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[Deutscher Bundestag
Drucksache
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14. Wahlperiode
27. 03. 2001
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 22. März 2001
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Ilja Seifert, Dr. Ruth Fuchs,
Monika Balt und der Fraktion der PDS
– Drucksache 14/5489 –
Versorgung von Wachkoma-Patienten im häuslichen Bereich, in ambulanten
und stationären Einrichtungen
Die Unantastbarkeit der Menschenwürde ist in Deutschland in Artikel 1 des
Grundgesetzes (GG) festgeschrieben und gilt für alle Menschen, auch für
diejenigen, die die Risiken und Folgen von Behinderung oder schwerer
Krankheit tragen. An diese personale Identität des Menschen sind alle Grundrechte
der Verfassung, auch die Gleichberechtigung der Menschen mit Behinderung
(Artikel 3 GG), geknüpft. Ein solcher Anspruch beinhaltet besonders auch für
Menschen mit schweren und komplexen Behinderungen das Recht auf ein
Leben in Selbstbestimmung und Würde, d. h. auf lebenserhaltende
Maßnahmen, Lebensqualität und auf Unterstützung und Förderung bei der
Entwicklung bzw. Wiedergewinnung ihrer personalen Identität.
Das Sozialstaatsgebot in Artikel 20 GG bedeutet in diesem Zusammenhang
die Verpflichtung zur Schaffung gesellschaftlicher Strukturen, die für diese
Betroffenen eine praktische Realisierung ihrer persönlichen Ansprüche auf
Hilfe, Schutz und Nichtbenachteiligung ermöglichen. Für die relativ kleine
Gruppe von Menschen mit schwersten neurologischen Behinderungen in und
nach dem Wachkoma ist dieses Sozialstaatsgebot in Deutschland aus der Sicht
von vielen Angehörigen, Pflegenden und Behindertenverbänden noch nicht
erfüllt.
Menschen im Wachkoma sind in hohem Maße und längerfristig
pflegebedürftig und gleichzeitig von Therapie und Assistenz abhängig: Mit ihren
berechtigten Ansprüchen geraten diese Menschen zwischen die verschiedenartig
oder unzureichend geregelten Zuständigkeiten der Leistungsträger
(Krankenversicherung/SGB V, Pflegeversicherung/SGB XI, Eingliederungshilfe/BSHG
und künftig bei Rehabilitation/SGB IX). Nach der Akut- und
Intensivbehandlung stehen für diese Menschen kaum geeignete Einrichtungen für die weitere
langfristige Versorgung zur Verfügung. Auch bei ihrer Rückkehr in die
Familien fehlen ambulante Versorgungsmöglichkeiten.
Diese schwerstgeschädigten Menschen bedürfen eines großen zeitlichen und
betreuerischen Aufwandes. Mit dem Argument, dass weitere Therapieerfolge
nicht zu erzielen seien, werden sie oft auf die Pflege verwiesen. Dabei sind
häufig Kostengesichtspunkte ausschlaggebend. Angehörige werden mit der
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Betreuung und Pflege häufig allein gelassen und geraten mit dieser schweren
Aufgabe oft an ihre physischen, psychischen und finanziellen
Belastungsgrenzen.
Die Zuständigkeiten bei der akut- und intensivmedizinischen, pflegerischen
und rehabilitativen Versorgung (einschließlich Übergangsbereiche) sind für
diese schwerstbehinderten Menschen nicht ausreichend geregelt: Sie sind auf
das außergewöhnliche Engagement anderer angewiesen, um menschenwürdig
leben zu können. Sie benötigen kompetente Fürsprache zur Verdeutlichung
der unzureichenden Versorgungssituation sowie zur Sicherung und
Verbesserung ihrer Rechtsposition.
In der „Kasseler Erklärung von 1999“ (Resolution der Deutschen Vereinigung
für die Rehabilitation Behinderter
e.V.
, Heidelberg) werden deshalb
entsprechende Forderungen artikuliert, wie:
1. Die sozialethische Diskussion mit Gesetzgeber und Leistungsträgern über
eine angemessene Regelung der Versorgung von Wachkomapatienten und
Patienten mit neurologischem Rehabilitationsbedarf nach einer (Teil-)
Remission des „apallischen Durchgangssyndroms“ muss intensiviert werden.
2. Versorgungsstandards unter fachlichen und ethischen Gesichtspunkten als
Grundlage für Leistungsvereinbarungen mit den Trägern müssen definiert
werden (ersatzweise sollen die beteiligten Rehaträger gesetzlich zur
anteiligen Kostenübernahme verpflichtet werden).
3. Ein bedarfsgerechtes Versorgungsnetz aus stationären Einrichtungen und
ambulanten (inkl. häuslichen) Diensten, die je nach der Entwicklung des
Patienten wechselseitig zueinander offen sind, muss geschaffen werden.
Das Wachkoma („Apallisches Syndrom“ oder „apallisches
Durchgangssyndrom) – nach Redecker und Sonntag (1995) sollen bundesweit zwischen
10 000 und 12 000 Menschen im Wachkoma in Pflegeheimen oder in
häuslich-familiärer Umgebung leben – wird medizinisch (defektologisch) oft als
Störung bzw. Trennung der wichtigen Verbindung von Hirnmantel (Pallium,
Neokortex) und Hirnstamm beschrieben. Daran orientieren sich zumeist
medizinische und therapeutische Maßnahmen und die damit verbundenen
medizinischen bzw. Pflegeleistungen der Kassen.
In der Fachliteratur und von betreuenden Einrichtungen wird andererseits
aber auf die Wirksamkeit der psychologisch-menschlichen Komponente für
den „Rehabilitationsprozess“ hingewiesen. Hervorgehoben wird, dass die
Versorgung, Betreuung, Pflege der „Wachkoma-Patienten“ verschiedene, zeitlich
nicht immer klar bestimmbare Zeiträume durchläuft. Die Versorgung,
Umsorgung und Rehabilitation vollziehen sich derzeit in verschiedenen Phasen.
Das reicht von der „Akutversorgung“ (Phase A) über die „Rehabilitation“
(Phase B) bis zur „aktivierenden Behandlungspflege“ (Phase F).
Unter diesem Aspekt spezialisierten sich innerhalb der letzten Jahre
ausgewählte Pflegeeinrichtungen über eine Vereinbarung mit den Pflegekassen auf
die Versorgung von Schwerst-Schädel-Hirn-Geschädigten. Im Vergleich zu
anderen Pflegeeinrichtungen ist dabei mit erheblichen Mehrkosten zu rechnen,
die aus einem erhöhten medizinischen und bauseitigen Mehraufwand sowie
Pflege- und Betreuungsbedarf resultieren. Die Kosten werden entsprechend
den gesetzlichen Regelungen von Pflegekassen, Krankenkassen,
Rentenversicherungsträgern, anderen zuständigen Sozialleistungsträgern,
Heimbewohnern bzw. ihren Angehörigen und Trägern der Sozialhilfe getragen.
Dabei zeigt sich, dass sowohl die Pflegeeinrichtungen als auch Angehörige
der Patienten mit hohen finanziellen Belastungen konfrontiert sind.
Pflegeeinrichtungen beklagen Schwierigkeiten bei den Kostenverhandlungen
mit den Krankenkassen. Auf der einen Seite muss die Pflege von
Wachkomapatienten durch examiniertes Fachpersonal vorgenommen werden,
zusätzlicher Versorgungsbedarf besteht außerdem im Bereich der Physio- und
Ergotherapie, für Medikamente und Hilfsmittel. Erschwerend kommt hinzu, dass
die Einrichtungen in der Regel in Vorleistung gehen müssen, solange noch
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kein Bescheid zur Pflegestufe oder auf Erteilung von Hilfsmitteln von der
Krankenkasse vorliegt.
Auf der anderen Seite geraten immer häufiger Angehörige der Patienten durch
immens hohe Zuzahlungsverpflichtungen in finanzielle Not, besonders dann,
wenn die Patienten noch relativ jung sind und minderjährige Kinder zur
Familie gehören. Offenbar ist davon auszugehen, dass die Anzahl solcher Fälle
weiter ansteigt.
Aber nicht nur die Vorleistungspflicht belastet die Einrichtungen. Immer
stärker gerät der Medizinische Dienst (MDK) der Krankenkassen in die Kritik,
weil dessen Gutachter direkt in die Diagnose und Therapie des verordnenden
Arztes eingreifen, Kostenvoranschläge und technische Komponenten der
Hilfsmittel begutachten und deren medizinische Notwendigkeit ablehnen.
So wurden z. B. Fälle aus dem Freistaat Sachsen bekannt, dass Kuraufenthalte
ohne Begutachtung abgelehnt werden, statt der Verordnung einer
Trachealkanüle durch den MDK die Sondennahrung mit der Begründung gestrichen
wird, flüssige Nahrung könne gleichwertig über das Schwerkraftsystem
zugeführt werden oder von der Ersatzkasse ein Fernalarm für ein Beatmungsgerät
nicht bewilligt wird.
Durch solche rechtlich bedenklichen und bis hin zu Leistungsverweigerungen
reichenden Eingriffe entstehen – neben der unzumutbaren psychischen
Belastung für die Angehörigen und der fachlichen Degradierung von
medizinischem Fachpersonal in den Einrichtungen – weitere Kosten sowohl für
Einrichtungen als auch für die Versicherten.
Vo r b e m e r k u n g
1. Das Wachkoma ist in der Regel die Folge einer Schädel-Hirn-Verletzung
oder einer Hirnblutung. Pro Jahr erleiden in Deutschland rd. 300 000
Menschen ein Schädel-Hirntrauma, davon etwa 100 000 eine schwere
Hirnverletzung. Das Kuratorium ZNS für Unfallverletzte mit Schäden des Zentralen
Nervensystems e.V. rechnet mit rd. 6 500 Neuerkrankungen pro Jahr mit
einem Wachkoma. Patienten mit Wachkoma haben wie der Personenkreis
mit Schädel-Hirn-Verletzungen insgesamt innerhalb der gesetzlichen
Regelungen Anspruch auf Akutbehandlung, Rehabilitation und Pflege.
Am Anfang steht die neurochirurgische/neurologische Behandlung
(Akutbehandlung) mit einer Dauer von ein bis drei Wochen, zum Teil auch
erheblich mehr. Es schließt sich die postakute Behandlung an, die sechs bis zwölf
Wochen, zum Teil auch deutlich länger, dauern kann. Der Verletzte wird in
dieser Phase durch intensive Maßnahmen der Frührehabilitation versorgt.
Der frührehabilitative Behandlungsbedarf ist gegebenenfalls mit bis zu
sechs Monaten anzusetzen.
Zeigt sich im Verlauf der Akutbehandlung und der Frührehabilitation, dass
der Patient ein Wachkoma entwickelt hat, kann die Phase der
Frührehabilitation im Einzelfall auch länger dauern. Unter Einsatz von Ärzten,
Krankenpflegekräften, Psychologen, Logopäden, Krankengymnasten,
Ergotherapeuten sowie Angehörigen anderer Berufsgruppen wird versucht, eine
Änderung des Bewusstseinszustandes zu erreichen sowie Sekundärschäden zu
vermeiden. Es handelt sich um eine personal- und kostenintensive
Rehabilitation, die hohe Anforderungen an den Personalbedarf, an die Qualifikation
des Personals sowie an die räumliche und sächliche Ausstattung der
durchführenden Rehabilitationseinrichtung stellt. Gelingt es nicht, das Wachkoma
des Patienten zu bessern, wird eine Verlegung in eine Pflegeeinrichtung erst
dann erwogen, wenn Fortschritte im Befinden des Patienten über einen
längeren Zeitraum nicht mehr zu beobachten sind. Umgekehrt ist ein Wechsel
von der Pflege- in die Rehabilitationseinrichtung grundsätzlich möglich und
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immer dann sinnvoll, wenn Entwicklungen im Zustand des Betroffenen
neue Ansätze ermöglichen.
Wachkoma-Patienten werden aufgrund der Begutachtung des
Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) gegenüber anderen
Antragstellern vergleichsweise häufiger in die Pflegestufe III eingeordnet. Bei
Feststellung eines außergewöhnlich hohen und intensiven Pflegeaufwandes
im Sinne des SGB XI werden Wachkoma-Patienten als Härtefall anerkannt
und erhalten dadurch sowohl bei häuslicher als auch bei stationärer Pflege
die höchsten Leistungen, die die Pflegeversicherung vorsieht.
2. Die Bundesregierung sieht die angemessene medizinische, rehabilitative
und pflegerische Versorgung von Wachkoma-Patienten als eine Aufgabe an,
die nur in einem engen Zusammenwirken der zuständigen
Sozialleistungsträger mit den Angehörigen bewältigt werden kann. Es müssen alle
Anstrengungen unternommen werden, dass insbesondere Kranken-, Renten- und
Pflegeversicherung aber auch andere Sozialleistungsträger (beispielsweise
die Sozialhilfe) unter Ausschöpfung ihrer Leistungsmöglichkeiten zu einer
Bewältigung der besonderen Situation von Wachkoma-Patienten beitragen.
Dabei geht es vor allem um diejenigen Wachkoma-Patienten, bei denen sich
dieser Zustand noch nicht innerhalb der Phasen der Akutbehandlung oder
der Frührehabilitation verändert hat. Hiervon sind in Deutschland – nach
Schätzungen – gegenwärtig rd. 5 000 Menschen betroffen. Davon werden
etwa 70 v. H. in der häuslichen Umgebung versorgt.
3. Die Bundesregierung ist bereits seit längerem darum bemüht, die
Problematik durch kontinuierliche Gespräche mit den Beteiligten einer
befriedigenden Lösung zuzuführen. Die fachliche Diskussion, wie Wachkoma-
Patienten am besten medizinisch und therapeutisch geholfen und dies im Rahmen
unserer sozialen Sicherungssysteme finanziert werden kann, dauert an.
Ziel der Bemühungen ist es,
a) die medizinischen, rehabilitativen und pflegerischen Maßnahmen für den
Wachkoma-Patienten zu verbessern,
b) die Angehörigen, die sich vielfach aufopferungsvoll um das im
Wachkoma liegende Familienmitglied kümmern, bei der Betreuung nachhaltig
zu unterstützen und vor einer Überforderung zu bewahren.
4. Insbesondere durch die Schaffung eines Neunten Buches Sozialgesetzbuch
– Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) – sollen die
rechtlichen Rahmenbedingungen für die Rehabilitation behinderter
Menschen weiterentwickelt und die Koordination zwischen den
Sozialleistungsbzw. Rehabilitationsträgern verbessert werden.
5. Zur Förderung von Vorhaben zur Verbesserung der Versorgung von
Wachkoma-Patienten hat die Bundesregierung im
Gesundheitsforschungsprogramm die Thematik im Förderschwerpunkt „Neurotraumatologie und
Neuropsychologische Rehabilitation“ aufgegriffen. In einer ersten Förderphase
ab 1994 wurden acht Verbünde mit insgesamt 60 Einzelzuwendungen
gefördert, die nach einer Zwischenevaluation umstrukturiert und ab 1998/99
in sechs Verbünden bis Ende 2002 weitergeführt werden. Hierfür werden
insgesamt Mittel in Höhe von ca. 51 Mio. DM zur Verfügung gestellt.
Thematisiert sind Vorhaben, die die physiologischen Vorgänge bei der
Hirnverletzung untersuchen und hierdurch u. a. nach Ansatzpunkten für die
medikamentöse Behandlung suchen, weiterhin Vorhaben, welche
neuropsychologische Therapien entwickeln, und schließlich Vorhaben, die das
Versorgungssystem vom Unfallort bis zur klinischen Behandlung
analysieren, um durch optimierte Abläufe Schädigungen zu minimieren.
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Speziell Vorhaben aus dem Bereich der neuropsychologischen
Rehabilitation befassen sich auch mit komatösen Patienten, um moderne
Kommunikationsmethoden zu entwickeln, die den geistigen Zustand der Patienten auch
unter den Bedingungen des Wachkomas erkennen lassen und durch
innovative Intervention eine Besserung des Zustandes herbeiführen sollen.
6. Die Bundesregierung hat sich auch im „Modellprogramm zur Verbesserung
der Versorgung Pflegebedürftiger“ der Erprobung und Verbesserung von
Versorgungsstrukturen für Schwerst-Schädel-Hirn-Geschädigte
angenommen. In den letzten Jahren wurden Pflegeeinrichtungen für besondere
Gruppen von Pflegebedürftigen gefördert. In diesen Einrichtungen werden
Pflegebedürftige versorgt, die nicht aus Altersgründen pflegebedürftig sind, aber
einen Leistungsanspruch nach dem SGB XI haben. Dies gilt zum Beispiel
für langfristig Pflegebedürftige, die aufgrund eines Unfalls oder anderer
Ereignisse auf täglichen Hilfebedarf angewiesen sind. Hier konnten bisher vier
Einrichtungen mit rd. 110 Pflegeplätzen gefördert werden.
1. Wie hoch ist derzeit die Anzahl der Menschen, aufgeschlüsselt nach
Bundesländern, bei denen ein apallisches Syndrom diagnostiziert wurde und
die
a) in häuslicher Umgebung
b) ambulanten und
c) in stationären Pflegeeinrichtungen betreut werden?
Der Bundesregierung liegen keine statistischen Angaben über die Anzahl von
Menschen mit apallischem Syndrom vor, da die amtlichen Statistiken der
Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Sozialhilfe keine gesondert
ausgewiesenen Daten zu Wachkoma-Patienten enthalten. Sie geht jedoch davon aus, dass
die in der Vorbemerkung unter 2. genannte Schätzzahl von rd. 5 000 Menschen
zutreffen dürfte.
2. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Zahl der
Menschen mit apallischem Syndrom hinsichtlich der Pflege, Betreuung und
Vergütung der Leistungen, bezogen auf die einzelnen Wachkomaphasen A
bis F, vor?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Im Übrigen sind Auskünfte
zu den Phasen C, D und E nicht möglich, da Patienten im Wachkoma in der
Phase B verbleiben bzw. direkt die Phase F (Pflegebedürftigkeit) erreichen.
Die Phasen C, D und E setzen sämtlich mindestens die Kooperationsfähigkeit
des Patienten voraus.
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3. Welche und wie viel private bzw. Einrichtungen der öffentlichen Hand
sind der Bundesregierung bekannt, die in der Bundesrepublik Deutschland,
aufgeschlüsselt nach Bundesländern, (Pflege)Plätze für Menschen mit
apallischem Syndrom vorhalten?
4. Wie viel und welche weiteren Versorgungs-, Pflege- und
Betreuungsmöglichkeiten sind nach Kenntnis der Bundesregierung in den nächsten Jahren
vorgesehen?
Konkrete Angaben zur Anzahl der Personen mit apallischem Syndrom und zur
Anzahl der Einrichtungen bzw. der Pflegeplätze liegen der Bundesregierung
nicht vor, da sie offiziell weder von den Ländern noch durch die Pflege- und
Krankenkassen statistisch ausgewiesen werden.
Für die pflegerische Versorgung der Mitbürgerinnen und Mitbürger in der
Bundesrepublik Deutschland sind nach § 9 SGB XI die Bundesländer
verantwortlich. Sie sind für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig
ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur zuständig.
Das Nähere zur Planung und zur Förderung der Pflegeeinrichtungen wird durch
Landesrecht bestimmt. Für die Ausgestaltung der Planung und die Entwicklung
einer sich den wandelnden Bedürfnissen angepassten Pflegeinfrastruktur tragen
damit in erster Linie die Länder die Verantwortung.
Vor diesem Hintergrund sind der Bundesregierung keine amtlichen Statistiken
bekannt, die Auskunft zu der Frage geben, wie viele private und öffentliche
Einrichtungen mit wie vielen Plätzen in den einzelnen Bundesländern für
Personen mit apallischem Syndrom vorgehalten werden.
Die Bundesregierung verfügt lediglich über Daten, die ihr im Rahmen des
„Modellprogramms zur Verbesserung der Versorgung Pflegebedürftiger“ bei
der Förderung von Modellprojekten zugänglich gemacht wurden. Bei diesen
Angaben handelt es sich um Schätzungen der „Bundesarbeitsgemeinschaft
Phase F“ der spezialisierten Fachpflegeeinrichtungen für Schädel-Hirn-
Geschädigte und des Bundesverbandes „Schädel-Hirn-Patienten in Not e.V.“ bezogen
auf ihre Mitgliedereinrichtungen. Nach Aussage des Vorsitzenden des
Bundesverbandes „Schädel-Hirn-Patienten in Not e.V.“ auf der Kasseler Tagung liegt
die Zahl der spezialisierten Fachpflegeeinrichtungen für das Bundesgebiet bei
180. Diese 180 Fachpflegeeinrichtungen verfügen über rd. 1 000 Pflegebetten.
Hinzu sollen noch weitere 500 Betten als so genannte „eingestreute“ Betten
kommen.
Die Bundesregierung verfügt auch über keine Angaben zu der Frage, wie viele
weitere Versorgungs-, Pflege- und Betreuungsmöglichkeiten in den nächsten
Jahren in den Bundesländern benötigt werden oder geplant sind. Sie hat sich
jedoch selbst im Rahmen des „Modellprogramms zur Verbesserung der
Versorgung Pflegebedürftiger“ unter anderem der Erprobung von
Versorgungsstrukturen für spezielle Pflegeeinrichtungen wie zum Beispiel für Schwerst-
Schädel-Hirn-Geschädigte angenommen. Insoweit wird auf Ziffer 6 der
Vorbemerkung verwiesen.
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5. Wie wertet die Bundesregierung aus aktueller Sicht die o. g. Forderungen
der Kasseler Erklärung von 1999 und welche Schritte kann und will sie
einleiten, um diesen Forderungen zu entsprechen?
Es ist einzuräumen, dass es nach heutigem Stand noch keine gemeinsamen
Leitlinien und Standards der medizinisch- und pflegerisch-sozialen
Fachvertreter zur Versorgung von Patienten im Wachkoma gibt. Nach Aussage des
Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen (MDS) fehlen
auch allgemein gültige Aussagen zum Versorgungsumfang sowohl für die
Kranken- als auch für die Pflegeversicherung. Allerdings ist eine Projektgruppe
– koordiniert durch den MDS – mit der Klärung entsprechender Fragen befasst.
Ob sich im Anschluss daran gesetzgeberischer Handlungsbedarf ergibt, ist
derzeit nicht absehbar.
6. Welche ethischen und/oder medizinischen Probleme sieht die
Bundesregierung für die Ausgestaltung der Lebensqualität von Menschen mit
apallischem Syndrom aus dem derzeit undiffererenziert, z. T. strittig
artikulierten, Verständnis der Begriffe „Mensch“ und „Person“ in verschiedenen
europäischen wie deutschen Dokumenten zur Biomedizin bzw. Bioethik?
Die Bundesregierung sieht keine ethischen oder medizinischen Probleme bei
der Behandlung von Menschen mit apallischem Syndrom dadurch, dass in der
internationalen Diskussion Begriffe wie „Mensch“ oder „Person“
unterschiedlich gebraucht werden. Maßgeblich für die Rechtslage in Deutschland zu dieser
Frage sind, insbesondere unter dem Aspekt, dass die so genannte Bio-Ethik-
Konvention des Europarates von der Bundesregierung bislang nicht gezeichnet
worden ist, die nationalen Rechtsvorschriften. Diese müssen in Einklang mit
dem im Grundgesetz verankerten Begriff der Menschenwürde sowie den
weiteren dort gewährleisteten Grundrechten stehen.
7. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, Ansprüche für gleiche
Lebensqualität nach den Artikeln 1, 3 und 20 des Grundgesetzes für
Menschen mit apallischem Syndrom, ihre Angehörigen und/oder
Rechtsvertreter rechtlich abzusichern?
Welche gesetzlichen Maßnahmen sind dafür nach Auffassung der
Bundesregierung erforderlich und welche beabsichtigt sie in welchen Zeiträumen
einzuleiten?
Für Menschen mit apallischem Syndrom hält das Sozialsystem der
Bundesrepublik Deutschland je nach Ursache und Ausmaß der Schädigung Leistungen
der gesetzlichen Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, der
gesetzlichen Rentenversicherung, der Krankenversicherung und der
Pflegeversicherung bereit. Reichen diese Leistungen nicht aus, um den gesamten Bedarf
zu decken, kommen gegebenenfalls Leistungen der Sozialhilfe in Betracht,
wenn Einkommen und Vermögen des betroffenen Menschen und seiner
unterhaltspflichtigen Angehörigen nicht ausreichen, um diesen Bedarf zu decken.
Die Bundesregierung sieht die Lebensqualität und die Teilhabe von
schwerstbehinderten Menschen mit apallischem Syndrom durch und in unserem System
der sozialen Sicherheit grundsätzlich sichergestellt. Die geltende Rechtslage
gewährleistet die Gleichbehandlung bei der Leistungserbringung durch die
verschiedenen Sozialleistungsträger.
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Die Bundesregierung ist im Übrigen der Auffassung, dass für den
Personenkreis der schwerst- und schwerstmehrfachbehinderten Kinder (z. B.
Wachkoma-Kinder ) ein Anspruch auf Eingliederungshilfe in Gestalt
heilpädagogischer Maßnahmen auch dann besteht, wenn Pflegebedürftigkeit nur um einiges
gemildert werden kann oder die Behinderung und deren Folgen zwar nicht
gemildert aber eine Verschlimmerung verhütet werden kann. Sie befindet sich
damit in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung. Die
Bundesregierung beabsichtigt daher im Rahmen der parlamentarischen Beratungen des
Entwurfes des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) eine klarstellende
Regelung, die dieser Auffassung Rechnung trägt, vorzuschlagen.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 5 und 8 verwiesen.
8. Wie wertet die Bundesregierung die Regelung der Zuständigkeiten bei der
akut- und intensivmedizinischen, pflegerischen und rehabilitativen
Versorgung (einschließlich Übergangsbereiche) für diese schwerstbehinderten
Menschen mit apallischem Syndrom?
Was gedenkt sie in diesem Zusammenhang zu tun, um die von
Angehörigen und Vereinen als nicht ausreichend eingeschätzten Regelungen zu
verbessern?
Die Bundesregierung erwartet durch die Schaffung eines Neunten Buches
Sozialgesetzbuch – Teilhabe und Rehabilitation behinderter Menschen (SGB IX) –
Bundestagsdrucksache 14/5074 – deutliche Verbesserungen in den rechtlichen
Rahmenbedingungen im Bereich der Rehabilitation für den hiervon betroffenen
Personenkreis, insbesondere in der Zuständigkeitsabgrenzung sowie bei der
Koordination und der Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger.
9. Wie schätzt die Bundesregierung die Bedarfsentwicklung und die daraus
resultierenden Kosten
a) im häuslich-familiären Bereich,
b) im ambulanten Bereich und
c) für vollstationäre Pflegeplätze für die aktivierende Dauerpflege bei
erworbener Hirnschädigung ein?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Zahl der Pflegebedürftigen bis
zum Jahr 2010 entsprechend der demographischen Entwicklung um bis zu
400 000 Personen steigen wird. Aus dieser Vorausschätzung lässt sich jedoch
nicht die zukünftige Zahl von zu pflegenden Menschen mit apallischem
Syndrom ableiten, da – bezogen auf diesen Personenkreis – neben der
Bevölkerungsentwicklung eine Reihe weiterer, ungewisser Faktoren von Bedeutung
sind (z. B. Unfallhäufigkeiten, medizinischer Fortschritt). Ohne Kenntnis der
voraussichtlichen Zahl der Menschen mit apallischem Syndrom, die
pflegebedürftig im Sinne des SGB XI sind, ist auch keine Abschätzung der damit
verbundenen Pflegekostenentwicklung möglich. Dies gilt entsprechend auch für
die gesetzliche Krankenversicherung.
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10. Welche Möglichkeiten und Probleme sieht die Bundesregierung, eine
von Fachwissenschaftlern und praxiserfahrenen Betreuern empfohlene
familiär-rehabilitative „Rund-um-die-Uhr-Pflege bzw. -begleitung“ von
Wachkomapatienten in ambulanten oder stationären Einrichtungen bei
entsprechend ausreichender existenzieller Absicherung dieser
„Familienbetreuer“ zu gewährleisten?
Die von Angehörigen geleistete Betreuung und Pflege von pflegebedürftigen
Familienmitgliedern ist ihrem Wesen nach immateriell motiviert, also gerade
unentgeltlich. Der unmittelbare Pflegebedarf des Pflegebedürftigen im
häuslichen Bereich wird hierbei durch die Pflege des Familienangehörigen bereits
gedeckt. Eine Bezahlung des Angehörigen, der die Pflege freiwillig oder in
Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht erbringt, würde das
Nachrangprinzip der Sozialhilfe verletzen.
Das gilt auch, wenn Angehörige die Pflege von Familienmitgliedern in voll-
und teilstationären Pflegeeinrichtungen, die dort von professionellen
Pflegekräften geleistet wird, unterstützen.
Um die häusliche Pflegebereitschaft zu fördern, sind im Rahmen der Hilfe
zur Pflege des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) eine Reihe von Leistungen
(z. B. Pflegegeld, Erstattung von Aufwendung, Beihilfe) – abgestuft nach der
Schwere der Pflege – vorgesehen.
Kann die häusliche Pflege im Einzelfall durch (private) Pflegepersonen nicht
oder nicht in vollem Umfange sichergestellt werden, kommt – eventuell
ergänzend oder auch zeitweilig – die Übernahme der Kosten für die Heranziehung
einer besonderen Pflegekraft in Betracht. Wenn Pflegebedürftige mit hohem
Pflegebedarf die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung
mit der von der Pflegekasse gewährten (betragsmäßig begrenzten)
Pflegesachleistung nicht ausreichend sicherstellen können, tritt die Sozialhilfe bei
Bedürftigkeit grundsätzlich mit ergänzenden Sachleistungen bis zur vollen Höhe des
Bedarfs ein.
In Fällen, in denen Pflegebedürftige ihre Pflege selbst organisieren und zu
diesem Zweck für ihre Pflege andere Personen beschäftigen, hat der
Pflegebedürftige auch dann einen Anspruch auf ergänzende Leistungen der Hilfe zur Pflege
nach dem Bundessozialhilfegesetz, wenn er nicht die vorrangige höhere
Sachleistung der Pflegeversicherung in Anspruch nimmt. Dieses sog.
Arbeitgebermodell ermöglicht auch Pflegebedürftigen mit hohem Pflegebedarf ihre
häusliche Pflege sicherzustellen und zu finanzieren. Das Arbeitgebermodell ist auf
den häuslichen Bereich beschränkt und aus den o. a. Gründen nicht auf
Familienangehörige übertragbar.
11. Wie hoch sind
a) der durchschnittliche Pflegekostensatz in der Bundesrepublik
Deutschland und
b) die tatsächlichen Kosten bei der Versorgung eines Schwerst-Schädel-
Hirn-Geschädigten und wie hoch sind daraus resultierend die
Zuzahlungen der Angehörigen (bitte vergleichende Angaben für die
Bundesländer)?
Ein Vergleich der monatlich dem Pflegebedürftigen – ambulant oder stationär –
in Rechnung gestellten Beträge ist pauschal nicht möglich und auch nicht
sinnvoll. Dies ist nicht nur vor dem Hintergrund des sehr unterschiedlichen
Krankheitsbildes und dem daraus resultierenden, individuellen Versorgungs- und
Betreuungsbedarf des jeweiligen Wachkoma-Patienten zu sehen.
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Auch das im ambulanten und stationären Bereich zum Tragen kommende
Vertrags- und Vergütungsrecht des Pflege- und Krankenversicherungsrechts
erschwert einen bundesweiten Vergleich und damit eine sachgerechte
Einschätzung der dem Betroffenen entstehenden Kosten, soweit die (ganzheitliche/
umfassende) Versorgung von Schwerst-Schädel-Hirn-Geschädigten gemeint
ist.
In Pflegeeinrichtungen der Phase F ist ein ganzheitlich konzipiertes Angebot
von Hilfen vorzuhalten, das von den Vereinbarungspartnern des SGB XI in den
Pflegesatzvereinbarungen entsprechend zu berücksichtigen ist. Auch im Falle
von langzeitbeatmeten Heimbewohnern ergibt sich jeweils noch ein besonderer
Versorgungsbedarf. Die konkreten Vertragsgestaltungen und
Vergütungsverhandlungen erfolgen ohne staatlichen Einfluss und liegen ausschließlich in der
Hand der Pflegeselbstverwaltung.
Als Beispiel für die tatsächlichen Kosten bei der stationären Versorgung von
Menschen mit apallischem Syndrom kann die Situation in Berlin dienen:
Seit Ende 1998 gibt es in Berlin „gesonderte“ Pflegeplätze für Menschen mit
apallischem Syndrom. Nach einer Umfrage der Berliner Senatsverwaltung im
März 1999 betreuten zu dieser Zeit 45 von 276 stationären Pflegeeinrichtungen
insgesamt 175 Heimbewohner mit apallischem Durchgangssyndrom. Hierbei
handelte es sich um Bewohner in der Phase F nach Beendigung der
vorrangigen Rehabilitationsmaßnahmen. Die Zuordnung zu diesem Personenkreis
ergab sich in der Regel aus dem Gutachten des MDK. Die Pflegeeinrichtungen
hatten, nach dieser Umfrage, die Pflege und Betreuung von 1 bis zu 20
Personen mit diesem Krankheitsbild übernommen. Das Durchschnittsalter lag bei
etwa 59,3 Jahren, ursächlich waren an erster Stelle Reanimationen nach Herz-
Kreislauf-Stillstand, dann Schlaganfälle und Unfälle.
Für einen in Pflegestufe III mit Härtefall eingestuften Heimbewohner liegt
beispielsweise das vom Heimbewohner zu tragende Heimentgelt (hier ohne
Zusatzleistungen oder Eigenbeteiligung an medizinisch-therapeutischen
Leistungen nach dem SGB V) kalendertäglich zwischen 289 DM und 369 DM, und
folglich zwischen 8 900 und 11 200 DM pro Monat. Nach Abzug der
Leistungen der Pflegekassen verbleiben in diesem Fall Beträge zwischen 5 300 und
7 900 DM, die vom Pflegebedürftigen selber, bei Bedürftigkeit vom
Sozialhilfeträger, zu tragen sind.
12. Welche zusätzlichen Kosten und Aufwendungen, die aus spezifischem
Versorgungsbedarf von Wachkoma-Patienten erwachsen, können nach
Kenntnis der Bundesregierung für die Versorgung von Wachkoma-
Patienten in den einzelnen Versorgungsbereichen, speziell für die
Pflegeheime, aufgeschlüsselt nach Bundesländern, sowohl für die Schaffung
von Pflegeplätzen (medizinischer und bauseitiger Mehrbedarf) als auch
für die Versorgung anfallen?
Der Bundesregierung liegt kein Überblick über alle Bundesländer hinsichtlich
der zusätzlichen Kosten, die sich aus einem spezifischen Versorgungsbedarf für
Schwerst-Schädel-Hirn-Geschädigte in den einzelnen Bundesländern ergeben,
vor.
Im Rahmen der Projektförderung im Modellprogramm zur Verbesserung der
Versorgung Pflegebedürftiger hat die Bundesregierung für die modellhafte
Versorgung von Wachkoma-Patienten folgende spezifische zusätzliche Kosten als
notwendig anerkannt:
– Bei den reinen Bauinvestitionskosten wurde ein Mehrbedarf von ca. 35 m
3
pro Pflegeplatz anerkannt, der sich in einem Preisniveau zwischen 29 000
und 34 000 DM je Platz bewegte.
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– An Personalkosten wurde ein Mehrbedarf von rd. 2 300 DM je Monat und
Bewohner anerkannt.
– An Sachkosten wurde ein Mehrbedarf von rd. 300 DM je Monat und
Bewohner anerkannt.
13. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, inwieweit
und auf welcher Grundlage durch die Krankenkassen Hilfsmittel für
Wachkoma-Patienten sowohl im stationären als auch im häuslichen
Bereich nicht in erforderlichem Umfang gewährt wurden?
Der Bundesregierung liegen keine Hinweise darauf vor, dass Wachkoma-
Patienten im häuslichen oder stationären Bereich nicht mehr in dem
notwendigen Umfang mit Hilfsmitteln durch die gesetzliche Krankenversicherung
versorgt würden.
Veränderungen haben sich allerdings bei der Hilfsmittelversorgung von
Pflegebedürftigen in stationären Pflegeeinrichtungen ergeben. Hier hat das
Bundessozialgericht in mehreren Entscheidungen vom 10. Februar 2000 die
Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung eingeschränkt mit der
Begründung, der Heimträger sei aufgrund des mit den Pflegekassen
geschlossenen Versorgungsvertrages verpflichtet, für die im Rahmen des üblichen
Pflegebetriebs notwendigen Hilfsmittel zu sorgen. Dies bedeutet: die Leistungspflicht
der Krankenkasse endet dort, wo eine Leistungspflicht des Trägers der
Pflegeeinrichtung einsetzt. Die notwendige Versorgung der Pflegebedürftigen in
stationärer Pflege ist damit auch weiterhin in jedem Fall sichergestellt, die
Pflegebedürftigen erhalten das benötigte Hilfsmittel entweder von ihrer
Krankenkasse oder von dem Heimträger.
14. Wie bewertet die Bundesregierung die derzeitige Qualität der Versorgung
von Wachkoma-Patienten?
Welche Möglichkeiten und Chancen sieht die Bundesregierung in diesem
Zusammenhang, um für Wachkoma-Patienten die Anwendung von
Therapien nach dem neuesten medizinisch-wissenschaftlichen
Erkenntnisstand noch umfassender zu nutzen?
Es wird auf Ziffer 5 der Vorbemerkung und auf die Antwort zu Frage 5
verwiesen.
15. Beabsichtigt die Bundesregierung im Pflegeversicherungsgesetz bzw. in
anderen Gesetzen künftig Regelungen vorzusehen, die – wenigstens für
besonders schwere Fälle, wie z. B. bei Wachkoma-Patienten – eine
Fristsetzung für Entscheidungen über Anträge auf Höherstufung oder
Hilfsmittel sichern?
Wenn ja, wie und wann soll diese Regelung erfolgen?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung hat sich der Problematik der Versorgung von Patienten
mit Schädel-Hirn-Verletzungen seit langem angenommen, wie insbesondere
auch die Ausführungen im 4. Bericht der Bundesregierung über die Lage der
Behinderten und die Entwicklung der Rehabilitation, Abschnitt 3.25, zeigen
(Bundestagsdrucksache 13/9514). Allerdings weist die Bundesregierung in
diesem Bericht auch auf die noch bestehenden Lücken zwischen der
Erstversorgung im Akutkrankenhaus und der umfassenden Rehabilitation in der
Drucksache
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– 12 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
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ISSN 0722-8333
Rehabilitationsklinik sowie auf den Koordinierungsbedarf zwischen den
beteiligten Rehabilitationsträgern und auf andere Schnittstellenprobleme hin. Mit
den Arbeiten an einem Sozialgesetzbuch IX – Rehabilitation und Teilhabe
behinderter Menschen – sind hier kurzfristig Verbesserungen zu erwarten. So
wird durch die Festlegung von Fristen die schnelle Klärung der Zuständigkeit
eines Rehabilitationsträgers erreicht werden. Auch ist es Ziel des
Gesetzentwurfes, bei verschiedenen Trägern eine bessere Koordination der Leistungen
zu verwirklichen. Das Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit und
der Zuordnung zu einer der drei Pflegestufen nach dem SGB XI richtet sich
nach den Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung
von Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI. Die Medizinischen Dienste der
Krankenversicherung stellen im Auftrag der Leistungsträger die
Pflegebedürftigkeit fest. Die Richtlinien für das Begutachtungsverfahren sind bundesweit
einheitlich und verbindlich. Sie schreiben vor, dass eine Begutachtung
unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche durchzuführen ist, wenn sich der
Antragsteller im Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung
befindet und eine Begutachtung an Ort und Stelle zur Sicherstellung der
ambulanten oder stationären Weiterversorgung und Betreuung erforderlich ist. Bei
einem Antrag auf Höherstufung entspricht das Verfahren dem eines
Neuantrages. Die zusätzliche Aufnahme einer vergleichbaren Fristen-Regelung zur
Begutachtung in ein Bundesgesetz wäre nicht zielführend und wird nicht für
sinnvoll gehalten.]