Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 14/8972
14. Wahlperiode 06. 05. 2002
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom
30. April 2002 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Ilja Seifert, Monika Balt,
Dr. Ruth Fuchs, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der PDS
– Drucksache 14/8737 –
Sozialgesetzbuch IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen –
Erste Erfahrungen bei der Umsetzung in die Praxis
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 1. Juli 2001 trat das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
„Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen“ in Kraft. Das umfangreiche Gesetz
soll Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit
Behinderungen am Leben in der Gesellschaft fördern. Das Rehabilitations- und
Schwerbehindertenrecht wird in bestimmten Maße fortentwickelt und
zusammengefasst. Zugleich sollen die in der Rehabilitation und der Behindertenhilfe
gewährten Versicherungs-, Versorgungs- und Sozialhilfeleistungen
vereinheitlicht und Verfahrensabläufe durch Einführung von gemeinsamen
Servicestellen für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger vereinfacht werden.
Das SGB IX selbst ist kein Leistungsgesetz. Es fungiert aber als eine Art
„Klammer“, um die bestehenden Leistungsgesetze und das nach wie vor
gegliederte System der Rehabilitation abgestimmter zur Geltung zu bringen.
Gleichzeitig wird das gegliederte System der Rehabilitation durch die
Einbeziehung der Jugendhilfe und die Träger der Sozialhilfe erweitert.
Der Gesetzestext selbst hebt die Idee der Teilhabe hervor. Teilhabe bedeutet
nach Auffassung des Gesetzgebers: behinderte Menschen sollen durch
notwendige Sozialleistungen die Hilfen erhalten, die sie benötigen, um am Leben
der Gesellschaft und insbesondere am Arbeitsleben teilnehmen zu können. In
diesem Zusammenhang sind auch Leistungen zur Teilhabe von behinderten
Menschen am Leben der Gemeinschaft vorgesehen (§§ 55 bis 59), die nicht
als Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, als Leistungen zur Teilhabe
am Arbeitsleben oder ergänzende Leistungen erbracht werden. Sie sollen die
Betroffenen, auch wenn sie hohen Pflege-, Assistenz-, Anleitungs- und/oder
Begleitungsbedarf haben, weitgehend unabhängig von Pflegekosten machen.
Das SGB IX beinhaltet eine Reihe von Neuerungen und Änderungen, die
sowohl auf fachlicher Ebene als auch von den betroffenen Menschen selbst und
ihren Angehörigen diskutiert und eingefordert wurden. Dazu gehören
insbesondere die Stärkung des Wunsch- und Wahlrechts, die Beteiligung
behinderter Menschen und ihrer Verbände an der Planung und Durchführung der
Rehabilitation, die Einführung eines „persönlichen Budgets“ und die Erweiterung
um Leistungen der „notwendigen Arbeitsassistenz“.
Neu ist u. a., dass die Fristen von der Antragstellung in einer Angelegenheit
bis zu ihrer Entscheidung festgelegt sind (deutlich verkürzte Verfahrensdauer)
und dass die Rehabilitationsträger Zuständigkeitsfragen untereinander klären
müssen (§ 14 SGB IX). Sie sind zur Zusammenarbeit verpflichtet (§ 12
SGB IX).
Erstmals wird mit dem SGB IX versucht, die für entwicklungsverzögerte und
behinderte Kinder bedeutsame Frühförderung zu regeln.
Änderungen betreffen – neben den materiell-rechtlichen Bestimmungen des
SGB IX – auch eine Vielzahl anderer Gesetze, wie z. B. wichtige Aspekte des
Bundessozialhilfegesetzes (BSHG).
Insgesamt werden in 60 Artikeln Sozialleistungsgesetze geändert. Geändert
wurde auch die begriffliche Diktion. So werden in diesem Gesetz z. B. nicht
mehr die Begriffe „Behinderter“ oder „Schwerbehinderter“ benutzt, sondern
der Begriff „Menschen mit Behinderung“. Die Hauptfürsorgestellen wurden
mit sich z. T. neu ergebenden Aufgabenstellungen zu Integrationsämtern. Der
Begriff „Maßnahme“ wurde durch den Begriff „Leistung“ ersetzt,
„Krankenhilfe“ durch „Hilfe bei Krankheit“ und „Rehabilitation“ durch „Leistung zur
Teilhabe“. Eine Reihe von Fragen im SGB IX sollen durch
„Verordnungsermächtigungen“ geregelt werden.
Bei Menschen mit Behinderungen und ihren Angehörigen, bei Verbänden,
Leistungserbringern, Leistungsträgern und Integrationsämtern machen sich
bei der Inanspruchnahme und Gewährung von Leistungen des SGB IX
(praktische Umsetzung, Verabschiedung z. B. von
Durchführungsbestimmungen und Rechtsverordnungen) neben Hoffnungen auch Unsicherheiten und
offensichtlich ungeklärte Fragen bemerkbar.
So wies z. B. die Bundesvereinigung „Lebenshilfe für Menschen mit geistiger
Behinderung e. V.“, die das SGB IX als einen wichtigen Schritt zur
Verwirklichung des Rechts auf Teilhabe behinderter Menschen am gesellschaftlichen
Leben charakterisiert, beim „Parlamentarischen Abend“ am 27. Februar 2002
auf eine Reihe von schwierigen Umsetzungsfragen hin. Das reicht z. B. von
zögerlicher Einrichtung der Servicestellen über generelle Benachteiligungen
im ambulanten Bereich, Benachteiligungen beim ambulant betreuten Wohnen
und beim Einkommenseinsatz beim Übergang vom vollstationär betreuten in
ambulante Wohnformen bis hin zu höherem Elternunterhalt bei ambulanter
Betreuung.
Die Fraktion der PDS hat im Vorfeld und im Verlauf des parlamentarischen
Verfahrens hervorgehoben, dass die im SGB IX enthaltenen Neuerungen für
behinderte Menschen einerseits Chancen für ein mehr selbstbestimmtes Leben
eröffnen. Andererseits können sie aber oft nur ungenügend ihre praktische
Wirksamkeit entfalten. Damit blieben Menschen mit Behinderungen für
tatsächlich selbstbestimmte Teilhabe am Leben der Gemeinschaft vielfach enge
Grenzen gesetzt.
1. Über welche ersten wesentlichen Erfahrungen verfügt die
Bundesregierung bei der Umsetzung des grundlegenden Ziels des SGB IX,
Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe behinderter und von
Behinderung bedrohter Menschen zu fördern?
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ist am 1. Juli 2001 in Kraft
getreten. Mit ihm wurden für sieben unterschiedliche Sozialleistungsbereiche – teils
beitragsfinanziert, teils steuerfinanziert – einheitliche Regelungen geschaffen.
Die Umsetzung des umfassenden Gesetzgebungswerks, wie es das SGB IX mit
insgesamt 68 Artikeln auf 96 Seiten im Bundesgesetzblatt darstellt, kann nicht
von heute auf morgen in vollem Umfang und ohne alle Probleme stattfinden.
Sie gestaltet sich jedoch bisher insgesamt positiv. Unklarheiten und
unterschiedliche Auslegungen einzelner Vorschriften sind normal und können
ausgeräumt werden.
Die Bundesregierung begleitet den Prozess der Umsetzung des Gesetzes sehr
aufmerksam. So hat der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, Walter
Riester, bereits im Oktober 2001 mit den Verbänden behinderter Menschen ein
Gespräch geführt, das auch die Umsetzung des SGB IX zum Inhalt hatte.
Neben einer breiten Öffentlichkeitsarbeit hat das Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung mehrfach Veranstaltungen durchgeführt, in denen
gemeinsam mit den Rehabilitationsträgern, den Ländern und den Verbänden
behinderter Menschen Zwischenbilanz zur Umsetzung des SGB IX gezogen wurde;
aufgrund einer Einladung vom 8. März 2002 geschah dies zuletzt am 19. April
2002. Die regelmäßigen Zusammenkünfte aller Beteiligten sollen fortgesetzt
werden.
Die Bundesregierung hat in dieser Legislaturperiode bei allen das Recht
behinderter Menschen betreffenden Gesetzgebungsarbeiten von Anfang an den
engen Dialog mit den Organisationen der behinderten Menschen gesucht, darüber
hinaus aber auch mit allen anderen Beteiligten, insbesondere den Trägern von
Rehabilitationsleistungen und den Ländern, und zwar nicht nur in Form einer
Anhörung, sondern in einer konstruktiven Auseinandersetzung mit den
Problemen und Wünschen. In ergebnisorientierten Diskussionen wurde das SGB IX
gemeinsam und auf gleicher Augenhöhe entwickelt. Deshalb gehen viele
Regelungen des SGB IX auf die Anregung behinderter Menschen selbst oder ihrer
Organisationen zurück. Auch das ist Ausdruck gleichberechtigter Teilhabe.
Die Termine für Berichte zur Umsetzung des SGB IX sind im Gesetz selbst
eindeutig geregelt; sie werden eingehalten werden. Hinsichtlich einzelner
wesentlicher Erkenntnisse wird auf die Antworten zu den nachfolgenden Fragen
verwiesen.
2. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, inwieweit und mit
welchen Ergebnissen die Rehabilitationsträger den Vorrang von Prävention
nach § 3 SGB IX sichern und so der Eintritt einer Behinderung und von
chronischen Krankheiten vermieden wird?
§ 3 SGB IX verpflichtet die Rehabilitationsträger im Rahmen ihrer
Möglichkeiten, mit den für sie geeigneten Mitteln mit dem Ziel tätig zu werden,
Behinderungen so weitgehend wie möglich zu vermeiden. Hierbei wird das Vermeiden
von Behinderungen nicht als eigene, gesonderte Sozialleistung verstanden,
sondern als ein Grundprinzip, das nicht nur im Zusammenhang mit
Sozialleistungen, sondern insbesondere auch im betrieblichen Kontext zu berücksichtigen
ist.
Die Geschäftsstelle der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation hat mit
den Vorarbeiten für eine gemeinsame Empfehlung zur „frühzeitigen
Feststellung des Rehabilitationsbedarfs“ begonnen. Darin klären die
Rehabilitationsträger
– in welchen Fällen und in welcher Weise rehabilitationsbedürftigen
Menschen notwendige Leistungen zur Teilhabe angeboten werden, insbesondere
um eine durch eine Chronifizierung von Erkrankungen bedingte
Behinderung zu verhindern (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX),
– in welchen Fällen und in welcher Weise der behandelnde Hausarzt oder
Facharzt und der Betriebs- oder Werksarzt in die Einleitung und Ausführung
von Leistungen zur Teilhabe einzubinden sind (§ 13 Abs. 2 Nr. 8 SGB IX)
sowie
– das Verfahren eines Informationsaustauschs mit behinderten Beschäftigten,
Arbeitgebern und den in § 84 genannten Vertretungen zur möglichst
frühzeitigen Erkennung des individuellen Bedarfs voraussichtlich erforderlicher
Leistungen zur Teilhabe (§ 13 Abs. 2 Nr. 9 SGB IX).
Eine abschließende Beurteilung kann erst auf Grundlage der abzuschließenden
gemeinsamen Empfehlung und der hiermit gemachten Erfahrungen abgegeben
werden. Die Rehabilitationsträger teilen der Bundesarbeitsgemeinschaft für
Rehabilitation gemäß § 13 Abs. 8 SGB IX jährlich ihre Erfahrungen mit. Die
Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation stellt dem Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung und den Ländern eine Zusammenfassung zur
Verfügung.
3. Über welche Erkenntnisse verfügt die Bundesregierung und welche
Probleme sieht sie bei der nahtlosen Einbeziehung der neuen
Rehabilitationsträger (Träger der Sozialhilfe und öffentlichen Jugendhilfe) zur Sicherung
des im Gesetz vorgegebenen Aufgaben- und Leistungskatalogs?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine besonderen Erkenntnisse vor.
4. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über den Stand der
Sicherstellung von barrierefreien Zugängen zu den Einrichtungen der
Sozialleistungsträger, den Verwaltungs- bzw. Dienstgebäuden der
Rehabilitationsträger vor (bitte differenziert nach Rehabilitationsträgern und
Bundesländern ausweisen)?
§ 17 Abs. 1 Nr. 4 Erstes Buch Sozialgesetzbuch bestimmt, dass alle
Leistungsträger – also nicht nur die Rehabilitationsträger – darauf hinzuwirken haben,
dass ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und
Kommunikationsbarrieren sind und Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen
ausgeführt werden.
Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB IX achten die Rehabilitationsträger darauf, dass
für eine ausreichende Zahl von Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen
Zugangs- und Kommunikationsbarrieren nicht bestehen.
§ 23 Abs. 3 Satz 1 SGB IX enthält für die Rehabilitationsträger die
Verpflichtung, die gemeinsamen Servicestellen so auszustatten, dass Zugangs- und
Kommunikationsbarrieren nicht bestehen.
Eine umfassende Übersicht über die Anzahl barrierefrei zugänglicher
Einrichtungen aller Sozialleistungsträger und über die Verwaltungs- und
Dienstgebäude aller Rehabilitationsträger ist in der für die Beantwortung der Anfrage
zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. In einer gemeinsamen
Besprechung am 19. April 2002 wurden die Rehabilitationsträger hierzu befragt.
Nach Aussage des Verbandes der Rentenversicherungsträger bestehen bei
Verwaltungsgebäuden kaum noch Zugangsbarrieren.
Zur Barrierefreiheit der gemeinsamen Servicestellen geben die
Rehabilitationsträger an, dass Zugangsbarrieren zu den Servicestellen fast nirgendwo
bestehen. Nachbesserungen und Baumaßnahmen, die sich aus der Beachtung der
einschlägigen DIN-Normen ergeben, wurden eingeleitet. Beispielsweise
bestehen zurzeit in einigen gemeinsamen Servicestellen im Sanitärbereich noch
Probleme, deren Beseitigung eingeleitet wurde.
Hinsichtlich des Abbaus von Kommunikationsbarrieren müssen
situationsorientierte Lösungen gefunden werden. Als sehr wirksam wird die Beteiligung der
Verbände der behinderten Menschen an der barrierefreien Errichtung der
Servicestellen und eine entsprechende „Zertifizierung“ durch diese Verbände
angesehen, wie diese beispielsweise in Baden-Württemberg erfolgte.
5. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über den Abschluss und
die Wirksamkeit von gemeinsamen Empfehlungen der
Rehabilitationsträger nach §§ 6 (Rehabilitationsträger) und 13 (Gemeinsame Empfehlungen)
SGB IX vor und wie bewertet sie den dabei bisher erreichten Stand?
Gemäß § 13 Abs. 7 Satz 1 SGB IX vereinbaren die Rehabilitationsträger die
gemeinsamen Empfehlungen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für
Rehabilitation (BAR). Die BAR-Geschäftsführung hat mitgeteilt, dass auf
BAR-Ebene derzeit von vier Fachgruppen der Rehabilitationsträger für
folgende gemeinsame Empfehlungen Vorschlagsentwürfe erarbeitet werden:
– Gemeinsame Empfehlungen zur Abgrenzung der Leistungen zur
Früherkennung und Frühförderung und der sonstigen Leistungen der
fachübergreifenden Dienste und Einrichtungen – Früherkennung/Frühförderung – (§ 30
Abs. 3 SGB IX);
– Gemeinsame Empfehlungen über die Ausgestaltung des in § 14 SGB IX
bestimmten Verfahrens – Zuständigkeitsklärung – (§ 13 Abs. 2 Nr. 3
SGB IX);
– Gemeinsame Empfehlungen, dass die im Einzelfall erforderlichen
Leistungen zur Teilhabe nahtlos, zügig sowie nach Gegenstand, Umfang und
Ausführung einheitlich erbracht werden – Einheitlichkeit/Nahtlosigkeit – (§ 12
Abs. 1 i. V. m. § 13 Abs. 1 SGB IX);
– Gemeinsame Empfehlungen zur Sicherung und Weiterentwicklung der
Qualität von Leistungen, insbesondere zur barrierefreien
Leistungserbringung sowie für die Durchführung vergleichender Qualitätsanalysen als
Grundlage für ein effektives Qualitätsmanagement der Leistungserbringung
– Qualitätssicherung – (§ 20 Abs. 1 SGB IX).
Darüber hinaus haben in der Geschäftsstelle der BAR die Vorarbeiten für eine
gemeinsame Empfehlung zur „frühzeitigen Feststellung des
Rehabilitationsbedarfs“ nach § 13 Abs. 2 Nr. 2, 8 und 9 SGB IX begonnen.
Sobald die Vorschlagsentwürfe vorliegen, werden diese entsprechend des auf
BAR-Ebene vereinbarten „Verfahrens für die Vorbereitung und Vereinbarung
gemeinsamer Empfehlungen nach dem SGB IX“ den nach § 13 Abs. 6 SGB IX
zu beteiligenden Verbänden behinderter Menschen einschließlich der Verbände
der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der
Interessenvertretungen behinderter Frauen sowie den für die Wahrnehmung der Interessen der
ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene
maßgeblichen Spitzenverbände und dem Bundesbeauftragten für den
Datenschutz (§ 13 Abs. 7 Satz 2 SGB IX) zur Stellungnahme zugeleitet.
Auf Grundlage der eingeholten Stellungnahme wird der auf BAR-Ebene
gebildete Ausschuss „Gemeinsame Empfehlungen“ einen Vorschlag beschließen,
der dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und den Ländern zur
Herstellung des Benehmens zugeleitet wird. Es ist damit zu rechnen, dass der
Vorschlag der gemeinsamen Empfehlung „Zuständigkeitsklärung“ als erster in
Kürze vorgelegt wird.
Vor dem Hintergrund, dass die Rehabilitationsträger insgesamt mehr als
dreizehn gemeinsame Empfehlungen vereinbaren müssen, ist der Sachstand als
zufriedenstellend zu beurteilen.
Die Wirksamkeit vereinbarter gemeinsamer Empfehlungen wird aufgrund der
Berichte nach § 13 Abs. 8 SGB IX zu beurteilen sein. Danach übermittelt die
BAR auf Grundlage der ihr von den Rehabilitationsträgern jährlich mitgeteilten
Erfahrungen mit den gemeinsamen Empfehlungen dem Bundesministerium für
Arbeit und Sozialordnung und den Ländern eine Zusammenfassung.
6. Welche aktuellen Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Aufbau,
die Anzahl und die Arbeitsweise gemeinsamer Servicestellen und die
damit gewollte ortsnahe Beratung und Unterstützung behinderter Menschen
(bitte differenziert nach Bundesländern)?
Die Rehabilitationsträger haben die gemeinschaftliche Aufgabe, die
gemeinsamen Servicestellen unverzüglich in allen Landkreisen und kreisfreien Städten
einzurichten. Die Landesversicherungsanstalten haben die Federführung bei
der Umsetzung übernommen.
Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB IX soll grundsätzlich für jeden Landkreis und
jede kreisfreie Stadt eine gemeinsame Servicestelle eingerichtet werden. Ist
eine ortsnahe Beratung und Unterstützung gewährleistet, kann eine
gemeinsame Servicestelle auch für mehrere kleine Landkreise und kreisfreie Städte
eingerichtet werden. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg haben aufgrund
ihrer besonderen Situation die Möglichkeit, entsprechend ihrem jeweiligen
Verwaltungsaufbau eigene Lösungen zu finden.
Bisher (Stand 22. April 2002) wurden 216 gemeinsame Servicestellen in
folgenden Landkreisen und kreisfreien Städten eingerichtet:
Baden-Württemberg: Mannheim, Stuttgart, Reutlingen, Aalen, Heilbronn
Schwäbisch-Hall, Karlsruhe, Villingen-
Schwenningen, Freiburg, Lörrach, Ravensburg, Ulm,
Bayern: Aschaffenburg, München, Fürstenfeldbruck,
Starnberg, Garmisch-Partenkirchen, Rosenheim, Bad
Reichenhall, Bad Tölz, Landshut, Pfarrkirchen, Mühldorf,
Ingolstadt, Dachau, Freising, Erding, Ebersberg,
Augsburg, Donauwörth, Landsberg, Kempten, Kaufbeuren,
Memmingen, Lindau, Günzburg, Nürnberg, Amberg,
Neumarkt, Weiden, Regensburg, Kelheim, Cham,
Passau, Regen, Straubing, Deggendorf, Hof, Bayreuth,
Wunsiedel, Tirschenreuth, Bamberg, Coburg,
Würzburg, Kitzingen und Schweinfurt,
Berlin: 5 gemeinsame Servicestellen,
Brandenburg: Cottbus, Potsdam, Luckenwalde, Strausberg,
Eberswalde, Perleberg und Frankfurt/Oder,
Hamburg: 2 gemeinsame Servicestellen,
Hessen: Marburg,
Nordrhein-Westfalen: Düsseldorf, Mönchengladbach, Wuppertal,
Remscheid, Essen, Duisburg, Kleve, Krefeld, Köln,
Leverkusen, Gummersbach, Aachen, Düren, Bonn und
Lüdenscheid,
Rheinland-Pfalz: Trier und Speyer,
Saarland: Saarbrücken, Homburg, Neunkirchen, St. Wendel,
Merzig und Saarlouis,
Sachsen: Dresden, Großenhain, Meißen, Freital,
Dippoldiswalde, Sebnitz, Kamenz, Bautzen, Löbau, Zittau,
Niesky, Weißwasser, Hoyerswerda, Leipzig, Delitzsch,
Borna, Döbeln, Oschatz, Wurzen, Eilenburg, Torgau,
Zwickau, Auerbach, Schwarzenberg, Glauchau,
Werdau, Reichenbach, Plauen, Oelsnitz, Chemnitz,
Rochlitz, Hohenstein-Ernstthal, Stollberg, Zschopau,
Annaberg-Buchholz, Olbernhau, Flöha und Hainichen,
Sachsen-Anhalt: Halle, Merseburg, Lutherstadt Eisleben, Köthen,
Bernburg, Aschersleben, Quedlinburg, Sangerhausen,
Naumburg, Weißenfels, Bitterfeld, Dessau, Lutherstadt
Wittenberg, Halberstadt, Wernigerode, Magdeburg,
Schönebeck, Zerbst, Burg, Haldensleben,
Oschersleben, Stendal und Gardelegen,
Schleswig-Holstein: Norderstedt, Lübeck, Kiel, Neumünster und Flensburg,
Thüringen: Saalfeld, Rudolstadt, Gera, Jena, Schleiz, Bad
Salzungen, Leinefelde, Sonneberg, Suhl, Schmalkalden,
Erfurt, Arnstadt, Weimar, Sömmerda, Sondershausen,
Nordhausen, Gotha und Mühlhausen.
Nach Auskunft des Verbandes der Deutschen Rentenversicherungsträger
wurden insgesamt 544 Standorte festgelegt; er geht davon aus, dass bis zum
Jahresende in allen Landkreisen und kreisfreien Städten gemeinsame Servicestellen
eingerichtet sein werden.
Für den Fall, dass die gemeinsamen Servicestellen nicht bis zum 31. Dezember
2002 in allen Landkreisen und kreisfreien Städten eingerichtet sind, bestimmt
das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Gesundheit und mit Zustimmung des Bundesrates
die Einrichtung der gemeinsamen Servicestellen sowie deren Organisation und
die Beteiligung der Rehabilitationsträger gemäß § 25 SGB IX durch
Rechtsverordnung.
Zur Arbeitsweise der gemeinsamen Servicestellen können derzeit noch keine
allgemeinen Aussagen getroffen werden, da erst wenig Erfahrungen bestehen.
7. Welche Maßnahmen sind nach Ansicht der Bundesregierung erforderlich,
um ggf. vorhandene Defizite beim Aufbau und bei der Effektivität
gemeinsamer Servicestellen abzubauen und ihre Wirksamkeit im Interesse von
Menschen mit Behinderungen zu erhöhen?
In der Besprechung mit den Verbänden der behinderten Menschen, den
Rehabilitationsträgern und den Ländern am 19. April 2002 ist deutlich geworden,
dass die Inanspruchnahme der Servicestellen regional sehr unterschiedlich und
insgesamt noch nicht zufriedenstellend ist. Dies beruht unter anderem darauf,
dass das Angebot dieser Stellen bei hilfesuchenden Menschen noch zu wenig
bekannt ist. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung hat deshalb
die Rehabilitationsträger mehrfach aufgefordert, die gemeinsamen
Servicestellen in geeigneter Weise auf regionaler Ebene bekannt zu machen. Aber auch die
Verbände und Organisationen der behinderten Menschen sind aufgefordert,
ihren Mitgliedern das Angebot der gemeinsamen Servicestellen bekannt zu
machen.
Die Adressen der nach Kenntnis des Bundesministeriums für Arbeit und
Sozialordnung bereits arbeitenden gemeinsamen Servicestellen können über die
Internetseiten des Ministeriums abgerufen werden. Nach Auskunft des Verbandes
Deutscher Rentenversicherungsträger wird auch dieser in Kürze auf seiner
Internetseite ein Adressenverzeichnis mit detaillierten Angaben über jede
Servicestelle veröffentlichen.
Des Weiteren sind die Rehabilitationsträger aufgefordert worden, vermehrt die
Kompetenz behinderter Menschen zu nutzen, indem sie deren Verbände
einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen
und der Interessenvertretungen behinderter Frauen frühzeitig an der Arbeit der
gemeinsamen Servicestellen beteiligen. Aber auch die
Behindertenorganisationen sind aufgefordert, bei Bedarf Initiative zu ergreifen.
8. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Wahrnehmung und
Gewährung des Wunsch- und Wahlrechts durch Menschen mit
Behinderungen bzw. Rehabilitationsträger vor?
9. Wie gestaltet sich nach Kenntnis der Bundesregierung die praktische
Umsetzung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 9 (Wunsch- und
Wahlrecht der Leistungsberechtigten) SGB IX, insbesondere mit Blick auf das
„persönliche Budget“ im § 17 (Ausführung von Leistungen), und wie
wirken sich hierbei der Vorbehalt nach § 7 (Vorbehalt abweichender
Regelungen) hinsichtlich der spezifischen Gesetzlichkeiten der jeweiligen
Rehabilitationsträger sowie der § 17 (Ausführung von Leistungen) für die
betroffenen Antragsteller von Leistungen nach dem SGB IX aus?
Probleme bei der Umsetzung der mit dem SGB IX erweiterten Wunsch- und
Wahlrechte der Leistungsberechtigten sind nicht bekannt. Auch die Verbände
behinderter Menschen, die Länder und die Rehabilitationsträger haben
anlässlich der Besprechung am 19. April 2002 erklärt, dass ihnen hierüber bisher
keine Erkenntnisse vorliegen.
In der Bundesrepublik Deutschland gibt es bisher nur wenig Erfahrung mit der
Leistungsform des persönlichen Budgets. § 17 Abs. 3 SGB IX bestimmt
deshalb, dass die Rehabilitationsträger hierzu Modellprojekte entwickeln sollen. In
Rheinland-Pfalz wurde das seit etwa fünf Jahren bestehende Modellprojekt in
der Sozialhilfe über den Modellstatus hinaus und – bis auf sechs Kreise und
kreisfreie Städte – auf das ganze Land ausgeweitet. In Baden-Württemberg
befasst sich seit Oktober 2001 eine Arbeitsgruppe mit der Vorbereitung eines
Modellvorhabens. Das Modellvorhaben soll im Oktober 2002 mit etwa
250 Teilnehmern beginnen, zwei Jahre dauern und wissenschaftlich begleitet
werden. In der Besprechung am 19. April 2002 hat der Verband Deutscher
Rentenversicherungsträger erklärt, dass für seinen Bereich zurzeit geprüft
werde, für welche Bereiche Modellvorhaben in Betracht kommen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung weist in seiner
Broschüre „Fragen & Antworten für die Praxis zur Umsetzung des SGB IX“
ausdrücklich darauf hin, dass die Rehabilitationsträger den Wunsch nach einem
persönlichen Budget nicht allein unter Hinweis auf noch fehlende
Modellvorhaben ablehnen können. Soweit die Einräumung eines persönlichen Budgets
entscheidungsreif ist, ist dieser Weg im Gesetz auch über Modellvorhaben
hinaus vorgesehen.
Gemäß § 7 Satz 1 SGB IX sind die Vorschriften des SGB IX über die
Leistungen zur Teilhabe von den Rehabilitationsträgern unmittelbar anzuwenden,
soweit sich aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden
Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt. Viele dieser Regelungen wurden – auch
vor dem Hintergrund der Leistungsform des persönlichen Budgets – im Zuge
des SGB IX gestrichen, durch Bezugnahmen auf das SGB IX ersetzt oder
inhaltlich angepasst. Auswirkungen des Vorbehalts spezieller Regelungen der
Rehabilitationsträger auf die praktische Umsetzung des § 17 Abs. 1 Nr. 4
SGB IX sind bisher nicht bekannt.
10. Welche Erfahrungen und Probleme sind der Bundesregierung über den
Verlauf und die durchschnittliche Bearbeitungsdauer (vom Antrag bis zur
Entscheidung) im Zusammenhang mit der Zuständigkeitserklärung
zwischen Rehabilitationsträgern und Integrationsämtern nach §§ 14
(Zuständigkeitsklärung) sowie 102 (Aufgaben des Integrationsamtes) Abs. 6
bekannt?
Probleme im Zusammenhang mit der Zuständigkeitsklärung zwischen den
Rehabilitationsträgern und den Integrationsämtern sind der Bundesregierung
nicht bekannt geworden. Auch auf der Besprechung mit den Ländern, den
Rehabilitationsträgern, den Integrationsämtern und den Verbänden der
behinderten Menschen am 19. April 2002 sind – auch auf Nachfragen – keine
Probleme benannt worden. Der Zuständigkeitsbereich der Integrationsämter ist im
SGB IX klar abgegrenzt, so dass Probleme im Hinblick auf die Abgrenzung der
Zuständigkeit zwischen den Rehabilitationsträgern und den Integrationsämtern
auch nicht zu erwarten sind. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die begleitende
Hilfe im Arbeitsleben erbringen die Integrationsämter die erforderlichen
Leistungen in enger Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Arbeit und den
übrigen Rehabilitationsträgern. Notwendige Absprachen erfolgen im Rahmen
der Koordinierung nach § 10 SGB IX. Erforderliche Klärungen im Hinblick auf
die jeweilige Zuständigkeit werden im Übrigen auch von den
Integrationsfachdiensten vorgenommen, die im Auftrag der Integrationsämter in den Betrieben
und Dienststellen die arbeitsbegleitende Betreuung der Beschäftigten
wahrnehmen und auch Ansprechpartner für die Arbeitgeber sind.
11. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Nutzung (bzw.
Gewährung) der Regelung zur Erstattung selbstbeschaffter Leistungen
entsprechend § 15 (Erstattung selbstbeschaffter Leistungen) durch
Antragsteller, bei denen Anträge auf Leistungen durch Rehabilitationsträger
nicht fristgemäß entsprechend § 14 (Zuständigkeitserklärung)
entschieden wurden?
Die Bundesregierung hat über die Zahl der Fälle, in denen bisher eine
Kostenerstattung nach § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB IX erfolgt ist, keine Erkenntnisse. Auch
die Verbände behinderter Menschen, die Länder und die Rehabilitationsträger
haben anlässlich der Besprechung am 19. April 2002 erklärt, dass ihnen bisher
kein Fall bekannt ist.
12. Wie können Arbeitsassistenzen finanziell und materiell so gestaltet und
abgesichert werden, dass die ausgereichten Mittel den betreffenden
behinderten Menschen tatsächlich und im vollen Umfang zur Verfügung
stehen und nicht, z. B. durch Erhebung der Arbeitgeberanteile von
steigenden Krankenversicherungs- und anderen Pflichtbeiträgen, zu ihren
Ungunsten reduziert werden?
Für die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz werden dem
schwerbehinderten Menschen von den Integrationsämtern – teilweise aus Mitteln der
zuständigen Rehabilitationsträger – finanzielle Mittel als Geldleistung in Form
eines persönlichen Finanzbudgets zur Verfügung gestellt. Über die bestehenden
Fördermöglichkeiten werden die schwerbehinderten Menschen von den
Integrationsämtern eingehend beraten. Das schließt auch eine Anleitung für die
Wahrnehmung der Arbeitgeberfunktion schwerbehinderter Menschen bei
selbstorganisierter Arbeitsassistenz ein. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der
Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen sieht in den von ihnen entwickelten
und mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung abgestimmten
„Vorläufigen Empfehlungen für die Erbringung finanzieller Leistungen zur
Arbeitsassistenz schwerbehinderter Menschen gemäß § 102 Abs. 4 SGB IX“ –
abhängig von dem individuellen Unterstützungsbedarf – gestaffelte monatliche
Beträge vor. Diese Beträge berücksichtigen in ihrer Höhe, dass die
Assistenzkraft nicht selbst arbeitsausführende, sondern unterstützende Tätigkeiten
ausübt, und gehen deshalb von einem durchschnittlichen monatlichen Entgelt einer
Hilfskraft aus. Die Beträge sind „Bruttobeträge“, das heißt, hierin sind Steuern
und Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen eingerechnet, die
der schwerbehinderte Mensch, soweit er gegenüber der Assistenzkraft
Arbeitgeber ist, abzuführen hat. Die „Vorläufigen Empfehlungen“ werden zurzeit
überarbeitet. Die Empfehlungen werden auch weiterhin eine „Öffnungsklausel“
enthalten, die vorsieht, dass diese Beträge im Einzelfall angemessen erhöht
werden können. Im Übrigen können Leistungen zur Arbeitsassistenz auch
zusammen mit Leistungen an Arbeitgeber zur Abgeltung außergewöhnlicher
Belastungen (§ 27 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung) erbracht
werden. Die Bundesregierung geht deshalb davon aus, dass die zur Verfügung
gestellten Geldleistungen grundsätzlich ausreichen, die notwendigen Kosten
einer Arbeitsassistenz zu decken.
13. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Arbeit von
interdisziplinären Frühförderstellen und den im § 30 (Früherkennung und
Frühförderung) Abs. 3 SGB IX vorgesehenen Komplexleistungen von
Frühförderung und heilpädagogischen Leistungen, um Hilfen ganzheitlich und
am individuellen Bedarf des jeweiligen Kindes orientiert auszurichten?
14. Wie gestaltet sich nach Erkenntnis der Bundesregierung in der Praxis die
Wahrnehmung der leistungsrechtlichen Verantwortung für die
Frühförderung, einschließlich der heilpädagogischen Anteile, zwischen den
Krankenkassen und den Sozialhilfeträgern und wie sollen die bestehenden
unterschiedlichen Rechtsauffassungen in Zukunft dauerhaft geklärt werden?
15. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den Stand der in
diesem Zusammenhang abzuschließenden „gemeinsamen Empfehlungen“
entsprechend § 30 (Früherkennung und Frühförderung) Abs. 3?
Bei der Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung
bedrohter Kinder handelt es sich um ein interdisziplinär abgestimmtes System
ärztlicher, medizinisch-therapeutischer, psychologischer, heilpädagogischer
und sozialpädagogischer Leistungen. Die Leistungen werden vornehmlich
durch interdisziplinäre Frühförderstellen und Sozialpädiatrische Zentren
ausgeführt. Interdisziplinäre Frühförderstellen sind familien- und wohnortnahe
Einrichtungen, die im Rahmen eines interdisziplinären Konzeptes ambulant und/
oder mobil Kindern und ihren Eltern umfassende Hilfen anbieten, um eine
drohende oder bereits eingetretene Behinderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt
zu erkennen oder die Behinderung durch gezielte Förder- und
Behandlungsmaßnahmen auszugleichen oder zu mildern. Für die durch interdisziplinäre
Frühförderstellen erbrachten Leistungen – aber auch für die von den
Sozialpädiatrischen Zentren ausgeführten Leistungen – sind verschiedene
Leistungsträger zuständig, in der Regel die Träger der Sozialhilfe und die gesetzlichen
Krankenkassen. Aufgrund der zersplitterten Leistungszuständigkeit war es in
der Vergangenheit für die Eltern behinderter und von Behinderung bedrohter
Kinder oft schwierig, die erforderlichen Leistungen in Anspruch zu nehmen;
Streitigkeiten der Leistungsträger wurden häufig auf dem Rücken der Kinder
und ihrer Eltern ausgetragen. Hinzu kommt, dass es in der Bundesrepublik
Deutschland ein sehr heterogenes System von Frühförderstellen gibt und eine
Vielzahl von unterschiedlichen Finanzierungsabsprachen besteht.
Um die Inanspruchnahme der Leistungen zu erleichtern und zu beschleunigen,
wurden mit dem SGB IX die Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung
behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder als Komplexleistung
ausgestaltet. Kinder und ihre Eltern sollen die Leistungen koordiniert „aus einer
Hand“ erhalten unabhängig davon, welcher Leistungsträger letztlich für die
erforderlichen Leistungen zuständig ist.
Zu Problemen bei der Umsetzung der Regelungen zur Früherkennung und
Frühförderung kam es, als das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und
Sozialordnung, Familie und Frauen den Trägern der Sozialhilfe in Bayern in
einem Rundschreiben zum Inkrafttreten des SGB IX mitteilte, dass Leistungen
in den interdisziplinären Frühförderstellen aufgrund der Regelungen des
SGB IX nunmehr der medizinischen Rehabilitation zuzuordnen seien und die
Sozialhilfeträger für diese nur noch nachrangig zuständig seien. Es wurde ihnen
empfohlen, bereits ergangene Bescheide aufzuheben und neue Anträge an die
Krankenkassen abzugeben. Dieses Vorgehen hat über Bayern hinaus zu
Unsicherheiten sowohl bei den Leistungsträgern als auch bei den Einrichtungen und
den Eltern behinderter Kinder geführt.
Bereits am 21. August 2001 hat das Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit den
Ländern und den beteiligten Rehabilitationsträgern in einem Rundschreiben
mitgeteilt, dass die Sozialhilfeträger durch § 30 SGB IX nicht entbunden
worden sind, Leistungen im Rahmen der Früherkennung und Frühförderung zu
erbringen, einschließlich der Leistungen in interdisziplinären Frühförderstellen.
Gleichzeitig wurden die Rehabilitationsträger aufgefordert, sich
schnellstmöglich in einer gemeinsamen Empfehlung nach § 30 Abs. 3 SGB IX unter
anderem über die Abgrenzung der Leistungen und die Übernahme oder Teilung der
Kosten zu verständigen.
Damit die Unsicherheiten der Leistungsträger nicht auf dem Rücken der Kinder
und deren Eltern ausgetragen werden, haben sich zwischenzeitlich die
Beteiligten in Bayern darauf verständigt, dass auch die Sozialhilfeträger weiterhin
vorläufig Leistungen der interdisziplinären Frühförderung erbringen. Soweit auch
in anderen Ländern unterschiedliche Sichtweisen der Leistungsträger bestehen,
gibt es dort ähnliche Moratorien; so unter anderem in Niedersachsen,
Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
Auf Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation hat eine
Fachgruppe der Rehabilitationsträger unter Beteilung von Vertretern der Verbände
behinderter Menschen einen Entwurf für eine entsprechende Vereinbarung
erarbeitet. Die Geschäftsführung der Bundesarbeitsgemeinschaft für
Rehabilitation rechnet damit, dass der Ausschuss „Gemeinsame Empfehlungen“ in Kürze
einen Vorschlag beschließen wird, der dem Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung und den Ländern zur Herstellung des Benehmens zugeleitet
wird. Anlässlich der Besprechung am 19. April 2002 hat der Vertreter der
Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e. V., der
Mitglied der Fachgruppe ist, ebenfalls einen positiven Abschluss der
Beratungen in Aussicht gestellt.
Gleichwohl hat das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung die an
der Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung
bedrohter Kinder beteiligten Rehabilitationsträger darauf hingewiesen, dass für
den Fall des Nichtzustandekommens einer Einigung über den Abschluss einer
gemeinsamen Empfehlung nach § 30 Abs. 3 SGB IX, eine Verunsicherung der
Eltern behinderter Kinder erforderlichenfalls durch den Erlass einer
Rechtsverordnung beendet wird.
Der gegenwärtige Entwurf der gemeinsamen Empfehlungen nach § 30 Abs. 3
SGB IX berücksichtigt die Vielfalt des Systems von Frühförderstellen, indem
er zur Teilung der Kosten vorsieht, dass
– die Leistungen zur Förderung und Behandlung durch interdisziplinäre
Frühförderstellen zwischen 55 % und 80 % von den Sozialhilfeträgern und
zwischen 20 % und 45 % von den gesetzlichen Krankenkassen sowie
– die Leistungen zur Behandlung und Förderung in Sozialpädiatrischen
Zentren bis zu 80 % von den gesetzlichen Krankenkassen und bis zu 20 % von
den Sozialhilfeträgern getragen werden.
16. Welchen Regelungsbedarf sieht die Bundesregierung hinsichtlich der
Versorgung behinderter Menschen mit Leistungen und weiteren
Hilfsmitteln bzw. Hilfen zur Teilhabe nach § 55 (Leistungen zur Teilhabe am
Leben in der Gemeinschaft) unter dem Aspekt, dass die Art der Hilfsmittel
und Hilfen hier – anders als bei Leistungen nach §§ 31 und 33 SGB IX –
im Gesetz nicht näher definiert ist und so den Rehabilitationsträgern ein
sehr dehnbarer Ermessensspielraum bleibt?
Die Bundesregierung sieht hier keinen über das geltende Recht hinausgehenden
Regelungsbedarf. Die §§ 55 ff. SGB IX, die sich an bewährte Maßnahmen der
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem
Bundessozialhilfegesetz (BSHG) anlehnen, lassen den Rechtsanwendern den notwendigen Raum
für einzelfallbezogene Entscheidungen nach pflichtgemäßem Ermessen.
Pauschalierende und damit einschränkende gesetzliche Vorabfestlegungen wären
hier aus der Sicht der Bundesregierung eher hinderlich.
Wo gesetzliche Präzisierungen im wohlverstandenen Interesse der behinderten
Menschen liegen, wurden sie bereits getroffen, und zwar entweder im SGB IX
selbst (insbesondere in den §§ 56 bis 58 SGB IX) oder an anderer geeigneter
Stelle (insbesondere in der Eingliederungshilfe-Verordnung).
17. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, mit Hilfe des SGB IX
die von der Bundesvereinigung „Lebenshilfe“ auf dem o. a.
„Parlamentarischen Abend“ vorgetragenen Probleme im Interesse der betroffenen
Menschen mit Behinderungen und ihrer Angehörigen zu lösen, indem
a) durch die Schaffung von entsprechenden Rechtsnormen (z. B.
Streichung des Kostenvorbehalts in § 3a BSHG) das Prinzip „ambulant vor
stationär“ und damit der Vorrang der offenen Hilfen tatsächlich
durchgesetzt wird?
b) durch die Vereinheitlichung der Einkommensgrenze nach § 79 BSHG
der Übergang vom vollstationären in das ambulant betreute Wohnen
gerechter und selbstbestimmtes Leben unterstützender gestaltet wird?
Der Vorrang der offenen Hilfe wird im Sozialhilfebereich auch tatsächlich
durchgesetzt. Es gehört seit jeher zu den Grundprinzipien der Sozialhilfe, den
Hilfesuchenden, insbesondere den behinderten Menschen, solange es nur eben
verantwortbar ist, in seiner gewohnten Umgebung zu belassen. So schreibt die
Vorschrift des § 3a BSHG den Vorrang der offenen Hilfe für den gesamten
Anwendungsbereich des BSHG fest. Danach ist die erforderliche Hilfe soweit wie
möglich außerhalb von Einrichtungen zu gewähren. Diese Bestimmung beruht
auf der Überlegung, dass ambulante Hilfen in der Regel sachgerechter,
menschenwürdiger und kostengünstiger sind. Der generelle Vorrang der offenen
Hilfe gilt allerdings ausnahmsweise nicht, wenn eine ambulante Hilfe mit
unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden und eine geeignete stationäre Hilfe
zumutbar wäre. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass in
Einzelfällen der ambulanten Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Personen
rund um die Uhr erheblich höhere Kosten als bei der stationären Unterbringung
entstehen. Steht eine im Einzelfall zumutbare geeignete Einrichtung zur
Verfügung, dann muss dem Sozialhilfeträger auch die Abwägung erlaubt sein, ob
z. B. eine Pflege rund um die Uhr in der eigenen Wohnung verhältnismäßig ist,
wenn sie erhebliche Mehrkosten für die steuerfinanzierte Sozialhilfe
verursacht. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit sind die persönlichen, familiären und
örtlichen Umstände des Betroffenen angemessen zu berücksichtigen. Erweist
sich dabei eine stationäre Hilfe bereits als unzumutbar, bleibt für die Prüfung
der Unverhältnismäßigkeit der Mehrkosten durch den Sozialhilfeträger kein
Raum.
Die steuerfinanzierte Sozialhilfe als das unterste Netz der sozialen Sicherung
kann nicht darauf verzichten, dass der Hilfebedürftige regelmäßig sämtliche
anrechenbare eigene Mittel einzusetzen hat, bevor Sozialhilfeleistungen
beansprucht werden können. Dies muss auch bei der im Rahmen ambulanter
Unterbringung zu leistende Hilfe zum Lebensunterhalt gelten, bei der der
Hilfeempfänger nicht selbst für seinen Unterhalt aufkommen kann. Durch die
Einkommensgrenzen nach §§ 79 ff. BSHG, die auch für die vollstationäre Hilfe in
besonderen Lebenslagen gelten, wird lediglich sichergestellt, dass dem
Hilfebedürftigen, der über ausreichende eigene Mittel verfügt, ein angemessener
Betrag zur Bestreitung seines Lebensunterhalts und der sonstigen allgemeinen
Lebensbedürfnisse verbleibt. Würde die Einkommensgrenze nach § 79 BSHG
– wie gefordert – auch für ambulant untergebrachte Empfänger von Hilfe zum
Lebensunterhalt gelten, und damit eigene Mittel unterhalb der
Einkommensgrenze schützen, würde dies eine zu weit reichende Begünstigung bedeuten,
weil Leistungen für einen Bedarf zu erbringen wären, der teilweise nicht
besteht. Insofern sieht die Bundesregierung keine Veranlassung, im Rahmen des
SGB IX Änderungen vorzunehmen.
18. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass sich durch
die Neufassung bzw. Ersetzung von Begriffen wie „Maßnahme“ durch
„Leistung“, „Krankenhilfe“ durch „Hilfe bei Krankheit“ oder
„Rehabilitation“ durch „Leistung zur Teilhabe“ tatsächlich inhaltliche
Verbesserungen zeigen?
Die genannten Textfassungen, die vom Deutschen Bundestag und vom
Bundesrat ohne Gegenstimmen gebilligt wurden, bringen die in den letzten Jahren
veränderte gesellschaftliche und politische Einstellung hinsichtlich der
selbstbestimmten Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gesellschaft zum
Ausdruck. Das SGB IX enthält eine Vielzahl inhaltlicher Verbesserungen
(verbesserte Leistungen, verbesserte Verfahren usw.), die im Sinne der neuen
Begrifflichkeit vom Gesetzgeber beschlossen und von den Rehabilitationsträgern
gemeinsam mit den anderen Beteiligten umgesetzt werden.
19. Hat die Bundesregierung bisher Verordnungsermächtigungen erlassen,
die im SGB IX mehrfach ausgewiesen sind, um die Realisierung von
Zielstellungen des SGB IX zu gewährleisten?
a) Wenn ja, welche und mit welcher Zielstellung?
b) Wenn nein, warum nicht?
c) Hat sie die Absicht, bis Ende 2002 entsprechende
Verordnungsermächtigungen zu erlassen und wenn ja, welche?
Die Bundesregierung hat von den ihr im SGB IX eingeräumten
Verordnungsermächtigungen bisher nur hinsichtlich der Werkstätten-
Mitwirkungsverordnung Gebrauch gemacht. Sie hat den Erlass weiterer Rechtsverordnungen
bisher nicht für erforderlich gehalten; insbesondere sieht sie bisher nicht die
Notwendigkeit, den im Gesetz enthaltenen Vorrang von Lösungen der
Selbstverwaltung durch Rechtsverordnungen der Bundesregierung zu ersetzen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung hat die an der
Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter
Kinder beteiligten Rehabilitationsträger darauf hingewiesen, dass es für den Fall
des Nichtzustandekommens einer Einigung über den Abschluss einer
gemeinsamen Empfehlung nach § 30 Abs. 3 SGB IX eine Verunsicherung der Eltern
behinderter Kinder erforderlichenfalls durch den Erlass einer
Rechtsverordnung beenden wird.
20. Nach welchen „einheitlichen Grundsätzen“, in welcher Höhe und von
wem werden Selbsthilfegruppen, -organisationen und
Selbsthilfekontaktstellen in ihrer Arbeit entsprechend § 29 (Förderung der Selbsthilfe)
gefördert?
Nach § 29 SGB IX sollen Selbsthilfegruppen, -organisationen und -
kontaktstellen, die sich die Prävention, Rehabilitation, Früherkennung, Behandlung und
Bewältigung von Krankheiten und Behinderungen zum Ziel gesetzt haben, von
den Trägern der medizinischen Rehabilitation nach einheitlichen Grundsätzen
gefördert werden.
Die hiernach vorgeschriebenen einheitlichen Fördergrundsätze sind gemäß § 13
Abs. 2 Nr. 6 SGB IX in gemeinsamen Empfehlungen der Rehabilitationsträger
zu vereinbaren. Dies wird im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für
Rehabilitation unter Beteiligung der maßgeblichen Interessenverbände
insbesondere der Verbände der Selbsthilfe behinderter Menschen erfolgen. Bei der
Erarbeitung der Fördergrundsätze ist auf trägerspezifische Vorgaben und
Grundsätze Rücksicht zu nehmen; die Krankenkassen sind durch § 20 Abs. 4
SGB V gebunden, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung durch § 31
SGB VI, § 29 SGB IX und die Empfehlung nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX
werden im Ergebnis also darauf hinauslaufen, die Förderpraxis der anderen
Trägergruppen in sachgerechter Weise mit den verbindlichen Vorgaben der
Krankenversicherung abzustimmen.
Zur Vorbereitung der Erarbeitung der einheitlichen Grundsätze haben sich die
Träger der Sozialversicherungen bereits im letzten Jahr zu Gesprächen
getroffen, in denen es vor allem um einen Erfahrungsaustausch über die derzeitige
Förderpraxis der unterschiedlichen Träger ging. Die gesetzlichen
Krankenkassen fördern die Selbsthilfe seit März 2000 im Rahmen des § 20 Abs. 4 SGB V
nach gemeinsamen und einheitlichen Fördergrundsätzen, die ihre
Spitzenverbände mit den Dachverbänden der Selbsthilfe erarbeitet haben. Im Jahr 2001
haben sie dabei nach den vorläufigen Daten der Statistik der gesetzlichen
Krankenversicherung rund 13,9 Mio. Euro (rund 27,2 Mio. DM) für die
Selbsthilfeförderung aufgewendet.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 13 20, 53003 Bonn, Telefon (02 28) 3 82 08 40, Telefax (02 28) 3 82 08 44
ISSN 0722-8333]