Gefangennahme einer deutschen Staatsangehörigen durch das türkische Militär
der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Gruppe der PDS
Vorbemerkung
Nach offiziellen Darstellungen hat das türkische Militär Eva Juhnke, die seit fünf Jahren in Kurdistan lebt, am 16. Oktober 1997 in Hakkari gefangengenommen. Sie hingegen gibt an, am 5. oder 6. Oktober 1997 unbewaffnet auf nordirakischem Gebiet während der sog. „Safak"-Operation von türkischen Spezialeinheiten verhaftet worden zu sein.
Mit verbundenen Augen und gefesselten Händen und unter der Drohung, man werde sie aus dem Hubschrauber werfen, wurde Eva Juhnke nach Diyarbakir transportiert und wochenlang unter menschenunwürdigen Zuständen von Angehörigen des Geheimdienstes verhört. Außerdem sollte sie sich einer sog. Jungfräulichkeitskontrolle unterziehen. Nach ihrer Weigerung, eine solche gynäkologische Zwangsuntersuchung durchführen zu lassen, wurde sie von sechs Soldaten gewaltsam entkleidet und während der Zwangskontrolle durch den Arzt von diesen festgehalten.
Ende Oktober 1997 erhob das Staatssicherheitsgericht in Van Anklage gegen Eva Juhnke wegen Mitgliedschaft der kurdischen Arbeiterpartei PKK (§ 168 TStGB - Anti-Terror-Gesetz). Darauf stehen in der Türkei Haftstrafen bis zu 24 Jahren; bei türkischen Staatsangehörigen - vor allem kurdischer Herkunft - wird von seiten der Staatsanwaltschaft häufig die Todesstrafe gefordert.
Die Prozeßverhandlungen gegen Eva Juhnke finden in Van statt; inhaftiert ist sie im Gefängnis von Mus. Ihr Anwalt hat im Laufe der Verfahren immer wieder zu bedenken gegeben, daß Eva Juhnke von türkischen Spezialeinheiten auf irakischem Territorium verhaftet worden sei, obwohl sie auf diesem Gebiet kein Festnahmerecht gehabt hätten. Daraus ergebe sich auch die Frage, ob die Türkei nach einer Festnahme in einem ihrem Hoheitsgebiet nicht unterliegenden Territorium überhaupt das Recht auf Strafverfolgung habe. Bei diesem Gebiet handelt es sich um die nach dem Ende des 2. Golfkrieges im April 1991 geschaffene, von den Vereinten Nationen und einem militärischen Kooperationsrat kontrollierte sog. „Schutzzone" für die kurdische Bevölkerung. Somit unterliegt diese Region auch nicht der uneingeschränkten Hoheitsgewalt des Irak.
Weiter wurden dem Gericht von seiten des Anwalts von Eva Juhnke in mehreren Verhandlungsterminen die Methoden der gynäkologischen Zwangsuntersuchungen (die auch bei Eva Juhnke angewandt wurde) zur Kenntnis gebracht. Da in der Türkei Folter ein Offizialdelikt ist, hätte daraufhin das Gericht von sich aus die zuständige Staatsanwaltschaft einschalten müssen bzw. hätte der anwesende Staatsanwalt aufgrund des Vorbringens im Prozeß dieses als Anzeige auffassen und von sich aus Ermittlungen einleiten können. Beides wurde sowohl vom Gericht als auch vom Staatsanwalt abgelehnt.
Nach Auskunft der in Istanbul tätigen deutschen Rechtsanwältin J. H. werden sie und die türkische Rechtsanwältin und stellvertretende Vorsitzende des türkischen Menschenrechtsvereins IHD, Eren Keskin, unter Darreichung von Beweisen gegen die sechs Soldaten und den Arzt (s. o.) wegen der erzwungenen Jungfräulichkeitskontrolle schriftlich Anzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft in Hakkari erstatten.
Nach Aussagen der deutschen Rechtsanwältin wurden ihr, obwohl sie als deutsche Vertrauensanwältin von Eva Juhnke über eine Vollmacht zum Besuch im Gefängnis von Mus verfügt, bisher Besuche verweigert. Als Argument der Ablehnung einer Besuchserlaubnis diente dem Vertreter des türkischen Justizministers, bei dem die Anwältin die Erlaubnis beantragte, der Vorwurf der schlechten Haftbedingungen und Behandlung türkischer Staatsangehöriger in bundesdeutschen Gefängnissen.
Das Staatssicherheitsgericht von Van hat laut Auskunft des Bundeskriminalamtes (BKA) über Interpol Ankara mit Schreiben vom 22. Dezember 1997 um Übermittlung der vollen Personalien und um Bekanntgabe des Vorstrafenregisters von Eva Juhnke gebeten (Zeichen BKA: ZD 34 - J -103 994 vom 7. Mai 1998) . Obgleich ihre Mutter die Identität ihrer Tochter bereits Monate zuvor bestätigt und ihre Tochter im Januar 1998 in Van besucht hatte, erschienen Beamte der Hamburger Polizeidienststelle Poppenbüttel (PRW 35) im März 1998 mit Fotos zur Identifizierung bei ihr zu Hause. Die Mutter befand sich in dieser Zeit in der Türkei, um ihre Tochter in der Haftanstalt Mus zu besuchen und an der Hauptverhandlung teilzunehmen.
Die Beamten legten Fotos zur Personenanerkennung der im Hause anwesenden Großmutter von Eva Juhnke vor.
Bei dem Hauptverhandlungstermin im März 1998 wurde u. a. durch das Gericht in Van eingeführt, Eva Juhnke sei „in Deutschland Mitglied einer autonomen, radikalen Organisation" gewesen.
Zu den vergangenen drei Verhandlungsterminen waren Delegationen aus der Bundesrepublik Deutschland zur Prozeßbeobachtung in Van anwesend; darunter auch jeweils die Mutter von Eva Juhnke.
Laut Aussage der Vorsitzenden von prison watch international wurde der Prozeß am 23. Juli 1998 vor dem Militärgericht in Van wieder verschoben und die voraussichtliche Urteilsverkündung auf den 17. September 1998 festgelegt (Junge Welt, 24. Juli 1998).
(Quellen: Delegationsberichte, Prozeßerklärung von Eva Juhnke, Kurdistan-Rundbrief Nr. 7/98, Junge Welt vom 16. und 21. Juli 1998).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen15
Wann und durch wen hat die Bundesregierung von der Verhaftung von Frau Juhnke erfahren?
Wurde sie auch darüber informiert, wo die Festnahme von Frau Juhnke durch Spezialeinheiten der türkischen Armee stattgefunden hat?
Wann und wo hat die Bundesregierung bzw. haben Vertreter und Vertreterinnen der Botschaft in Ankara erstmals Kontakt zu Frau Juhnke aufgenommen?
Welche Maßnahmen bzw. diplomatischen Schritte erfolgten nach dem ersten Besuch bei Frau Juhnke von seiten der Botschaft bzw. der Bundesregierung?
a) Mit welchen türkischen Regierungs- oder sonstigen Behördenvertreterinnen und -vertreter hat das Auswärtige Amt oder die Botschaft Gespräche geführt?
b) Wann und wo gab es erste Zusammentreffen, und welches waren die zentralen Gesprächspunkte?
c) Welches waren die konkreten Ergebnisse der Gespräche, und wie wirkten sich diese in der Praxis aus?
Hat die Türkei nach Meinung der Bundesregierung in Anbetracht völkerrechtlicher Regeln durch das Eindringen in die „Schutzzone" im nördlichen Irak, die anschließende Vornahme von Festnahmen und den Transport von Eva Juhnke aus diesem Gebiet in die Türkei gegen internationales Recht verstoßen?
a) Wenn ja, welche Konsequenzen sind aus diesem Verhalten des NATO-Partnerlandes zu ziehen?
b) Wenn nein, wer hat denn nach internationalen Regeln überhaupt das Recht einer Festnahme in diesem Gebiet?
c) Wer wäre nach Meinung der Bundesregierung bei einem anschließenden ordentlichen Auslieferungsverfahren Ansprechpartner gewesen?
Ist der Bundesregierung bekannt, daß das Militär des NATO-Partners Türkei seit mehreren Jahren in die „Schutzzone" des nördlichen unter kurdischer Verwaltung stehenden irakischen Territoriums einmarschiert und dort Angriffe verübt?
a) Ist der Bundesregierung weiterhin bekannt, daß die Türkei inzwischen auf diesem Gebiet feste militärische Stellungen eingerichtet hat?
b) Wenn ja, ist sie der Ansicht, daß die Türkei mit diesem Vorgehen permanent gegen internationales Völkerrecht verstößt?
c) Wenn nein, mit welcher Begründung glaubt die Bundesregierung das Verhalten des türkischen Militärs tolerieren zu können?
Hat die Bundesregierung gegenüber der Türkei wegen der Mißhandlungen und Drohungen gegenüber Eva Juhnke während des Hubschrauber-Fluges nach Diyarbakir protestiert?
Hat die Bundesregierung weiter Protest eingelegt wegen der wochenlangen Verhöre von Eva Juhnke durch Mitglieder des türkischen Geheimdienstes?
a) Wenn ja, welche Erklärungen hierzu erfolgten von seiten der Türkei?
b) Wenn nein, warum forderte die Bundesregierung nicht zumindest nachträglich Aufklärung über die Vorgänge?
Wurde von seiten der Bundesregierung dagegen protestiert, daß Eva Juhnke während der dreiwöchigen Ermittlungshaft jeglicher Kontakt zu Angehörigen oder/und Rechtsanwälten untersagt worden ist?
a) Wenn ja, welche Reaktion erfolgte von türkischer Seite?
b) Wenn nein, warum sah sich die Bundesregierung nicht zu einem Protest veranlaßt?
Ist der Bundesregierung die von Polizei- und Militärkräften der zumeist gegenüber weiblichen Gefangenen der kurdischen Guerilla bzw. von im Verdacht der Unterstützung der PKK stehenden Mädchen und Frauen systematisch angewandte (Kriegs)-Methode der gewaltsam durchgeführten Jungfräulichkeitskontrollen bekannt?
a) Wenn ja, hat die Bundesregierung jemals diese frauenverachtende Menschenrechtsverletzung gegenüber ihren türkischen Gesprächspartner und Gesprächspartnerinnen problematisiert?
b) Welche Stellungnahmen sind von seiten der Türkei erfolgt?
c) Welche Haltung nimmt die Bundesregierung zu dieser letztlich auf die Ehre des kurdischen Volkes abzielende Menschenrechtsverletzung ein?
d) Falls der Bundesregierung die geschilderten Verletzungen der Menschenrechte nicht bekannt sein sollten, wird sie sich um Informationen hierüber bemühen?
Haben bundesdeutsche Verfassungsschutzbehörden Erkenntnisse über Eva Juhnke an das Staatssicherheitsgericht in Van weitergeleitet?
a) Wenn ja, wann geschah dies auf wessen Anforderung hin?
b) War in dieser Angelegenheit auch das Auswärtige Amt eingeschaltet, und wenn ja, in welcher Weise?
c) Welche Bundes- bzw. Landesbehörden waren in dieses Informationsaustauschverfahren involviert?
d) Welche (verfassungsschutzrelevanten) Erkenntnisse über Eva Juhnke wurden von welchen Staatssicherheitsbehörden des Bundes bzw. des Landes/der Länder weitergeleitet?
e) Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte die Weitergabe von „vollen Personalien" und „Vorstrafen für das Gerichtsverfahren" an das türkische Staatssicherheitsgericht Van?
f) Ist die Weiterleitung verfassungsschutzrelevanter Erkenntnisse über deutsche Staatsangehörige an ausländische Gerichte und andere staatliche Einrichtungen mit den Regeln des Datenschutzes vereinbar?
Aus welchen Gründen haben nach Kenntnis der Bundesregierung Beamte der Polizeidienststelle Hamburg-Poppenbüttel im März 1998 die Familie Juhnke zwecks Identifizierung von Eva Juhnke mittels Fotos aufgesucht?
a) Geschah dieser Besuch auf Veranlassung des Bundeskriminalamtes?
b) War dem BKA bekannt, daß sich zu diesem Zeitpunkt Frau Juhnke bei ihrer Tochter in der Türkei aufhielt?
c) War die Identität von Eva Juhnke im März 1998 nicht längst schon festgestellt und den Sicherheitsbehörden nicht zuletzt auch wegen der Besuche der Mutter in Van und Mus bereits bekannt?
Setzt sich die Bundesregierung in den zuständigen EU-Gremien dafür ein, daß die Haftanstalten in der Türkei auf europäischen Standard gebracht werden?
a) Wenn ja, in welchen Kommissionen oder Arbeitsgruppen wird diese Thematik seit wann problematisiert?
b) Sind an diesen Sitzungen auch Vertreterinnen und Vertreter der türkischen Regierung beteiligt, und wenn ja, aus welchen Behörden?
c) Welche Ergebnisse und Forderungen im einzelnen haben diese Gremien inzwischen erarbeitet, und sind diese der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden?
d) Beinhalten die Forderungen zur „Europäisierung" der Haftbedingungen auch die Einrichtung von Einzelhaftzellen in den bereits bestehenden Gefängnissen und beim Neubau von Haftanstalten?
Worin besteht nach Meinung der Bundesregierung der Nutzen einer verstärkten Schaffung von Einzelhaftzellen?
a) Ist der Bundesregierung die Anzahl der wegen politischer Betätigung in türkischen Gefängnissen inhaftierten Menschen bekannt?
b) Für wie realistisch hält sie die Umsetzung der Forderung nach mehr Einzelhaftzellen in türkischen Gefängnissen?
c) Erhält die Türkei nach Kenntnis der Bundesregierung finanzielle Unterstützung aus Geldern der EU für den Neuoder Ausbau ihrer Haftanstalten, und wenn ja, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum?
Wird Frau Juhnke weiterhin im Gefängnis von Mus von Vertreterinnen und Vertretern der deutschen Botschaft besucht, und erfolgt auch zukünftig eine Prozeßbeobachtung?
a) Wie bewertet die Bundesregierung die Verhältnisse in dieser Haftanstalt?
b) Ist ihr bekannt, daß die am Ende des letzten Hungerstreiks von der Gefängnisleitung den Gefangenen zugestandenen Rechte wieder zurückgenommen wurden?
c) Weiß sie, daß die Besuchszeiten wieder gekürzt wurden, die Verlegung von Gefangenen, die dringend ärztliche Behandlung benötigen, verzögert wird, daß Gefangene auf Hin- und Rückfahrten zu den Gerichten stundenlang in Wartezellen zubringen und bis zum Verhandlungsbeginn auf den Gerichtsfluren den ganzen Tag in Handschellen ausharren müssen?
d) Ist der Bundesregierung die Existenz von Sicherheitsgruppen mit dem Namen „A-Teams" bekannt, die die Gefangenen provozieren und ihnen somit Vorwand für tätliche Angriffe liefern sollen?