Verwendung des Vermögens des Solidaritätsdienst-international e.V.
des Abgeordneten Carsten Hübner und der Fraktion der PDS
Vorbemerkung
Das Vermögen des Solidaritätsdienst-international e.V. (SODI) – des Rechtsnachfolgers des Solidaritätskomitees der DDR –, das ausschließlich aus Spendengeldern der DDR-Bürger bestand, wurde von der Treuhandanstalt mit Bescheid vom 13. August 1991 aufgrund einer Entscheidung der Unabhängigen Kommission vom 15. Juli 1991 unter treuhänderische Verwaltung gestellt.
Am 21. Februar 1992 haben der SODI und die Treuhandanstalt im Einvernehmen mit der Unabhängigen Kommission (am 26. Februar 1992) einen gerichtlichen Vergleich zur Beendigung der treuhänderischen Verwaltung und anhängiger gerichtlicher Verfahren geschlossen.
In diesem Vergleich wurden Fragen der weiteren Verwendung des Vermögens des SODI geregelt. Unter anderem wurde hier die Voraussetzung für die Errichtung der Stiftung Nord-Süd-Brücken geschaffen. Der Vergleich legte auch fest, dass ein Betrag von 5,0 Mio. DM aus dem Vermögen des SODI für gemeinnützige Zwecke in den neuen Bundesländern verwandt wird.
SODI und die Stiftung Nord-Süd-Brücken richteten am 12. Juni 1995 eine Anfrage an die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben als Rechtsnachfolgerin der Unabhängigen Kommission, wofür diese 5,0 Mio. DM in der Zwischenzeit im Einzelnen verwandt wurden.
In einem Antwortschreiben der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben vom 7. Juli 1995 wurde daraufhin mitgeteilt, dass die Bundesanstalt eine Verwaltungsvereinbarung mit den neuen Bundesländern und Berlin abgeschlossen habe, die der Kulturförderung und der wirtschaftlichen Forschungsförderung diene. Über die Verwendung der dort beinhalteten Gelder werde in den einzelnen Bundesländern entschieden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen5
Für welche „gemeinnützigen Zwecke in den neuen Bundesländern“ wurden die 5,0 Mio. DM im Einzelnen eingesetzt (bitte nach Einzelzweck und Datum der Mittelvergabe aufschlüsseln)?
Wurde seitens des Bundes sichergestellt, dass die Verwendung der 5,0 Mio. DM nur „für gemeinnützige Zwecke in den neuen Bundesländern“ erfolgte, wie es der gerichtliche Vergleich zwischen dem SODI, der Treuhandanstalt und der Unabhängigen Kommission vom 21. Februar 1992 bzw. vom 26. Februar 1992 vorsieht?
Wenn ja, auf welchem Wege?
Wenn nein, wurden die Bundesländer, denen die Mittel übertragen wurden, auf diesen Passus im gerichtlichen Vergleich aufmerksam gemacht und angehalten, die gemeinnützige Verwendung der 5,0 Mio. DM sicherzustellen und zu dokumentieren?
Wer nahm die Verteilung der Mittel in Höhe von 5,0 Mio. DM auf Seiten von Bund und Ländern vor, und wie wurden die Mittel verteilt (nach Antragstellung, Proporz o. Ä.)?
In welcher Weise haben der Bund bzw. die Länder gegenüber dem SODI, mit dem der gerichtliche Vergleich geschlossen wurde, die gemeinnützige Verwendung der Mittel nachgewiesen, die zweifellos Gegenstand des gerichtlichen Vergleichs war?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die im gerichtlichen Vergleich festgelegte Verwendung der 5,0 Mio. DM rechtlich bindend ist und ein Verstoß dagegen einen Rechtsbruch darstellt?