Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 14/7716
14. Wahlperiode 30. 11. 2001
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28. November
2001 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll und der Fraktion
der PDS
– Drucksache 14/7410 –
Ansatz von Kosten für Heizung und Unterkunft im dritten Bericht über die Höhe
des Existenzminimums von Kindern und Familien für das Jahr 2001
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Aufgrund der gestiegenen Kosten für Heizung und Unterkunft und der
mangelhaften Nachvollziehbarkeit des dritten Berichts über die Höhe des
Existenzminimums von Kindern und Familien für das Jahr 2001
(Bundestagsdrucksache 14/1926) ist es zweifelhaft, ob der für 2001 geltende
Kinderfreibetrag in der Höhe von 6 912 DM ausreicht, um den Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts zur Steuerfreistellung des Existenzminimums
nachzukommen. Danach ist das steuerfreie Existenzminimum grundsätzlich so zu
bemessen, dass es in möglichst allen Fällen den existenznotwendigen Bedarf
abdeckt, kein Steuerpflichtiger also infolge einer Besteuerung seines
Einkommens darauf verwiesen wird, seinen existenznotwendigen Bedarf durch
Inanspruchnahme von Staatsleistungen zu decken.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der nach dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 2. Juni 1995 alle
zwei Jahre von der Bundesregierung vorzulegende Bericht über die Höhe des
Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern bildet eine der Grundlagen
für die Festsetzung des steuerlichen Existenzminimums. In den bislang
vorgelegten Existenzminimumberichten wurde jedoch stets darauf aufmerksam
gemacht, dass es dem Gesetzgeber im Wege politischer Entscheidungen freisteht,
höhere Beträge als die ausgewiesenen Existenzminima steuerfrei zu stellen. So
wurde bei einem sächlichen Existenzminimum für ein Kind in Höhe von 6 768
DM für 2001 ein Kinderfreibetrag von 6 912 DM sowie darüber hinaus ein
Betreuungsfreibetrag von 3 024 DM gewährt. Die Freibeträge für Kinder sind
durch das 2. Familienförderungsgesetz vom 16. August 2001 für das Jahr 2002
verbessert worden (Erhöhung des Freibetrages für das sächliche
Existenzminimum auf 7 134 DM; neuer Freibetrag für den Betreuungs- und
Erziehungsoder Ausbildungsbedarf von mindestens 4 224 DM). Für die Zukunft wird
zudem der Grundfreibetrag durch das Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober
2000 schrittweise bis zum Jahr 2005 auf 14 989 DM erhöht. Im Ergebnis führt
dies dazu, dass in 2002 – bei durchschnittlichem Jahreseinkommen – ein
Alleinstehender erst ab rd. 20 000 DM und ein Ehepaar mit zwei Kindern erst
ab rd. 67 000 DM (unter Berücksichtigung des Kindergeldes) der Besteuerung
unterliegen.
1. Von welcher Höhe der Kosten für Heizung und Warmwasseraufbereitung
und welchen Einkommensgruppen der Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe 1983, 1993 und 1998 wurde jeweils im ersten, zweiten und dritten
Bericht über das Existenzminimum von Kindern und Familien
ausgegangen (Angaben bitte für Alleinstehende und Ehepaare)?
2. Wie hoch waren die Heizkosten in der jeweils höheren
Einkommensgruppe?
Die Fragen 1 und 2 werden im Zusammenhang beantwortet:
Den Berichten über das Existenzminimum von Kindern und Familien liegen
Angaben über die Ausgaben der privaten Haushalte für Heizung und
Warmwasser nur für das frühere Bundesgebiet zugrunde (ohne Haushalte mit einem
monatlichen Haushaltsnettoeinkommen von 35 000 DM und mehr und ohne
Personen in Anstalten und Gemeinschaftsunterkünften; im ersten Bericht
abweichend 25 000 DM und ohne Haushalte von Ausländern). Eine Gliederung
dieser Kosten nach Einkommensgruppen liegt nicht vor.
Die Kosten für Heizung und Warmwasser betragen (DM/Jahr):
Quelle: Berichte der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von
Kindern und Familien; nicht veröffentlichte Angaben des Statistischen
Bundesamtes (geringfügige Abweichungen durch Runden der Zahlen).
3. In welcher Höhe wurden die dem dritten Bericht zugrunde liegenden
Angaben der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe für Kosten der
Heizung und Warmwasseraufbereitung auf das Jahr 1999 fortgeschrieben?
Nach den nahezu unverändert gebliebenen Heizkosten im Zeitraum 1983 bis
März 1999 wurde für das Kalenderjahr 1999 eine Zunahme von gut 15 Prozent
unterstellt.
Kosten
für Heizung
und Warmwasser
EVS 1983 (Basis für den Ersten Bericht)
Alleinstehende
Ehepaar ohne Kinder
1 153,68
1 930,38
EVS 1993 (Basis für den Zweiten und Dritten Bericht)
Alleinstehende
Ehepaar ohne Kinder
971,04
1 261,56
4. Welche empirischen Daten bzw. welche Überlegungen der
Bundesregierung begründen im dritten Bericht die Annahme, dass bei dem
überwiegenden Teil der Haushalte von Sozialhilfeempfängerinnen und -
empfängern kurzfristig zu realisierende Einsparpotentiale bei den
Aufwendungen für Heizung und Warmwasseraufbereitung vorhanden sind, die im
Rahmen der Einführung bzw. der Erhöhung der Ökosteuer erschlossen
werden könnten?
5. In welcher Höhe wurden bei der Fortschreibung der dem dritten Bericht
zugrunde liegenden Angaben der Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe für Kosten der Heizung und Warmwasseraufbereitung auf das Jahr
1999 „Einspareffekte“ durch die Einführung der Ökosteuer zum 1. April
1999 berücksichtigt?
Wie hoch wäre die Zunahme der Heizkosten anzusetzen, wenn diese
„Einspareffekte“ nicht berücksichtigt worden wären?
8. Welcher Preisindex bzw. welche Verwendung lag im dritten Bericht der
Fortschreibung der Heizkosten gemäß Einkommens- und
Verbrauchstichprobe auf das Jahr 1999 und 2001 zugrunde?
Berücksichtigt dieser Index auch die Entwicklung des Strompreises und
des Preises für Zentralheizung bzw. Fernwärme?
9. In welcher Höhe sind 1999 und 2000 die Kosten für Heizung (ohne
Warmwasseraufbereitung) anzusetzen, wenn die dem dritten Bericht
zugrunde liegenden Angaben der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe
entsprechend der realen Preissteigerung fortgeschrieben werden?
10. Wie hoch wären die Heizkosten für das Jahr 2001 anzusetzen, wenn die
durchschnittliche Preisentwicklung der Monate Januar bis Oktober 2001
zugrunde gelegt wird?
11. Wie hoch wäre das Existenzminimum von Kindern in 2001, wenn die
dem dritten Bericht zugrunde liegenden Angaben der Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe über die Kosten für Heizung und
Warmwasseraufbereitung entsprechend der realen Preissteigerung fortgeschrieben
worden wären?
12. In welcher Höhe wurde im dritten Bericht bei der Zunahme der
Heizkosten für den Zeitraum 2000/2001 berücksichtigt, dass nach Auffassung
der Bundesregierung im absoluten Betrag der Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe auch Heizkosten von Wohnungen erfasst sind, deren
Wohnfläche und Ausstattung weit über das Maß hinaus geht, das bei der
Ermittlung des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums zu
berücksichtigen ist?
Die Fragen 4, 5, 8, 9, 10, 11 und 12 werden im Zusammenhang beantwortet:
Eine hinreichende Schätzung der Heizkosten ist dadurch gewährleistet, dass die
Kosten für Heizung und Warmwasser für alle Wohnungen und für alle
Einkommensstufen, die in der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe erfasst sind, der
Ermittlung der Heizkosten als Komponente des steuerfrei zu stellenden
Existenzminimums zugrunde liegen (vgl. Antwort zu Frage 1).
Insofern würde eine detaillierte Berechnung, wäre sie möglich, allenfalls zu
einer Senkung des überhöhten Basisbetrages der Heizkosten führen; eine
Quantifizierung der Einsparpotenziale ist jedoch mit den vorhandenen Datenquellen
nicht möglich. Ebenso ist die mögliche Minderung der Heizkosten infolge der
Erfassung von Wohnungen, deren Wohnfläche und Ausstattung weit über das
Maß hinausgeht, das bei der Ermittlung des steuerfrei zu stellenden
Existenzminimums zu berücksichtigen ist, mangels fehlender Daten nicht zu
quantifizieren.
Ein geeigneter Index für die Fortschreibung der Heizkosten in der
Zusammensetzung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe steht nicht zur Verfügung.
Deshalb können die Preisindices für Energiekosten bei den Schätzungen nur als
Anhaltspunkte betrachtet werden. Die Bundesregierung wird auch in dem noch
vorzulegenden Vierten Existenzminimumbericht wie bisher die Zunahme der
Heizkosten angemessen berücksichtigen.
6. Wie hoch sind die Heizkosten in 2000 und 2001, wenn die im dritten
Bericht für 1999 angesetzten Heizkosten mit der ebenfalls dort
angenommenen Zunahme von 0,5 % fortgeschrieben werden (Angaben bitte für 2000
und 2001 gesondert)?
Bei Fortschreibung der in dem Dritten Existenzminimumbericht für 1999
angesetzten Heizkosten mit dem angegebenen Steigerungssatz ergeben sich rein
rechnerisch folgende Werte:
* Dritter Bericht 852 DM/Jahr, Abweichung durch Runden der Zahlen
7. Wie entwickelte sich in den Monaten September und Oktober 2001 der
Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte der nachfolgend
genannten Verwendungen:
– Strom, Gas und andere Brennstoffe (Nr. 045 COICOP-VPI)
– Strom (Nr. 0451 COICOP-VPI)
– Gas (Nr. 0452 COICOP-VPI)
– flüssige Brennstoffe (leichtes Heizöl) (Nr. 0453 COICOP-VPI)
– feste Brennstoffe (Nr. 0454 COICOP-VPI)
– Zentralheizung, Fernwärme u. a. (Nr. 0455 COICOP-VPI)?
Die Veränderungsraten des Preisindex für die Lebenshaltung der genannten
Verwendungen sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt:
Deutschland
Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte, 1995 = 100
– Gliederung nach dem Verwendungszweck –
Veränderungen gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum in %
Quelle: Statistisches Bundesamt
Zeitraum Alleinstehende Ehepaar ohne Kinder
1999 840 DM/Jahr* 1 402 DM/Jahr
2000 844 DM/Jahr* 1 409 DM/Jahr
2001 848 DM/Jahr* 1 416 DM/Jahr
Strom, Gas
und andere
Brennstoffe
Strom Gas Flüssige
Brennstoffe
(leichtes
Heizöl)
Feste
Brennstoffe
Zentralheizung,
Fernwärme
u. a.
COICOP-
VPI-Nr. 045 0451 0452 0453 0454 0455
Jahr 2001
September +5,4 +4,6 +18,9 –21,6 +2,5 +21,8
Oktober +3,2 +4,1 +11,4 –22,5 +2,2 +16,9
13. Wurden bereits in früheren Berichten über das Existenzminimum von
Kindern und Familien die Heizkosten für unangemessene Wohnfläche
und Ausstattung mindernd berücksichtigt?
Wenn ja, in welchem Bericht und in welcher Höhe?
In den Berichten der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums
von Kindern und Familien wurden die Heizkosten für unangemessene
Wohnfläche und Ausstattung nicht mindernd berücksichtigt.
14. Welche Ausstattungsmerkmale in Hinblick auf die Aufwendungen für
Heizung und Warmwasseraufbereitung sind durch die Kategorien (A)
und (B) der Wohngeldstatistik beschrieben und welche Ausstattung wird
der Berechnung von Unterkunfts- und Heizkosten in den Berichten über
das Existenzminimum von Kindern und Familien zugrunde gelegt?
Die Kategorien A und B zur Ausstattung der Wohnung sind in der
Wohngeldstatistik wie folgt definiert:
Kategorie A:
Beim pauschalierten Wohngeld: Mit Sammelheizung
Beim Tabellenwohngeld: Mit Sammelheizung und/oder mit Bad
(Duschraum)
Kategorie B:
Beim pauschalierten Wohngeld: Ohne Sammelheizung
Beim Tabellenwohngeld: Ohne Sammelheizung und ohne Bad
(Duschraum)
Für die Berichte über das steuerfrei zu stellende Existenzminimum werden
andere Ausstattungskategorien zugrunde gelegt als diejenigen, die in der
Wohngeldstatistik mit Kategorie A und Kategorie B bezeichnet werden. Es handelt
sich um Kategorien, die mit „Wohnungen mit Sammelheizung und mit Bad
oder Dusche“ und „Sonstiger Ausstattung“ bezeichnet werden. Die
dazugehörigen Quadratmetermieten (bruttokalt) sind aus der Tabellenwohngeldstatistik für
die alten Länder für Wohnungen unter 40 qm und für Wohnungen zwischen
40 qm und 60 qm zugrunde gelegt.
Daten über die Aufwendungen für Heizung und Warmwasseraufbereitung
werden durch die vorgenannten Ausstattungsmerkmale nicht nachgewiesen.
15. Welche rechtlichen Möglichkeiten haben und über welche finanziellen
Mittel verfügen insbesondere die Mieter, die Hilfe zum Lebensunterhalt
nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten, um die Ausstattung ihrer
Wohnung dahin gehend zu verbessern, dass die in der Antwort auf
Frage 4 zu nennenden Einsparpotentiale erschlossen werden können?
Die Überlegungen der Bundesregierung im Dritten Bericht über die Höhe des
Existenzminimums von Kindern und Familien für das Jahr 2001, dass auch bei
Haushalten von Sozialhilfeempfängern Einsparpotenzial bei den
Aufwendungen für Heizung und Warmwasseraufbereitung vorhanden sind, stützen sich auf
ökonomische Gesetzmäßigkeiten (ökonomisches Prinzip).
Sozialhilfeempfänger sind mündige Bürger. Es gibt keine Erkenntnisse darüber,
dass Hilfeempfänger bei Teuerungen im Haushalt nicht weniger sparsam mit
den verfügbaren Ressourcen umgehen als Nichthilfeempfänger. Im Übrigen
wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
16. Wie hoch war nach den zuletzt verfügbaren Daten der Wohngeldstatistik
der Anteil von Wohngeldempfängerhaushalten mit Wohnungen der
Kategorien (A) und (B) an den Wohngeldempfängerhaushalten insgesamt
(Angaben bitte gesondert für Empfängerhaushalte von
Tabellenwohngeld, pauschaliertem Wohngeld und Wohngeld insgesamt)?
Die Anteile von Wohngeldempfängerhaushalten mit Wohnungen der Kategorie
A und B in Deutschland im Jahr 1999 sind der folgenden Übersicht zu
entnehmen:
Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 13, R 4, 1999; eigene Berechnungen
Diese Daten können nicht für die Beurteilung herangezogen werden, welchen
Ausstattungsgrad die Wohnungen haben, die bei der Ermittlung des steuerfrei
zu stellenden Existenzminimums berücksichtigt worden sind (vgl. Antwort zu
Frage 14).
17. Wie hoch schätzt die Bundesregierung den Anteil von Wohnungen der
Kategorien (A) und (B) am gesamten Wohnungsbestand?
Angaben zu dem Anteil von Wohnungen mit Ausstattungen vergleichbar mit
den Ausstattungskategorien A und B liegen aus der amtlichen Statistik nicht
vor.
18. Worin ist nach Auffassung der Bundesregierung begründet, dass in den
alten Bundesländern seit der letzten Wohngeldanpassung – 1990/1991 –
der Anteil von Tabellenwohngeldempfängerhaushalten, dessen
Unterkunftskosten bei der Wohngeldgewährung nicht in voller Höhe anerkannt
wurde, von rund 42 % auf 75 % in 1998 gestiegen ist, während sich die
Überschreitungsquote bei Haushalten mit pauschaliertem Wohngeld von
rund 15 % auf nur 22 % erhöhte?
Im Zeitraum 1991 bis 1998 sind die Mieten der Wohngeldempfänger in den
alten Bundesländern um durchschnittlich 36 % gestiegen. Da in diesem
Zeitraum die Höchstbeträge für Miete und Belastung (§ 8 Abs. 1 WoGG) nicht
angepasst wurden, wurden diese Höchstbeträge in zunehmendem Maße den
Wohnungsmarktverhältnissen nicht mehr gerecht. Dieser Effekt war bei
Empfängern pauschalierten Wohngeldes nicht in gleichem Maße wirksam, weil nach
dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht für diese Gruppe die
Höchstbeträge des Wohngeldgesetzes nicht maßgeblich waren.
Die Überschreitungsquote bezieht sich hier vielmehr auf solche Fälle, in denen
das Sozialamt die tatsächliche Miete nur teilweise als Unterkunftskosten
anerkannt hat.
Haushalte mit Kategorie A Kategorie B
Anteil in %
Tabellenwohngeld 98,5 1,5
Pauschaliertem Wohngeld 86,7 13,3
Wohngeld insgesamt 93,1 6,9
19. Wie hoch ist in den alten Bundesländern die Überschreitungsquote bei
Empfängerhaushalten von Tabellenwohngeld und pauschaliertem
Wohngeld in 1999?
Rund 76 % der Haushalte mit Tabellenwohngeld überschritten 1999 in den
alten Bundesländern die geltenden Höchstbeträge für Miete und Belastung. Bei
rund 24 % der Haushalte mit pauschaliertem Wohngeld hat das Sozialamt die
Miete nur teilweise als Unterkunftskosten anerkannt.
20. Inwieweit vereinbart sich diese Entwicklung mit der dem Bericht über
das Existenzminimum zugrunde liegenden Auffassung, wonach die im
Rahmen der Sozialhilfe (pauschaliertes Wohngeld) berücksichtigten
Mieten nicht in die Berechnung der Unterkunftskosten einbezogen werden,
da – im Unterschied zum Tabellenwohngeld – die Aufwendungen für
Unterkunft von den Trägern der Sozialhilfe im Einzelfall auch dann
übernommen werden, wenn sie unangemessen hoch sind?
In den Existenzminimumberichten wird das in der Frage dargestellte Werturteil
nicht getroffen. Unter Berücksichtigung der im Steuerrecht notwendigen
Typisierung wird die Angemessenheit der Mieten einerseits nach den individuellen
Verhältnissen des Einzelfalles, insbesondere nach der Anzahl der
Familienmitglieder, ihrem Alter, Geschlecht und Gesundheitszustand, sowie andererseits
nach der Zahl der vorhandenen Räume, dem örtlichen Mietenniveau und den
Möglichkeiten auf dem örtlichen Wohnungsmarkt beurteilt. Vor diesem
Hintergrund werden bei der Berechnung des Existenzminimums die tatsächlichen
Mieten von Tabellenwohngeldempfängern berücksichtigt. Die so genannten
Überschreitungsquoten des Wohngeldes (s. o.) sind in diesem Kontext ohne
Belang.
21. Welche empirischen Daten bzw. welche Überlegungen der
Bundesregierung begründeten im dritten Bericht die Annahme, dass die der
Berechnung des Existenzminimums zugrunde liegenden Mieten des Jahres 1998
im Zeitraum von 1999 bis 2001 durchschnittlich mit 2 % fortzuschreiben
sind?
22. Um wie viel Prozent haben sich die dem dritten Bericht zugrunde
liegenden Quadratmetermieten für Wohnungen in den alten Bundesländern mit
einfacher Ausstattung und einer Wohnfläche unter 40 qm bzw. von 40 bis
unter 60 qm in 1999 gegenüber 1998 erhöht?
Inwieweit ist angesichts dieser Entwicklung die Annahme einer
Mietsteigerung von durchschnittlich 2 % für den Zeitraum 1999 bis 2001 noch
realistisch?
Die Fragen 21 und 22 werden im Zusammenhang beantwortet:
Die Annahme einer Steigerung von 2 % wurde vor dem Hintergrund eines sich
bis 2001 weiter entspannenden Wohnungsmarktes getroffen. Die Steigerung
der Bruttokaltmieten des Mietenindex lag 1998 bei 1,6 % und flachte in 1999
nochmals auf 1,1 % ab. Da die Entwicklung der Mieten der
Wohngeldempfänger in der Regel etwas steiler verläuft als im Durchschnitt des Gesamtmarktes
wurde eine Steigerungsrate von 2 % als wahrscheinlich erachtet.
Die in dem Dritten Existenzminimumbericht ausgewiesenen
Quadratmetermieten für Wohnungen mit sonstiger Ausstattung mussten nach einer – zum
Zeitpunkt der Abfassung des Berichts nicht vorhersehbaren – Revision der
Wohngeldstatistik geringfügig nach oben korrigiert werden. Die revidierten
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 13 20, 53003 Bonn, Telefon (02 28) 3 82 08 40, Telefax (02 28) 3 82 08 44
ISSN 0722-8333
Werte für die Quadratmetermieten beliefen sich für Wohnungen mit weniger als
40 qm auf 11,31 DM und für Wohnungen mit 40 qm bis 60 qm auf 8,64 DM.
Bezogen auf die für 1998 im Bericht ausgewiesenen zu niedrigen Werte belief
sich die prozentuale Veränderung der Quadratmetermieten von 1998 auf 1999
auf 3,9 % (kleiner 40 qm) bzw. 4,1 % (40 qm bis 60 qm), bezogen auf die
revidierten Werte für 1998 entsprechend auf 3,2 % bzw. 3,0 %.
23. Warum hat die Bundesregierung den vierten Bericht über die Höhe des
Existenzminimums von Kindern und Familien für das Jahr 2003 noch
nicht vorgelegt?
Wann beabsichtigt die Bundesregierung, den vierten Bericht vorzulegen?
24. Beabsichtigt die Bundesregierung angesichts der unerwartet hohen
Preissteigerung in 2000 und 2001 im Rahmen des vierten Berichts die
Ergebnisse des dritten Berichts für 2001 noch einmal zu prüfen und ggf. den
Kinderfreibetrag rückwirkend zu erhöhen?
Die Fragen 23 und 24 werden im Zusammenhang beantwortet:
Der Vierte Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums
von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2003 wird nach Möglichkeit noch
im Dezember 2001 dem Präsidenten des Deutschen Bundestages zugeleitet
werden.
Die Existenzminimumberichte sind prognostisch angelegt (Ex-ante-Prognose).
Eine nachträgliche Prognoseüberprüfung ist damit nicht verbunden und auch
nicht erforderlich. Wird jedoch die neueste Datengrundlage für das Jahr 2003
auf das Jahr 2001 angelegt, zeigt sich, dass den verfassungsrechtlichen
Anforderungen hinsichtlich der steuerlich freizustellenden Existenzminima
entsprochen wird.]