Schiffbarkeit des Weser-Nebenarms Fedderwarder Priel
der Abgeordneten Gila Altmann (Aurich) und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Beim Fedderwarder Priel handelt es sich um einen Nebenarm der Weser, der früher eine schiffbare Tiefe von 12 m aufwies und an dem mehrere Häfen der Gemeinde Butjadingen liegen. Durch verschiedene Wasserbaumaßnahmen in der Vergangenheit - u. a. die Verlegung der Weser-Fahrrinne, den Landanschluß von Lütjens sowie die Vertiefung der Fahrrinne - ist dieser Priel heute weitgehend, ab dem Burhavener Siel, völlig verschlickt.
Diese Verschlickung bedroht sowohl den Fremdenverkehr wie auch die Fischerei der Gemeinde Butjadingen, die mit eigenen finanziellen Mitteln nicht in der Lage ist, den Wasserweg zur Weser durch Ausbaggerungen offenzuhalten. Durch die weitere geplante Vertiefung der Weser auf 14 m unter SKN (Seekarten-Null) wird die Verschlickung weiter zunehmen.
Bei dem äußeren Teil des Fedderwerder Priels handelt es sich um eine Seewasserstraße. Beim inneren Teil des Priels um eine Binnenwasserstraße, für deren - allerdings nicht tidenunabhängige - Schiffbarkeit das Bundeswasserstraßengesetz angewendet werden müßte und somit der Bund für die Unterhaltung zuständig wäre.
In den Beratungen zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes (Drucksache 13/7955) wurde erwogen, diesen zwischen Bund und dem Land Niedersachsen umstrittenen heutigen Rechtszustand klarzustellen. Hierzu sollte das Verzeichnis der dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen des Bundes bei Nr. 64 (Weser) um den Fedderwarder Priel ergänzt werden.
Der Bund geht davon aus, daß es Aufgabe des Landes sei, die Zufahrten zum Fedderwarder Priel offenzuhalten. Er vertritt die Auffassung, daß es sich beim Fedderwarder Priel um ein Fahrwasser, nicht um eine Fahrrinne handele und daß aufgrund fehlender Planfeststellung auch keine entsprechende Freihaltungsverpflichtung bestünde. Durch die seinerzeit beantragte Klarstellung im Bundeswasserstraßengesetz würde die Freihaltung des Fedderwarder Priels in Zukunft eindeutig als Aufgabe des Bundes definiert.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen6
Handelt es sich bei den im Bundeswasserstraßengesetz unter Nr. 64 aufgeführten Bestandteilen der Weser um Fahrwasser oder Fahrrinnen?
Bestätigt die Bundesregierung die in den Beratungen geäußerte Auffassung, daß es sich beim Fedderwarder Priel um ein Fahrwasser, nicht um eine Fahrrinne handele und daß aufgrund fehlender Planfeststellung auch keine entsprechende Freihaltungsverpflichtung besteht?
Wenn ja, wie wurde die Unterscheidung zwischen Fahrwasser und Fahrrinne mit den o. g. Konsequenzen grundsätzlich und in vergleichbaren Fällen geregelt?
Welche Konsequenzen ergeben sich aus der im Fall des Fedderwarder Priels vertretenen Position für andere vergleichbare Fahrwasser an Nord- und Ostsee?
Wie viele und welche vergleichbare Fahrwasser an Nord- und Ostsee sind hiervon betroffen?
Mit welchen zusätzlichen Unterhaltungslasten müssen die betroffenen Küstenländer (aufgeschlüsselt pro Bundesland) jährlich rechnen?
Erwartet die Bundesregierung juristische Auseinandersetzungen mit Küstenländern um die Frage der Kostenübernahme für Unterhaltungsmaßnahmen, oder wie will sie derartige Auseinandersetzungen vermeiden?