Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 14/8344
14. Wahlperiode 25. 02. 2002
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 21. Februar
2002 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Gerda Hasselfeldt, Heinz Seiffert,
Dietrich Austermann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 14/8152 –
Umsatzsteuerliche Behandlung der Deutsche Post AG
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 24. Januar 2002 ist bekannt geworden, dass der Bundesrechnungshof dem
Bundesministerium der Finanzen (BMF) vorwirft, bestimmte Leistungen der
Deutsche Post AG ungerechtfertigt von der Umsatzsteuer befreit zu haben, um
die Börsenfähigkeit des zur Privatisierung anstehenden Unternehmens
herzustellen. Nach Presseberichten (z. B. HANDELSBLATT vom 24. Januar 2002,
Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 25. Januar 2002) bemängelt der
Rechnungshof materiell, dass die Weisung mit Sinn und Zweck des Postgesetzes
sowie mit dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität im Umsatzsteuerrecht
nicht zu vereinbaren ist. Weiterhin sei die Befreiung nicht mit EU-Recht
vereinbar und gegen die zu diesem Zeitpunkt bestehende einhellige
Rechtsauffassung der beteiligten Steuerreferate im BMF und im Finanzministerium des
Landes Nordrhein-Westfalen vorgenommen worden.
Zudem sei der Anschein einer Interessenkollision entstanden, der bislang
nicht ausgeräumt werden konnte. Vom BMF wurde mittlerweile bestätigt, dass
Staatssekretär Dr. Manfred Overhaus an der Umsatzsteuerbefreiung beteiligt
war, obwohl er gleichzeitig im BMF maßgeblich mit der Privatisierung der
Deutsche Post AG betraut und in dieser Funktion Mitglied im Aufsichtsrat der
Deutsche Post AG war.
Nach Bekanntwerden der Vorwürfe verlor die Aktie der Deutsche Post AG
zeitweise über 5 % ihres Wertes. 860 000 Kleinaktionäre sind nach Angaben
der Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz mutmaßlich von diesem
Vorgang betroffen. Schadensersatzklagen werden erwogen. Aktionärsschützer
raten mittlerweile öffentlich davon ab, Aktien von Staatsunternehmen zu
zeichnen, da es dem Staat nur darum gehe, an der Börse möglichst „viel für
sich herauszuholen“. Die Konkurrenten der Deutsche Post AG haben
angekündigt, Strafanzeige wegen Steuerhinterziehung zu stellen. Die Folgen des
Vorgangs für die Aktienkultur am Finanzplatz Deutschland sind verheerend,
künftige Privatisierungsvorhaben des Bundes werden dadurch erheblich
erschwert.
1. Welche Arten von Postdienstleitungen unterscheidet das Postgesetz?
Zu den Postdienstleistungen zählen nach § 4 Nr. 1 PostG folgende
gewerbsmäßig erbrachte Dienstleistungen:
a) die Beförderung von Briefsendungen,
b) die Beförderung von adressierten Paketen, deren Einzelgewicht 20
Kilogramm nicht übersteigt und
c) die Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitungen und Zeitschriften,
soweit sie durch Unternehmen erfolgt, die Postdienstleistungen nach
Buchstabe a oder b erbringen.
2. Welche Arten von Postdienstleistungen werden derzeit kraft Gesetzes
ausschließlich von der Deutsche Post AG erbracht?
Der Deutsche Post AG steht das ausschließliche Recht zu, Briefsendungen und
adressierte Kataloge, deren Einzelgewicht weniger als 200 Gramm und deren
Einzelpreis bis zum Fünffachen des am 31. Dezember 1997 geltenden Preises
für entsprechende Postsendungen der untersten Gewichtsklasse beträgt,
gewerbsmäßig zu befördern. Diese Bestimmung gilt nicht für
a) die Beförderung von inhaltsgleichen Briefsendungen mit einem Gewicht
von mehr als 50 Gramm, von denen der Absender eine Mindestzahl von
50 Stück einliefert,
b) die Beförderung von Briefsendungen, die vom Absender in einer
Austauschzentrale eingeliefert und vom Empfänger in derselben oder einer anderen
Austauschzentrale desselben Diensteanbieters abgeholt werden, wobei
Absender und Empfänger diesen Dienst im Rahmen eines
Dauerschuldverhältnisses in Anspruch nehmen (Dokumentenaustauschdienst),
c) die Beförderung von Briefsendungen, die keiner Lizenz bedürfen,
d) Dienstleistungen, die von Universaldienstleistungen trennbar sind,
besondere Leistungsmerkmale aufweisen und qualitativ höherwertig sind,
e) denjenigen, der Briefsendungen im Auftrage des Absenders bei diesem
abholt und bei der nächsten Annahmestelle der Deutsche Post AG oder bei
einer anderen Annahmestelle der Deutsche Post AG innerhalb derselben
Gemeinde einliefert,
f) denjenigen, der Briefsendungen im Auftrage des Empfängers aus
Postfachanlagen der Deutsche Post AG abholt und an den Empfänger ausliefert.
3. Welche Teilmärkte des Postwesens sind prinzipiell dem Wettbewerb
geöffnet?
Alle Postdienstleistungen, die nicht der Exklusivlizenz der Deutsche Post AG
unterliegen, sind für den Wettbewerb geöffnet.
4. Welche Teilmärkte können von potenziellen Wettbewerbern ohne
gesetzliche Auflagen bedient werden, und in welchen Teilmärkten bedarf der
Markteintritt einer Lizenz durch die Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post (Reg TP), und an welche Vorraussetzungen ist die
Erteilung einer solchen Lizenz gebunden?
Einer Lizenz bedarf, wer Briefsendungen, deren Einzelgewicht nicht mehr als
1 000 Gramm beträgt, gewerbsmäßig für andere befördert. Dies gilt nicht für
denjenigen, der
a) Briefsendungen als Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe eines
Lizenzinhabers befördert,
b) Briefsendungen befördert, die einer anderen Sendung beigefügt sind und
ausschließlich deren Inhalt betreffen,
c) Briefsendungen in der Weise befördert, dass einzelne nachgewiesene
Sendungen im Interesse einer schnellen und zuverlässigen Beförderung auf dem
Weg vom Absender zum Empfänger ständig begleitet werden und die
Begleitperson die Möglichkeit hat, jederzeit auf die einzelne Sendung
zuzugreifen und die erforderlichen Dispositionen zu treffen (Kurierdienst).
Die Erbringung aller anderen Postdienstleistungen ist nicht an den Erwerb einer
Lizenz geknüpft.
Die Lizenz ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
a) der Antragsteller für die Ausübung der Lizenzrechte nicht die erforderliche
Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit oder Fachkunde besitzt,
b) durch die Aufnahme einer lizenzpflichtigen Tätigkeit die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde,
c) der Antragsteller die wesentlichen Arbeitsbedingungen, die im lizenzierten
Bereich üblich sind, nicht unerheblich unterschreitet.
5. Für welche Bereiche des Postwesens gilt für die Deutsche Post AG eine
Universaldienstleistungspflicht, um die Grundversorgung der Bevölkerung
und der Wirtschaft mit Postdienstleistungen sicherzustellen, und auf
welcher gesetzlichen Grundlage basiert diese?
Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der
Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen
(Artikel 87f Abs. 1 GG). Im Postsektor wird dieser Gewährleistungsauftrag mit
dem Postgesetz umgesetzt. Darin werden in § 11 Abs. 1
Universaldienstleistungen definiert als ein Mindestangebot an Postdienstleistungen, die
flächendeckend in einer bestimmten Qualität und zu einem erschwinglichen Preis
erbracht werden.
Der konkrete Umfang des Universaldienstes wird jedoch nicht im Postgesetz
selbst festgelegt. Vielmehr überlässt es § 11 Abs. 2 PostG der Bundesregierung,
Inhalt und Umfang des Universaldienstes festzulegen.
Die aufgrund dieser Ermächtigung erlassene Post-
Universaldienstleistungsverordnung vom 21. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2418) führt die einzelnen
Dienstleistungen, die zum Universaldienst gehören, auf.
Nach der Post-Universaldienstleistungsverordnung gehören zum
Universaldienst
a) die Beförderung von Briefsendungen bis 2 000 Gramm,
b) die Beförderung von adressierten Paketen bis 20 Kilogramm und
c) die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften.
Zur Erbringung der Universaldienstleistungen war bisher (d. h. bis zum
Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Postgesetzes vom 30. Januar
2002) a priori kein Unternehmen verpflichtet. Das Konzept des Postgesetzes
von 1997 sah vor, dass bis zum Auslaufen der Exklusivlizenz im Falle einer
Versorgungslücke ausschließlich die Deutsche Post AG zur Erbringung dieser
Universaldienstleistung förmlich verpflichtet werden kann. Ein
Umlageverfahren sollte gewährleisten, dass die übrigen Lizenznehmer (sofern ihr Umsatz
1 Mio. DM im lizenzierten Bereich übersteigt), in Abhängigkeit ihres
Umsatzanteils im lizenzierten Bereich zur Finanzierung des durch die Verpflichtung
verursachten Defizits herangezogen werden. Aufgrund des Marktanteils von
über 98 % im lizenzierten Bereich hätte die Deutsche Post AG dieses Defizit
aber nahezu vollständig selbst finanzieren müssen. Insofern bestand kein
Interesse der Deutsche Post AG, ein die Mindestanforderung der
Universaldienstleistungsverordnung unterschreitendes Dienstleistungsangebot bereitzustellen.
Die Bundesregierung ist der Rechtsauffassung, dass dieser komplexe
Regulierungsmechanismus einer faktischen Verpflichtung der Deutsche Post AG zum
Universaldienst entsprochen hat. Mit der Zweiten Änderung des Postgesetzes
vom 30. Januar 2002 wurde klargestellt, dass nunmehr die Deutsche Post AG
direkt verpflichtet ist, den Universaldienst zu erbringen.
6. Sieht die Bundesregierung die Grundversorgung der Bevölkerung und der
Wirtschaft mit Universaldienstleistungen als gesichert an?
Wenn nein, für welche Bereiche sieht die Bundesregierung die
Grundversorgung gefährdet?
Ja
7. Wie gliedern sich die Umsätze und Gewinne der Deutsche Post AG
getrennt nach dem gesetzlichen Monopolbereich, dem Bereich der
Universaldienstleistungen und dem nicht lizenzierten Bereich in den
Geschäftsjahren 1999 und 2000?
Der Anteil der Exklusivlizenz am Umsatz des Konzerns Deutsche Post AG
World Net betrug im Geschäftsjahr 2000 21,8 %. Weitere Erkenntnisse liegen
der Bundesregierung nicht vor.
8. Wie hoch ist jeweils der Gewinn, den die Deutsche Post AG in den
Geschäftsjahren 1998, 1999 und 2000 ausgewiesen hat?
Der Jahresüberschuss der Deutsche Post AG betrug in den fraglichen
Geschäftsjahren
1998 0,16 Mrd. Euro
1999 0,18 Mrd. Euro
2000 1,45 Mrd. Euro.
9. Inwieweit wird nach Erkenntnissen der Bundesregierung der
unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von Umsätzen in der Rechnungslegung
der Deutsche Post AG Rechnung getragen?
Die Deutsche Post AG hat einer Offenbarung von Umständen durch das
Bundesministerium der Finanzen aus dem sie betreffenden Besteuerungsverfahren
gegenüber Parlament und Öffentlichkeit zugestimmt, soweit die Umstände mit
der Auslegung des § 4 Nr. 11b Umsatzsteuergesetz (UStG), wonach die
unmittelbar dem Postwesen dienenden Umsätze der Deutsche Post AG von der
Umsatzsteuer befreit sind, zusammenhängen. Sie hat das Bundesministerium
der Finanzen insoweit von der Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses
nach § 30 Abgabenordnung (AO) entbunden.
Eine darüber hinausgehende Entbindung von der Pflicht zur Wahrung des
Steuergeheimnisses wurde nicht erklärt. Auskünfte zu Umständen, die über die
Befreiung hinausgehen bzw. die erst nach der Entbindungserklärung zur
Diskussion gelangt sind, dürfen nicht erteilt werden. Die Deutsche Post AG ist hier
nicht anders als jeder andere Steuerpflichtige zu behandeln.
Einer Beantwortung der Frage steht somit § 30 AO entgegen.
10. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen die Deutsche Post AG
im umsatzsteuerbefreiten Bereich bei der Rechnungsstellung an
gewerbliche Kunden Mehrwertsteuer ausgewiesen hat?
Es wird hierzu auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
11. Wie beurteilt die Bundesregierung die Wettbewerbssituation in den
Teilmärkten des Postwesens, die prinzipiell dem Wettbewerb geöffnet
sind?
In den KEP-Märkten (KEP = Kurier, Express, Paket) herrscht heute intensiver
Wettbewerb, der eine Vielzahl neuer und innovativer Dienstleistungen
hervorgebracht hat. Anders stellt sich gegenwärtig noch die Situation im Bereich der
Briefbeförderung dar. Hier ist der Wettbewerb aufgrund der Exklusivlizenz nur
in Nischenmärkten möglich. Der Marktanteil der privaten Unternehmen im
lizenzierten Bereich liegt daher bei rund 2 %.
12. Sieht die Bundesregierung einen Zusammenhang zwischen der
Umsatzsteuerbefreiung der Deutsche Post AG für bestimmte Dienstleistungen
und der Wettbewerbssituation in den betroffenen Teilmärkten?
Die Umsatzsteuerbefreiung wirkt sich auf die einzelnen Kundengruppen
verschieden aus, je nachdem, ob der Kunde vorsteuerabzugsberechtigt ist oder
nicht. Sie betrifft sowohl den Paketbereich, in dem sehr intensiver Wettbewerb
herrscht, als auch den Briefbereich, in dem der Markt nahezu ausschließlich
von der Deutsche Post AG bestimmt wird.
13. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung der umsatzsteuerlichen
Behandlung der Deutsche Post AG für die betriebswirtschaftliche
Kalkulation etwaiger Mitbewerber bei?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen über betriebswirtschaftliche
Kalkulationen von Wettbewerbern der Deutsche Post AG vor. Sie kann daher
nicht beurteilen, ob und in welcher Form die umsatzsteuerliche Behandlung der
Deutsche Post AG berücksichtigt wird.
14. Welche Postdienstleistungen dienen nach heutiger Auffassung der
Bundesregierung „unmittelbar dem Postwesen“ und werden damit nach § 4
Nr. 11b Umsatzsteuergesetz (UStG) bei der Deutsche Post AG von der
Umsatzsteuer befreit?
Nach Auffassung der Bundesregierung dienen die Leistungen der Deutsche
Post AG aus dem Bereich der gesetzlichen Exklusivlizenz und der sonstigen
Universaldienstleistungen nach der Post-Universaldienstleistungsverordnung
(PUDLV) unmittelbar dem Postwesen und sind somit gemäß § 4 Nr. 11b UStG
von der Umsatzsteuer befreit.
15. Seit wann vertritt die Bundesregierung ihre Auffassung zur
umsatzsteuerlichen Behandlung von Postdienstleistungen?
Am 2. Juli 1996 hat Herr Staatssekretär Dr. Stark in einem Schreiben mitgeteilt:
„Die Steuerbefreiung dieser Leistungen muss – auch nach
Gemeinschaftsrecht – so lange aufrechterhalten werden, wie die Deutsche Post AG als eine
öffentliche, d. h. dem Gemeinwohl dienende Posteinrichtung anzusehen ist und
die in Frage stehenden Umsätze zu wesentlichen Teilen der Deutschen Post AG
vorbehalten bleiben. Ob und wann die Deutsche Post AG mit anderen
Unternehmen in uneingeschränkten Wettbewerb tritt und ihre Leistungen in vollem
Umfang der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind, hängt nicht zuletzt von der
weiteren EG-rechtlichen Entwicklung auf dem Gebiet der Postdienstleistungen ab.
Bis zu diesem Zeitpunkt muss es bei der bestehenden Regelung verbleiben.“
16. Lässt sich die aktuelle umsatzsteuerliche Abgrenzung der
Postdienstleistungen in irgendeiner Art und Weise auf die Abgrenzung der
Postdienstleistungen nach dem Postgesetz zurückführen oder liegen ihr gänzlich
andere Kriterien zu Grunde?
Es wird hierzu auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen.
17. Gab es in der Vergangenheit Auffassungsunterschiede bezüglich des
Anwendungsbereiches des § 4 Nr. 11b UStG innerhalb des BMF sowie
zwischen dem BMF und den Länderfinanzbehörden, und wenn ja,
welche Argumentationslinien lagen den unterschiedlichen Auffassungen zu
Grunde?
Die Rechtsauffassung des Bundesministeriums der Finanzen wird letztlich
durch den Bundesminister der Finanzen festgelegt. Maßgeblich ist somit allein
die auch im Schreiben vom 18. Februar 2000 vertretene Auffassung, dass auch
die in der PUDLV definierten Postuniversaldienstleistungen von der
Umsatzsteuer befreit sind.
Nach Artikel 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe a der 6. EG-Richtlinie zur
Harmonisierung der Umsatzsteuern – an die Deutschland gebunden ist – sind die von
öffentlichen Posteinrichtungen ausgeführten Dienstleistungen und die
dazugehörenden Lieferungen von Gegenständen mit Ausnahme der
Personenbeförderung und des Fernmeldewesens von der Umsatzsteuer zu befreien. Zur
Umsetzung dieser Vorgabe in nationales Recht ist § 4 Nr. 11b UStG mit Wirkung
vom 1. Januar 1995 durch Artikel 12 Abs. 44 des Postneuordnungsgesetzes
vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2389) in das UStG eingefügt
worden. Der Gesetzgeber ging dabei davon aus, dass der öffentliche Charakter der
Deutsche Post AG trotz der Umstrukturierung der Deutschen Bundespost von
einem Monopolunternehmen in drei private Unternehmen noch nicht
vollständig aufgegeben ist. Nach Auffassung des Gesetzgebers soll die Steuerbefreiung
für die unmittelbar dem Kernbereich der Postdienstleistungen zuzuordnenden
Umsätze so lange bestehen bleiben, „als wesentliche Marktsegmente der
Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost ausschließlich vorbehalten
bleiben, diese Unternehmen besondere Infrastrukturlasten zu tragen haben und
durch hoheitliche Maßnahmen wie durch Allein- oder Mehrheitsbesitz des
Bundes die Einhaltung staatlicher Vorgaben gesichert bleibt“
(Bundesratsdrucksache 115/94 S. 123/124 zu Artikel 11 Abs. 42 des Entwurfes eines
Postneuordnungsgesetzes).
Die Umsatzbefreiung auch für die Universaldienstleistungen ergibt sich nach
Auffassung der Bundesregierung daraus, dass kein anderes Unternehmen als
die Deutsche Post AG derzeit diese Leistungen erfüllen kann und im Ergebnis
dieses Bündel von Leistungen als der Deutsche Post AG eigentümlich und
vorbehalten anzusehen ist, sowie aus den besonderen Infrastrukturlasten, die der
Deutsche Post AG vorgegeben sind. Demgegenüber hat das Finanzministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen bezüglich der Einbeziehung auch der in der
PUDLV definierten Postuniversaldienstleistungen in die
Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 11b UStG geltend gemacht, dass die Einschätzung, aus
derzeitiger Sicht sei nur die Deutsche Post AG tatsächlich in der Lage, die an die
Universaldienstleistungen gestellten Anforderungen und Bedingungen umfassend
zu erfüllen, nicht ausschließe, dass andere Unternehmer in Teilbereichen
ebenfalls Universaldienstleistungen erbringen. Für derartige Unternehmer bedeute
eine umfassende Umsatzsteuerbefreiung der Deutsche Post AG in diesem
Bereich einen so spürbaren Wettbewerbsnachteil, dass hierdurch die Zielsetzung
des Postgesetzes, den Bereich der Postdienstleistungen für einen
marktwirtschaftlichen Wettbewerb zu öffnen, geradezu verhindert würde.
18. Gibt es heute noch Auffassungsunterschiede bezüglich des
Anwendungsbereiches des § 4 Nr. 11b UStG innerhalb des BMF sowie zwischen dem
BMF und den Länderfinanzbehörden, und wenn ja, welche
Argumentationslinien liegen den unterschiedlichen Auffassungen zu Grunde?
Ob und inwieweit auch derzeit noch Auffassungsunterschiede fortbestehen,
kann schon deshalb dahinstehen, weil der Bundesminister der Finanzen mit
Schreiben vom 18. Februar 2000 die Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-
Westfalen angewiesen hat, die Besteuerung der Postdienstleistungen der
Deutsche Post AG entsprechend seiner Rechtsauffassung vorzunehmen.
19. Aus welchem Grund sah sich das BMF veranlasst, den
Anwendungsbereich des § 4 Nr. 11b UStG auf dem Verwaltungswege zu klären?
Bestand ein inhaltlicher und/oder zeitlicher Zusammenhang mit dem
Börsengang der Deutsche Post AG?
Da das für die Besteuerung der Deutsche Post AG zuständige Land in der Frage
der Umsatzsteuerbefreiung der Universaldienstleistungen nach der PUDLV
eine abweichende Auffassung vertrat, war eine Klärung im Verwaltungswege
notwendig. Die Klärung der Frage der Umsatzsteuer auf Postdienstleistungen
war rechtzeitig vor dem Börsengang erforderlich.
20. Auf welcher gesetzlichen Grundlage und zu welchem Zeitpunkt erfolgte
die Einzelweisung des Bundesministers der Finanzen, Hans Eichel,
an das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen zur
umsatzsteuerlichen Behandlung von Postdienstleistungen?
Die Weisung des Bundesministers der Finanzen erfolgte am 18. Februar 2000
aufgrund Artikel 108 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Artikel 85 Abs. 3 Grundgesetz.
21. Ist diese Einzelanweisung veröffentlicht worden, und wenn nein, wie
lautet ihr Wortlaut?
Die Weisung vom 18. Februar 2000 ist nicht veröffentlicht worden. Sie hat
folgenden Wortlaut:
„Die Frage der Umsatzsteuerbefreiung für die in der Post-
Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV) definierten Postuniversaldienstleistungen wurde im
Bundesfinanzministerium eingehend geprüft und in verschiedenen
hochrangigen Gesprächen zwischen unseren Häusern ausführlich erörtert. Ich bin
abschließend zu dem Ergebnis gekommen, dass diese Leistungen von der
Umsatzsteuer befreit sind und bitte Sie, das zuständige Finanzamt entsprechend
anzuweisen.
Die PUDLV vom 15. Dezember 1999 ist nach ihrem § 7 zum 1. Januar 1998 in
Kraft getreten, so dass ihre Rechtsfolgen auch das Streitjahr 1998 umfassen.
Die PUDLV legt fest, welche Leistungen der Deutschen Post AG (DPAG) als
Universaldienstleistungen anzusehen sind (§ 1 PUDLV). Hierzu gehören die
Beförderung
– von Briefen bis zu einem Gewicht von 2 000 Gramm, soweit deren Maße
bestimmte Grenzen nicht überschreiten,
– von Paketen bis zu einem Gewicht von 20 Kilogramm, soweit deren Maße
bestimmte Grenzen nicht überschreiten, sowie
– von bestimmten Zeitungen und Zeitschriften.
Diese Universaldienstleistungen, die ein Mindestangebot an
Postdienstleistungen darstellen, muss die DPAG unter den in den §§ 2 bis 4 und 6 PUDLV
genannten Anforderungen und Bedingungen flächendeckend erfüllen. Dabei
werden Mindestanforderungen an die Qualitätsmerkmale für die Beförderung von
Briefen, Paketen sowie von Zeitungen und Zeitschriften festgelegt. Kein
anderes Unternehmen als die DPAG kann derzeit diese Leistungen erfüllen, so dass
im Ergebnis dieses Bündel von Leistungen als der DPAG eigentümlich und
vorbehalten anzusehen ist. Angesichts dieses Sachverhalts und der noch
bestehenden Ausschließlichkeitsstellung der DPAG zur Erbringung der in der PUDLV
genannten Menge an Universaldienstleistungen halte ich eine Befreiung dieser
Universaldienstleistungen der DPAG nach § 4 Nr. 11b UStG für rechtens.
Die Verpflichtung der DPAG zur Erbringung des Universaldienstes ergibt sich
bereits aus dem am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Postgesetz. Hintergrund
für die Regelungen des Postgesetzes ist dabei die Vorgabe des Artikels 87f
Grundgesetz, wonach der Bund im Bereich des Postwesens flächendeckend
angemessene und ausreichende Dienstleistungen gewährleistet, und zwar im
Rahmen eines Bundesgesetzes.
Das Postgesetz sieht in den §§ 11 ff. vor, dass die Regulierungsbehörde die
Gewährleistung des Universaldienstes dadurch sicherstellt, dass
erforderlichenfalls Unternehmen zu Universaldienstleistungen verpflichtet werden können.
Dabei ging der Gesetzgeber für eine Übergangszeit von einer faktischen
Erfüllung der Universaldienstleistungen durch die DPAG aus, ohne allerdings dies
im Postgesetz ausdrücklich anzuordnen.
Dies ergibt sich aus §§ 52 und 56 PostG. Dort wird die DPAG verpflichtet, der
Regulierungsbehörde eine beabsichtigte Dienstleistungseinschränkung im
Bereich des Universaldienstes sechs Monate vorher mitzuteilen. Damit soll
sichergestellt werden, dass die Regulierungsbehörde Versorgungslücken im Bereich
der Grundversorgung verhindern kann (§ 52 PostG). Die in § 56 PostG
unterstellte Verpflichtung der DPAG zur Erbringung von Universaldienstleistungen
bis sechs Monate nach Kündigung wird flankiert von der bis Ende 2002
geltenden Exklusivlizenz, die den Zutritt privater Wettbewerber insoweit verhindert.“
22. Welche Art von Postdienstleistungen wurden mittels dieser
Einzelanweisung umsatzsteuerfrei gestellt?
Das für die Besteuerung der Deutsche Post AG zuständige Finanzministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen wurde angewiesen, die von der Deutsche Post
AG erbrachten Universaldienstleistungen nach der PUDLV gemäß § 4 Nr. 11b
UStG von der Umsatzsteuer zu befreien.
23. Wie beurteilt die Bundesregierung die Auswirkung dieser
Einzelanweisung auf die Wettbewerbssituation im Markt für Postdienstleistungen?
Durch die Einzelweisung hat sich am Status quo der umsatzsteuerlichen
Behandlung der Universaldienstleistungen der Deutsche Post AG nichts geändert,
sodass keine durch sie verursachten spezifischen Auswirkungen auf die
Wettbewerbssituation im Postmarkt anzunehmen sind.
24. In welcher Höhe verzichtet die Bundesregierung durch die
Umsatzsteuerbefreiung der Universaldienstleistungen auf Steuereinnahmen?
Die Umsatzsteuerfreiheit der Universaldienstleistungen der Deutsche Post AG
entspricht dem geltenden Recht. Daher liegt hier kein Verzicht auf
Steuereinnahmen vor. Im Übrigen setzt die Frage vielfältige Annahmen über die
einzelnen Leistungsempfänger voraus.
25. Hält die Bundesregierung es für plausibel, dass durch die
Umsatzsteuerbefreiung in den betreffenden Bereichen der Deutsche Post AG jährlich
etwa 450 Mio. Euro weniger an Steuern eingenommen werden als bei
entsprechender Umsatzsteuerpflicht?
Es wird hierzu auf die Antwort zu Frage 24 verwiesen.
26. Wie verteilen sich etwaige Mindereinnahmen aus der
Umsatzsteuerbefreiung auf den Bund, einzelne Bundesländer und Gemeinden, auch
unter Berücksichtigung des Mehrwertsteuer-Eigenmittel-Ausgleichs mit
der Europäischen Union?
Es wird hierzu auf die Antwort zu Frage 24 verwiesen.
27. Waren Länderbehörden an der Meinungsbildung beteiligt, und wenn ja,
welche?
Über das für die Besteuerung der Deutsche Post AG zuständige
Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hinaus war keine Länderbehörde an der
Meinungsbildung beteiligt.
28. Wie und in welchem Zeitraum war Staatssekretär Dr. Manfred Overhaus
mit der Entscheidung zur Umsatzsteuerbefreiung befasst?
Staatssekretär Dr. Manfred Overhaus war mit der Vorbereitung des
Börsengangs der Deutsche Post AG befasst. In diesem Zusammenhang ergaben sich ab
1998 Fragen zur Umsatzbesteuerung der Deutsche Post AG. Staatssekretär
Dr. Manfred Overhaus hatte Kenntnis vom Entscheidungsprozess zur
Umsatzsteuerpflicht.
29. Welche Personen und Bereiche im BMF waren neben Staatssekretär
Dr. Manfred Overhaus an der Entscheidung zur Umsatzsteuerbefreiung
beteiligt?
Die Entscheidung zum Umfang der Umsatzsteuerbefreiung für die Leistungen
der Deutsche Post AG wurde sachlich von der zuständigen Abteilung Besitz-
und Verkehrsteuern und dem dafür zuständigen Staatssekretär vorbereitet.
30. Wann und in welcher Weise wurde der Bundesminister der Finanzen,
Hans Eichel, persönlich mit dem Vorgang befasst?
Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel wurde schriftlich Anfang
Februar 2000 mit dem Vorgang befasst. Allerdings war ihm schon vorher bekannt,
dass die Frage des Umfangs der Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen der
Deutsche Post AG noch offen war. Er wurde darüber, wie über viele andere
Themen, nach seinem Amtsantritt mündlich unterrichtet und hat sich danach
mehrfach den Sachstand vortragen lassen.
31. Sieht die Bundesregierung die Rechtsverbindlichkeit der
Einzelanweisung des BMF bedroht, nachdem Staatssekretär Dr. Manfred Overhaus in
der Bundespressekonferenz am 25. Januar 2002 öffentlich eingestanden
hat, dass seine Beteiligung an diesem Verwaltungsakt formal nicht
korrekt gewesen sei?
Selbst wenn im Vorfeld der Weisung formal gegen Verfahrensvorschriften
verstoßen worden sein sollte, ließe dies die Rechtsverbindlichkeit der
Einzelweisung unberührt. Um jedem Anschein einer verfahrensrechtlich
problematischen Interessenvermischung von vornherein vorzubeugen, wird künftig
generell, auch in Vertretungsfällen, eine strikte Trennung der Zuständigkeiten
für Steuersubjekte einerseits und Steuerrechtsfragen bezüglich dieser
Steuersubjekte andererseits beachtet.
32. Welche Konsequenzen für die Deutsche Post AG und deren Aktionäre
erwartet die Bundesregierung, falls sie die Rechtsverbindlichkeit der
Einzelanweisung bedroht sieht?
Es wird hierzu auf die Antwort zu Frage 31 verwiesen.
33. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass im Zuge der
Einzelanweisung Verfahrensvorschriften verletzt worden sind, und wenn ja, welche
personellen und/oder organisatorischen Konsequenzen zieht die
Bundesregierung daraus?
Es wird hierzu auf die Antwort zu Frage 31 verwiesen.
34. Wann tritt die Festsetzungsverjährung für die Umsatzsteuer der Jahre
1998, 1999, 2000 und 2001 ein?
Es wird hierzu auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
35. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung unternommen oder wird
die Bundesregierung unternehmen, um in Zukunft auszuschließen, dass
derartige Weisungen den Anschein von Interessenkollision erwecken
können?
Die Bundesregierung hat in dieser Legislaturperiode über die seit längerem
bestehenden gesetzlichen Bestimmungen hinaus Regelungen zur Vermeidung
von Interessenkollisionen getroffen. Sie sind in der am 24. September 2001
beschlossenen Neufassung der „Hinweise für die Verwaltung von
Bundesbeteiligungen“ und der „Berufungsrichtlinien“ (Anlage 2 der vorgenannten
„Hinweise“) enthalten. Diese wurden im Gemeinsamen Ministerialblatt 2001,
S. 950 veröffentlicht. Daneben ist für den Bereich des öffentlichen
Auftragswesens eine spezielle Regelung in § 16 der Vergabeverordnung geschaffen
worden (BGBl. 2001 I S. 110).
36. Sieht die Bundesregierung die umsatzsteuerliche Behandlung der
Deutsche Post AG mit der ergangenen Einzelweisung an das
Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen als geklärt an oder hält die
Bundesregierung eine gesetzliche Klarstellung für notwendig?
Die Bundesregierung sieht die Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung der
unmittelbar dem Postwesen dienenden Umsätze der Deutsche Post AG als
geklärt an.
37. Warum wurde im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens des Zweiten
Gesetzes zur Änderung des Postgesetzes die Vorschrift des § 4 Nr. 11b
UStG nicht klärend dahin gehend geändert, dass Umsätze des
Universaldienstes umsatzsteuerbefreit sind?
Die Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 11b UStG auf die
von der Deutsche Post AG erbrachten Universaldienstleistungen nach der
PUDLV ergibt sich nach Auffassung der Bundesregierung hinreichend aus dem
Normzweck der gesetzlichen Regelung.
38. Hält die Bundesregierung ihre Auffassung bezüglich der
umsatzsteuerlichen Behandlung von Postdienstleistungen für die einzig mögliche
Interpretation der bestehenden Gesetzeslage oder hält sie auch davon
abweichende Auffassungen als im Prinzip mit der bestehenden
Gesetzeslage vereinbar?
Bei der Frage der Anwendungsbreite der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4
Nr. 11b UStG für die unmittelbar dem Postwesen dienenden Umsätze der
Deutsche Post AG handelt es sich um eine Rechtsfrage, die – wie andere – sicherlich
kontrovers diskutiert werden kann. Die Bundesregierung hält jedoch ihre
Auslegung der Vorschrift für zutreffend.
39. Hielt die Bundesregierung vor der Verabschiedung des Zweiten Gesetzes
zur Änderung des Postgesetzes mehrere voneinander abweichende
Auffassungen bezüglich der umsatzsteuerlichen Behandlung von
Postdienstleistungen als mit der damaligen Gesetzeslage vereinbar?
Es wird hierzu auf die Antwort zu Frage 38 verwiesen.
40. Sieht die Bundesregierung einen Zusammenhang zwischen ihrer
Auffassung bezüglich der umsatzsteuerlichen Behandlung von
Postdienstleistungen und der Verabschiedung des Zweiten Gesetzes zur Änderung
des Postgesetzes am 13. Dezember 2001 durch den Deutschen
Bundestag, und wenn ja, welchen?
Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Postgesetzes wird im neu
formulierten § 52 die Verpflichtung der Deutsche Post AG zur Erbringung der
Universaldienstleistungen ausdrücklich gesetzlich festgeschrieben. Diese
Änderung, die im Gesetzgebungsverfahren aufgenommen wurde und nicht
Gegenstand des Gesetzentwurfs der Bundesregierung war, untermauert die
bereits bisher vertretene Rechtsauffassung der Bundesregierung zur
Umsatzsteuerbefreiung der von der Deutsche Post AG erbrachten
Universaldienstleistungen.
In der Begründung zur Neufassung des § 52 PostG wird ausgeführt: „Mit der
Neufassung des § 52 wird der faktisch bestehende Zustand gesetzlich
festgeschrieben. Die Deutsche Post AG ist als alleiniger Anbieter sämtlicher
Universaldienstleistungen bereits heute während des Zeitraums der Exklusivlizenz
ausschließlicher Adressat einer im Falle des Auftretens einer Versorgungslücke
ggf. notwendig werdenden förmlichen Verpflichtung zum Universaldienst und
unterliegt daher einer besonderen Universaldienstverantwortung, die auch in
der Regelung des § 56 zum Ausdruck kommt. Vor dem Hintergrund der
dadurch schon nach der bisherigen Rechtslage begründeten faktischen
Universaldienstpflicht hat die Änderung des § 52 in erster Linie klarstellende Funktion.“
41. Wenn die Bundesregierung einen Zusammenhang sieht, wie erklärt sie
dann die Angabe im Entwurf eines Zweiten Gesetz zur Änderung des
Postgesetzes, dass durch die Bestimmungen dieses Gesetzes keine
zusätzlichen Kosten in Form entgangener Umsatzsteuereinnahmen für die
Haushalte von Bund und Ländern verursacht werden?
Es wird auf die Antwort zu Frage 40 verwiesen. Da sich danach die Rechtslage
nicht geändert hat, sind auch keine neuen Kosten entstanden.
42. Falls die Verabschiedung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Postgesetzes in den Augen der Bundesregierung maßgebliche
Rückwirkungen auf die umsatzsteuerliche Behandlung der Deutsche Post AG gehabt
hat, wieso wurden diese Rückwirkungen und die damit verbundenen
Wirkungen auf den Haushalt von Bund und Ländern im Gesetzentwurf nicht
angemessen dargestellt?
Es wird hierzu auf die Antwort zu Frage 41 verwiesen.
43. Wie erklärt sich die Bundesregierung, dass der Bundesrechnungshof eine
von ihr abweichende Auffassung bezüglich der umsatzsteuerlichen
Behandlung von Postdienstleistungen vertritt?
Wie in der Antwort zu Frage 38 bereits ausgeführt, handelt es sich bei der Frage
der Anwendungsbreite der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 11b UStG für
die unmittelbar dem Postwesen dienenden Umsätze der Deutsche Post AG um
eine Rechtsfrage, die – wie andere – kontrovers diskutiert werden kann. Die
jüngsten – klarstellenden – Rechtsänderungen hat der Bundesrechnungshof im
Übrigen im Bericht nicht berücksichtigen können.
44. Sieht die Bundesregierung eine Umsatzsteuerbefreiung der Deutsche
Post AG über den Exklusivlizenzbereich hinaus im Einklang mit der
europarechtlichen Vorgabe der EU-Richtlinie 97/67/EG, dass zwischen
den verschiedenen reservierten und nichtreservierten Diensten eine
Trennung notwendig ist?
Es wird unterstellt, dass die Frage insbesondere auf die Vorgaben des
Artikels 14 Abs. 2 der Richtlinie 97/67/EG Bezug nimmt. Darin wird eine
Trennung der Rechnungslegung zwischen reservierten und nichtreservierten
Diensten gefordert, die durch die Regelungen des § 10 Postgesetz in deutsches Recht
umgesetzt wurde. Diese Vorgabe steht jedoch nicht im Zusammenhang mit den
Regelungen zur Umsatzsteuerbefreiung im Postsektor.
45. Wie gewährleistet die Bundesregierung, dass bei gleicher steuerlicher
Behandlung von Umsätzen innerhalb und außerhalb des
Exklusivlizenzbereichs die in der EU-Richtlinie 97/67/EG geforderte Transparenz
sichergestellt wird?
Das Kostenrechnungssystem der Deutsche Post AG ermöglicht
Unterscheidungen zwischen den Bereichen innerhalb und außerhalb der Exklusivlizenz wie
auch zwischen Universaldienstleistungen und anderen Dienstleistungen. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 44 verwiesen.
46. Wie stellt die Bundesregierung dabei sicher, dass der Wettbewerb im
nichtreservierten Bereich nicht durch Quersubventionen vom reservierten
Bereich beeinträchtigt wird, wie dies Ziffer 28 vor Artikel 1 der EU-
Richtlinie 97/67/EG fordert?
Erwägungsgrund 28 der Richtlinie 97/67/EG sieht vor, dass bei der
Rechnungslegung eine Trennung zwischen reservierten und nichtreservierten Diensten
erforderlich ist, um Kostentransparenz zu schaffen und zu vermeiden, dass durch
Quersubventionen vom reservierten zum nichtreservierten Bereich der
Wettbewerb im nichtreservierten Bereich beeinträchtigt wird. Erwägungsgründe
selbst werden von den Mitgliedstaaten nicht umgesetzt. Erwägungsgrund 28
findet jedoch seinen Niederschlag in Artikel 14 der Richtlinie. In dessen
Absatz 2 werden Anbieter von Universaldienstleistungen verpflichtet, ihre
internen Kostenrechnungssysteme so zu gestalten, dass für jeden Dienst des
reservierten Bereichs einerseits und für die nichtreservierten Dienste
andererseits getrennte Konten geführt werden. Die getrennte Kontenführung für jeden
Dienst des reservierten Bereichs ist in Deutschland mit § 10 Abs. 2 PostG
umgesetzt. Die reservierten Dienste umfassen in Deutschland lizenzpflichtige
Dienstleistungen. Für lizenzpflichtige Postdienstleistungen müssen
marktbeherrschende Anbieter getrennte Rechnungskreise schaffen. Die Deutsche
Post AG ist als Inhaberin der Exklusivlizenz ein beherrschendes Unternehmen
auf diesem Markt und unterliegt folglich der Pflicht zur getrennten
Rechnungslegung nach § 10 Abs. 2 PostG. Im Übrigen besitzt die Regulierungsbehörde
für Telekommunikation und Post mit der Entgeltregulierung sowohl von
lizenzpflichtigen als auch von nichtlizenzpflichtigen Dienstleistungen ein
Instrumentarium, um unzulässige Quersubventionierungen zu verhindern.
47. Wie gewährleistet die Bundesregierung die Einhaltung der
Bestimmungen des EU-Vertrages über die Wettbewerbs- und Dienstleistungsfreiheit,
wenn die Umsatzsteuerbefreiung der Deutsche Post AG nicht auf den
Bereich der Exklusivlizenz beschränkt ist?
Im Hinblick auf die Befreiungstatbestände der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie
kommt ein gesonderter Verstoß gegen die Wettbewerbs- und
Dienstleistungsfreiheit nicht in Betracht. Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat bereits bei der
Abfassung der Steuerbefreiungstatbestände den Grundfreiheiten und dem
Wettbewerbsprinzip Rechnung getragen.
48. Hat die Bundesregierung zu diesen Fragen intern oder extern Gutachten
anfertigen lassen, und wenn ja, stimmen diese Gutachten darin überein,
dass keine Zweifel oder Bedenken an der Europarechtskonformität
bestünden?
Nein
49. Sind die Verpflichtungen und Rechte, welche die Deutsche Post AG als
Anbieter von Universaldienstleistungen genießt, gemäß Artikel 4 der
EU-Richtlinie 97/67/EG veröffentlicht, und wenn ja, wo?
Die Rechte und Pflichten der Deutsche Post AG im
Universaldienstleistungsbereich ergeben sich unmittelbar aus dem Postgesetz sowie aus der Post-
Universaldienstleistungsverordnung. Einer gesonderten Veröffentlichung bedarf es
daher nicht.
50. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass der letztgenannten
Veröffentlichungspflicht hinreichend genüge getan wurde, wenn bisher die
Auslegung und Anwendung des § 4 Nr. 11b UStG nicht offengelegt
wurde?
Es besteht kein Zusammenhang zwischen der Veröffentlichung der
Verpflichtungen und Rechte der Deutsche Post AG als Universaldienstanbieter und der
Behandlung von Postdienstleistungen bei der Umsatzsteuer.
51. Kann die Reg TP nach Auffassung der Bundesregierung die Einhaltung
der EU-Richtlinie 97/67/EG umfassend überprüfen, wenn im jüngsten
Tätigkeitsbericht der Reg TP jedweder Hinweis auf die steuerliche
Behandlung und die steuerlichen Befreiungstatbestände der Deutsche
Post AG fehlt?
Zwischen der Tatsache, dass die Reg TP in ihrem Tätigkeitsbericht nicht über
die steuerliche Behandlung und die steuerlichen Befreiungstatbestände
einzelner Marktteilnehmer berichtet und den Aufgaben der Reg TP bei der
Umsetzung der EU-Richtlinie 97/67/EG besteht kein Zusammenhang.
52. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass gemäß Artikel 9 Abs. 3 der
EU-Richtlinie 97/67/EG die Verfahren über die Rechte und Pflichten des
Universaldienstleistungsanbieters Deutsche Post AG transparent,
nichtdiskriminierend, sowie verhältnismäßig sind und auf objektiven Kriterien
beruhen?
Die Vorschrift des Artikels 9 der Richtlinie 97/67/EG regelt die Bedingungen
für die Bereitstellung nichtreservierter Dienste und den Zugang zum Netz. Sie
verpflichtet in Absatz 3 die Mitgliedstaaten, Genehmigungsverfahren für die
Erbringung derartiger Dienste transparent, nichtdiskriminierend sowie
verhältnismäßig und auf objektiven Kriterien beruhend auszugestalten. Deutschland
ist dieser Verpflichtung nachgekommen, indem die Voraussetzungen der
Lizenzerteilung in §§ 6 ff. PostG abschließend geregelt sind. Insbesondere sind
die Versagungsgründe in § 6 Abs. 3 PostG abschließend aufgeführt.
53. Wurde bereits eine Konformitätsfeststellung nach Artikel 14 Abs. 5 der
EU-Richtlinie 97/67/EG veröffentlicht, und wenn ja, wann und wo?
Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post hat in ihrem nach
§ 47 Postgesetz den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes vorzulegenden
Tätigkeitsbericht für den Zeitraum 2000/2001 folgende Feststellung zum
Kostenrechnungssystem der Deutsche Post AG veröffentlicht: „Das
Kostenrechnungssystem beinhaltet ein eigenes ,Konto‘ für jede Dienstleistung bzw. für
jedes Produkt. Damit ist es ohne weiteres möglich, die Kosten sowohl entlang
einer Unterscheidung zwischen dem reservierten Bereich und dem
nichtreservierten Bereich als auch entlang einer Unterscheidung nach
Universaldienstleistungen und anderen Dienstleistungen zu gruppieren.“
54. Wurde dabei die steuerliche Behandlung der Deutsche Post AG
thematisiert?
Nein
55. Hat die EU-Kommission bereits die ausreichend aufgeschlüsselten
Informationen nach Artikel 14 Abs. 6 der EU-Richtlinie 97/67/EG angefragt?
Nein
56. Wurde dabei die steuerliche Behandlung der Deutsche Post AG
thematisiert?
Nein
57. Gibt es ein Beihilfeverfahren oder ein Vertragsverletzungsverfahren in
Bezug auf die Deutsche Post AG bei der EU-Kommission?
Ein Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen die
Bundesrepublik Deutschland betreffend die Umsatzsteuerbefreiung der Deutsche Post AG ist
der Bundesregierung nicht bekannt.
Die Europäische Kommission hat im Jahr 1999 ein beihilferechtliches
Hauptprüfverfahren in Bezug auf die Deutsche Post AG eröffnet. Gegenstand des
Verfahrens ist in erster Linie die Frage, ob der (Geschäftskunden-)Paketdienst
des Unternehmens aus Monopoleinnahmen im Briefdienst quersubventioniert
wurde.
58. Sieht die Bundesregierung in der Umsatzsteuerbefreiung der Deutsche
Post AG außerhalb des Exklusivlizenzbereichs eine Beihilfe nach
Artikel 87 EU-Vertrag, und wenn ja, wurde die EU-Kommission nach
Artikel 88 Abs. 3 EU-Vertrag von der beabsichtigten Einführung einer
Beihilfe unterrichtet, als über die Umsatzsteuerbefreiung entschieden
wurde?
Die Bundesregierung sieht in der Umsatzsteuerbefreiung der Deutsche Post AG
außerhalb des Exklusivlizenzbereichs keine Beihilfe im Sinne des Artikels 87
Abs. 1 EG-Vertrag.
59. Wurde für den Fall, dass die EU-Kommission ein Beihilfe- oder
Vertragsverletzungsverfahren wegen der Umsatzsteuerbefreiung der Deutsche
Post AG einleitet, Vorsorge getroffen, die in Frage stehenden Beträge bei
der Deutsche Post AG geltend zu machen?
Hinsichtlich des Vertragsverletzungsverfahrens wird auf die Antwort zu
Frage 57 und hinsichtlich des Beihilfeverfahrens auf die Antwort zu Frage 58
verwiesen.
60. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die umsatzsteuerliche
Behandlung der Deutsche Post AG Auswirkungen auf deren
Gewinnsituation und deren Börsenwert haben kann?
Die Gewinnsituation und der Börsenwert der Deutsche Post AG hängen von
vielen unterschiedlichen Faktoren ab. Die Bundesregierung ist der Auffassung,
dass die umsatzsteuerliche Behandlung der Deutsche Post AG ein solcher
Faktor sein kann.
61. Hält die Bundesregierung an ihrem Vorhaben fest, im Laufe des Jahres
2002 weitere Anteile der Deutsche Post AG an die Börse zu bringen?
In Umsetzung der Postreform 1994 werden weitere Privatisierungsschritte der
Deutsche Post AG eingeleitet, wenn die Voraussetzungen auf den
Kapitalmärkten hierzu gegeben sind.
62. Wie beurteilt die Bundesregierung die Auswirkungen auf die
Aktienkultur und den Finanzplatz Deutschland, nachdem der
Bundesrechnungshofbericht bekannt geworden ist, und werden nach Auffassung der
Bundesregierung dadurch künftige Privatisierungsvorhaben,
insbesondere die weitere Privatisierung der Deutsche Post AG, beeinträchtigt?
Nach Auffassung der Bundesregierung hat das Bekanntwerden des
Bundesrechnungshofberichts keine negativen Auswirkungen für die künftigen
Privatisierungsvorhaben der Bundesregierung, die Aktienkultur und den Finanzplatz
Deutschland.
Die Förderung der Aktienkultur und des Anlegervertrauens sowie die weitere
Entwicklung des Finanzplatzes Deutschland sind Maßnahmen, die die
Bundesregierung mit höchster Priorität verfolgt. Der Regierungsentwurf für ein Viertes
Finanzmarktförderungsgesetz, der inzwischen vom Deutschen Bundestag
beraten wird, zeigt dies deutlich. Dieses Gesetz, das noch vor der Sommerpause in
Kraft treten soll, ist im Kern die wichtigste Maßnahme zur Stärkung des
Anlegerschutzes in Deutschland seit 1994. Der Anlegerschutz erfährt eine
deutliche Steigerung, indem etwa die Transparenz auf den Wertpapiermärkten
erhöht und die rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen werden, das Verbot
der Kurs- und Marktmanipulation und des Missbrauchs von Ad-hoc-
Meldungen wirksam durchzusetzen. Durch die Neuregelung des Rechts der
Termingeschäfte wird zudem ein bedeutsamer Beitrag zur Rechtssicherheit geliefert.
Dies ist ein nicht zu unterschätzender Aspekt bei der weiteren Steigerung der
Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Deutschland.
Der Regierungsentwurf zum Vierten Finanzmarktförderungsgesetz steht im
Übrigen in einem engen Zusammenhang mit mehreren anderen
Gesetzesinitiativen der Bundesregierung, die insgesamt das Ziel haben, die Entwicklung
Deutschlands zu einem leistungsfähigen und attraktiven Wirtschaftsstandort
und Finanzplatz voranzutreiben. Das Gesetz zur Regelung von öffentlichen
Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und von Übernahmen erhöht die
Rechtssicherheit und den Schutz von Minderheitsaktionären. Die
Zusammenlegung der Bundesaufsichtsämter für das Kreditwesen, für das
Versicherungswesen und für den Wertpapierhandel wird die Leistungsfähigkeit des deutschen
Aufsichtssystems – auch im internationalen Kontext – deutlich verbessern. Die
Bundesbankstrukturreform erhöht die Effizienz der Deutschen Bundesbank und
bildet damit einen weiteren wichtigen Faktor für einen wettbewerbsstarken
Finanzplatz. Abgerundet werden diese Maßnahmen durch die schrittweise
Umsetzung der von der Regierungskommission „Corporate Governance“ im
Juli 2001 vorgelegten Empfehlungen zur Modernisierung des Standortes
Deutschland.
63. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um das Vertrauen der
Anleger in Privatisierungen des Bundes und insbesondere weitere
Börsengänge der Deutsche Post AG wieder herzustellen?
Es wird hierzu auf die Antwort zu Frage 62 verwiesen.
64. Erwartet die Bundesregierung hieraus negative Auswirkungen auf den
Bundeshaushalt, und wenn ja, in welcher Höhe?
Nein
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 13 20, 53003 Bonn, Telefon (02 28) 3 82 08 40, Telefax (02 28) 3 82 08 44
ISSN 0722-8333]