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Kleine AnfrageWahlperiode 21Beantwortet

Völkerrechtliche Bewertung der Bundesregierung von staatlicher Gewaltanwendung

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

13.05.2026

Aktualisiert

22.05.2026

Deutscher BundestagDrucksache 21/524709.04.2026

Völkerrechtliche Bewertung der Bundesregierung von staatlicher Gewaltanwendung

der Abgeordneten Lea Reisner, Katrin Fey, Desiree Becker, Gökay Akbulut, Janina Böttger, Maik Brückner, Mirze Edis, Vinzenz Glaser, Jan Köstering, Stella Merendino, Charlotte Antonia Neuhäuser, Cansu Özdemir, Zada Salihović, Ulrich Thoden, Donata Vogtschmidt, Christin Willnat und der Fraktion Die Linke

Vorbemerkung

In der öffentlichen Debatte hat sich wiederholt der Eindruck verfestigt, dass identische völkerrechtliche Maßstäbe in unterschiedlichen Konfliktlagen mit unterschiedlicher Klarheit und Konsequenz kommuniziert und angewendet werden (taz.de/Voelkerrecht-und-Demokratie/!6096239/, www.idos-research.de/en/the-current-column/article/europes-double-standards-in-the-face-of-international-law/, verfassungsblog.de/the-double-effect-of-double-standards/). Dies betrifft insbesondere die Einordnung von Gewaltanwendung sowie Fragen des ius ad bellum und ius in bello.

Das internationale Recht setzt jedoch voraus, dass rechtliche Maßstäbe nicht selektiv, sondern konsistent und überprüfbar angewandt werden. Unklarheiten oder wahrgenommene Inkonsistenzen in der Bewertungspraxis können die Glaubwürdigkeit deutscher Außenpolitik sowie die Legitimität des Völkerrechts insgesamt beeinträchtigen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen16

1

Welche Kriterien legt die Bundesregierung bei der völkerrechtlichen Bewertung grenzüberschreitender Gewaltanwendung an, insbesondere zur Abgrenzung zwischen a) grundsätzlich verbotener Gewalt nach Artikel 2 Absatz 4 UN-Charta und b) zulässiger militärischer Gewalt aufgrund von Selbstverteidigung (Artikel 51 UN-Charta) oder eines Mandats des UN-Sicherheitsrats?

2

Wie positioniert sich die Bundesregierung zu in der völkerrechtlichen Literatur und Staatspraxis umstrittenen Auslegungen des Artikel 51 UN-Charta, insbesondere a) hinsichtlich des Vorliegens eines „bewaffneten Angriffs“, Unmittelbarkeit/Imminenz, Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit; b) zur Zulässigkeit von Selbstverteidigung gegen nichtstaatliche Akteure ohne hinreichende Zurechnung zu einem Staat; c) zur sogenannten „unable or unwilling“-Doktrin; d) sowie zur Ausdehnung des Begriffs der Unmittelbarkeit („imminence“) im Sinne präemptiver Selbstverteidigung?

Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.

3

Wie bestimmt die Bundesregierung den zeitlichen Zusammenhang zwischen einem bewaffneten Angriff und der Ausübung des Selbstverteidigungsrechts, insbesondere im Hinblick auf verzögerte Reaktionen sowie auf völkerrechtlich kritisch betrachtete Einstufungen wie die Annahme eines fortdauernden Konflikts („ongoing armed conflict“)?

4

Wie bewertet die Bundesregierung die völkerrechtliche Zulässigkeit sogenannter „humanitärer Interventionen“ ohne Mandat des UN-Sicherheitsrats?

5

Inwiefern hält die Bundesregierung das völkerrechtliche Gewaltverbot nach Artikel 2 Absatz 4 UN-Charta für vereinbar mit politischen Konzepten wie der „Responsibility to Protect“ (R2P), insbesondere soweit diese ohne Mandat des UN-Sicherheitsrats als Rechtfertigung militärischer Gewalt angeführt werden?

6

Wie bewertet die Bundesregierung die Gefahr, dass die Berufung auf humanitäre Interventionen oder vergleichbare Konzepte selektiv erfolgt und zur Umgehung des Gewaltverbots instrumentalisiert wird?

7

Welche völkerrechtlichen Positionen erkennt die Bundesregierung als vertretbar an, und welche lehnt sie ausdrücklich ab, im Hinblick auf die in der Praxis einzelner Staaten vertretene Erweiterung des Selbstverteidigungsrechts auf präemptive oder präventive Gewaltanwendung? a) Welche Rolle spielen hierbei Beweismaßstäbe, insbesondere im Spannungsfeld zwischen öffentlicher Nachprüfbarkeit und geheimhaltungsbedürftigen Erkenntnissen? b) Welche Mindeststandards auf der Tatsachen- oder Indizienbasis hält die Bundesregierung für erforderlich, um eine völkerrechtliche Einordnung öffentlich zu vertreten? c) Inwieweit sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass reduzierte oder nicht öffentlich überprüfbare Beweismaßstäbe zu einer faktischen Ausweitung von Verstößen gegen das Gewaltverbot führen, und welche völkerrechtlichen Mindestanforderungen hält sie insoweit für geboten?

8

Welche Indikatoren oder Schwellenwerte werden von der Bundesregierung zugrunde gelegt, um mögliche Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht als solche zu benennen?

9

Welche Stellen innerhalb der Bundesregierung sind für die völkerrechtliche Bewertung von Konfliktlagen im Kontext der Anwendung staatlicher und zwischenstaatlicher Anwendung von (u. a. militärischer) Gewalt zuständig, und wie ist der Prüfprozess strukturiert (insbesondere Ressortabstimmung, Mitzeichnung, zeitlicher Ablauf)?

10

Welche Mechanismen bestehen, um Konsistenz und Vergleichbarkeit der Bewertungen über unterschiedliche Konfliktlagen hinweg sicherzustellen?

11

Nach welchen Kriterien entscheidet die Bundesregierung, ob sie öffentlich von a) „völkerrechtswidrig“, b) „völkerrechtlich strittig“, c) „komplex“, d) „nicht abschließend bewertbar“ oder e) einer Bewertung ohne juristische Qualifikation spricht? Existieren hierzu interne Leitlinien, Sprachregelungen oder standardisierte Formate; wenn ja, welche?

Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.

12

Welche Kriterien wendet die Bundesregierung an, wenn sie aus einer völkerrechtlichen Bewertung konkrete politische Maßnahmen ableitet (zum Beispiel diplomatische Schritte, Sanktionen, Listung, Einschränkung oder Aussetzung von Rüstungsexporten, Anpassung militärischer oder nachrichtendienstlicher Kooperation sowie Initiativen in EU und UN)? Existiert hierbei eine abgestufte Bewertungs- oder Maßnahmenmatrix; wenn ja, nach welchen Parametern (zum Beispiel Schweregrad, Wiederholungscharakter, Systematik, Beweislage, Erfolgsaussichten, Bündnis- und Sicherheitsinteressen)?

13

Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass identische völkerrechtliche Maßstäbe unabhängig von politischen Beziehungen, Bündnisverpflichtungen oder geostrategischer Bedeutung einheitlich angewandt und kommuniziert werden?

14

Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass umstrittene völkerrechtliche Doktrinen wie „accumulation of events“ oder die Annahme eines „ongoing armed conflict“ nicht selektiv zur Rechtfertigung bestimmter Partnerstaaten herangezogen werden, während sie in anderen Fällen keine Anwendung finden?

15

Wie geht die Bundesregierung mit dem in der völkerrechtlichen Debatte erhobenen Vorwurf um, dass selektive oder inkonsistente Anwendung rechtlicher Maßstäbe („double standards“) die normative Autorität des Völker-rechts untergraben kann?

16

Wie ordnet die Bundesregierung, unter Bezugnahme auf ihre Antworten zu den Fragen 1 bis 11, die folgenden Ereignisse völkerrechtlich ein (bitte aufschlüsseln nach Rechtsgrundlage (UN-Mandat, Selbstverteidigung, sonstige); ggf. Imminenz, Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit; zugrundeliegende Tatsachen; Bewertung nach ius ad bellum; ggf. gesonderte Bewertung nach humanitärem Völkerrecht bzw. menschenrechtlichen Maßstäben; völkerrechtliche Bewertung der Bundesregierung, unter Angabe der Einordnung nach UN-Charta; und daraus abgeleitete Konsequenzen (bitte begründen)) a) USA: Einsatz letaler Gewalt auf Hoher See gegen angebliche Drogenschmugglerfahrzeuge („drug boats“) außerhalb des Küstenmeers (2025/2026); b) USA und Israel: Angriffe auf Ziele auf iranischem Territorium (2025, 2026); c) Israel: Grenzüberschreitende Luftangriffe und militärische Operationen auf libanesischem Territorium (insbesondere 2024 bis 2026); d) Pakistan/Afghanistan: Militärische Operationen Pakistans (Luft- und/oder Bodenoperationen) gegen Ziele auf afghanischem Territorium (2026); e) USA/Venezuela: Einsatz militärischer Mittel durch die US-Regierung auf venezolanischem Territorium, gewaltsame Festnahme und Verbringung eines amtierenden ausländischen Staatsoberhaupts in die Vereinigten Staaten (2026); f) Israel/Gaza: Bewaffneter Konflikt und militärische Operationen im Gazastreifen (seit 2023); g) Russland: Angriff auf und militärische Gewalt gegen die Ukraine (seit 2022)?

Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.

Berlin, den 25. März 2026

Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion

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