Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 16/7586
16. Wahlperiode 17. 12. 2007 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Diana Golze, Klaus Ernst, Dr. Barbara
Höll, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 16/7194 –
Überwindung der „Hartz IV“-Abhängigkeit von Kindern und Eltern durch
den Kinderzuschlag
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Rahmen des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt („Hartz IV“-Gesetzgebung) wurde zum 1. Januar 2005 mit § 6a
Bundeskindergeldgesetz (BKGG) der Kinderzuschlag eingeführt. Mit diesem
Sozialtransfer sollen gering verdienende Eltern, die mit ihren Einkünften zwar ihren
eigenen Unterhalt finanzieren können, nicht aber den Unterhalt ihrer Kinder,
einen Kinderzuschlag von bis zu 140 Euro pro Monat erhalten. Dieser
Kinderzuschlag wird von der Bundesregierung als wichtiger Schritt zur Bekämpfung
von Kinderarmut angesehen, damit Kinder und deren Familien aus dem Bezug
von Arbeitslosengeld II herausgeholt werden können. Doch bislang ist der
Kinderzuschlag in seiner derzeitigen Ausgestaltung als Instrument zur
Verhinderung von Kinderarmut unzureichend. Notwendig wäre neben einer deutlichen
Leistungsausweitung die Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten.
Die Ausweitung des Berechtigtenkreises auf erwachsene unverheiratete
Kinder im Alter von unter 25 Jahren seit April 2006 hat die Zahlen etwas erhöht;
zu Beginn des Jahres 2007 bezogen ca. 60 000 Familien mit ca. 150 000
Kindern den Kinderzuschlag. Derzeit verhindert der Kinderzuschlag demnach die
„Hartz IV“-Abhängigkeit von maximal 270 000 Eltern und Kindern (vgl.
Johannes Steffen, Arbeitnehmerkammer Bremen, Überwindung der „Hartz IV“-
Abhängigkeit von Kindern und deren Eltern, Bremen 10/2007, S. 4).
Im Mai 2007 befanden sich laut Statistik der Bundesagentur für Arbeit
allerdings immer noch deutlich mehr als 2,2 Millionen Minderjährige im SGB II-
Leistungsbezug; hiervon erhielten 1,9 Millionen unter 15-Jährige
Sozialgeld und rund 330 000 Minderjährige bezogen ALG II. Fast die Hälfte der
„Hartz IV“-Kinder lebte in Bedarfsgemeinschaften mit gut 660 000
Alleinerziehenden; die andere Hälfte der „Hartz IV“-Kinder lebte in
Bedarfsgemeinschaften mit gut 1,3 Millionen Eltern bzw. einem Elternteil und dessen
Lebenspartner/-partnerin. Die Zahl der auf SGB II-Leistungen angewiesenen armen
Eltern und deren Kinder belief sich somit im Mai 2007 auf insgesamt über
4,2 Millionen Personen. Bei rund 58 Prozent der SGB II-
Leistungsbeziehenden handelte es sich demzufolge um Familien mit minderjährigen Kindern Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend vom 14. Dezember 2007 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 16/7586 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode(ebd.). Nicht unbeachtlich ist darüber hinaus die Dunkelziffer derjenigen bis zu
1,9 Millionen Geringverdiener/-verdienerinnen, die zwar Anspruch auf
aufstockende SGB II-Leistungen hätten, diesen Anspruch aber aus
unterschiedlichen Gründen nicht geltend machen (vgl. Irene Becker, Armut in
Deutschland, Bevölkerungsgruppen unterhalb der ALG II-Grenze, Forschungsbericht
im Auftrag der Hans-Böckler-Stiftung, Düsseldorf 2006).
Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom November 2005 hält
fest: „Wir wollen materielle Kinderarmut reduzieren und hierzu den
Kinderzuschlag mit Wirkung ab dem Jahr 2006 weiterentwickeln. Ausstiegsanreize aus
der Arbeitslosigkeit und eine systematische Integration müssen verstärkt
werden. Der Kinderzuschlag erfüllt diese Anforderungen und erreicht seine
Zielgruppe unter der Voraussetzung einer Weiterentwicklung und Ausweitung, da
immer noch mehr als 90 Prozent der Anträge abgelehnt werden müssen (…)
Wir wollen den Berechtigtenkreis ausweiten, um weitere Kinder zu erreichen
und ihren Eltern zu ermöglichen, ohne Bezug von ALG II für sie zu sorgen.
Dazu bedarf es einer Flexibilisierung des Instruments in den jetzigen
Grenzbereichen seiner Anwendung, zum Beispiel durch eine Wahlmöglichkeit zu
ALG II, und einer Vereinfachung bei Antragsverfahren und -bearbeitung.“
(Gemeinsam für Deutschland – mit Mut und Menschlichkeit, Koalitionsvertrag
zwischen CDU, CSU und SPD vom 11. November 2005, S. 101). Eine
Weiterentwicklung des Kinderzuschlags ist allerdings – außer seiner Entfristung
im Rahmen des Sondervermögen „Kinderbetreuung“ (Bundestagsdrucksache
16/3183) – bislang unterblieben und nunmehr für 2008 in Aussicht gestellt.
Inzwischen gibt es einen Vorschlag zur Überwindung der „Hartz IV“-
Abhängigkeit von Kindern und deren Eltern (vgl. Johannes Steffen, a. a. O.). Dabei
geht es vor allem um eine Erhöhung des maximalen Kinderzuschlags, den
Wegfall der Mindest- und Höchsteinkommensgrenze sowie Veränderungen bei
der Wohngeldberechnung und einem eventuellen Mietzuschlag. Ziel ist es, mit
vorgelagerten staatlichen Hilfesystemen wie etwa dem Kinderzuschlag oder
dem Wohngeld Familien so zu unterstützen, dass Bedürftigkeit im Sinne von
„Hartz IV“ vermieden wird.
1. Wie viele Anträge auf Kinderzuschlag sind seit dem 1. Januar 2005 gestellt
worden?
Wie hoch ist der Anteil der bewilligten Anträge?
Wie hoch ist der durchschnittlich geleistete Kinderzuschlag?
In der Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Oktober 2007 wurden insgesamt 968 207
Anträge auf Kinderzuschlag gestellt und 915 576 erledigt. Von den erledigten
Anträgen wurden 12,8 Prozent bewilligt. Im Oktober 2007 betrug der Anteil der
bewilligten Anträge an den erledigten Anträgen 16,7 Prozent. Der
durchschnittliche geleistete Kinderzuschlag betrug im Jahr 2006 pro Berechtigten 238 Euro
und pro Kind 93 Euro.
a) Wie beurteilt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die
Tatsache, dass bislang nur sehr wenige der bundesweit gestellten Anträge auf
Kinderzuschlag bewilligt wurden?
Welche Konstruktionselemente des aktuellen Kinderzuschlags sind für
den geringen Bewilligungsanteil verantwortlich?
Der Kinderzuschlag unterstützt Eltern, die mit ihrem Einkommen ihren eigenen
Bedarf decken können, nicht aber den Bedarf der Kinder. Demnach wird der
Kinderzuschlag nicht gewährt, wenn auch mit ihm weiterhin Hilfebedürftigkeit
im Sinne von § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) besteht. Bis
zum Erreichen dieser Mindesteinkommensgrenze – die von der
Familienkonstellation und den Mietausgaben abhängt – werden Eltern auf das für sie
betragsmäßig günstigere Arbeitslosengeld II/Sozialgeld verwiesen. Auch wenn Eltern
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/7586ihren Bedarf bzw. den der gesamten Bedarfsgemeinschaft ohne den
Kinderzuschlag decken können, erhalten sie die Leistung nicht.
Die Mindesteinkommensgrenze für die jeweilige Bedarfsgemeinschaft wird
neben dem Bedarf nach dem SGB II wesentlich von dem auf die Eltern
entfallenen Anteil der Wohnkosten bestimmt. Somit können keine allgemeingültigen
Brutto- oder Nettoeinkommensgrenzen benannt werden, innerhalb derer ein
Anspruch auf Kinderzuschlag besteht. Der Anspruch muss unter Berücksichtigung
der Bedarfslagen und Einkommensverhältnisse individuell bestimmt werden.
Daher beantragen auch Personen den Kinderzuschlag, die die Voraussetzungen
der Leistung nicht erfüllen.
Ablehnungen sind teilweise darin begründet, dass das anzurechnende
Einkommen oder der anzurechnende Unterhalt des Kindes den Betrag des
Kinderzuschlags überschreitet. Insbesondere bei Kindern in Alleinerziehendenhaushalten
ist der Bedarf häufig bereits aufgrund von Unterhaltsleistungen oder
Unterhaltsvorschuss in der Summe mit dem Kindergeld und dem anteiligen Wohngeld
gedeckt. Die Möglichkeit, Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaften zu
vermeiden, ist nach Altersgruppen der Kinder unterschiedlich.
b) Wie bewertet die Bundesregierung die Effektivität und Effizienz des
Kinderzuschlags?
Die Bundesregierung hält eine Leistung für geboten, die Eltern unterstützt, die
nur wegen ihrer Kinder auf Arbeitslosengeld II angewiesen sind. Dieses Ziel ist
weithin akzeptiert. Die komplexe, am Arbeitslosengeld II orientierte
Ausgestaltung bezweckt eine zielgenaue, effiziente und in den Kosten kalkulierbare
Förderung von Familien mit eigenen Einkommen. Durch die Weiterentwicklung
des Kinderzuschlags sollen weitere Möglichkeiten zur Effizienzverbesserung
genutzt werden.
c) Wie hoch sind die prozentualen Verwaltungskosten an den
Gesamtausgaben des Kinderzuschlags?
Die Verwaltungskosten an den Gesamtausgaben des Kinderzuschlags betrugen
für das Jahr 2005 7,0 Prozent und für das Jahr 2006 10,4 Prozent.
d) Wie haben sich die Verwaltungskosten des Kinderzuschlags seit 2005
bis heute entwickelt?
Die Verwaltungskosten für den Kinderzuschlag betrugen im Jahr 2005 etwa
7,2 Mio. Euro und im Jahr 2006 etwa 15,9 Mio. Euro. Die Verwaltungskosten
für 2007 sind noch nicht abgerechnet.
e) Wie hoch sind die prozentualen Verwaltungskosten für die Vergabe des
Kindergelds?
Die Verwaltungskosten an den Gesamtausgaben des Kindergeldes nach dem
Bundeskindergeldgesetz betrugen für das Jahr 2005 0,7 Prozent und für das Jahr
2006 0,9 Prozent.
f) Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dieser Tatsache
für die Reform des Kinderzuschlags, und wann ist damit zu rechnen?
Die Bundesregierung beabsichtigt, den Niedrigeinkommensbereich neu zu
ordnen. Deshalb werden verschiedene Optionen zur Weiterentwicklung des
Kinderzuschlags im Rahmen eines Gesamtkonzepts geprüft. Die Bundesregierung
beabsichtigt eine Gesamtlösung zu finden, die Anreize für eine Existenz sichernde
Erwerbstätigkeit der Eltern setzt und für die Verwaltung und die Berechtigten
Drucksache 16/7586 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiodeeinfacher und transparenter ist. Bei einer Leistung, die sich wie der
Kinderzuschlag am Bedarf der Berechtigten orientiert, werden jedoch im Verhältnis
immer höhere Verwaltungskosten entstehen als bei einer grundsätzlich gleichen
Leistung für alle Kinder wie dem Kindergeld. Das Gesamtkonzept wird
voraussichtlich im Frühjahr 2008 vorgelegt.
g) Werden die Ziele der Vermeidung von Bedürftigkeit und die
Vermeidung von Kinderarmut durch das Instrument Kinderzuschlag erreicht
(bitte nach verschiedenen Haushaltskonstellationen differenzieren)?
h) In welchem Maße konnte die Bedürftigkeit und Kinderarmut in Ein-
Elternteil-Familien durch den Kinderzuschlag bekämpft werden?
Die Fragen 1g und 1h werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das Ziel der Vermeidung von Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 9 SGB II wird
bei allen Beziehern des Kinderschlages erreicht.
Aus den Statistiken der Bundesagentur für Arbeit lassen sich die Anteile der
Alleinerziehenden und der Ehepaare oder zusammenlebenden Paare, die den
Kinderzuschlag beziehen, nicht ableiten. Aussagen finden sich in der Studie
zum Bezug des Kinderzuschlags, die im Sommer 2005 im Auftrag des
Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend von forsa durchgeführt
wurde (Meurer, Dirk/Wenzel, Florian, Evaluation des Kinderzuschlags,
Ergebnisbericht, forsa; im Folgenden: forsa-Studie); danach beträgt der Anteil der
Alleinerziehenden 7 Prozent und der Anteil der Elternpaare 93 Prozent.
Der Kinderzuschlag erreicht schwerpunktmäßig Familien mit mehreren Kindern.
1 Quelle: Daten der Bundesagentur für Arbeit, eigene Aufarbeitung. Grundlage für die Berechnung
sind die laufenden Fälle im Jahr 2006.
Armutsrisiken bei Kindern weisen ein komplexes Geflecht von verschiedenen
Faktoren auf und genauso verschieden müssen die Maßnahmen – im Einzelnen
zielgerichtet und integrativ – angelegt sein. Daher kann der Kinderzuschlag
nicht als alleinige Maßnahme Kinderarmut entgegentreten, sondern nur im
Verbund mit anderen, insbesondere auch mit Infrastrukturleistungen wie z. B. dem
Ausbau der Kindertagesbetreuung.
i) Welche konkreten Pläne hat die Bundesregierung für Veränderungen
dieses Instrumentes unter Berücksichtigung der im Koalitionsvertrag
vereinbarten Vorgaben?
Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 1f verwiesen.
j) Welche der von der Bundesregierung im Koalitionsvertrag
angekündigten Maßnahmen zur Weiterentwicklung des Kinderzuschlags sind
inzwischen durchgeführt worden?
Zu welchen Erkenntnissen gelangt die Bundesregierung hinsichtlich der
Auswirkungen dieser Maßnahmen?
Fälle mit … Kindern Anteil an allen Berechtigten1
1 17 %
2 39 %
3 27 %
4 und mehr 17 %
durchschn. Kinderzahl 2,55
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/7586Welche Aussagen kann die Bundesregierung zur Effizienz und
Zielgenauigkeit des Instrumentes „Kinderzuschlag“ inzwischen treffen?
Das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom
20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706, 1719), das im Wesentlichen am 1. August 2006
in Kraft getreten ist, enthielt zum Kinderzuschlag entsprechend den Zielen aus
dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 11. November 2005
folgende Änderungen:
● Der Kinderzuschlag wird nunmehr aus Gründen der
Verwaltungsvereinfachung jeweils für sechs Monate bewilligt. Er wird nicht für Zeiten vor der
Antragstellung erbracht.
● Um Nachteile durch den Kinderzuschlag zu vermeiden, wurde ein Wahlrecht
zwischen dem Arbeitslosengeld II zuzüglich des befristeten Zuschlags nach
§ 24 SGB II und dem Kinderzuschlag eingeführt.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens
„Kinderbetreuungsausbau“ und zur Entfristung des Kinderzuschlags hat der
Bundestag beschlossen, die Bezugsdauer des Kinderzuschlags ab 1. Januar 2008 nicht
mehr auf 36 Monate zu begrenzen.
Die Förderung von Familien mit dem Kinderzuschlag wird damit künftig
unbefristet fortgeführt, um eine längerfristige Unterstützung der Familien im
Niedriglohnsektor zu ermöglichen. Das Ziel des Kinderzuschlags, Eltern zu
unterstützen, die zwar ihren eigenen Bedarf decken können, nicht aber den Bedarf
ihrer Kinder, ist uneingeschränkt auch nach drei Jahren gültig; der mit dem
Kinderzuschlag verbundene Anreiz, Einkommen jedenfalls in Höhe des eigenen
Bedarfs zu erzielen, gilt fort.
Mit den bisherigen gesetzlichen Änderungen sind bereits Teilelemente des
Vorhabens der Weiterentwicklung des Kinderzuschlags umgesetzt. Eine gesonderte
Bewertung der Auswirkungen dieser Maßnahmen ist nicht zielführend.
k) Welche Erfolge konnten gegen die sog. verdeckte Armut erzielt werden
(d. h. die Dunkelziffer derjenigen bis zu 1,9 Millionen Geringverdiener,
die zwar Anspruch auf aufstockende SGB II-Leistungen hätten, diesen
Anspruch aber aus unterschiedlichen Gründen nicht geltend machen)?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass mit dem Kinderzuschlag ganz
überwiegend Familien erreicht werden, die ohne den Kinderzuschlag einen
Anspruch auf ergänzendes Arbeitslosengeld II/Sozialgeld hätten, diesen aber nicht
realisieren würden. Diese Annahme wird mittelbar durch die Ergebnisse der
forsa-Studie bestätigt. Danach bezogen lediglich 19 Prozent der im Jahr 2005
befragten Kinderzuschlags-Empfänger zuvor Sozialhilfe oder Arbeitslosenhilfe.
Soweit in der Frage eine bestimmte Größenordnung der „Dunkelziffer“ an
„verdeckter Armut“ unterstellt wird, wird dies von der Bundesregierung nicht
geteilt. Grundsätzlich kann eine solche Dunkelziffer, d. h. die Zahl der Personen,
die zwar Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach
dem SGB II hätten, diesen jedoch nicht geltend machen, nur mit sehr großer
Unsicherheit anhand von Befragungsdaten geschätzt werden.
Die in der Frage zitierte Zahl beruht auf einer Studie von Irene Becker (Armut in
Deutschland: Bevölkerungsgruppen unterhalb der ALG II-Grenze, DIW-SOEP
Paper Nr. 4). Deren Ergebnisse sind aus folgenden Gründen nur bedingt
aussagekräftig:
Unabhängig von der Notwendigkeit vereinfachender Annahmen bei einer solchen
Simulation sind die fehlende Aktualität der verwendeten Daten (Sozio-
Oekonomisches Panel 2004) und die geringen Fallzahlen in einzelnen Haushalts- und
Einkommenskategorien wesentliche Unsicherheiten dieser Studie. Daten zur
Drucksache 16/7586 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeEinkommensverteilung, die aus dem Jahre 2004 stammen, können nur in
begrenztem Maße geeignet sein, Schlüsse über die Bedürftigkeit einzelner
Bevölkerungsgruppen nach Einführung des SGB II und einer inzwischen deutlich
veränderten Arbeitsmarktlage zu ziehen. Darüber hinaus besteht das Problem, dass
im Sozio-Oekonomischen Panel Bevölkerungsgruppen, die nur wenige
Millionen Menschen umfassen, auf vergleichsweise wenigen Befragungspersonen der
Stichprobe basieren und dadurch wenige einzelne Fälle einen relativ großen
Einfluss auf das Endergebnis haben. So wird an verschiedenen Stellen der zitierten
Untersuchung festgestellt, dass es sich nur um ungefähre Schätzwerte und nicht
um gesicherte Ergebnisse handelt.
2. Wie bewertet die Bundesregierung die grundlegende Prämisse, dass
erwerbstätige Personen – vor allem mit Kindern – in der Regel nicht auf
ergänzende SGB II-Leistungen verwiesen werden sollten?
Ziel der Bundesregierung ist es, die Rahmenbedingungen für vollzeitnahe
Beschäftigung einschließlich der vorgelagerten Transfersysteme der
Einkommensergänzung so zu verbessern, dass bei einer hinreichenden Erwerbsbeteiligung
grundsätzlich die Unabhängigkeit von Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende (Zweites Buch Sozialgesetzbuch) gewährleistet ist. Eltern, die ihren
eigenen Bedarf decken können, sollen nicht wegen ihrer Kinder auf ergänzende
Grundsicherungsleistungen angewiesen sein.
3. Was hält die Bundesregierung davon, durch die vorgelagerten Erwerbs- und
Transfersysteme eine strukturelle Unabhängigkeit von ergänzend
erforderlicher Fürsorge zu gewährleisten?
Es ist nicht Ziel der Bundesregierung, die vorgelagerten Erwerbs- und
Transfersysteme in einer Weise auszubauen, dass ergänzende
Grundsicherungsleistungen generell nicht mehr zu erbringen sind. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 2 verwiesen.
4. Welchen Stellenwert misst die Bundesregierung in diesem Zusammenhang
der Einführung von Existenz sichernden Mindestlöhnen bei?
Welche Höhe müsste ein Mindestlohn nach Ansicht der Bundesregierung
haben, um Bedürftigkeit in der Regel zu vermeiden?
Die Erzielung eines dem Grunde nach Existenz sichernden Arbeitsentgeltes ist
nur ein Faktor, um Unabhängigkeit von Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende als nachrangigem Fürsorgesystem zu gewährleisten. Ebenfalls zu
beachten sind die Größe und Zusammensetzung des Haushalts, die
Erwerbsbeteiligung der einzelnen Haushaltsmitglieder und der jeweilige zeitliche Umfang,
die Kosten für eine angemessene Unterbringung sowie weitere besondere
Bedarfslagen.
Insofern kann keine einheitliche Lohnuntergrenze abgeleitet werden, um eine
Unabhängigkeit von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder
gar von weiteren einkommensabhängigen Sozialleistungen herzustellen.
a) Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu den Anstrengungen
von Eltern vor, mittels Erwerbstätigkeit plus Kinderzuschlag aus dem
„Hartz IV“-Bezug zu gelangen?
Der forsa-Studie kann entnommen werden, dass die Mehrheit derjenigen
Leistungsbezieherinnen und -bezieher, die nur teilzeitbeschäftigt sind, gerne den
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/7586Umfang ihrer Erwerbstätigkeit ausweiten würde. Diese Befragten geben aber an,
dass dies insbesondere wegen der schlechten Arbeitsmarktlage sowie der
fehlende Betreuungsmöglichkeiten für ihre Kinder nicht möglich sei.
Neben einer Steigerung der Erwerbsanreize im Rahmen der Neuordnung des
Niedriglohnbereichs einschließlich der Weiterentwicklung des Kinderzuschlags
sind für Familien in erster Linie verstärkte Bemühungen beim Ausbau der
Kinderbetreuung erforderlich, um die Vereinbarkeit von Familien und Beruf zu
verbessern.
b) Was kann die Bundesregierung zu den diesbezüglichen Chancen von
Kindern ab dem vollendeten 14. Lebensjahr und jüngeren Kindern, von
Kindern verheirateter und nicht verheirateter Paare sowie von Kindern
von Alleinerziehenden mit unterschiedlichem Lebensalter und
verschiedener Geschwisterzahl sagen?
Die Chancen von Kindern, durch den Kinderzuschlag erreicht zu werden,
hängen zum einen davon ab, ob die Eltern die unteren Einkommensgrenze des
Kinderzuschlags erreichen und die oberen nicht überschreiten und ob die Höhe des
Kinderzuschlags ausreicht, in der Summe mit dem Kindergeld und dem
anteiligen Wohngeld den Bedarf der Kinder zu decken.
Die Regelleistungen beim Sozialgeld für Kinder nach dem SGB II sehen je nach
Altersgruppe der Kinder unterschiedliche Anteilssätze vor. Daher ist bei einem
einheitlichen Kinderzuschlag, der sich am durchschnittlichen Bedarf aller
Kinder orientiert, die Möglichkeit, Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaften
nach dem SGB II zu vermeiden, je nach Altersgruppe unterschiedlich.
Der Kinderzuschlag wirkt sich auf Kinder mit verheirateten und unverheirateten
Eltern – bei gleichem Bruttoeinkommen der Eltern – unterschiedlich aus in
Abhängigkeit von den unterschiedlichen Regelungen insbesondere im Steuerrecht,
im Sozialversicherungsrecht, im Wohngeldrecht und im Unterhaltsrecht.
Maßstab für die Leistung Kinderzuschlag ist jedoch das zu berücksichtigende
Einkommen und Vermögen in Anknüpfung an das SGB II. Entscheidend ist danach
das der Familie tatsächlich zur Verfügung stehende Einkommen.
Als Leistung, die Hilfebedürftigkeit vermeiden möchte, wirkt sich der
Kinderzuschlag auf Kinder von Alleinerziehenden mit unterschiedlichem Lebensalter
und verschiedener Geschwisterzahl verschieden aus, weil Alleinerziehenden im
System der Grundsicherung für Arbeitsuchende ein unterschiedlich hoher
Mehrbedarf zuerkannt wird.
5. Wie beurteilt die Bundesregierung bei ihren Reformüberlegungen die
Vorschläge der Arbeitnehmerkammer Bremen (ebd., S. 22 ff.), wonach
Änderungen beim Kinderzuschlag als auch beim Wohngeld unumgänglich sind,
um erwerbstätige Hilfebezieherinnen und -bezieher aus der Bedürftigkeit
nach dem SGB II zu befreien?
Die Bundesregierung prüft eine Neuordnung des Niedrigeinkommensbereichs
unter Einbeziehung der Weiterentwicklung des Kinderzuschlags. Sie bezieht in
ihre Überlegungen alle relevanten Vorschläge aus dem politischen und
wissenschaftlichen Raum ein.
a) Wie beurteilt die Bundesregierung den Vorschlag, die
Mindesteinkommensgrenze als Zugangsvoraussetzung für den Kinderzuschlag entfallen
zu lassen und sie nur als Schwelle für den Beginn der linearen Kürzung
zu erhalten?
Die Bundesregierung bezieht in ihre Überlegungen alle relevanten Aspekte ein.
Drucksache 16/7586 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiodeb) Wie bewertet die Bundesregierung den Ansatz, dass Anspruch auf den
Kinderzuschlag bestehen solle, sobald die Eltern ein überwiegend aus
mehr als geringfügiger Beschäftigung bzw. Tätigkeit stammendes
Einkommen erzielen und dessen anrechenbarer Teil zusammen mit dem
durch Elterneinkommen ungekürzten Kinderzuschlag sowie
Kindergeld, Wohngeld und eventuell Mietzuschlag zur Vermeidung von
SGB II-Hilfebedürftigkeit führt?
Aus Sicht der Bundesregierung wird diesem Ansatz bereits durch den
Kinderzuschlag grundsätzlich Rechnung getragen.
c) Wie beurteilt die Bundesregierung die Überlegung, die
Höchsteinkommensgrenze abzuschaffen und stattdessen die
Kinderzuschlagsberechtigung im Zuge der Einkommensanrechnung enden zu lassen?
Das Gesamtkonzept zur Neuregelung des Niedrigeinkommensbereichs
einschließlich der Weiterentwicklung des Kinderzuschlags hat zum Ziel, die
Leistungen im Wesentlichen dort zu konzentrieren, wo der Bedarf besteht, und die
zu erwartenden finanziellen Auswirkungen in einem vertretbaren Rahmen zu
halten.
d) Teilt die Bundesregierung den Vorschlag, dass eine Erhöhung des
maximalen Kinderzuschlags z. B. in Höhe von 200 Euro für unter 14-jährige
Kinder und 270 Euro für ab 14-jährige Kinder notwendig ist (falls eine
Erhöhung abgelehnt wird, bitte begründen)?
Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, den Kinderzuschlag zu erhöhen. Der
Betrag des Kinderzuschlags in Höhe von 140 Euro leitet sich aus seiner
Funktion ab, zusammen mit dem Kindergeld und dem anteiligen Wohngeld den
Bedarf der Kinder zu decken.
e) Wie betrachtet die Bundesregierung den Vorschlag, den heutigen
Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende im Falle der Kinderzuschlags-
Berechtigung als Erhöhungsbetrag zum Kinderzuschlag zu gewähren?
Die Bundesregierung unterscheidet bei dem nach dem Bundeskindergeldgesetz
zu gewährenden Kinderzuschlag für den Bedarf der Kinder zwischen dem
Bedarf der Eltern einerseits und dem Bedarf der Kinder andererseits.
Voraussetzung ist, dass Eltern ihren eigenen Bedarf decken können. Die Höhe des
Kinderzuschlags orientiert sich sodann am Bedarf der Kinder.
6. Wie beurteilt die Bundesregierung die Wohngeldreformvorschläge der
Bremer Arbeitnehmerkammer?
Aus welchen Gründen könnten sich diese Konzepte als vorteilhaft bzw.
nachteilig erweisen?
a) Welche Auswirkungen hat es, wenn bei der Bestimmung des
Jahreseinkommens nach dem Wohngeldgesetz ein pauschaler Abzug von 30
Prozent auch in den Fällen erfolgt, in denen keine Steuern zu entrichten
sind, sofern das wohngeldrelevante Haushaltseinkommen überwiegend
aus mehr als geringfügiger Beschäftigung oder Tätigkeit resultiert?
b) Welche Wirkungen erzeugen beim Jahreseinkommen bis zur Höhe der
gesetzlichen Unterhaltsvorschussleistungen nicht berücksichtigte
Unterhaltsvorschussleistungen, wenn im Gegenzug auf den derzeitigen
Abzug der 50 Euro vom wohngeldrelevanten Brutto pro Kind unter
12 Jahre bei Alleinerziehenden verzichtet wird?
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/7586c) Was hält die Bundesregierung von dem Vorschlag, Erwerbstätigen, die
laufende Steuern vom Einkommen zu entrichten haben, einen
Mietzuschlag bis zur Höhe der fälligen Lohnsteuer (inkl. Solidarbeitrag)
zukommen zu lassen, sofern und solange dieser – unter Berücksichtigung
eines eventuellen Kinderzuschlags – zur Überwindung der
Hilfebedürftigkeit nach SGB II erforderlich ist?
Die Fragen 6, 6a, 6b und 6c werden aufgrund des Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Bei der Erarbeitung von Vorschlägen prüft die Bundesregierung auch die Vor-
und Nachteile vorliegender Vorschläge aus Politik und Wissenschaft.
7. Welche Auswirkungen ließen sich durch diese Maßnahmen gegenüber
verdeckt Armen erzielen?
Durch die von der Bundesregierung beabsichtigte Verbesserung der
Rahmenbedingungen für vollzeitnahe Beschäftigung im Niedriglohnbereich einschließlich
der vorgelagerten Transfersysteme werden auch Personen erreicht, die derzeit
Anspruch auf Grundsicherungsleistungen hätten, diesen aber nicht realisieren.
Über das quantitative Ausmaß dieses Effekts kann keine gesicherte Aussage
getroffen werden.
8. Wie sähen die Effekte der obigen Reformüberlegungen für die Kommunen
aus, die bislang infolge der Anrechnungsregelung des § 19 SGB II die
finanzielle Hauptlast für erwerbstätige „Aufstocker“ zu tragen haben?
Zu berücksichtigende Einkommen der Hilfebedürftigen mindern nach den
Regeln der „horizontalen“ Anrechnung (§ 9 Abs. 2 Satz 3 und § 19 Satz 3 SGB II)
zunächst die für Arbeitslosengeld II und Sozialgeld auszuzahlenden Beträge und
darüber hinaus die Geldleistungen der kommunalen Träger für Kosten der
Unterkunft und Heizung. Insofern ist zu erwarten, dass bei einer Verbesserung
vorrangiger Leistungen, die zu einer Minderung der Zahl von
Bedarfsgemeinschaften mit erwerbstätigen Hilfebedürftigen führt, die Kommunen in einem relativ
größeren Maße als der Bund entlastet werden würden. Konkrete Aussagen zu
den Auswirkungen können erst nach Festlegung auf ganz bestimmte
Maßnahmen getroffen werden.
9. Welche Überlegungen hat die Bundesregierung zur drastischen
Absenkung der für die Vermeidung von Hilfebedürftigkeit durch die Eltern zu
überwindenden Bruttoentgeltschwelle?
Insoweit wird auf die Antworten zu Frage 1f und 2 verwiesen.
10. Welche anderen, von der Bundesregierung geplanten Reformmaßnahmen
zum Kinderzuschlag könnten die Chancengleichheit zwischen Kindern
unterschiedlichen Alters unabhängig vom Familienstand ihrer Eltern
stärken?
Für die Bewilligung des Kinderzuschlags sind der Bedarf der gesamten Familie,
der gegebenenfalls ungedeckte Bedarf des Kindes oder der Kinder und das zu
berücksichtigende Einkommen und Vermögen in Anknüpfung an das SGB II zu
berücksichtigen. Damit wird der Chancengleichheit aus Sicht der
Bundesregierung Rechnung getragen.
Drucksache 16/7586 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode11. Stimmt die Bundesregierung der Aussage zu, dass eine Verbesserung des
Kinderzuschlags lediglich den Familien mit hilfebedürftigen
Erwerbstätigen nutzt?
Wie hoch wäre der Anteil der Kinder im SGB II-Bezug, denen durch eine
solche Maßnahme geholfen wird?
Konkrete Aussagen zu den quantitativen Auswirkungen können erst nach
Festlegung auf ganz bestimmte Maßnahmen getroffen werden.
12. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung für die Kinder im SGB II-
Bezug, deren Eltern nicht im erforderlichen Maße erwerbstätig sind?
13. Strebt die Bundesregierung Leistungserhöhungen für Kinder im SGB II-
Bezug in Form eines erhöhten Sozialgeldes oder der Gewährung von
Sonderbedarfen (z. B. Schulmittel) für das Jahr 2008 an?
Die Fragen 12 und 13 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Überlegungen hierzu sind innerhalb der Bundesregierung noch nicht
abgeschlossen.
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