unternehmen sichergestellt, dass diese Leistungen nicht nur in
Friedenszeiten, sondern auch im Spannungs, Krisen- und Verteidigungsfall sowie
bei Auslandseinsätzen der Bundeswehr ordnungsgemäß und wirtschaftlich
durch die Privatunternehmen ausgeführt werden?
Dies wird im Rahmen der Erstellung der Leistungsbeschreibung zwischen
Bedarfsträger und GEBB sicherzustellen sein.
5. Aus welchen Gründen hat der Bundesminister der Verteidigung, Rudolf
Scharping, im Rahmen seiner Bemühungen zur Rationalisierung und
Privatisierung in der Bundeswehr nicht mit den Fachleuten im BMVg und
seinem nachgeordneten Bereich bzw. den einschlägigen Beratungsfirmen
gesprochen und stattdessen kostentreibend die GEBB gegründet, die ihr
Personal wiederum fast ausschließlich aus dem BMVg, seinem
nachgeordneten Bereich und den einschlägigen Beratungsfirmen rekrutieren kann?
Der Bundesminister der Verteidigung, Rudolf Scharping, hat vor dem
Abschluss des Rahmenvertrages „Innovation, Investition und Wirtschaftlichkeit in
der Bundeswehr“ in einem außergewöhnlichen Umfang Gespräche in der
Bundeswehr, mit der Wirtschaft, mit Beratungsfirmen und anderen öffentlichen
Institutionen geführt. Der Rahmenvertrag, der die Gründung einer
privatwirtschaftlichen Agentur und damit der GEBB vorsieht, ist Ergebnis dieser
Gespräche.
6. Für welche Geschäftsfelder genau sollen „operative Töchter“ von der
GEBB gegründet werden?
Die Gründung operativer Tochtergesellschaften ist ein Sachverhalt, der mit
seinen Vor- und Nachteilen, Chancen und Risiken noch zu bewerten und zu
entscheiden ist.
7. Welche Aufgaben genau sollen diese erhalten und in welchem Zeitraum
sollen diese gegründet werden?
Aus der Antwort zu Frage 6 ergibt sich, dass diese Frage derzeit noch nicht
beantwortet werden kann.
8. Warum soll die GEBB als privatrechtliches Unternehmen nach den
entsprechenden Vereinbarungen aus dem Vertrag zwischen der GEBB und
dem BMVg kostenlose Zuarbeit und Information aus dem BMVg und
dem nachgeordneten Bereich erhalten, obwohl ein umfangreicher und
kostenintensiver Mitarbeiterstab eingerichtet werden soll?
Kosten des zu Beratenden für die notwendige Mitwirkung und Information bei
der Inanspruchnahme von Dienstleistungen – zum Beispiel bei Steuer-,
Unternehmens-, Anwalts-, ärztlichen, Ernährungs- oder anderen Beratungen –
werden generell nicht in Rechnung gestellt, weil sie der Berater sofort dem zu
Beratenden mit Zuschlägen zurückbelasten würde. Auch ein umfangreicher und
qualifizierter Mitarbeiterstab des Beraters kann die Mitwirkung und die
Information des zu Beratenden nicht ersetzen.
9. Handelt es sich bei der vereinbarten unentgeltlichen Zuarbeit des BMVg
und seinen nachgeordneten Dienststellen nicht um eine Subvention für
die Arbeit der privatrechtlichen GEBB?
Wie soll diese Subvention in die erforderliche
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung für die Ergebnisse der GEBB wertmäßig mit einbezogen werden?
Die Mitwirkung und Informationsbereitstellung der öffentlichen Stellen
gegenüber beauftragten Dienstleistern wie Rechtsanwälten, Steuer-,
Untemehmensberatern etc. stellt keine Subvention dar. Derartige Vorgänge generell
kostenpflichtig zu machen (Mandant lässt sich vom Anwalt die Mitwirkung bei der
Klageerhebung vergüten, Patient berechnet dem Arzt die Kosten seiner
Mitwirkung bei der Anamnese), ist auch von den Informationsnehmern nicht
beabsichtigt.
10. Welche Tätigkeiten wird der Bundesrechnungshof im Zusammenhang
mit der GEBB untersuchen?
Wann werden erste Ergebnisse dieser Untersuchungen vorliegen?
Beabsichtigt das BMVg, die Ergebnisse des Bundesrechnungshofs neben
dem zuständigen Haushaltsausschuss auch dem Verteidigungsausschuss
des Deutschen Bundestages zu übermitteln?
Der Bundesrechnungshof ist gegenüber der Bundesregierung in der Festlegung
des Umfangs seiner Prüfung und des Zeitpunkts der Vorlage der Ergebnisse
seiner Prüfung frei. Das Bundesministerium der Verteidigung beabsichtigt nicht,
in die Rechte des Bundesrechnungshofes zur Unterrichtung des Parlamentes
über seine Prüfungsergebnisse einzugreifen.
11. Wie wird sichergestellt, dass der Bundesrechnungshof auch die zu
gründenden Tochtergesellschaften der GEBB untersuchen kann?
Wann werden hierzu erste Ergebnisse vorliegen?
Tochtergesellschaften der GEBB können entsprechend den Bestimmungen der
Bundeshaushaltsordnung (Paragraph 66 BHO) als Bundesgesellschaften nur
gegründet werden, wenn dem Bundesrechnungshof die Prüfungsbefugnis nach
Paragraph 54 Haushaltsgrundsätzegesetz eingeräumt wird.
12. In welcher Höhe erwartet der Bundesminister der Verteidigung, Rudolf
Scharping, für die Verteidigungshaushalte im Rahmen der mittelfristigen
Finanzplanung Einnahmen aus der Tätigkeit der GEBB, die für die
Erhöhung des investiven Anteils im Einzelplan 14 eingesetzt werden sollen?
Einnahmen aus der Tätigkeit der GEBB, die im Sinne der Ressortvereinbarung
vom 14. Juni 2000 zur Verstärkung im Einzelplan 14 herangezogen werden
können, sind Gegenstand des Quartalsberichts, der dem Haushaltsausschuss
und dem Verteidigungsausschuss zugeleitet werden wird.
13. Wie viele Privatunternehmen sind mittlerweile wieder aus dem
„Rahmenvertrag“ ausgestiegen und mit welcher Begründung erfolgte dies?
Es sind bislang keine Privatunternehmen aus dem Rahmenvertrag „Innovation,
Investition und Wirtschaftlichkeit in der Bundeswehr“ ausgetreten.
Einflussmöglichkeiten des Bundes sowie auftrags- und vergaberechtliche
Aspekte
14. Welchen Einfluss wird der Bund bei den „operativen Töchtern“ der
GEBB nehmen?
Wie soll die Einflussnahme rechtlich ausgestaltet werden?
So genannte „Operative Töchter“ der GEBB sind – soweit sie zur Deckung des
Sachbedarfs der Streitkräfte errichtet werden – als
Organisationsprivatisierungen den dazu vorgesehenen besonderen Steuerungsmechanismen des Bundes
unterworfen. Im Übrigen sind Töchter der Bundesgesellschaft GEBB
mittelbare Bundesbeteiligungen. Für mittelbare Bundesbeteiligungen gelten nach
Paragraph 65 Absatz 3 BHO auch die Grundsätze, die auf unmittelbare
Bundesbeteiligungen Anwendung finden. Wesentliche Voraussetzung entsprechender
Gründungen, in die der Bundesminister der Finanzen einwilligen muss, ist die
Sicherstellung des angemessenen Einflusses des Bundes.
15. Ist es zutreffend, dass die zu gründenden Töchter der GEBB vor allem im
Bereich IT und nach den vorliegenden Protokollen von Gesprächen
zwischen der GEBB und dem IT-Direktor nur deshalb gegründet werden
sollen, um damit das öffentliche Vergaberecht zu umgehen?
Falls ja, wie wäre diese Planung mit den Aussagen eines
Rechtsgutachtens des Unterabteilungsleiters R II vom 14. November 2000 und dem
ehemaligen Präsidenten des Bundesamtes für Wehrtechnik und
Beschaffung zu vereinbaren, wonach auch durch die Gründung von
Tochtergesellschaften der GEBB öffentliches Vergaberecht schon deshalb nicht
umgangen werden darf, weil die Muttergesellschaft GEBB als „In-house-
Lösung“ ausgestaltet ist?
Nein.
16. Wie beurteilt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die
vom BMVg und der GEBB geplante Umgehung des öffentlichen
Auftrags- und Vergaberechts durch die Gründung von Tochtergesellschaften
der GEBB?
Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) ist weder
bekannt, dass BMVg und GEBB durch die Gründung von Tochtergesellschaften
der GEBB planen, geltendes Vergaberecht zu umgehen, noch geht das BMWi
davon aus, dass dadurch geltendes Vergaberecht umgangen werden könnte. Die
Auftraggebereigenschaft juristischer Personen des Privatrechts und damit die
Verpflichtung zur Anwendung von Vergaberecht richtet sich grundsätzlich nach
den Bedingungen des Paragraphen 97 ff des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
17. Wird das BMVg oder die GEBB für die zu erwartenden und begründeten
Schadensersatzforderungen aufkommen, die von privaten Unternehmen
als nicht berücksichtigte Wettbewerber wegen der unzulässigen
Umgehung des öffentlichen Auftrags- und Vergaberechts angestrengt werden
dürften?
Das Auftragsvergaberecht wird beachtet. Begründete
Schadensersatzforderungen wegen „Umgehung“ sind mithin nicht zu besorgen.
18. Welche Auswirkungen auf kleinere und mittlere Unternehmen sind durch
den Wegfall des Wettbewerbs zu erwarten?
Die bisherige bewährte Praxis, Aufträge im Wettbewerb zu vergeben, wird
nicht geändert.
19. Wie beurteilt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die
gemeinsame Erklärung des BMVg mit einigen Großbanken im
Zusammenhang mit der Schaffung von privaten Beteiligungsmöglichkeiten
unter auftrags- und vergaberechtlichen Gesichtspunkten?
Das BMWi ist bisher seitens des BMVg nicht in die vergaberechtliche Prüfung
einer gemeinsamen Erklärung des BMVg mit einigen Großbanken im
Zusammenhang mit der Schaffung von privaten Beteiligungsmöglichkeiten
eingebunden worden. Eine vergaberechtliche Beurteilung ist dem BMWi daher nicht
möglich.
20. Wie beurteilt das BMVg den Vorwurf, dass die GEBB als privatrechtlich
organisierte Institution bei Beschaffungen für die Bundeswehr
öffentliches Auftragsrecht anwenden müsse und damit den gleichen
Arbeitsaufwand und -umfang wie die dafür bereits bestehenden
Organisationseinheiten im BMVg und seinem nachgeordneten Bereich haben werde, daher
Einsparungen wegen der zusätzlich zu zahlenden Gehälter und der zu
zahlenden Mehrwertsteuer in Höhe von 16 % durch die GEBB also nicht
zu erwarten, sondern sogar Mehrausgaben die Folge seien?
Die Frage ist nahezu wortgleich mit der Frage 39 in der Kleinen Anfrage der
Fragesteller vom 24. Oktober 2000 (Drucksache 14/4426). Insoweit wird auf
die Antwort zu Frage 39 (Drucksache 14/4799) verwiesen.
21. Trifft es zu, dass bei Market-Testing-Verfahren/Ausschreibungen von
Pilotprojekten im Kostenvergleich zu Gunsten des Industrieanbieters
unter bewusster Umgehung der betriebswirtschaftlich anerkannten
Kalkulationsgrundsätze Vorteile der Industrie dadurch erzielt werden, dass
z. B. Innovationsfähigkeit, Flexibilität und Technologieerfahrung als
nachträgliche Rechtfertigung für höhere Kostenansätze der Industrie
angeführt werden?
Wenn ja, wie soll diese einseitige im Widerspruch zur
Bundeshaushaltsordnung stehende Bevorzugung der Industrieanbieter abgestellt und wie
soll die damit verbundene verdeckte Subvention mit geltendem EU-Recht
in Einklang gebracht werden?
Die Annahme trifft nicht zu. Alle Market-Testing-Vorhaben wurden in
Übereinstimmung mit der Market-Testing-Richtlinie bearbeitet. Nachträgliche
Veränderungen der Bewertungskriterien fanden nicht statt.
22. Wie verträgt sich der mit den neuen Market-Testing-Richtlinien erfolgte
Verzicht auf interne Optimierung des öffentlichen Anbieters (z. B. StoV
Düren) mit dem sonstigen Bestreben, über KLV/KVP/interne
Optimierung investive Mittel zu erwirtschaften?
Die Market-Testing-Richtlinie sieht vor, dass interne Anbieter ihre
Angebotskalkulation auf der Basis eines internen Optimierungskonzeptes erstellen.
Andere oder neue Market-Testing-Richtlinien sind nicht erlassen.
Der Verzicht auf interne Optimierung erfolgt nur in ausgewählten
Pilotprojekten. Dabei soll die Wirtschaft Gelegenheit erhalten, an gesetzten Projekten, die
eine wirtschaftlich sinnvolle Einheit und Größenordnung darstellen, ihre
Leistungsfähigkeit im Vergleich zum derzeitigen Ist unter Beweis zu stellen.
Die Verträglichkeit mit dem sonstigen Bestreben, über Kosten- und
Leistungsverantwortung (KLV)/Kontinuierliches Verbesserungsprogramm (KVP)/
Interne Optimierung investive Mittel zu erwirtschaften, ist somit unverändert
gegeben.
23. Wie bewertet BMVg die zwangsläufige Folge, dass durch die aufgezeigte
Schlechterstellung interner gegenüber gewerblichen Anbietern die
Motivation der zur Anwendung der KLV-/KVP-/internen
Optimierungsverfahren aufgerufenen Dienststellen/Einheiten zu Lasten der angestrebten
Einsparungen gegen Null tendieren wird?
Die Antwort ergibt sich bereits aus der Antwort zur Frage 22. Die Fragen 22
und 23 suggerieren, das Market-Testing-Verfahren sei grundsätzlich so
umgestaltet, dass eine Optimierung der internen Anbieter grundsätzlich nicht mehr
zugelassen werde. Dies ist jedoch nicht richtig. Das Market-Testing-Verfahren
gilt unverändert neben den Pilotprojekten weiter.
24. Wie verträgt sich der Gedanke eines fairen und transparenten Leistungs-
und Kostenvergleichs zwischen Industrieanbietern und öffentlichen
Anbietern mit der Vollkostenrechnung auf Grundlage einer „fiktiven
Optimierung“ wie sie bei der Privatisierung/Vergabe von Kantinenleistungen
angewandt wurde?
Die beim Projekt „Privatisierung der Truppenküche der Sanitätsakademie der
Bundeswehr und sechs weiterer Truppenküchen“ gewählte Vorgehensweise,
nämlich die Annahme einer internen Optimierung und eine darauf basierende
Vollkostenrechnung, war aus nachfolgenden Gründen geboten:
1. Gemäß Paragraph 7 Bundeshaushaltsordnung ist vor jeder Vergabe an
private Anbieter eine Wirtschaftlichkeitsberechnung zu fertigen, die nachweist,
dass die Auftragserledigung durch Privatfirmen günstiger ist. Um bei diesem
Projekt einen weitreichenden Rationalisierungserfolg zu erzielen, wurde
entschieden, eine Zentralisierung des Fertigungsprozesses für die
Warmverpflegung auf eine Zentralküche vorzunehmen und hierfür ein neues, in der
Bundeswehr bisher nicht praktiziertes Produktionsverfahren – das so genannte
Cook&Chill-Verfahren – einzuführen.
Da für dieses Produktionsverfahren innerhalb der Bundeswehr keine
eigenen Basisdaten vorlagen, verblieb lediglich die Möglichkeit, eine
Optimierung auf der Grundlage des neuen Verfahrens zu prognostizieren und hierauf
die für die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung erforderliche
Vollkostenberechnung zu gründen.
Die andere Möglichkeit, nämlich ein Vorgehen nach der Market-Testing-
Richtlinie hätte wegen der vorausgehenden internen Optimierung unter
Einführung des geplanten Cook&Chill-Verfahrens zu erheblichen Investitionen
in die vorhandene Infrastruktur geführt, ohne dass festgestanden hätte, ob
die vorgenommene Optimierung tatsächlich zu wirtschaftlicheren
Ergebnissen geführt hätte. Dies hätte für den Fall der höheren Wirtschaftlichkeit der
Privatwirtschaft den Verlust der o. g. Investitionskosten zu Lasten des
Bundeshaushalts zur Folge gehabt.
2. Die Durchführung einer internen Optimierung hätte einen Zeitraum von
mehreren Jahren erfordert.
3. Statt dieser Vorgehensweise wurde – nicht nur um die oben erwähnten
Investitionskosten einzusparen, sondern auch im Interesse der Beschäftigten –
eine maximale interne Optimierung bei der gemäß Paragraph 7
Bundeshaushaltsordnung vorzunehmenden Wirtschaftlichkeitsberechnung unterstellt.
4. Das zuständige Fachreferat hält diese Vorgehensweise unter wirtschaftlichen
Gesichtspunkten sogar für geboten.
25. Wie beurteilt die Bundesregierung den Vorwurf, dass unter wettbewerbs-
und vergaberechtlichen Aspekten die Berufung von EADS- bzw.
Daimler/Chrysler-Repräsentanten in den Aufsichtsrat der GEBB deshalb
unzulässig gewesen sei, weil diese Firmen möglicherweise Aufträge von der
GEBB erhalten könnten?
Wie will die GEBB dem möglichen Vorwurf einer Interessenkollision in
diesem Fall begegnen?
Repräsentanten der genannten Firmen gehören dem Aufsichtsrat der GEBB
nicht an.
Die GEBB und der Mittelstand
26. Aus welchen Gründen sind bei der Auftragsvergabe der sog. Pilotprojekte
bisher fast ausschließlich größere Unternehmen zum Zuge gekommen,
während vor allem kleine und mittelständische Unternehmen bei der
Auftragsvergabe leer ausgingen?
Die bisher vergebenen Pilotprojekte waren wegen ihrer Bedeutung und
Größenordnung für die alleinige Übernahme durch kleine und mittelständische
Unternehmen eher ungeeignet. Eine Unterteilung war aus aufgabenspezifischer
und wirtschaftlicher Sicht nicht sinnvoll. Die Projekte werden nicht mit der
Tendenz ausgeschrieben, den Kreis der Großunternehmen besonders
anzusprechen.
27. Planen die GEBB bzw. deren Tochtergesellschaften oder das BMVg
größere Aufträge bei Pilotprojekten in kleinere „Lose“ aufzuteilen, so dass
auch kleinere und mittlere Unternehmen sich am Wettbewerb beteiligen
können oder sollen zukünftig nur große „Lose“ vergeben werden?
Die Pilotprojekte wurden überall dort in Teilprojekte aufgeteilt, wo dies zur
Verringerung der Komplexität des Projekts, zur Erhöhung der Transparenz der
Ergebnisse sowie zur Verbesserung des Wettbewerbs geboten war. Eine
weitergehende Unterteilung war und ist unter wirtschaftlichen und organisatorischen
Gesichtspunkten nicht sinnvoll.
Regionale Subunternehmer sind in größere Projekte eingebunden (zum Beispiel
beim Pilotprojekt „Betrieb Gefechtsübungszentrum Heer“). Durch eine
Ausweitung beziehungsweise Ausfächerung der Pilotprojekte und weitere
Privatisierungsvorhaben (Market-Testing-Vorhaben) werden künftig mehr
Unternehmen auch mittelständischen Zuschnitts partizipieren können.
28. Ist es zutreffend, dass eine mögliche Aufteilung der Pilotprojekte in
kleine „Lose“ deshalb unter lassen wird, weil die Finanznot im
Verteidigungshaushalt „Einstiegsspielräume“ über entsprechend zugeschnittene
„Lose“ für kleine und mittelständische Unternehmen nicht möglich
macht?
Die Aufteilung von Pilotprojekten in Teilprojekte erfolgt nach den in der
Antwort auf Frage 27 beschriebenen Gründen und nicht etwa nach
Gesichtspunkten des Verteidigungshaushalts.
29. Teilt das BMVg die Auffassung, dass bestehendes Know-how bei
mittelständischen und kleinen Unternehmen verloren geht, weil diese sich im
Rahmen von Auftragsübernahmen durch Großunternehmen diesen
unterordnen müssen?
Es ist Aufgabe der kleinen und mittleren Unternehmen, dass bei
Unterauftragsvergaben und Zulieferungen das bei ihnen vorhandene Know-How gewahrt
wird.
30. Welche mittelstandssichernden Controllinginstrumente will das BMVg
bzw. die GEBB einführen, um sicherzustellen, dass Mitnahmeeffekte
zugunsten großer Generalunternehmer auf Kosten der mittelständischen
und kleinen Subunternehmer vermieden und so Einspareffekte in
möglichst großem Umfang für den Verteidigungsetat erzielt werden können?
Es ist beabsichtigt, die „Leitsätze zur Vergabe von Bundeswehraufträgen“ vom
8. Januar 1990, die eine verstärkte Einbeziehung von kleinen und mittleren
Unternehmen als Unterauftragnehmer bei großen und komplexen Vorhaben
vorschreiben, anzuwenden. Diese Leitsätze ermöglichen eine Kontrolle durch den
Auftraggeber bei der Vergabe von Unteraufträgen durch den
Generaluntemehmer.
31. Wie können die für den Mittelstand als einengend empfundenen
Auswirkungen des europäischen Auftrags- und Vergaberechts und der damit
verbundenen Größe der zu vergebenden Aufträge abgemildert bzw.
vermieden werden?
Die Vergaberichtlinien der Europäischen Union (EU) eröffnen auch deutschen
mittelständischen Firmen die Möglichkeit, sich am Wettbewerb im Rahmen der
EU zu beteiligen. Die Auswirkungen des europäischen Vergaberechts können
daher nicht als einengend empfunden werden. Nach der Verabschiedung der
EU-Vergaberichtlinien mussten diese einschließlich der darin enthaltenen
Schwellenwerte in innerstaatliches Recht umgesetzt werden.
32. Teilt das BMVg die Auffassung, dass wegen der Anwendung der neuen
Richtlinie CPM 2001 durch das BMVg bzw. die GEBB, die
mittelständischen Unternehmen mehr und mehr zum Subunternehmer eines
Generalunternehmers werden, weil die neue Richtlinie es dem Mittelstand kaum
noch ermöglicht, ein Produkt selbstständig zu erarbeiten?
Falls nein, durch welche Steuerungselemente soll der Mittelstand bei der
Auftragsvergabe angemessen berücksichtigt werden?
Das Verfahren „Customer Product Management 2001“ (CPM 2001) zielt darauf
ab, die Bundeswehr mit einsatzfähigem Material unter deutlicher Verringerung
der bisherigen Entwicklungszeiten und der gesamten Beschaffungskosten
auszustatten. Die gewerbliche Wirtschaft wird größere Gestaltungsmöglichkeiten
erhalten, wobei verstärkt auf bereits entwickelte und auf dem Markt
vorhandene Produkte zurückgegriffen werden wird. Hiermit erhält die
mittelständische Wirtschaft die Chance, ihre innovativen, leistungsfähigen Produkte
anzubieten und von der Nachfrage der Bundeswehr zu profitieren.
Personal und Rahmenbedingungen für die Arbeit der GEBB
33. In welcher Höhe pro Jahr sollen die Geschäftsführer und die noch
einzustellenden Mitarbeiter der GEBB Gehälter beziehen?
Welche sonstigen Zusatzleistungen und weitere (nicht-)monetären
Leistungen (Dienstwagen, Reisespesen usw.) sollen in diesem
Zusammenhang gewährt werden?
34. Wie sehen in diesem Zusammenhang die vereinbarten Erfolgshonorare
aus, d. h. nach welchem Schlüssel werden die Geschäftsführer und
Mitarbeiter der GEBB am sog. Leistungsgewinn beteiligt?
Die Anstellungsverträge für die Geschäftsführer der GEBB werden zurzeit
erarbeitet. Vergütung und sonstige Leistungen werden sich an den in der
Wirtschaft üblichen Konditionen ausrichten und auch eine erfolgsabhängige
Komponente enthalten. Nach Auskunft der GEBB werden die Konditionen für ihre
Mitarbeiter beim jeweiligen Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen
Mitarbeiter und GEBB individuell ausgehandelt und orientieren sich an den in der
Wirtschaft üblichen Vertragsbedingungen.
35. Wann und in welcher Form beabsichtigt das BMVg den Deutschen
Bundestag über diese Vereinbarungen, die Höhe der Gehälter und sonstigen
Leistungen vor allem für die Geschäftsführer der GEBB zu unterrichten?
Das BMVg berichtet den Gremien des Deutschen Bundestages regelmäßig über
die GEBB.
36. Aus welchen Gründen werden für die Mitarbeiter der GEBB Verträge
über die Dauer von 5 Jahren abgeschlossen, obwohl vom Deutschen
Bundestag bisher nur bis zum Jahr 2002 Gelder für die GEBB bewilligt
worden sind?
Die Bezahlung der Mitarbeiter wird durch Einnahmen der GEBB sichergestellt.
37. Aus welchen Gründen werden für Soldaten und zivile Mitarbeiter des
BMVg, die zur privat organisierten GEBB gewechselt sind, „Leerstellen“
beantragt, auf denen diese dann auch befördert werden können, obwohl
es sich bei der GEBB um eine privatrechtliche Gesellschaft handelt und
die Soldaten und zivilen Mitarbeiter des BMVg mit der GEBB
privatrechtliche Arbeitsverträge abgeschlossen haben?
Die Ausbringung von „Leerstellen“ ist notwendig, da die Mitarbeiter für ihre
Tätigkeit bei der GEBB „Sonderurlaub unter Fortfall der Geld- und
Sachbezüge“ erhalten und danach ihre Arbeit bei der Bundeswehr wieder aufnehmen
werden. Die Ausbringung der „Leerstellen“ dient nicht der Förderung der
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, sondern gewährleistet deren Rückkehr in ihre
Dienststellen. Da die Tätigkeit bei der GEBB im dienstlichen Interesse des
BMVg liegt, ist im Übrigen sicherzustellen, dass dieser Personenkreis keine
Nachteile in seiner beruflichen Entwicklung erleidet.
38. Aus welchen Gründen sind beim Personal der GEBB fast ausschließlich
Soldaten und nicht zivile Mitarbeiter des BMVg eingestellt worden?
Wie und durch wen soll der Sachverstand aus der Bundeswehrverwaltung
fast ohne zivile Mitarbeiter in die GEBB eingebracht werden?
Die bisher überwiegende Gewinnung von Soldaten ist auf die projekt- und
aufgabenspezifischen Schwerpunkte in der Arbeit der GEBB zurückzuführen.
Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der GEBB und dem BMVg ist die
Einbeziehung des Sachverstandes der Bundeswehrverwaltung jederzeit
gewährleistet, u. a. auch durch befristete Abstellung von zivilen Mitarbeitern des
Verteidigungsressorts in Projektteams der GEBB.
39. Wie wird sichergestellt, dass die Aufsichtsratsmitglieder und
Geschäftsführer der GEBB von sich aus das Bestehen und die Übernahme von
Unternehmensbeteiligung, Aufsichtsratsmandaten und ähnlichen Ämtern
gegenüber dem BMVg anzeigen, um so dem möglichen Vorwurf der
Verletzung der Neutralitätspflicht bei der Auftragsvergabe durch die GEBB
an bestimmte Anbieter entgegnen zu können?
Es ist sichergestellt, dass die Mitglieder der Organe der GEBB etwaige
Unternehmensbeteiligungen, Aufsichtsratsmandate oder ähnliche Ämter dem BMVg
anzeigen. Schon in der konstituierenden Sitzung der
Gesellschafterversammlung und des Aufsichtsrates der GEBB ist die Frage möglicher
Interessenkonflikte detailliert behandelt worden. Zwischenzeitlich liegen mit dem Entwurf des
BMF zur Neufassung der Hinweise für die Verwaltung von
Bundesbeteiligungen, der wesentlich von neuen Erkenntnissen zu diesem Problemkreis bestimmt
war, allgemeine Regeln für den Umgang mit dieser Problematik vor.
40. An welchen Orten hat die GEBB für Ihre Tätigkeit Liegenschaften bzw.
Räume für ihre Tätigkeit angemietet und wie hoch sind die Kosten dafür
aufgeschlüsselt für die unterschiedlichen Orte?
Die GEBB hat an den Orten Bonn und Berlin Räume zu ortsüblichen
Mietpreisen angemietet.
41. Wie viel Räume mit welcher Quadratmeterzahl wurden angemietet und
wie werden diese im Einzelnen und durch wen genutzt?
In Bonn wurden Räume für die Geschäftsführung, die Teams
Bekleidungsmanagement, Flottenmanagement, Informationstechnik und Geschäftsentwicklung
sowie den Zentralbereich angemietet.
In Berlin wurden Büroräume für die Geschäftsführung, das Team
Liegenschaften und das Sekretariat Berlin angemietet.
Informationstechnik im Rahmen der GEBB und ihren Tochtergesellschaften
42. Wie hoch sind die Kosten für die geplante Gründung des IT-Amtes und
wo soll der endgültige Dienstsitz sein?
Welche Organisationsform wird das IT-Amt haben?
Am 19. Dezember 2000 wurde die Errichtung eines zentralen IT-Amtes der
Bundeswehr angewiesen. Seit l. März 2001 ist ein Aufbaustab damit befasst,
die Feinausplanung des IT-Amtes durchzuführen. Da die Dienstposten des IT-
Amtes in den Organisationsbereichen kompensiert werden, aus denen
Aufgaben in das IT-Amt übergehen, entsteht insgesamt kein Personalaufwuchs und es
ergeben sich keine erhöhten Personalkosten. Ob und in welchem Umfang
Kosten zur Unterbringung und Ausstattung des IT-Amtes anfallen, kann erst im
Zuge der Feinausplanung ermittelt werden.
Das IT-Amt wird als Bundesoberbehörde im Organisationsbereich Rüstung
eingerichtet und dem IT-Direktor in fachlicher, personeller und organisatorischer
Hinsicht unterstellt. Gemäß Ressortkonzept Stationierung wird das IT-Amt
seinen Dienstsitz in Koblenz haben.
43. Wie hoch ist der vorgesehene Personalbestand des IT-Amtes, unterteilt
nach Statusgruppen?
Sofern keine genauen Zahlen vorliegen, wie hoch ist er schätzweise?
Wie in der Antwort zu 42 bereits dargestellt, wurde erst kürzlich mit der
Feinausplanung des IT-Amtes begonnen. Aussagen über den Personalbestand des
Amtes oder über die Aufteilung nach Statusgruppen sind derzeit noch nicht
möglich und lassen sich erst nach Abschluss der Feinausplanung treffen. Die
Mitarbeiterzahl wird davon abhängen, welche Aufgaben aus der IT im
Einzelnen zukünftig nicht mehr dezentral in den Organisationsbereichen, sondern
zentral im IT-Amt wahrgenommen werden. Da dies noch untersucht wird,
wären Schätzungen des Personalumfanges derzeit reine Spekulation.
Grundsätzlich ist vorgesehen, im IT-Amt Bedarfsdecker- und Bedarfsträgeraufgaben in
einem ausgewogenen Verhältnis auszuplanen.
44. Wie will der Bundesminister der Verteidigung, Rudolf Scharping,
sicherstellen, dass trotz Schaffung eines weiteren Amtes im Rüstungsbereich
redundante, unwirtschaftliche Unterstützungs- und
Querschnittsfunktionen vermieden werden?
Durch die Bündelung von Aufgaben in einem Amt werden redundante,
unwirtschaftliche Unterstützungs- und Querschnittsfunktionen vermieden.
45. Wie soll weiterhin sichergestellt werden, dass bei der Bearbeitung von
Informationstechnik im IT-Amt und von waffensystembezogenen IT-
Komponenten im BWB Doppelbewertungen und -entwicklungen sowie
mannigfaltige Schnittstellenprobleme vermieden werden?
Mit der Errichtung des IT-Amtes werden Aufgaben des
Informationsmanagements und der Informationstechnik, die bisher in verschiedenen
Organisationsbereichen wahrgenommen werden, zusammengefasst. Insbesondere werden
neben den Bedarfsdeckungsaufgaben auch Planungs- und Konzeptionsaufgaben
der IT, die bisher in den verschiedenen bedarfstragenden Bereichen
wahrgenommen werden, zentralisiert. Mit der Einrichtung des IT-Amtes werden sich
Schnittstellenprobleme daher verringern. Des Weiteren wird schon bei der
Feinausplanung des IT-Amtes darauf geachtet, eine enge Zusammenarbeit mit
dem Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung vorzusehen und
Organisationsstrukturen zu etablieren, welche die erforderliche amtsübergreifende
Abstimmung bei der Realisierung von Vorhaben sicherstellen.
46. Aus welchem Personenkreis sollen die vom BMVg genannten etwa 2000
zusätzlichen IT-Spezialisten gewonnen werden?
Wie viele sollen aus der Bundeswehr kommen, wie viele aus anderen
Bereichen des öffentlichen Dienstes und der Privatwirtschaft?
Wie oben ausgeführt, ist die genannte Zahl von 2000 IT-Spezialisten im IT-Amt
zum gegenwärtigen Zeitpunkt Spekulation; die Mitarbeiterzahl wird von den
wahrzunehmenden Aufgaben abhängen. Die Herkunft der Dienstposten und der
Mitarbeiter wird sich erst im Zuge der Feinausplanung ergeben. Durch die
Einrichtung des IT-Amtes wird insgesamt kein Mehrbedarf an Personal entstehen,
da eine Kompensation in anderen Bereichen erfolgt.
47. Welcher finanzielle zusätzliche Aufwand muss betrieben werden, um
diese Spezialisten gewinnen zu können?
Ist geplant, zusätzliche finanzielle Anreize für Computerspezialisten aus
der Wirtschaft einzuführen?
Aus der Einrichtung des IT-Amtes resultiert kein erhöhter Bedarf an IT-
Spezialisten. Es ist auch nicht erkennbar, dass die derzeit auch in anderen Bereichen
des öffentlichen Dienstes bestehenden Schwierigkeiten, qualifiziertes IT-
Personal zu gewinnen, dadurch verschärft werden. Es gibt derzeit keine
Überlegungen, im Zuge der Errichtung des IT-Amtes besondere finanzielle Anreize zur
Gewinnung von Personal aus der Wirtschaft zu schaffen.
48. Wie hoch werden die Kosten für die Ausbildung eines IT-Spezialisten
veranschlagt?
Durch die Errichtung des IT-Amtes entsteht kein zusätzlicher Schulungsbedarf
für IT-Spezialisten.
49. Aus welchen Mitteln im Verteidigungsetat werden die Ausbildungskosten
geleistet oder ist geplant, die Ausbildungskosten über die GEBB bzw.
deren Töchter zu finanzieren?
Entfällt auf Grund der Antwort zu 48.
50. Welche Beschaffungen von sog. Hardware und Software im Bereich von
IT plant die GEBB über ihre Töchter, ohne dass der ansonsten
erforderliche Wettbewerb stattfindet?
Weder sind Beschaffungen unter Missachtung von Vergaberegeln geplant
(siehe auch schon Vorbemerkung) noch ist derzeit vorgesehen, über eventuelle
Töchter der GEBB IT-Beschaffung von Hardware und Software durchzuführen.
51. Aus welchen Gründen soll für die Bundeswehr flächendeckend das
Betriebssystem SAP-R3 eingeführt werden bzw. welche Gründe sprachen
gegen die Mitbewerber?
1. Im Rahmen der Studie „Standard-Anwendungs-Software-Produktfamilie
(SASPF)“ wurde 1998 die grundsätzliche Einsatzmöglichkeit der
Standard-Anwendungssoftware SAP R/3 und komplementärer
Standardprodukte im Bereich der Fachinformationssysteme auf Grundlage
repräsentativer experimenteller Erprobungen und Analysen festgestellt. Hierbei wurde
gezeigt, dass die im industriellen Umfeld entstandene und weltweit
eingesetzte deutsche Software SAP R/3 am besten geeignet ist, die
Hauptprozesse der Administration und Logistik integrativ und unter vertretbarem
Anpassungsaufwand zu über 80 Prozent zu unterstützen. Wesentliche
Kriterien bei der Bewertung waren: Marktdurchdringung, Bandbreite der
Funktionsabdeckung (Integrationsgrad), Einsetzbarkeit in vergleichbar
komplexen Organisationen und Bw-Erfordernisse (zum Beispiel deutsche
Oberfläche, Support). Des Weiteren zeigen die Untersuchungen, dass bei
der Nutzung von SAP R/3 und komplementären handelsüblichen
Softwareprodukten Einsparpotenziale bei laufenden Kosten vorhanden sind,
proprietäre „IT-Sackgassen“ vermieden werden sowie eine Optimierung der
Datenqualität möglich ist. Darüber hinaus entstehen Einsparungen durch die
Vermeidung redundanter Datenerfassung/-veränderung und Datenhaltung
beziehungsweise redundanter Prozessunterstützung sowie durch
geringeren Aus- und Fortbildungsbedarf wegen der einheitlichen
Benutzeroberflächen.
52. Führt die Einführung des Betriebssystems SAP-R3 nicht zu einer
Monopolstellung, so dass der Wettbewerb in diesem Bereich zukünftig nahezu
ausgeschlossen ist?
Im Rahmen der Studie „SASPF“ wurde auch die Gefahr der Abhängigkeit vom
Softwarehersteller SAP AG geprüft. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass das
Risiko angesichts der weltweiten Verbreitung der Software und der
Abhängigkeit weltweit agierender Konzerne von der Software SAP R/3 geringer
einzuschätzen ist, als unsere heutige Abhängigkeit von einzelnen internen oder
externen Wissensträgern. Die hohe Marktdurchdringung von SAP R/3 garantiert
eine langfristige Pflege und Anpassung zu Marktpreisen.
53. In welchem Zeitrahmen sollen diese Neubeschaffungen erfolgen, und wie
hoch werden die geplanten Einsparungen durch die geplante zentrale
Beschaffung über die GEBB sein?
54. Welche kleinen und mittleren Unternehmen sollen bei der Beschaffung
von neuem IT-Gerät für die Bundeswehr durch die GEBB bzw. deren
Töchter eingebunden werden?
55. Beabsichtigt die GEBB oder eine ihrer Töchter IT-Gerät zukünftig zu
leasen?
Falls ja, wie soll der dauerhafte Wirtschaftlichkeitsnachweis gegenüber
einer Kauflösung geführt und begründet werden?
Wie soll der Deutsche Bundestag darüber unterrichtet werden?
Entfällt auf Grund der Antwort zu 50.
56. Ist die unmittelbare und mittelbare Belastung des Verteidigungsetats mit
Leasingraten nicht eine haushaltsrechtlich unzulässige langfristige
Kreditaufnahme?
Werden die Töchter der GEBB auch zur Umgehung dieser
haushaltsrechtlichen Vorschriften gegründet?
Der Abschluss von Leasingverträgen ist keine Kreditaufnahme im Sinne des
Artikel 115 Grundgesetz/Paragraph 18 Bundeshaushaltsordnung (BHO). Mit
der Aufnahme von Krediten werden Finanzschulden zur Geldbeschaffung
begründet. Diese Krediteinnahmen dienen zur Deckung von Haushaltsausgaben.
Die Verpflichtungen aus Leasing-Geschäften begründen dagegen keine
Finanzschulden zur Geldbeschaffung. Leasing-Geschäfte sind daher keine
Kreditaufnahme.
Leasing ist mit geltendem Recht vereinbar. Besteht für den Erwerb oder die
Nutzung von Vermögensgegenständen eine Wahlmöglichkeit zwischen Kauf-,
Miet-, Leasing-, Mietkauf und ähnlichen Verträgen, so legt das in Paragraph 7
BHO normierte Gebot der Wirtschaftlichkeit die Verpflichtung auf, vor dem
Vertragsabschluss zu prüfen, welche Vertragsart im Einzelfall für die
Verwaltung am wirtschaftlichsten ist. Die Auswirkungen gewählter
Finanzierungsalternativen auf künftige Haushalte sind ggf. durch Ausbringung von
Verpflichtungsermächtigungen transparent zu machen.
57. Bei welchen Leistungen durch die GEBB und ihre Töchter sollen im IT-
Bereich in den nächsten 10 Jahren nach Angaben des BMVg ca. 10 Mrd.
DM eingespart werden können?
Das BMVg hat die Feststellung, wonach im IT-Bereich in den nächsten zehn
Jahren zirka 10 Mrd DM eingespart werden können, nicht getroffen. Für den
Bereich IT wurden vielmehr Pilotprojekte initiiert, um die Defizite der
Vergangenheit und Gegenwart zu beseitigen und die Voraussetzungen für die
Zukunftsfähigkeit der Bundeswehr auf dem Gebiet der IT zu schaffen.
58. Warum sollen die Rechenzentren der Bundeswehr privatisiert werden,
obwohl nach allen bisherigen Untersuchungen die weitere
Leistungserbringung durch die Rechenzentren der Bundeswehr selbst im Vergleich
zu allen anderen bisher untersuchten privaten Lösungen wirtschaftlicher
wäre?
Bei den durchgeführten Untersuchungen, insbesondere bei dem 1999
durchgeführten Interessenbekundungsverfahren wurde deutlich, dass die Vorteile der
Industrie zum Beispiel hinsichtlich Innovationsfähigkeit, Flexibilität und
Reaktionsfähigkeit erst dann voll zur Geltung kommen, wenn die Aufgabenstellung
über den Betrieb eines bereits in Nutzung befindlichen Systems – wie zum
Beispiel die administrativen Rechenzentren der Bundeswehr – hinausgeht und die
Umsetzung und Beherrschung möglichst komplexer Aufgabenstellungen und
Strukturen erfordert. Um die erkannten Möglichkeiten zur Kostenreduzierung
auszuschöpfen und gleichzeitig die Vorteile einer industriellen Lösung zu
nutzen sowie die im Rahmenvertrag „Innovation, Investition und
Wirtschaftlichkeit in der Bundeswehr“ vereinbarten Ziele zu erreichen, wurden deshalb im
Pilotprojekt „Betrieb von administrativen Rechenzentren der Bundeswehr“ der
Betrieb von Rechenzentren, die Einführung von Standardanwendungssoftware
und die Softwarepflege und -änderung der Altverfahren zusammengefasst. In
einer kooperativen Form sollen diese Leistungen durch Industrie und
Bundeswehr wirtschaftlicher bereitgestellt werden.
59. Wie viel Dienstposten im BWB und seinem nachgeordneten Bereich
würden durch die Privatisierung des IT-Bereichs wegfallen?
Derzeit wird untersucht, welche Aufgaben der IT zukünftig durch externe
Leistungsanbieter erbracht werden können. Aussagen über den möglichen Umfang
und damit über betroffene Dienstposten des BWB oder seines nachgeordneten
Bereiches können heute noch nicht gemacht werden.
Verwertung von Liegenschaften durch die GEBB
60. Welche Grundstücke sind für eine Verwertung durch die GEBB bereits
identifiziert, und ist es zutreffend, dass die GEBB beabsichtigt, diese
bereits bis zum Ende des Jahres 2001 zu verwerten?
Für eine Vermarktung durch die GEBB sind bislang folgende 22 Objekte im
Einvernehmen zwischen BMVg, GEBB und BMF identifiziert:
l Hamburg Hochbunker Clausewitz-Kaserne
2 Tarnewitz Truppenunterkunft
3 Neubrandenburg Standortübungsplatz
4 Kiel-Holtenau Südkaserne Marine-Flugplatz
5 Rostock Kreiswehrersatzamt-Gebäude
6 Hannover Freiherr von Fritsch-Kaserne
7 Wilhelmshaven Wiesbadenbrücke
8 Hodenhagen Vorgeschobenes Versorgungslager
9 Köln Butzweiler Hof
10 Preußisch Oldendorf Vorgeschobenes Versorgungslager
11 Wiesbaden Ehemaliges Inspektorenwohnheim, Taunusstr. 51-53
12 Fritzlar Standortübungsplatz Kasseler Warte
13 Gießen Ehemaliges Bundeswehrkrankenhaus (Restliegenschaft)
Zur Vermarktung laufen derzeit konkrete Verhandlungen.
61. Wann soll dem Deutschen Bundestag eine Liste der zu verwertenden
Grundstücke zugeleitet werden?
Die am 16. Februar 2001 bekannt gegebenen Stationierungsentscheidungen
werden zurzeit im Hinblick auf eine Standort- und Liegenschaftsoptimierung
verfeinert. Die verbleibenden Standorte werden dabei einem
Optimierungsprozess unterzogen, um über eine verbesserte Liegenschaftsauslastung weitere
Wirtschaftlichkeitsreserven zu mobilisieren. Das schließt die Konzentration
von Truppenteilen oder Dienststellen auf möglichst wenig Liegenschaften an
einem Standort ein, so dass schlecht ausgelastete Infrastruktur aufgegeben
werden kann.
Für diese Aufgabe sind die bei jeder Wehrbereichsverwaltung eingerichteten
Steuergruppen modernes Liegenschaftsmanagement eingesetzt, die mit der
Unterstützung externer Berater Vorschläge für Rationalisierungsmaßnahmen und
die Freimachung weiterer Liegenschaften erarbeiten. Die Ergebnisse werden
dann im BMVg bewertet, in entsprechende Entscheidungen umgesetzt und dem
Deutschen Bundestag zugeleitet.
62. Ist es zutreffend, dass viele der bereits identifizierten und zukünftig noch
abzugebenden Liegenschaften der Bundeswehr mit Rechten von
Alteigentümern, z. B. auch auf Rückübertragung, belastet sind, falls diese
zukünftig nicht weiter militärisch genutzt werden sollen?
Falls ja, wie wirken sich die Rechte von Alteigentümern auf die
Verwertung aus und wie sollen diese Rechte bei einer Verwertung durch die
GEBB berücksichtigt werden?
Ob und in welchem Umfang an den von der Bundeswehr freizugebenden
Grundstücken Ansprüche der früheren Eigentümer auf Rückübertragung
bestehen, wird in jedem Einzelfall vor Beginn der Verwertung einer Liegenschaft
geprüft. Auch bevor freizugebende Grundstücke von der GEBB verwertet
werden, prüft die Bundesvermögensverwaltung derartige Ansprüche. Ein
rechtmäßig geltend gemachter Anspruch des Voreigentümers auf Rückübertragung
wird berücksichtigt.
63. Warum soll die Vermakelung und Veräußerung von Grundstücken und
Liegenschaften der Bundeswehr über die GEBB erfolgen, obwohl auch
bei einer Verwertung durch die Bundesvermögensverwaltung die Erlöse
14 Sigmaringen Mobilmachungsstützpunkt
15 Zimmern o.R. Ehemalige NATO-Halle
16 Manching Ehemaliges DASA-Gelände
17 Ansbach Verpflegungsamt
18 Erfurt Steiger-Kaserne
19 Berlin Steinhoff-Kaserne, Doppelhaus-Wohnungen
20 Berlin Steinhoff-Kaserne, Wohnungen
21 Berlin Steinhoff-Kaserne, Kindertagesstätte
22 Berlin Wohnheim Walchensee-Straße
bei einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Bundesminister der
Finanzen, Hans Eichel, in den Verteidigungsetat hätten fließen können?
Durch die Aktivitäten der GEBB sollen in geeigneten Einzelfällen
Wertentwicklungs- und Vermarktungschancen bestmöglich genutzt werden, um die
Verwertungsergebnisse – auch zu Gunsten des Einzelplan 14 – zu optimieren.
Die grundsätzliche Zuständigkeit der Bundesvermögensverwaltung für die
Verwertung freiwerdender Bundeswehrliegenschaften bleibt jedoch erhalten.
64. Welche organisatorischen und personalmäßigen Auswirkungen hat die
Verwertung von Liegenschaften der Bundeswehr durch die GEBB auf die
Bundesvermögensverwaltung?
Das BMVg und das BMF haben sich mit der GEBB verständigt, dass die
Gesellschaft nur in abzustimmenden Einzelfällen die Verwertung übernimmt. In
diesen Fällen wird die Gesellschaft von der Bundesvermögensverwaltung in
wichtigen Fragen unterstützt, z. B. bei der Grundstücksbewertung und
Kaufvertragsgestaltung. Diese Regelung gewährleistet, dass ein umfangreicher von der
Bundeswehr freizugebender Liegenschaftsbestand weiterhin von der
Bundesvermögensverwaltung verwertet wird. Nennenswerte organisatorische und
personelle Auswirkungen auf die Bundesvermögensverwaltung sind nicht zu
erwarten.
65. Welche Einsparungen beim Personal und den Finanzen sind bei der
Bundesvermögensverwaltung durch den Wegfall der bisherigen Aufgabe
eingeplant und in welchem Zeitraum können diese realisiert werden?
66. Wie vielen Mitarbeitern droht werden wegen der Übernahme der
Aufgabe durch die GEBB bei der Bundesvermögensverwaltung der Wegfall
des Arbeitsplatzes?
Siehe Antwort auf Frage 64.
67. Wer wird die vom Bundesminister der Verteidigung, Rudolf Scharping,
angekündigten Gespräche mit den Bundesländern über die Zukunft der
öffentlichen Bauverwaltung führen?
Mit welcher Zielrichtung werden dieses Gespräche geführt?
Wann wird mit ersten Ergebnissen gerechnet?
In dem Dritten Bericht der Bundesregierung über die künftige Durchführung
der Bauaufgaben des Bundes vom Mai 1999 (vom BMF am 16. Juni 1999 dem
Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages vorgelegt) ist ausgeführt, dass
der Bund weiterhin seine Bauaufgaben im Wege der Organleihe durch die
Länder erledigen lässt. Der Bund und die Länder streben an, die bisherige
Verwaltungskostenerstattung auf Ist-Kosten-Basis durch pauschalierte
Erstattungsregelungen zu ersetzen. Unter der Federführung des BMF sowie mit Beteiligung
des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und des
BMVg wurden mit Schleswig-Holstein, Bremen, Rheinland-Pfalz, Nordrhein-
Westfalen und Niedersachsen inzwischen neue
Kostenerstattungsvereinbarungen abgeschlossen. Die Verhandlungen mit den anderen Ländern sollen noch in
diesem Jahr zum Abschluss gebracht werden.
68. Wie wird durch das BMVg und die GEBB in Zusammenarbeit mit
deutschen Großbanken sichergestellt, dass die auch vom
Bundesverfassungsgericht aufgestellten strengen Maßstäbe für den Verkauf von
Grundstücken bei der Verwertung von Liegenschaften der Bundeswehr eingehalten
werden?
Ist es in diesem Zusammenhang geplant, die bindenden (haushalts-)
rechtlichen Vorschriften durch die Gründung von Tochtergesellschaften der
GEBB zu umgehen?
Im Rahmen der Modernisierung der Bundeswehr wird auch das
Liegenschaftsmanagement neu geordnet. Dabei kommen im Hinblick auf das Gebot der
Wirtschaftlichkeit auch privatwirtschaftliche Kriterien zur Anwendung. Derzeit
werden die Modelle zur praktischen Ausgestaltung der Eigentümerfunktion,
zum Beispiel in Form einer Fondsgesellschaft, erarbeitet. Die
verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen werden hierbei beachtet.
69. Ist es durch die GEBB, deren Töchter oder das BMVg geplant,
Liegenschaften der Bundeswehr, z. B. Krankenhäuser der Bundeswehr oder
Verwaltungsgebäude der Bundeswehrverwaltung, in einem „Sale and
leaseback-Verfahren“ zu veräußern und dann, weil die Aufgaben weiter
erfüllt werden müssen, für einen längeren Zeitraum zurückzumieten?
Falls ja, wie wäre ein solches Vorgehen mit den verfassungs- und
haushaltsrechtlichen Vorschriften für die Kreditaufnahme im Rahmen des
Verteidigungshaushalts vereinbar?
Es gibt im Bereich des BMVg und der GEBB keine Pläne für eine Veräußerung
von Liegenschaften nach dem so genannten „Sale-and-Lease-Back-Verfahren“.
Eine vertragliche Konstruktion, bei der eine Liegenschaft verkauft und z. B. für
eine geringe oder zeitlich befristete Weiternutzung durch die Bundeswehr
gemietet wird, ist jedoch nicht prinzipiell ausgeschlossen. Solche Fälle werden
dann im Einzelfall nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften, insbesondere
dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, geprüft und beurteilt.
Flottenmanagement von Fahrzeugen der Bundeswehr
70. Beabsichtigt die GEBB oder eine ihrer Töchter zukünftig Fahrzeuge für
die Bundeswehr zu leasen?
Falls ja, wie soll der notwendige Wirtschaftlichkeitsbeweis erbracht
werden?
Grundsätzlich bietet die Beschaffungs- oder auch Finanzierungsform des
Leasings eine mögliche Option für die zukünftige Bereitstellung von Fahrzeugen
für die Bundeswehr. Dazu werden in jedem Einzelfall Untersuchungen,
einschließlich eines Wirtschaftlichkeitsnachweises, durchgeführt.
71. Beabsichtigt die GEBB oder eine von ihr zu gründende Tochter auch
beim Kauf und/oder Leasing von Fahrzeugen das öffentliche Auftrags-
und Vergaberecht, die EU-Vergaberichtlinien und die
Mittelstandsrichtlinie der Bundesregierung zu umgehen und die Beschaffung von
Fahrzeugen ohne die erforderlichen (Ausschreibungs-)Verfahren durchzuführen?
Etwaige GEBB-Tochtergesellschaften werden sich an das Vergaberecht halten.
72. Mit welchen Privatunternehmen wurden in diesem Zusammenhang
bisher Gespräche geführt?
Welche Entscheidungen sind hierzu gefallen?
Es hat bisher keine konkreten Gespräche und Entscheidungen zu
Beschaffungsvorgängen mit Unternehmen gegeben. Es ist ein Informationsworkshop zum
Thema Flottenmanagement mit Teilnahme von über 70 Industriepartnern
durchgeführt worden.
Auswirkungen der Planungen der GEBB auf das Bundesamt für Wehrtechnik
und Beschaffung (BWB) und seine nachgeordneten Dienststellen
73. Welche Gründe haben den Bundesminister der Verteidigung, Rudolf
Scharping, bewogen, das sog. Bundeswehrprinzip und das sog.
dialogische Prinzip für das BWB aufzugeben, obwohl dies zu einer
Verschärfung der Schnittstellenproblematik und zu deutlich weniger effizienten
Verfahrensabläufen führen dürfte?
In der Vergangenheit war das Bundeswehrprinzip vornehmlich in der
Organisation des Rüstungsbereiches ausgeprägt, indem z. B. fliegendes Gerät,
unabhängig ob es bei der Luftwaffe, beim Heer oder der Marine zum Einsatz kommt, in
einem Fachstrang bearbeitet wurde. Zukünftig wird der Generalinspekteur
Fähigkeitslücken teilstreitkraftübergreifend im Dialog mit dem Rüstungsbereich
ermitteln. Hierdurch erhalten das Bundeswehrprinzip und das dialogische
Prinzip eine größere Bedeutung. Auf diese Weise werden übergreifende und damit
effizientere Lösungen zum Regelfall.
74. Wie viele Dienstposten/Haushaltsstellen werden durch den vorgesehenen
Personalabbau im BWB und bei der WTD 51 am Standort Koblenz
künftig wegfallen und wie viele Dienstposten/Personalhaushaltsstellen
werden bei den anderen Dienststellen des BWB entfallen?
75. Wie verteilen sich diese Personalabbauzahlen auf die Statusgruppen?
Sofern genaue Zahlen nicht vorliegen, wie hoch werden die
Personalabbauzahlen schätzweise sein?
76. Mit welcher Personalbedarfsbemessungsmethode wurde der künftige
Personalbedarf des BWB und der nachgeordneten Dienststellen ermittelt?
Die Auswirkungen auf die Dienstposten, Haushaltstellen, Statusgruppen
können noch nicht spezifiziert werden; auch eine Schätzung ist noch nicht möglich.
Eine Personalbemessungsmethode kam noch nicht zur Anwendung. Die
Feinausplanung des BWB und seiner Dienststellen wird aufgabenorientiert
durchgeführt; im Mittelpunkt stehen zunächst die Kernaufgaben, die Gewährleistung
einer einsatzfähigen Ausrüstung der Streitkräfte wahrgenommen werden
müssen und gestärkt werden. Daher gibt es derzeit noch keine Vorgaben für einen
Personalabbau. Gleichwohl ist zu erwarten, dass auch der Rüstungsbereich von
den Reduzierungen des Zivilpersonals in der Bundeswehr betroffen sein wird.
Konkrete Ergebnisse für das BWB und seine Dienststellen werden erst im
vierten Quartal 2001 vorliegen.
77. Wie sind in diesem Zusammenhang Planungen der Abteilung PSZ des
BMVg zu werten, die Organisationsbereiche des Verteidigungsressorts
mit einer pauschalen Kürzungsauflage von 35 v. H. zu versehen?
Solche Planungen gibt es in der Abteilung Personal-, Sozial- und
Zentralangelegenheiten des BMVg nicht.
78. Ist bei der Neuorganisation das vorhandene Rationalisierungspotenzial
des BWB durch den Einsatz von IuK-Technologien (E-Commerce/
Internet/Workflow) und sind die durch interne Optimierung erzielbaren
Synergien berücksichtigt worden?
Wenn ja, in welcher Weise und mit welchem Ergebnis?
Die Feinausplanung wird die Grundlage für die fortlaufende Innovation
schaffen, so dass das Rationalisierungspotenzial aus den o. g. Technologien
erschlossen werden kann; SAP R/3 wird dabei die wesentliche Rolle spielen.
79. Welches Steuerungsmodell liegt der Neuorganisation des BWB zu
Grunde?
Was bedeutet in diesem Zusammenhang die konsequente Ausrichtung auf
das Projektmanagement, die Konzentration technischer Fachaufgaben
und die Einführung neuer, wirtschaftlicherer Verfahren zur
Bedarfsdeckung mit wehrtechnischen Produkten?
Für die Neuausrichtung des BWB und seiner Dienststellen wurde eine
umfangreiche Portfolioanalyse durchgeführt. In dieser wurden ausgehend von den
Kernaufgaben die künftigen Geschäftsfelder ermittelt und hinsichtlich ihrer
künftigen Bedeutung bewertet. Die konsequente Ausrichtung auf das
Projektmanagement ist die logische Umsetzung des „CPM 200l“, die dem
Management eine größere Bedeutung zukommen lässt und zugleich der Industrie mehr
Gestaltungsfreiheit bei der technischen Lösung gewährt. Technische
Fachaufgaben sollen künftig bei den Dienststellen konzentriert werden, um
unwirtschaftliche Redundanzen zu vermeiden.
80. Wie sollen bei der Fokussierung auf das Projektmanagement künftig
zentrale und querschnittliche Aufgaben effektiv wahrgenommen werden?
Die zentralen und querschnittlichen Aufgaben sollen künftig nach dem Prinzip
„Aufgabenwahrnehmung so dezentral wie möglich, so zentral wie nötig“
wahrgenommen werden. Ziel ist es, Fachwissen möglichst projektnah einzusetzen
ohne die notwendige Wahrung von Grundsätzen aufzugeben. Hierbei werden
die neuen IT-Technologien wesentlich zur Optimierung beitragen.
81. Welche Rolle spielt in diesem Zusammenhang der vorgesehene
Organisationsstab der Leitung des BWB?
Weshalb sollen in dem geplanten Stab Organisationsfragen und
Personalentwicklung zusammen bearbeitet werden, obwohl keine
Personalführungsverantwortung wahrgenommen wird?
Die Zusammenfassung von u. a. Organisationsfragen und Personalentwicklung
ist wesentliches Element eines moderen Qualitätsmanagements in der
Verwaltung. Durch das etablierte „Change Management“ wird sichergestellt, dass sich
das BWB auch in Zukunft schnell und effektiv neuen Herausforderungen
stellen kann.
82. Welche personelle Ausstattung und Dotierung ist für den
Organisationsstab im Endausbau vorgesehen?
Der Organisationsstab ist noch nicht bis auf Dienstpostenebene ausgeplant.
Aussagen zu Umfang und Dotierung werden im vierten Quartal 2001 vorliegen.
83. Wie soll die Ressourcenverantwortung für Personal und Finanzen
zwischen den künftigen Unterstützungsabteilungen, den Projektabteilungen
und den Dienststellen aufgeteilt werden?
Die Ressourcenverantwortung für Personal und Finanzen wird sich an dem
Prinzip „Aufgabenwahrnehmung so dezentral wie möglich, so zentral wie
nötig“ orientieren. Die notwendigen Schwerpunkte und Abgrenzungen werden im
Rahmen der Feinausplanung herausgearbeitet werden.
84. Auf welche Weise soll sichergestellt werden, dass die zentrale Führung
des Amtes durch die Leitung des BWB von einer effizienten
Ablauforganisation unterstützt wird?
Vermehrte Dezentralisierung erfordert effektive Steuerungs- und
Führungsinstrumente (z. B. erweitertes Controlling, Qualitätsmanagement). Diese
werden künftig von wesentlicher Bedeutung sein. Hierbei soll die Leitung BWB
von der Controllingorganisation und dem geplanten Organisationsstab
unterstützt werden.
85. Wie soll zukünftig sichergestellt werden, dass die Weisungsstränge aus
den Fachabteilungen des BMVg in Anbetracht der geplanten dezentralen
Kompetenzwahrnehmung in einer sinnvollen Ablauforganisation erhalten
bleiben?
Die Weisungsstränge aus den Fachabteilungen des BMVg werden erhalten
bleiben. Auch künftig werden Vorgaben des BMVg einheitlich zu beachten sein.
86. Wie hoch ist der personelle und finanzielle Mehraufwand, der aus der
dezentralen Personal- und Haushaltskompetenz der Projektabteilungen und
Dienststellen im Vergleich zu der derzeitigen zentralen Personal- und
Haushaltsführung durch eine Querschnittsabteilung resultieren dürfte?
Ziel ist es, durch die Neuorganisation im Ergebnis eine höhere Effizienz zu
erreichen. Dies muss sich in der Gesamtbilanz niederschlagen.
87. Wie soll in einer Struktur mit einer gemischten zentralen und dezentralen
Personalverantwortung eine effektive und vertrauensvolle
Zusammenarbeit zwischen Dienststellenleiter und Personalvertretungen ausgestaltet
werden?
88. Wie soll bei der geplanten Neustruktur eine effiziente, transparente und
vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den dezentral
Personalverantwortlichen in den Projektabteilungen sowie Dienststellen und den
Vertrauensleuten der Schwerbehinderten bzw. den Frauenbeauftragten
erfolgen?
Die effektive und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den
Personalvertretungen, den Vertrauensleuten der Schwerbehinderten und den Frauenbeauftragten
wird auch künftig sichergestellt. Hierauf wird bei der weiteren Feinausplanung
geachtet werden.
89. Durch welche Maßnahmen soll für die dezentralen
Personalbearbeitungselemente der Projektabteilungen bzw. Dienststellen sichergestellt werden,
dass zentrale Leitungs- und Lenkungsvorgaben des BMVg, wie sie z. B.
aus der Personalentwicklungskonzeption resultieren, gegen
Bereichsegoismen zur Geltung gebracht werden können?
Siehe Antwort auf Frage 85.
90. Wie wurden/werden die Beschäftigten, die Personalvertretungen, die
Vertrauensleute der Schwerbehinderten und die Frauenbeauftragten bei den
Überlegungen zur Neuorganisation des BWB beteiligt?
91. In welcher Weise wurden die Beschäftigten und die weiteren o. g. Stellen
über den Umstrukturierungsprozess unterrichtet?
Der mit der Feinausplanung beauftragte Vizepräsident für Technik des
BWB hat seit Anfang November 2000 mehrfach die verschiedenen
Gremien der Personalvertretungen, die Frauenbeauftragten und die
Vertrauensfrau der Schwerbehinderten über den jeweiligen Stand der Arbeiten zur
Feinausplanung unterrichtet und ausführlich erläutert. Hierbei hat er
Anregungen aufgegriffen und zur aktiven Mitarbeit aufgefordert. Darüber
hinaus wurden und werden die Beschäftigten über das Intranet BWB
fortlaufend über den aktuellen Stand der Planungen unterrichtet. Diese haben
von dem Informationsangebot regen Gebrauch gemacht (65 000 Zugriffe).
Seit dem 16. März 2001 besteht zusätzlich eine Hotline, in der sich die
Mitarbeiter/-innen mit ihren Fragen und Vorschlägen beteiligen können. Das
im Rahmen der weiteren Feinausplanung zu strukturierende Change
Management sieht umfangreiche Informationsarbeit und
Kommunikationsmöglichkeiten vor.
92. Sind die Beschäftigten und die o. g. weiteren Stellen bereit, sich aktiv an
dem Veränderungs- und Umorganisationsprozess zu beteiligen?
Durch welche Maßnahmen beabsichtigt der Bundesminister der
Verteidigung, Rudolf Scharping, die erforderliche Mitwirkung der Beschäftigten
und der weiteren o. g. Stellen zu erreichen?
Welche Anreiz- bzw. Sanktionssysteme sind zu Erreichung einer aktiven
Beteiligung der Beschäftigten an den Veränderungsprozessen
vorgesehen?
Die Reform bietet die Grundlage für die Zukunftsfähigkeit des Amtes mit
seinen Dienststellen. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass die
Betroffenen bereit sind, an den Veränderungsprozessen mitzuarbeiten. Begleitet werden
die Maßnahmen durch umfangreiche Fortbildungsmaßnahmen. Ziel ist es, auch
in Zukunft gute berufliche Perspektiven zu eröffnen.
Die Beschäftigten werden den Veränderungs- und Umorganisationsprozess
entscheidend prägen. Sanktionssysteme werden hierbei keine Rolle spielen.
93. Welche beruflichen Perspektiven können den Beschäftigten im Rahmen
der Neuorganisation des BWB eröffnet werden, und in welcher Weise
werden Chancen und Risiken einer Neuorganisation den Beschäftigten
des Amtes vermittelt?
Die konkreten beruflichen Perspektiven werden aus dem Ergebnis der
Feinausplanung abgeleitet werden können. Chancen und Risiken werden im Rahmen
von Aus- und Fortbildung vermittelt werden.
94. Welche Auswirkungen auf den vorgesehenen Personalabbau im BWB
haben die Aufgabenverlagerung/Aufgabenübernahme durch OCCAR,
GEBB, das zur Einrichtung vorgesehene IT-Amt und die Privatisierung
von so genannten Geschäftsfeldern?
Die Auswirkungen auf den Personalbedarf des BWB infolge der rechtlichen
Selbstständigkeit der Organisation Conjointe de Coopération en Matière d’
Armament (OCCAR) richtet sich nach den damit zu verlagernden
Managementaufgaben der einzelnen Vorhaben/Projekte. Hierbei ist auch künftig darauf
zu achten, dass die nationale Urteilsfähigkeit für die Wahrnehmung der
Kernaufgaben erhalten bleibt. Eine Übernahme von Aufgaben des BWB oder seiner
Dienststellen durch die GEBB zeichnet sich nicht ab. Die Strukturen des neuen
IT-Amtes werden zurzeit ausgeplant; in dieses werden die
Bedarfsdeckeraufgaben des BWB für den Bereich IT eingebracht werden. Konkrete Aussagen zum
Umfang des zu verlagernden Personals können erst nach Abschluss der
Feinausplanung des IT-Amtes getroffen werden. Für die Geschäftsfelder, die als
nicht mehr zu den Kernaufgaben des BWB und seiner Dienststellen gehörig
bewertet werden und damit im Prinzip privatisierungsfähig wären, werden unter
Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen Kooperationsmöglichkeiten mit Partnern
innerhalb und außerhalb des öffentlichen Bereichs geprüft. Konkrete Ergebnisse
liegen noch nicht vor.
95. Was hat das BMVg bewogen, durch die Zusammenführung von
Bedarfsträger- und Bedarfsdeckeraufgaben im IT-Bereich das sog. dialogische
Prinzip aufzugeben?
Durch die Zusammenführung von Bedarfsträger- und Bedarfsdeckeraufgaben
im IT-Bereich werden Reibungsverluste verringert, Abläufe beschleunigt und
Synergieeffekte genutzt werden. Die Verantwortung für Konzeption,
Realisierung und Nutzung von IT-Systemen soll soweit wie möglich in einer Hand
konzentriert werden um zu wirtschaftlichen und bedarfsgerechten Lösungen zu
gelangen.
96. Welche infrastrukturellen, wirtschaftspolitischen und sozialen
Auswirkungen wird der im Rahmen der Neuorganisation des BWB vorgesehene
Personalabbau voraussichtlich auf den Großraum Koblenz haben?
Eine Aussage zu den Auswirkungen der Neuorganisation des BWB auf die
Stadt und den Großraum Koblenz kann noch nicht getroffen werden. Ich
verweise insoweit auf die Antwort zu Frage 74, 75 und 76. Entscheidend für den
Großraum Koblenz ist das Ressortkonzept zur Stationierung der Bundeswehr,
wonach Koblenz der größte Bundeswehrstandort bleiben wird.
97. Beabsichtigt der Bundesminister der Verteidigung, Rudolf Scharping,
als Ausgleich bzw. zur Milderung wirtschaftlicher und sozialer
Nachteile einen Sozialplan für die Beschäftigten des BWB und der WTD 51
in Form einer Dienstvereinbarung abzuschließen?
98. Ist dies für weitere Dienststellen des Rüstungsbereichs vorgesehen?
Die notwendigen Strukturveränderungen werden, wie Bundesminister
Scharping mehrfach betont hat, sozialverträglich und ohne betriebsbedingte
Kündigungen umgesetzt.
99. Wie will der Bundesminister der Verteidigung, Rudolf Scharping, in
Anbetracht des geplanten erheblichen Personalabbaus im BWB die
verfassungsrechtlich zwingend erforderliche, effektive amtseitige
Kontrolle der GEBB sicherstellen?
Ein Zusammenhang zwischen der Personalstärke des BWB und den Kontroll-,
Einfluss- und Weisungsmöglichkeiten des BMVg wird nicht gesehen. Der
Einfluss und die Kontrolle des BMVg ergeben sich aus den Rechten des
Eigentümers bzw. Gesellschafters der GEBB, seinem gesellschaftsrechtlichen Einfluss
auf Personal- und Sachentscheidungen der GEBB sowie aus den vertraglichen
Rechten des Geschäftsbesorgungsvertrages, der Weisungsrechte des BMVg
eröffnet.
100. Wie will der Bundesminister darüber hinaus die Bewertungsfähigkeit
von komplexen rüstungswirtschaftlichen Fragen gegenüber unseren
Bündnispartnern insbesondere in zwischenstaatlichen Kooperationen
ohne ausreichende fachtechnische Unterstützung durch das BWB
sicherstellen?
101. Wie will der Bundesminister der Verteidigung, Rudolf Scharping, ohne
ausreichende fachtechnische Unterstützung und Bewertung durch das
BWB sicherstellen, dass das Gefährdungspotenzial von Wehrmaterial
für Leib und Leben der Soldaten unabhängig von kommerziellen oder
Firmeninteressen neutral und angesichts der komplexen
wehrtechnischen Anforderungen wissenschaftlich gesichert abgeschätzt werden
kann?
Die fachtechnische Beurteilungsfähigkeit mit der notwendigen Expertise des
BWB und seiner Dienststellen wird durch die Konzentration auf die
Kernfähigkeiten gestärkt. Hierdurch ist es dem BWB möglich, wissenschaftlich
untermauert und unabhängig unseren Bündnispartnern gegenüber erfolgreich seine
Rüstungsaufgaben wahrzunehmen sowie den Streitkräften sicheres Material zur
Verfügung stellen.
102. In welcher Weise und bis zu welchem Zeitpunkt will der
Bundesminister der Verteidigung, Rudolf Scharping, den vorgesehenen
Personalabbau durchführen?
Welche flankierenden und unterstützenden Regelungen sind dazu
konkret erforderlich bzw. vorgesehen?
103. In welcher Höhe hat der Bundesminister der Verteidigung, Rudolf
Scharping, bei den Kosten des Personalabbaus die notwendiger Weise
langfristig anfallenden Kosten für Pensionsrückstellungen, Leistungen
nach dem Betriebsrentenanpassungs- und Versorgungsgesetz (VBL)
sowie Erstattungen an die Bundesanstalt für Arbeit und weitere
Sozialversicherungsträger einbezogen?
104. In welcher Höhe tragen die Sozialversicherungsträger und die
öffentlichen Haushalte darüber hinaus Kosten des Personalabbaus, ohne dass
ein Erstattungsanspruch gegen den Bund besteht?
Die angestrebte Reduzierung der Zahl der Dienstposten für ziviles Personal der
Bundeswehr soll bis zum Jahr 2010 umgesetzt werden. Um den damit
verbundenen Personalabbau sozialverträglich bewältigen zu können, sind flankierende
tarifvertragliche und gesetzliche Maßnahmen erforderlich. Als solche kommen
neben der bestehenden Möglichkeit der Inanspruchnahme der
Altersteilzeitmöglichkeit u. a. die Maßnahmen in Betracht, mit deren Hilfe der bereits
vollzogene Abbau des Zivilpersonals der Bundeswehr um rund 95 000
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter seit 1990 bewältigt wurde. Dies sind vorrangig die
Versetzung auf einen freien Arbeitsplatz bei der Bundeswehr, bei anderen
Bundesverwaltungen oder bei anderen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern des
Öffentlichen Dienstes. Dabei findet eine Vergütungs-/Lohnsicherung statt. Eine
zum Erhalt einer Beschäftigung im Öffentlichen Dienst erforderliche
Qualifizierungsmaßnahme wird ermöglicht und bezahlt. Bei einem Wechsel in die
Privatwirtschaft ist die Zahlung einer Abfindung möglich und es können Hilfen
vor Ort angeboten werden. Ziel ist es, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
der Bundeswehr, die bei der Bundeswehr auch an anderer Stelle nicht mehr
gebraucht werden, weil die Arbeit durch die Verkleinerung der Bundeswehr und
andere Maßnahmen wegfällt, nach Möglichkeit eine Weiterbeschäftigung im
Öffentlichen Dienst oder vor Ort in der Privatwirtschaft zu ermöglichen. Falls
das nicht möglich sein wird, präferiert das BMVg als letztes Mittel einen
Vorruhestand für diejenigen, die bereits 55 Jahre oder älter sind und die größten
Probleme haben, eine andere Beschäftigung in der Privatwirtschaft zu finden. Über
die Kosten der erforderlichen Maßnahmen für einen sozialverträglichen
Personalabbau kann erst Auskunft erteilt werden, wenn deren Ausgestaltung
feststeht. Für die mit weitem Abstand zahlenmäßig größte betroffene Gruppe der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden diesbezügliche
Tarifverhandlungen geführt. Regelungen für die Beamtinnen und Beamten werden im
Gleichklang mit den Tarifverhandlungen erarbeitet. Ziel ist es, zwar auf der einen
Seite die Personalkosten der Bundeswehr durch den angestrebten Abbau des
Zivilpersonals so stark wie möglich zu reduzieren, auf der anderen Seite jedoch
in jedem Falle Gewähr dafür zu bieten, dass der unvermeidbare Personalabbau
im Interesse der Beschäftigten sozialverträglich gestaltet wird.
105. Wie hoch sind die Kosten, die voraussichtlich durch die
Umorganisation des BWB und den Personalabbau entstehen werden?
Siehe Antwort zu Frage 74,75 und 76.
106. Planen das BMVg, die GEBB oder deren Tochtergesellschaften, die
Kapazitäten der wehrtechnischen und wehrwissenschaftlichen
Dienststellen der Bundeswehr zu vermarkten?
Falls ja, sind hierzu bereits Konzepte erarbeitet worden?
Ja, beim BMVg bestehen zurzeit Überlegungen, Leistungen bestehender
Kapazitäten/Einrichtungen der wehrtechnischen und wehrwissenschaftlichen
Dienststellen der Bundeswehr aus Effizienz- und Auslastungsgründen zu vermarkten.
Danach sollen im gesetzlich zulässigen Rahmen im Wesentlichen freie
Kapazitäten angeboten werden. Es handelt sich hierbei um Leistungen von Einrichtun-
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 13 20, 53003 Bonn, Telefon (02 28) 3 82 08 40, Telefax (02 28) 3 82 08 44
ISSN 0722-8333
gen und Anlagen, die die Bundeswehr für ihre Zwecke vorhalten muss und
nicht voll auslasten kann. Ein Vermarktungskonzept liegt noch nicht vor; es soll
mit Unterstützung der GEBB erarbeitet werden.
107. Welche Privatunternehmen haben Interesse an Leistungen dieser
Dienststellen angemeldet?
Bei den Privatunternehmen, die bisher Interesse an den Leistungen bekundet
haben, handelt es sich vornehmlich um Betriebe, die vergleichbare Kapazitäten
nicht aufbauen wollen beziehungsweise an unabhängigen Prüfergebnissen der
Bundeswehr interessiert sind.
Gesetzgeberische Maßnahmen im Zusammenhang mit der GEBB
108. Plant die Bundesregierung im Zusammenhang mit der GEBB und von
Stellen der Bundes(-wehr-)verwaltung übernommenen Aufgaben eine
Änderung des Grundgesetzes beim Artikel 87b Grundgesetz?
Falls ja, in welchem Zeitrahmen?
Eine Änderung des Artikels 87b des Grundgesetzes ist nicht geplant.
109. Welche Gesetzesänderungen plant die Bundesregierung beim
öffentlichen Vergabe- und Auftragsrecht im Zusammenhang mit der Tätigkeit
der GEBB und ihrer Tochtergesellschaften?
Die Bundesregierung plant im Zusammenhang mit der Tätigkeit der GEBB und
ihrer Tochtergesellschaften keine das Vergaberecht betreffenden
Gesetzesänderungen.]