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Kleine AnfrageWahlperiode 21Beantwortet

Bedeutung des Grundwasserschutzes und wasserrechtlicher Anforderungen für das Endlager Schacht Konrad (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/2917)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Datum

22.05.2026

Antwortdauer

14 Tage

Aktualisiert

29.05.2026

Deutscher BundestagDrucksache 21/585808.05.2026

Bedeutung des Grundwasserschutzes und wasserrechtlicher Anforderungen für das Endlager Schacht Konrad (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/2917)

der Abgeordneten Cem Ince, Mareike Hermeier, Luigi Pantisano, Marcel Bauer, Lorenz Gösta Beutin, Violetta Bock, Jorrit Bosch, Dr. Fabian Fahl, Katalin Gennburg, Ina Latendorf, Caren Lay, Sahra Mirow, David Schliesing, Sascha Wagner und der Fraktion Die Linke

Vorbemerkung

Die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis (gwE) für das Endlager Schacht Konrad aus dem Jahr 2002 legt für eine Vielzahl wassergefährdender Stoffe verbindliche mengenmäßige Obergrenzen fest, die dem Schutz des oberflächennahen Grundwassers dienen. Für zahlreiche Metalle (u. a. Quecksilber, Blei, Nickel, Chrom, Kupfer) sowie organische Stoffe (z. B. Polyethylen, Polypropylen) wurden explizite Grenzwerte festgesetzt.

Die „Vorgehensweise des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) zur Umsetzung der Nebenbestimmung 1 der gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis zur Endlagerung von radioaktiven Abfällen im Endlager Konrad“, der die Aufsichtsbehörde, der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), am 15. März 2011 zugestimmt hat, bedeutet demgegenüber eine wesentliche Änderung. Sie versieht eine ganze Reihe von Stoffen (z. B. Blei, Cadmium, Quecksilber, Polyethylen, PE/PP) mit dem Etikett „wasserunlöslich“ und listet diese Stoffe mit einem Deklarationsschwellenwert größer 100 (DSW >100) auf. Diese Stoffe müssen damit vom Betreiber, der Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE), gegenüber der Aufsichtsbehörde nicht bilanziert werden, sodass sie entgegen den Bestimmungen der gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis in unbegrenzter Menge eingelagert werden können.

Auch die Mengen der einlagerbaren wasserlöslichen Stoffe wurden erhöht. Ausgehend vom jeweiligen aktuellen Grenzwert für oberflächennahes Grundwasser soll zurückgerechnet werden, wieviel bei einer angenommenen Auflösung in 1 Mio. cbm Tiefengrundwasser plus einer angenommenen Verdünnung um den Faktor 10 000 eingelagert werden könnte (= maximale Fracht). Davon wird die genehmigte Menge abgezogen und die Restmenge in einen Deklarationsschwellenwert umgerechnet, unterhalb dessen ebenfalls keine Bilanzierung erforderlich ist.

Die Bundesregierung erklärt in ihrer Antwort auf Bundestagsdrucksache 21/2798 (Bundestagsdrucksache 21/2917), es seien „keine grundsätzlich neuen Methoden“ verwendet worden und die „Berechnungsgrundlagen“ entsprächen denen der gwE. Die gwE sieht jedoch weder eine pauschale Nichtbilanzierung wasserunlöslicher Stoffe noch die generelle Relativierung der Bilanzierung aller Stoffe durch eine „maximale Fracht“ vor. Zudem ist unklar, wie dieses Vorgehen mit den Anforderungen der geltenden Grundwasserverordnung (insbesondere Anlage 7 zu § 13 GrwV) vereinbar sein soll, die keine Einschränkung der Schadstoffe auf ausschließlich „wasserlösliche Formen“ vorsieht.

In dem in der Bundestagsdrucksache 21/2798 zitierten Bericht der Tagesschau vom 16. April 2025 (www.tagesschau.de/investigativ/ndr/atommuell-endlager-salzgitter-schacht-konrad-100.html) erklärt auch Frau Graffunder, Geschäftsführerin der Bundesgesellschaft für Endlager (BGE): „Im Moment gibt es kein einziges Gebinde, das stofflich den Stempel hat, um eingelagert werden zu dürfen.“ In demselben Bericht erklärt Frau Graffunder: „Es könnte sein, dass wir eine neue Gehobene wasserrechtliche Erlaubnis brauchen. Oder im Änderungsverfahren die jetzige verändern können.“

Eine solche Änderungs- oder Neugenehmigung wird derzeit nicht angestrebt. Stattdessen verweist die Bundesregierung darauf, dass die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) als Betreiberin in Abstimmung mit den zuständigen Behörden einen rechnerischen Nachweis der wasserrechtlichen Unbedenklichkeit anhand von Stofflisten erbringen will.

Vor diesem Hintergrund stellen sich mehrere Fragen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit, Transparenz und fachlichen Tragfähigkeit des aktuellen Vorgehens bei der chemisch-toxikologischen Bewertung des einzulagernden Atommülls. Zudem ist fraglich, inwiefern eine Einlagerung von schwach- und mittelradioaktivem Müll jemals möglich sein wird.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen19

1

Wie begründet die Bundesregierung ihre Aussage in Drucksache 21/2917, dass die Berechnungsgrundlagen identisch mit denen seien, die in der gwE verwendet wurden, in Anbetracht der Tatsache, dass mit der Einführung des Deklarationsschwellenwertes > 100 für wasserunlösliche Stoffe und der Relativierung durch die „maximale Fracht“ für wasserlösliche Stoffe die in der gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis definitiv festgelegten Einlagerungshöchstmengen ohne Bilanzierung überschritten werden können?

2

Wie begründet die Bundesregierung vor dem Hintergrund der obigen Vorbemerkung ihre Antwort auf Frage 2 in der Bundestagsdrucksache 21/2917?

3

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Schadstofflisten der Grundwasserverordnung (Anlage 7 zu § 13 GrwV) ausschließlich wasserlösliche Formen betreffen?

a) Wenn ja: Auf welcher Rechtsauslegung basiert diese Annahme?

b) Wenn nein: Wie wird das Vorgehen „DSW 101 = Nichtbilanzierung“ mit der GrwV vereinbart?

4

Wurden der Bundestag und nach Kenntnis der Bundesregierung der Niedersächsische Landtag und die Öffentlichkeit darüber informiert, dass Stoffe, die nach gwE mengenmäßig streng begrenzt waren, seit 2010/2011 nicht mehr bilanziert werden und falls nein, warum wurde nicht informiert?

5

Inwiefern ist sichergestellt, dass die im Anhang 4 der gwE festgelegten Mengenbegrenzungen (z. B. 43,7 kg Quecksilber, 11 g Platin sowie die Mengenbegrenzungen für „Mineralöle und Kohlenwasserstoffe“) weiterhin eingehalten werden, wenn genau diese Stoffe aufgrund der Einstufung als DSW 101 nicht mehr bilanziert werden?

6

Welche Mengen wasserunlöslicher Metalle und organischer Stoffe könnten faktisch maximal im Endlager Schacht Konrad im Zuge der Einlagerung der 303 000 m3 Atommüll endgelagert werden, wenn sie nicht bilanziert werden (bitte nach Metall- und Stoffarten differenzieren, Unterschiede zu den ursprünglich genehmigten Mengen nennen und zudem die Mengen an wasserlöslichen Metallen und Stoffen angeben)?

7

Warum wurde angesichts der wesentlichen Auswirkungen auf die genehmigten Einlagerungsmengen der einzelnen Stoffe kein Genehmigungsverfahren bzw. kein ergänzendes wasserrechtliches Verfahren eingeleitet, mit dem die genehmigten Mengen pro Stoff hätten erhöht werden können, anstatt formal die alten Mengenbegrenzungen beizubehalten und sie faktisch doch zu überschreiten?

8

Welche wissenschaftlichen Nachweise oder Studien liegen der Bundesregierung bzw. der BGE/NLWKN vor, die belegen, dass die Einstufung wassergefährlicher Stoffe als „DSW 101“ (bzw. DSW > 100 Prozent) deren mengenmäßige Bilanzierung im Rahmen des „Rechnerischen Nachweises“ entfallen lassen darf, ohne den Schutzzweck der gwE (2002) zu beeinträchtigen?

9

Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass Stoffe, die bei Einlagerung „wasserunlöslich“ sind, nicht durch Korrosion, Alterung, Oxidation, Wechselwirkung mit anderen eingelagerten Stoffen, mikrobielle Prozesse oder andere geochemische Einflüsse im Endlager über Jahrtausende wasserlöslich und zur Gefahr für die Grundwasserqualität werden und wurden entsprechende Sensitivitätsanalysen durchgeführt (falls nein, warum nicht)?

10

Plant die Bundesregierung angesichts der erheblichen sicherheitsrelevanten Bedeutung der Bilanzierung der nichtradioaktiven Stoffe eine Überprüfung des derzeitigen Methoden- und Genehmigungsstandes?

11

Wie viele Stofflisteneinträge gibt es, denen das NLWKN schon einmal seine Zustimmung erteilt hatte und wie viele davon sind Stand heute gesperrt?

12

Welche inhaltlichen Änderungen oder Grenzwertabsenkungen im Wasserrecht haben dazu geführt, dass die Stofflisteneinträge wieder gesperrt werden mussten?

13

Falls es bereits Einträge in der Stoffliste gibt, die nicht mehr gesperrt sind, wurden dafür die Nachweise neu berechnet und falls ja, welche Änderungen wurden gegenüber der ursprünglichen Nachweisrechnungen vorgenommen?

14

Soll bei den künftig vorzunehmenden rechnerischen Nachweisen der wasserrechtlichen Unbedenklichkeit anhand von Stofflisten die Empfehlung der Entsorgungskommission vom 24./25. Oktober 2024 berücksichtigt, das konservative Modell überprüft und bisherige Konservativitäten „quantifiziert“, „bewertet“ und abgebaut werden?

15

Falls ja, werden Annahmen zur Löslichkeit von Stoffen und Wechselwirkungen zwischen den Stoffen, die Zersetzungsreaktionen organischer Stoffe, die Rückhaltung durch Sorptionsvorgänge und die Fließgeschwindigkeit des Tiefengrundwassers neu bewertet und die „Neubewertung“ den Nachweisrechnungen zugrunde gelegt, wie die ESK das vorschlägt?

16

Falls die in Frage 14 genannten Annahmen geändert werden, wieso liegt dann keine Änderung der Parameter bezüglich der hydrogeologischen Annahmen für das Endlagersystem Konrad vor (siehe Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 6 und 7, Bundestagsdrucksache 21/2917)?

17

Gibt es über die in Frage 14 genannten Annahmen hinaus Modalitäten bei der Nachweisführung die geändert werden sollen (siehe Antwort zu den Fragen 11 und 12, Bundestagsdrucksache 21/2917)?

18

Was sind die Ursachen dafür, dass Ende Oktober 2025 nur 251 Abfallgebinde mehr die Voraussetzungen nach Paragraf 2 Absatz 5 Entsorgungsgesetz (G2‑Status) erfüllen und auf die Gesellschaft für Zwischenlagerung (BGZ) übergegangen sind als Ende Oktober 2023 oder handelt es sich bei ca. 250 Gebinden in zwei Jahren um das durchschnittliche Anwachsen mit dem auch in den künftigen Jahren zu rechnen sein wird?

19

Wie viele Abfallgebinde in Zwischenlagern der Forschungseinrichtungen in Geesthacht, Dresden, Berlin und München, der Entsorgungswerke Nord (EWN) und ihren Tochterunternehmen JEN und WAK, in Landessammelstellen, sowie von privaten Unternehmen ohne BGZ haben einen G‑2-Status (bitte Auflistung nach Lager, Genehmigungsinhaber, Gebindeanzahl und Volumen)?

Berlin, den 4. Mai 2026

Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion

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