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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Familiennachzug zu politischen Flüchtlingen (G-SIG: 13013181)

Anzahl der Anträge auf Familienzusammenführung, Anordnung von DNA-Analysen zum Nachweis verwandtschaftlicher Beziehungen, Wartezeit bei Anträgen auf Familienzusammenführung, Klagen gegen die Versagung eines Visums

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

28.04.1998

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/10357

Familiennachzug zu politischen Flüchtlingen

der Abgeordneten Amke Dietert-Scheuer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Asylberechtigte haben das Recht, ihre Familienangehörigen aus dem Ausland zu sich nachziehen zu lassen, anerkannte Konventionsflüchtlinge können unter bestimmten Voraussetzungen ihre Familienangehörigen nachholen. Wenn ein Nachzugsverfahren eingeleitet werden soll, müssen die Angehörigen bei der deutschen Auslandsvertretung ihres Aufenthaltslandes ein Visum zur Familienzusammenführung beantragen. Vor allem bei irakischen Flüchtlingen, deren Anerkennungsquote vergleichsweise hoch liegt, wird seit einiger Zeit zum Nachweis der verwandtschaftlichen Beziehungen eine vergleichende molekularbiologische Analyse von Speichelproben (DNA-Analyse) verlangt. Die Personenstandsurkunden und Dokumente der irakischen Flüchtlinge werden von den deutschen Behörden in aller Regel als nicht echt abgelehnt. In der Praxis beklagen zahlreiche Betroffene, daß die Anträge auf Familienzusammenführung unverhältnismäßig lange Bearbeitungszeiten haben und die Familienzusammenführung insgesamt verzögert und erheblich erschwert wird.

Entsprechende Verzögerungen beklagen auch andere Ausländer, die die Voraussetzungen des Ausländergesetzes zum Familiennachzug aus ihrer Sicht erfüllen.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:

Fragen20

1

Werden DNA-Analysen zum Nachweis verwandtschaftlicher Beziehungen in Fällen von Familienzusammenführung von behördlicher Seite angeordnet, und wenn ja, auf welcher gesetzlichen Grundlage beruhen ggf. diese Anordnungen?

2

In wie vielen Fällen wurden entsprechende Analysen vorgenommen?

3

Welche Kosten entstehen für eine DNA-Analyse, und wer trägt diese?

4

Aus welchen Herkunftsstaaten stammen die Personen, bei denen DNA-Analysen durchgeführt wurden?

5

Treffen Angaben zu, wonach die vorgenommenen Analysen die von den Betroffenen angegebene Familienzugehörigkeit in allen Fällen bestätigt haben, bzw. wie hoch war ggf. der Anteil der aufgedeckten Fälle, bei denen mittels DNA-Analyse eine Verwandtschaftsbeziehung verneint werden mußte?

6

Welche Einrichtungen führen die DNA-Analysen auf welcher vertraglichen Grundlage durch?

7

Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, daß unter den nach Italien eingereisten kurdischen Bootsflüchtlingen auch Familienangehörige von in Deutschland lebenden, anerkannten Flüchtlingen (Asylberechtigte nach Artikel 16 a GG bzw. Flüchtlinge i. S. von § 51 AuslG) sind?

8

Wie lange beträgt die Wartezeit bei Anträgen auf Familienzusammenführung mit hier lebenden irakischen Flüchtlingen bei den deutschen Auslandsvertretungen in der Türkei?

9

Wie viele Anträge auf Familienzusammenführung mit hier lebenden irakischen Flüchtlingen sind in den deutschen Auslandsvertretungen in der Türkei anhängig, in wie vielen der Fälle wurde bereits eine DNA-Analyse mit positivem Ergebnis durchgeführt, und in wie vielen der Fälle liegt bereits eine Zustimmung einer deutschen Ausländerbehörde vor?

10

In wie vielen Fällen ist es nach Beweis der Familienzugehörigkeit durch die DNA-Analyse anschließend zur Familienzusammenführung in Deutschland gekommen?

11

Welche Anweisungen haben die deutschen Auslandsvertretungen zur Visumserteilung an Familienangehörige in Deutschland lebender anerkannter Flüchtlinge?

12

Trifft es zu, daß deutsche Auslandsvertretungen die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland auch dann verweigern, wenn eine DNA-Analyse mit positivem Ergebnis durchgeführt wurde?

13

In welcher Form werden die Analysedaten gespeichert, werden die Betroffenen über das Speichern ihrer Daten ggf. informiert, und in welcher Form wird hier der Datenschutz gewährleistet?

14

Trifft es zu, daß die vorgelegten Personenstandsurkunden und Dokumente auch dann als nicht zureichend erachtet werden, wenn sie nicht objektiv gefälscht sind, sondern den deutschen Standards nicht genügen aus Gründen, die die Betroffenen nicht zu verantworten haben (z. B. landesübliche Standards bei der Erstellung von Dokumenten in den autonomen Kurdengebieten im Nordirak)?

15

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Festnahmen von Familienangehörigen hier lebender irakischer Flüchtlinge im Rahmen von Razzien in der Türkei?

16

Welche Schritte unternimmt die Bundesregierung gegenüber den türkischen Behörden, um darauf hinzuwirken, daß den Familienangehörigen für die Wartezeit bis zur Ausstellung eines Einreisevisums nach Deutschland der Aufenthalt genehmigt wird?

17

Aus welchen Gründen läßt das Bundesministerium des Innern grundsätzlich keine Ausnahme von der Paßpflicht gemäß § 9 Abs. 2 AuslG bzw. die Ausstellung eines deutschen Reisedokuments gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 DVAuslG zu?

18

Wie lange beträgt die durchschnittliche Bearbeitungszeit für Visumsanträge zur Familienzusammenführung mit hier lebenden Ausländern, und trifft es zu, daß z. B. in Sri Lanka Familienangehörige mehr als zwei Jahre auf ihr Einreisevisum warten mußten?

19

Wie viele Anträge auf Familienzusammenführung werden jährlich bei den deutschen Auslandsvertretungen gestellt, wie viele Anträge befinden sich derzeit in Bearbeitung?

20

Wie viele Klagen gegen die Versagung eines Visums durch die deutschen Auslandsvertretungen sind gegenwärtig beim Verwaltungsgericht Köln anhängig?

Bonn, den 17. März 1998

Amke Dietert-Scheuer Joseph Fischer (Frankfurt), Kerstin Müller (Köln) und Fraktion

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