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Kleine AnfrageWahlperiode 14Beantwortet

Rechtsnatur von Schreiben des Bundesministers der Finanzen (G-SIG: 14012181)

Rechtsnatur eines BMF-Schreibens, Vereinbarkeit eines Weisungsrechtes mit Art. 85 und 108 GG

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

20.07.2001

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 14/657804. 07. 2001

Rechtsnatur von Schreiben des Bundesministers der Finanzen

der Abgeordneten Gisela Frick, Dr. Hermann Otto Solms, Carl-Ludwig Thiele, Ina Albowitz, Hildebrecht Braun (Augsburg), Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Jörg van Essen, Paul K. Friedhoff, Horst Friedrich (Bayreuth), Rainer Funke, Hans-Michael Goldmann, Dr. Karlheinz Guttmacher, Ulrich Heinrich, Walter Hirche, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Ulrich Irmer, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Ina Lenke, Dirk Niebel, Günther Friedrich Nolting, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Cornelia Pieper, Dr. Edzard Schmidt-Jortzig, Dr. Irmgard Schwaetzer, Dr. Max Stadler, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der F.D.P.

Vorbemerkung

Nach Artikel 108 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) werden die Länder im Auftrag des Bundes tätig, soweit sie Steuern verwalten, die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen. Nach Artikel 108 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 85 Abs. 3 und 4 GG unterstehen die Landesbehörden den Weisungen der zuständigen obersten Bundesbehörden. Der Vollzug der Weisung ist durch die obersten Landesbehörden sicherzustellen.

Zwischen Bund und Ländern ist streitig und nie geklärt worden, ob Artikel 108 Abs. 3 GG dem Bund, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, ein Recht zur Erteilung allgemeiner Weisungen gibt. An das Bundesverfassungsgericht ist diese Frage nicht herangetragen worden. In der Praxis werden seit 1970 Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF-Schreiben) herausgegeben, die mit den Ländern abgestimmt sind. Der Bundesminister der Finanzen gibt solche Schreiben nur heraus, wenn die Mehrzahl der Länder keine Einwendungen dagegen erhoben hat.

Auch die so genannten AfA-Tabellen (AfA: Absetzung für Abnutzung) wurden bzw. werden als BMF-Schreiben veröffentlicht. Die Verlängerung der Abschreibungszeiten zum 1. Januar 2001 führt nach Schätzungen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zu höheren Steuern für die Unternehmen von wenigstens 3,5 Mrd. DM. Von der Wirtschaft wurde ein Vielfaches dieser Zahlen genannt. Die Verlängerung der Abschreibungszeiten wurde auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 1997 zurückgeführt. Die Präsidentin des Bundesfinanzhofs hat in einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages ausdrücklich verneint, dass das genannte Urteil die Verlängerung der Abschreibungszeiten notwendig mache.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:

Fragen19

1

Welche Rechtsnatur hat ein BMF-Schreiben?

2

Welche Personen in welcher Funktion haben die Vereinbarung vom 15. Januar 1970 getroffen?

3

Welche Rechtsgrundlage berechtigt zu dieser Vereinbarung?

4

Trifft es zu, dass beim Abstimmungsverfahren über ein BMF-Schreiben jedes Land eine Stimme hat, eine Stimmverteilung nach Einwohnergewichtung wie im Bundesrat also nicht existiert?

5

Trifft es zu, dass der Bund bei Abstimmung eines BMF-Schreibens keine Stimme hat?

6

Was kann in einem BMF-Schreiben geregelt werden?

7

Welche Norm des Grundgesetzes ermächtigt zur Herausgabe eines BMF-Schreibens?

8

Für wen ist ein BMF-Schreiben rechtsverbindlich?

9

Gibt es eine faktische Bindungswirkung von BMF-Schreiben?

10

Hat nach Auffassung der Bundesregierung die Bundesregierung, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, ein allgemeines Weisungsrecht gegenüber den Landesfinanzbehörden in Bezug auf die Verwaltung der Einkommensteuer?

11

Falls ja, kann die Bundesregierung benennen, in wie vielen Fällen seit 1990 vom Weisungsrecht nach Artikel 85 Abs. 3 GG Gebrauch gemacht worden ist?

12

Falls nein, wo sieht die Bundesregierung den Anwendungsbereich von Artikel 85 Abs. 3 GG?

13

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass es rechtlich zumindest fragwürdig ist, wenn sich die Exekutive von Bund und Ländern darauf verständigt, das Grundgesetz in einem Punkt nicht anzuwenden?

14

Trifft es zu, dass die Berichterstatter des Hauptausschusses des Parlamentarischen Rates anerkannt haben, dass die Weisungen des Artikels 85 Abs. 3 GG allgemeine Weisungen umfassen?

15

Welche Auffassung vertritt nach Kenntnis der Bundesregierung der Bundesrechnungshof hinsichtlich eines allgemeinen Weisungsrechtes des Bundes bei Auftragsverwaltung durch die Länder?

16

Welchen rechtlichen Stellenwert hat ein BMF-Schreiben im Verhältnis zu einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift im Sinne von Artikel 108 Abs. 7 GG?

17

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass Entscheidungen wie die Verlängerung der Abschreibungszeiten mit erheblichen steuerlichen Auswirkungen auch formal nur aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung getroffen werden können?

18

Sind der Bundesregierung verfassungsrechtliche Bedenken in Bezug auf die Herausgabe von BMF-Schreiben bekannt?

19

Falls ja, wie beurteilt die Bundesregierung diese Bedenken?

Berlin, den 3. Juli 2001

Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

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