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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Flüchtlingsschutz versus Abschottung: Kooperation mit der Türkei zur Verhinderung der Einreise von Flüchtlingen und Migranten (G-SIG: 13013361)

Behandlung nicht-europäischer Asylsuchender bzw. Flüchtlinge in der Türkei, Aktionsplan des BMI bezüglich des Zustroms von Einwanderern aus dem Irak und Nachbarregionen, Errichtung von Auffanglagern in der Türkei, Unterstützung durch die EU, Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen, Entsendung von Experten an Grenzorte in der Türkei, Ausbildungs- und Ausstattungshilfe

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

10.08.1998

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/1128314. 07. 98

Flüchtlingsschutz versus Abschottung: Kooperation mit der Türkei zur Verhinderung der Einreise von Flüchtlingen und Migranten

der Abgeordneten Amke Dietert-Scheuer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Die türkische Regierung hat die Anwendung des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 und des Protokolls von 1967 geographisch auf Europa beschränkt und damit erklärt, daß sie nicht-europäische Flüchtlinge nicht als Flüchtlinge gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention anerkennen und aufnehmen werde. Gemäß der türkischen Asylverordnung von 1994, welche Bestimmungen zur Behandlung von Asylbegehren nichteuropäischer Flüchtlinge beinhaltet, erhalten außereuropäische Flüchtlinge auch trotz anerkannter politischer Verfolgung in ihrem Herkunftsland nur ein temporäres Aufenthaltsrecht.

Die Bundesregierung äußerte im April 1997 in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage „Abschiebung nichteuropäischer Flüchtlinge aus der Türkei" die Auffassung, daß diese Asylrechtsverordnung „internationale Standards nicht in vollem Umfang berücksichtigt" (Drucksache 13/7484). Nach Auffassung der Bundesregierung hat die Türkei in Einzelfällen gegen das Prinzip des „non-refoulement" verstoßen. Nach Angaben des ECRE (European Council on Refugees and Exiles) hat die Türkei 1997 in mindestens 61 Fällen gegen das Prinzip des non-refoulement verstoßen (28. Mai 1998). Außerdem wertet die Bundesregierung die Praxis der Türkei, außereuropäische Flüchtlinge ungeachtet ihres Asylgesuchs nicht zu berücksichtigen, wenn formale Bedingungen der türkischen Asylverordnung von 1994 nicht eingehalten werden, als Verstoß gegen den internationalen Flüchtlingsschutz (ebd.). Zudem verstoßen türkische Grenzbeamte gegen die Asylrechtsverordnung und schieben Flüchtlinge ungeachtet ihrer Asylantragstellung in ihre Herkunftsländer ab.

Für nicht-europäische Flüchtlinge ist folglich die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen und/oder als Flüchtlinge anerkannt zu werden, bereits enorm schwierig. Da nicht-europäische Flüchtlinge zudem selbst nach einer Asylanerkennung nur einen temporären legalen Aufenthaltsstatus erhalten, bestehen für sie keine Möglichkeit eines dauerhaft legalen Aufenthaltes in der Türkei.

Ein hoher Anteil der Personen, die nicht rechtmäßig in die Türkei einreisen, kommt aus den Nachbarstaaten wie Iran oder Irak. Gerade Flüchtlinge, die aus diesen Ländern vor politischer Verfolgung fliehen, haben oftmals nicht die Möglichkeit, die für eine rechtmäßige Einreise erforderlichen Unterlagen zu erhalten.

Ungeachtet dieser Verstöße gegen internationalen Flüchtlingsschutz und -standards initiierte die Bundesregierung bei der EU einen „Aktionsplan bezüglich des Zustroms von Zuwanderern aus dem Irak und Nachbarregionen", der die Unterstützung von Drittstaaten bei der Grenzsicherung und der Abschiebung in die Herkunftsländer sowie die sofortige Aufnahme von Konsultationen mit der Türkei vorsieht. Dieser Aktionsplan wurde am 26./27. Januar 1998 von der EU einstimmig angenommen. Erste diesbezügliche Gespräche fanden im März d. J. zwischen Vertretern des Europäischen Rates und türkischen Sicherheitsoffizieren sowie Vertretern des türkischen Außen- und Innenministeriums statt. Die Türkei erklärte sich hierbei grundsätzlich zu einer Zusammenarbeit bereit und äußerte den Wunsch nach einer europäischen Unterstützung und einem Erfahrungsaustausch mit der EU bei der Effektivierung der Abschiebung von Personen, die sich nicht rechtmäßig in der Türkei aufhalten. Die Türkei berichtete hierbei zudem über ihre Pläne, für sich nicht rechtmäßig in der Türkei aufhaltende Personen Auffanglager zu errichten und sie möglichst innerhalb von zehn Tagen zurückzuschieben. Die Türkei brachte allerdings zum Ausdruck, daß sie eine Zusammenarbeit mit dem UNHCR in bezug auf die Auffanglager für unangemessen und eine verstärkte Kooperation mit dem UNHCR bezüglich Personen, die nicht rechtmäßig in die Türkei einreisten, für nicht wünschenswert hält. Seitens des EU-Ratspräsidenten und der Kommission wurde gegenüber den türkischen Stellen zum Ausdruck gebracht, daß die Errichtung von Auffanglagern ein Projekt darstellen könnte, in dem eine EU-Expertise und -Finanzierung für die Türkei von Nutzen sein könnte. Am 26./27. März 1998 einigte sich das K4-Komitee schließlich im Grundsatz auf Maßnahmen in den folgenden Bereichen:

  • Prüfung von Maßnahmen, um die Türkei bei der Verbesserung der Bedingungen zur Inhaftierung von Personen ohne legalen Aufenthaltsstatus vor ihrer Abschiebung zu unterstützen;
  • Erfahrungsaustausch über Abschiebungen nach Bangladesch und Pakistan; Beratung mit der Internationalen Organisation für Migration;
  • Erfahrungsaustausch über die Formulierung von Gesetzen zur nicht legalen Einreise;
  • Prüfung der Möglichkeiten des Austauschs von Expertise über die Erkennung falscher Dokumente incl. möglicher technischer Unterstützung und Finanzierung durch die Gemeinschaft;
  • Sicherstellung eines Feedbacks gegenüber der Türkei über operationelle Informationen über die Einreise von nicht rechtmäßig eingereisten Personen;
  • Kontaktaufnahme mit UNHCR, um über Möglichkeiten zu beraten, wie die angemessene Überprüfung von Asylbewerbern sichergestellt werden kann, insbesondere Training für die türkische Grenzpolizei (Rat der Europäischen Union, 21. April 1998, Dok. 6938/1/98/REV 1/LIMITE/ASIM 78).

Auf einer Sondertagung im Rahmen des Budapester Prozesses, die auf Initiative des Bundesministeriums des Innern am 29./30. Juni 1998 durchgeführt wurde, verständigten sich die europäischen Teilnehmerstaaten unter anderem mit der Türkei auf einen Katalog an Maßnahmen, mit denen die nicht legale Einreise verhindert werden soll. Die „Staaten in den Zielgebieten" (von Imigration und Flucht) sagten auf der Grundlage jeweils bilateraler Absprachen und unter Nutzung der „einschlägigen finanziellen Instrumente der Europäischen Union" die Entsendung von Experten zu, die „an neuralgischen Grenzübergängen und in migrationsanfälligen Abschnitten der grünen und blauen Grenzen über einen längeren Zeitraum bei der Wahrnehmung der grenzpolizeilichen Aufgaben, insbesondere bei der Einsatzplanung, die örtlich Verantwortlichen beraten" . Ebenso wurden Ausbildungssowie Ausstattungshilfen zugesagt.

Die Teilnehmerstaaten erklärten sich zudem dazu bereit, „unter Beachtung der Grundsätze der Nichtzurückweisung (non-refoulment) Drittstaatsangehörige nach Maßgabe von Rückübernahmeabkommen oder der bestehenden Praxis (einschließlich der sofortigen Rückführung) im Geiste guter Nachbarschaft und in Zusammenarbeit mit dem ersuchenden Staat sobald als möglich zurückzunehmen". Sie erklärten ferner die Bereitschaft für „geordnete Rückführungen auf der Grundlage vom unmittelbaren Nachbarland ausgestellter amtlicher Dokumente insbesondere dadurch, daß sie den Transit durch ihr Hoheitsgebiet zulassen." Schließlich wurde die Bildung einer Sonderarbeitsgruppe Südosteuropa unter dem Dach des Budapester Prozesses beschlossen, die zukünftig mit diesen Fragen betraut sein soll und sich aus den Teilnehmerstaaten zusammensetzt (Pressemitteilung des Bundesministeriums des Innern, 30. Juni 1996).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen40

1

Ist die Bundesregierung weiterhin der Auffassung, daß die Asylverordnung der Türkei „internationale Standards nicht in vollem Umfang berücksichtigt?

Wenn nein, womit begründet sie dies?

2

Sind der Bundesregierung die Angaben des ECRE vom 28. Mai 1998 über mindestens 61 Verstöße der Türkei gegen das Prinzip des non-refoulement im Jahr 1997 bekannt und/oder hält sie an ihrer Auffassung fest (Drucksache 13/7363), daß die Türkei in Einzelfällen gegen dieses Prinzip verstößt, und wenn nein, warum nicht?

3

Ist die Bundesregierung weiterhin der Auffassung, daß Asylgesuche nicht-europäischer Flüchtlinge aus formalen Gründen nicht berücksichtigt, und daß nicht-europäische Asylbewerber trotz Asylantragstellung von türkischen Grenz- und Sicherheitsbeamten abgeschoben werden?

4

Haben türkische Vertreter bei den Gesprächen mit Vertretern des Europäischen Rates, im Rahmen des Budapester Prozesses oder bei anderen Gelegenheiten Angaben über die Anzahl nicht-europäischer Asylsuchender bzw. Flüchtlinge in der Türkei und ihre Herkunftsländer gemacht?

Wie viele nicht-europäische Asylsuchende bzw. Flüchtlinge leben nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit in der Türkei und aus welchen Herkunftsländern kommen sie?

5

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß Personen, die auf nicht rechtmäßigem Weg aus den Nachbarländern in die Türkei einreisten, meist nicht in der Lage sind, gültige Papiere zu erhalten, insbesondere diejenigen, die als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu betrachten sind?

6

Wie viele Personen aus nicht-europäischen Herkunftsländern haben nach Kenntnis der Bundesregierung in der Türkei einen Asylantrag gestellt, wie viele Asylgesuche wurden anerkannt bzw. abgelehnt, und wie viele Verfahren sind anhängig?

7

Welche Möglichkeiten der Asylantragstellung haben Personen, die nicht auf legalem Weg in die Türkei einreisen bzw. sich nicht legal dort aufhalten und/oder die formalen Voraussetzungen für eine Asylantragstellung nicht erfüllen?

a) Wie bewertet die Bundesregierung die diesbezüglichen Rechtsvorschriften und die Praxis im Hinblick auf die Übereinstimmung mit internationalen Konventionen und internationalen Standards?

b) Sind der Bundesregierung Verstöße gegen bestehende Regelungen seitens des türkischen Grenz- und Sicherheitspersonals bekannt, und wenn ja, welche?

8

Welche Widerspruchsmöglichkeiten haben Personen, deren Asylgesuch von der Türkei abgelehnt wurde, und entsprechen diese nach Kenntnis der Bundesregierung internationalen Standards?

9

Inwieweit ist der Schutz in der Türkei für nicht-europäische Personen, die zwar vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt wurden, aber die Voraussetzungen zur Asylantragstellung nach der türkischen Asylverordnung nicht erfüllen oder deren Asylgesuch abgelehnt wurde, gewährleistet, und welche Verfahren stehen ggf. zur Verfügung?

10

Welche Möglichkeiten bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung zur Lösung der Problemlage für außereuropäische Flüchtlinge in der Türkei, die weder in ihre Heimatländer zurückkehren können, weil sie politisch verfolgt sind, noch nach Europa weiterreisen können?

Führt die Bundesregierung bzw. die EU diesbezüglich Gespräche mit der Türkei bzw. welche Konzepte gibt es zur Lösung dieses menschenrechtlichen Problems?

11

Gibt es Vorstöße der Bundesregierung bzw. der EU, die Türkei zur Aufhebung des geographischen Vorbehalts bezüglich der Genfer Flüchtlingskonvention zu drängen, und wenn ja, mit welchem Erfolg?

12

Auf welche Leistungen haben nach Kenntnis der Bundesregierung folgende Personen nach türkischem Recht Anspruch: — Personen, die nicht legal in die Türkei eingereist sind, — Personen, die im Asylverfahren sind, — Personen, deren Asylgesuch abgelehnt wurde, die aber nicht in ihr Herkunftsland abgeschoben wurden bzw. werden konnten oder — Flüchtlinge, die anerkannt wurden?

Inwieweit ist nach Kenntnis der Bundesregierung ihre materielle, soziale und medizinische Versorgung nach türkischem Recht und in der Praxis gewährleistet?

13

Wie und wo werden nach Kenntnis der Bundesregierung Personen, die sich im Asylverfahren befinden, und Personen, deren Asylgesuch abgelehnt wurde, die aber nicht abgeschoben wurden/werden können, untergebracht?

Wie bewertet die Bundesregierung diese Unterbringung in humanitärer und menschenrechtlicher Hinsicht?

14

Sind der Bundesregierung Fälle von Übergriffen staatlicher Bediensteter in der Türkei auf Asylsuchende, Flüchtlinge oder andere ausländische Personen bekannt?

15

Welche Haltung nahmen die einzelnen Mitgliedstaaten der EU zu dem vom Bundesminister des Innern, Manfred Kanther, vorgeschlagenen „Aktionsplan bezüglich des Zustroms von Zuwanderern aus dem Irak und Nachbarregionen" ein?

Wurden von einzelnen Mitgliedstaaten Bedenken gegen diesen Aktionsplan bzw. Teile des Planes geäußert, und wie wurden diese ggf. begründet?

16

Womit begründete die Türkei nach Kenntnis der Bundesregierung ihre Absicht, Auffanglager für Personen einzurichten, die sich nicht legal in der Türkei aufhalten?

17

Womit begründet die Europäische Kommission und der EU-Ratspräsident eine mögliche Finanzierung dieser Auffanglager durch die EU?

Gab es Bedenken von EU-Mitgliedstaaten über derartige Unterstützungsleistungen an die Türkei, und wenn ja, welche?

Welche Unterstützungsleistungen wurden bisher in Erwägung gezogen, geplant und/oder vereinbart?

18

Womit begründet nach Kenntnis der Bundesregierung die Türkei ihre Haltung, in bezug auf die Auffanglager und nicht rechtmäßig eingereiste Personen nicht bzw. nicht verstärkt mit dem UNHCR zusammenarbeiten zu wollen?

19

Hat die Bundesregierung seit Beantwortung der Kleinen Anfrage der Gruppe der PDS „Einschränkung der Zufluchtmöglichkeiten für Kurdinnen und Kurden und die Rolle der Türkei" (Drucksache 13/10404) Kenntnisse darüber erlangt,

a) wo diese Auffanglager errichtet werden sollen,

b) ob mit ihrer Errichtung bereits begonnen wurde,

c) ab wann diese eröffnet werden sollen?

20

Wie bewertet die Bundesregierung die Zusammenarbeit der türkischen Behörden und Sicherheitskräfte mit dem UNHCR in Fragen von Flüchtlingen, nicht rechtmäßig eingereisten Personen und Abschiebungen?

Gibt es diesbezüglich unterschiedliche Bewertungen seitens der übrigen EU-Mitgliedstaaten?

Wenn ja, von welchem Land, und welche?

21

Wie bewertet nach Kenntnis der Bundesregierung das UNHCR die geplante Errichtung von Auffanglagern und die ablehnende Haltung der Türkei zu einer Zusammenarbeit mit dem UNHCR?

22

Haben erste Gespräche mit dem UNHCR über die angemessene Überprüfung von Asylbewerbern, wie sie im Aktionsplan vorgesehen sind, stattgefunden?

Wann, und was sind ggf. die Resultate?

Wenn nein, wann ist der Beginn dieser Gespräche vorgesehen?

23

Womit begründete die Türkei im März d. J. gegenüber Vertretern des Europäischen Rates ihren Bedarf nach Austausch über Erfahrungen bei Abschiebungen, insbesondere nach Bangladesch und Pakistan, und wie haben die Bundesregierung bzw. andere EU-Mitgliedstaaten darauf reagiert?

24

Welche Überlegungen, Planungen und Konzepte sind bisher zu dem im Aktionsprogramm vorgesehenen Erfahrungsaustausch mit der Türkei über die Formulierung von Gesetzen über die nicht rechtmäßige Einreise und über die Erkennung falscher Dokumente sowie zu einer diesbezüglichen möglichen technischen bzw. finanziellen Unterstützung ausgearbeitet worden, und welche weiteren Schritte sind geplant?

25

Seit wann und auf wessen Initiative ist die Türkei in den Budapester Prozeß oder in andere Konsultationen, z. B. der Innen- und Justizminister der EU, mit Teilnehmer- bzw. Beobachterstatus involviert, und an welchen Verhandlungen hat sie ggf. bisher teilgenommen (bitte Gegenstand der Verhandlungen, Zeitpunkt und Ort angeben)?

Gab es kritische Stellungnahmen von EU-Mitgliedstaaten oder anderen in den Budapester Prozeß einbezogenen Staaten über die Teilnahme der Türkei?

Wenn ja, von wem, und mit welcher Argumentation?

26

Ist die Türkei über die Vereinbarungen vom 30. Juni 1998 hinaus Partner von Absprachen bzw. Vereinbarungen, die im Rahmen des Budapester Prozesses getroffen wurden, und ggf. welchen?

27

Sieht die Bundesregierung den Einbezug der Türkei in den Budapester Prozeß als Teil des von dem Bundesminister des Innern, Manfred Kanther, forcierten „Aktionsplanes bezüglich des Zustroms von Zuwanderern aus dem Irak und Nachbarregionen"?

28

Welche Problemstellungen wurden bei den Budapester Verhandlungen im Juni d. J. von türkischer Seite bezüglich der nicht rechtmäßigen Einreise angesprochen, und wie bewertet ggf. die Bundesregierung bzw. andere EU-Mitgliedstaaten diese Problemstellungen?

29

In welchen Bereichen, und mit welcher Begründung, hat die Türkei Unterstützung von seiten der EU erbeten?

Inwieweit beabsichtigen die Bundesregierung bzw. andere EU-Mitgliedsstaaten diesen Anliegen nachzukommen?

30

Welche Position nahm die Türkei bezüglich der auf dem Budapester Kongreß vereinbarten Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen ein?

Wurden von der Türkei Bedingungen an die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen geknüpft, und ggf. welche?

31

Welche Position nahm die Türkei bezüglich der Budapester Vereinbarung ein, den Transit durch das jeweilige Hoheitsgebiet im Rahmen von Abschiebungen zuzulassen?

Wurden von seiten der Türkei Bedingungen und/oder Bedenken an diesen Teil der Vereinbarung geknüpft, und ggf. welche?

32

Wurden auf der Budapester Konferenz Angaben über Grenzübergänge und Abschnitte der grünen und blauen Grenzen in der Türkei genannt, die als „migrationsanfällig" und „neuralgisch" eingestuft werden, und wenn ja, von wem, und welche Grenzübergänge wurden derart eingestuft (bitte genaue Ortsangaben)?

Wenn nein, welche Grenzübergänge und Abschnitte der grünen und blauen Grenzen in der Türkei sind nach Einschätzung der Bundesregierung bzw. anderer EU-Staaten bzw. an der Konferenz beteiligten Staaten als „migrationsanfällig" und „neuralgisch" einzustufen, und auf welcher Basis beruht diese Bewertung?

33

Gibt es bereits Vorschläge, Konzepte oder Pläne über Umfang und Zeitraum der Stationierung bzw. Entsendung von Experten an Grenzorte in der Türkei und über die Ausbildungs- und Ausstattungshilfe für die Türkei, die in der Budapester Konferenz vereinbart wurden, und ggf. welche, und inwieweit ist eine Kontrolle über die Benutzung und den Einsatz der vereinbarten Ausstattungshilfe seitens der EU vorgesehen?

34

Aus welchen Haushalts- bzw. Programmtiteln der EU sollen die Entsendung der Experten sowie die Ausbildungs- und Ausstattungshilfe finanziert werden, und auf welcher rechtlichen Grundlage?

35

Ist beabsichtigt, die Türkei als Teilnehmerstaat in die geplante Sonderarbeitsgruppe Südosteuropa aufzunehmen?

Wenn nein, warum nicht?

Wenn ja, gab es hiergegen kritische Stellungnahmen (bitte ggf. Staat und Begründung angeben)?

36

Wie bewertet die Bundesregierung eine - wie im Budapester Kongreß vereinbarte - Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen durch die Türkei, insbesondere im Hinblick auf die türkische Asylverordnung von 1994 und auf die auch der Bundesregierung bekannten Verstöße der Türkei gegen das Non-refoulement-Prinzip?

37

Wie schätzt die Bundesregierung die Gefahr ein, daß Flüchtlinge von der Türkei ungeachtet ihres Asylgesuches in ihr Herkunftsland abgeschoben werden?

38

Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des UNHCR, wonach die Türkei nicht als sicherer Drittstaat für nichteuropäische Asylsuchende, einschließlich irakische Asylsuchende, betrachtet werden kann?

39

Wurden auf der Budapester Tagung oder im Rahmen anderer Verhandlungen bzw. Treffen, an denen die Türkei teilnahm, Überlegungen über die mögliche Umsetzung einer Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen durch die Türkei angestellt?

Wenn ja, wann und welche?

40

Welche Überlegungen über Maßnahmen wurden seitens der Bundesregierung bzw. der EU angestellt, um eine Garantie für den Schutz nicht-europäischer Flüchtlinge im Fall der Rückübernahme durch die Türkei zu erreichen?

Bonn, den 13. Juli 1998

Amke Dietert-Scheuer Joseph Fischer (Frankfurt), Kerstin Müller (Köln) und Fraktion

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