Bekämpfung der auf anonymisierten Scheingesellschaften und Stiftungen beruhenden Finanzierung des Terrorismus
der Abgeordneten Dr. Christa Luft, Wolfgang Gehrcke und der Fraktion der PDS
Vorbemerkung
Gemäß den Berichten des Rates der Europäischen Union über die Beratungen „ECOFIN/II“ vom 12. bis 16. Oktober 2001 in Lüttich, Luxemburg und Brüssel sowie des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, New York, wurden zahlreiche Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorfinanzierung beraten und beschlossen (ECOFIN 265, POLGEN 25, EF 98 und CRIMORG 105).
Die Kommission der EG erstattete am 17. Oktober 2001 ihren endgültigen Bericht (KOM [2002] 611) „Über Maßnahmen der EU als Reaktion auf die Ereignisse vom 11. September und Einschätzung ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen“. Mit „Vermerk des Vorsitzes“ des Rates der EU vom 24. Oktober 2001, OR.fr, 13155/01 wurde den Delegationen der Mitgliedstaaten der überarbeitete, 65 Punkte umfassende „Fahrplan“ mit sämtlichen Maßnahmen und Initiativen des Aktionsplanes der Fachräte „Justiz und Inneres“, „Wirtschaft und Finanzen“, „Verkehr“ und „Allgemeine Angelegenheiten“ zugestellt. Unter den 65 Punkten befinden sich 19 (6, 6a, 7, 9, 11, 16, 18, 19, 20, 21, 22, 25, 32, 37, 51, 58, 59, 61 und 62), die speziell die Bekämpfung des Terrorismus durch geeignete Maßnahmen auf dem Finanzsektor betreffen.
Bereits am 9. Dezember 1999 wurde von der 75. Plenarsitzung der Vereinten Nationen Resolution 54/109, das „Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus“, verabschiedet.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen6
Seit welchem Zeitpunkt sind der rot-grünen Bundesregierung die Arbeitsergebnisse der aus Beauftragten der Schweizerischen Eidgenossenschaft, des Generalsekretärs der Vereinten Nationen sowie des „Watson Institute for International Studies“ der Brown University, Providence, Rhode Island (Letztere eine den Sicherheitsdiensten der USA nahe stehende Forschungsanstalt) bestehenden Fachgruppe „Targeted financial sanctions“ (Gezielte finanzielle Sanktionen) bekannt und durch welche Institutionen wurden sie ausgewertet?
Warum sind nach Ansicht der Bundesregierung die Arbeitsergebnisse der Fachgruppe „Targeted financial sanctions“ nicht im Bericht der Kommission der EG vom 17. Oktober 2001 „Über Maßnahmen der EU als Reaktion auf die Ereignisse vom 11. September und Einschätzung ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen“ enthalten, obwohl zu diesem Zeitpunkt das Handbuch dieser Fachgruppe mit konkreten Vorschlägen an den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (betreffend die Formulierung entsprechender Sanktionsbeschlüsse) sowie an die Einzelstaaten (UNO-Mitglieder und Nichtmitglieder) vorlag?
Welche Bedeutung haben die Erkenntnisse aus den seit 1998 durchgeführten „Interlaken I/II-Konferenzen“ für die Politik der Bundesregierung und welche Schlussfolgerungen hat die Bundesregierung bereits vor dem 11. September 2001 zur Aufdeckung und Bekämpfung von anonymen Finanzströmen zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten aus den Resultaten des „Interlaken I/II-Prozesses“ gezogen?
a) Wie wurden die Erkenntnisse aus den durchgeführten „Interlaken I/II-Konferenzen“ in der Arbeit der zuständigen Bundesministerien umgesetzt?
b) Wie hat die Auswertung der Ergebnisse der Interlaken-Konferenzen dazu beigetragen, die auch von Deutschland aus betriebenen Vorbereitungshandlungen für die Terroranschläge in New York und Washington zu erkennen und zu verfolgen?
Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung das „Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus“ vom 9. Dezember 1999, das erst in Kraft treten kann, wenn es von mindestens 22 Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen ratifiziert worden ist, dem Deutschen Bundestag noch immer nicht vorgelegt, damit es ratifiziert werden kann?
Welche der geforderten Maßnahmen der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung aus den Resolutionen des Sicherheitsrates 1373 (2001) vom 28. September 2001 und 1377 (2201) vom 12. November 2001 sowie aus dem von Deutschland unterzeichneten, jedoch nicht ratifizierten „Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus“ vom 9. Dezember 1999 und aus dem zitierten „Vermerk des Vorsitzes“ des Rates der EU vom 24. Oktober 2001 (OR.fr, 13155/01) werden durch die Bundesregierung im Rahmen welcher Beschlüsse und Rechtsvorschriften in der Bundesrepublik Deutschland realisiert?
Was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um ausgehend von den durch UNO und EU beschlossenen und eingeleiteten Maßnahmen zur Bekämpfung der Finanzierung des internationalen Terrorismus darauf hinzuwirken, dass das Liechtensteinische Rechtsinstrument „Nichteintragungspflichtige Stiftung gemäß Artikel 557 Ziffer 2 PGR (Personen- und Gesellschaftsrecht des Fürstentums Liechtenstein)“ – als der bisher wohl „sicherste“ Weg zur vollständigen Verschleierung der Identität eines Kapitaleigners, der Herkunft der Finanzmittel sowie des Verwendungszwecks – aufgehoben wird?