Haft und Folterung eines syrischen Flüchtlings nach dessen Abschiebung
der Abgeordneten Carsten Hübner, Ulla Jelpke, Heidi Lippmann und der Fraktion der PDS
Vorbemerkung
Am 20. März 2002 wurde der syrische Kurde H. D. vom Obersten Staatssicherheitsgericht Syriens nach einem unfairen Prozess zu zwei Jahren Freiheitsentzug verurteilt. H. D. war im Dezember 2000 aus Deutschland abgeschoben worden. Das Urteil des Gerichts bezog sich auf sein exilpolitisches Engagement in der „Kurdischen Volksunion“ in Deutschland, welche die syrischen Behörden als separatistische Organisation ansehen und die in Syrien verboten ist.
Amnesty International stuft H. D. als politischen Gefangenen ein, der lediglich sein Recht auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit in Anspruch genommen habe (AI-Index: MDE 24/008/2002, 27. März 2002).
Im Asylverfahren in Deutschland hatte H. D. seine politischen Aktivitäten in Syrien und Deutschland und die daraus resultierenden Gefahren an Leib und Leben als Kurde in Syrien vorgetragen. Die deutschen Behörden sahen jedoch sein politisches Engagement als nicht relevant für die Gewährung von politischem Asyl bzw. im Sinne eines Abschiebungshindernisses an (vgl. Pressemitteilung der Abgeordneten Heidi Lippmann, 3. Mai 2001; Kurdistan Rundbrief 2/02, S. 25).
Gleich nach seiner Abschiebung am 10. Dezember 2000 nach Syrien hatten syrische Sicherheitskräfte H. D. bei seiner Ankunft am Flughafen von Damaskus in Haft genommen und wegen seiner politischen Aktivitäten in Deutschland verhört. Später verschwand er ohne Kontakt zur Außenwelt monatelang in verschiedenen Haftanstalten, unter anderem in Damaskus und al-Qamishli im Norden Syriens. Berichten zufolge ist er dort auch immer wieder verhört und gefoltert worden (AI-Index: MDE 24/055/2001, 30. April 2001; AI-Index: MDE 24/008/2002, 27. März 2002). Erst aufgrund von Nachfragen einiger Stellen, darunter auch Amnesty International, hatten syrische Behörden im Mai 2001 die Inhaftierung H. D.’s bestätigt (AI-Index: MDE 24/011/2001, 23. Mai 2001).
Das niedersächsische Innenministerium verhängte zuerst nach dem unaufgeklärten Verschwinden H. D.’s nach seiner Abschiebung einen Abschiebestopp für Flüchtlinge aus Syrien. Im Februar 2001 hob das Innenministerium diesen aber aufgrund der fälschlichen Annahme, H. D. sei erst zwei Monate nach seiner Abschiebung in Syrien inhaftiert worden, wieder auf (Pressemitteilung der Abgeordneten Heidi Lippmann, 7. November 2001).
Wir fragen die deutsche Bundesregierung:
Fragen13
Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass der Antrag von H. D. auf politisches Asyl bzw. auf Gewährung eines Abschiebeschutzes abgelehnt wurde, obwohl dieser im Asylverfahren die Gefahr der Folter und Inhaftierung bei einer Rückkehr anführte und sich dies auch nach seiner Abschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland bewahrheitete?
Welche Schritte hat die Bundesregierung unternommen, um das Schicksal des syrischen Flüchtlings H. D. nach seiner Abschiebung aus Deutschland aufzuklären, und welche Erkenntnisse hat sie gewonnen?
Hat sich die Bundesregierung nach der Verhaftung von H. D. im Jahre 2000 an die syrischen Behörden gewandt und Aufklärung darüber verlangt, ob seine Verhaftung mit Sachverhalten begründet wurde, die Gegenstand seines Asylverfahrens waren oder die mit seinen politischen Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang stehen?
Wenn ja, welche Erkenntnisse hat sie erhalten?
Wenn nein, warum nicht?
Welche Bemühungen wird die Bundesregierung für die sofortige Freilassung H. D.’s aus der Haft und eine Rückkehr nach Deutschland unternehmen?
Welche Bemühungen wird die Bundesregierung für eine unabhängige Untersuchung der an ihm begangenen Folter unternehmen?
Welche Schritte hat die Bundesregierung unternommen, um das Schicksal anderer nach Syrien abgeschobener Personen syrisch-kurdischer Herkunft aufzuklären, und welche Erkenntnisse hat sie gewonnen?
Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung über Folterungen in Gefängnissen in Syrien?
Wie beurteilt die Bundesregierung die menschenrechtliche Situation in Syrien vor allem für Kurdinnen und Kurden?
Welche konkreten Schritte hat die Bundesregierung gegen die seit Jahren anhaltenden Menschenrechtsverletzungen in Syrien unternommen und welche weiteren sind gegebenenfalls vorgesehen?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass Abschiebungen von in kurdischen Oppositionsparteien politisch tätigen Kurdinnen und Kurden nach Syrien aufgrund der dortigen Nichtgewährung von Menschen- und Grundrechten nicht zu verantworten ist?
Wenn nein, warum nicht?
Wird die Bundesregierung sich gegenüber den Ländern auf der Innenministerkonferenz Anfang Juni 2002 für einen generellen Abschiebestopp nach Syrien einsetzen?
Wie viele aus Syrien stammende Personen haben im Jahr 2000/2001 und in den Monaten Januar bis April 2002 in Deutschland einen Asylantrag gestellt (bitte nach den einzelnen Monaten sowie nach Geschlecht der Betroffenen anführen)?
Wie viele aus Syrien stammende Personen sind im Jahr 2000/2001 und in den Monaten Januar bis April 2002 in Deutschland
a) als Asylberechtigte im Sinne des Artikels 16a Abs. 1 des Grundgesetzes anerkannt worden,
b) als politisch Verfolgte im Sinne des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes anerkannt worden,
c) als Träger eines Anspruchs auf Abschiebungsschutz im Sinne des § 53 des Ausländergesetzes anerkannt worden?
(Bitte nach den einzelnen Anerkennungsgründen, den einzelnen Monaten sowie nach Geschlecht der Betroffenen getrennt aufführen.)