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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Abschiebung einer kurdischen Familie in die Türkei (G-SIG: 13013405)

Abschiebung des Kurden A.D. und seiner Familie aus Mutterstadt (Rheinland-Pfalz) und Verfolgung in der Türkei, Menschenrechtsverletzungen nach Abschiebungen in die Türkei

Fraktion

PDS

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

01.10.1998

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/1142910.09.98

Abschiebung einer kurdischen Familie in die Türkei

des Abgeordneten Dr. Winfried Wolf und der Gruppe der PDS

Vorbemerkung

Am 14. Juli 1998 wurden der Kurde A. D. sowie seine schwangere Ehefrau und ihre drei minderjährigen Kinder aus dem Kirchenasyl der evangelischen Gemeinde in Mutterstadt (Rheinland-Pfalz), wo die Familie Schutz gesucht hatte, polizeilich abgeführt und noch am selben Tag in die Türkei (Istanbul) abgeschoben.

Das Verwaltungsgericht Neustadt hatte in mehreren asylrechtlichen Entscheidungen die vorgebrachten zentralen Asylgründe von A. D., vor allem seine Desertion aus der türkischen Armee, nicht für glaubwürdig erachtet und in diesem Zusammenhang entsprechende Dokumente für gefälscht gehalten.

A. D. wurde nach seiner Ankunft in Instanbul zunächst von der Flughafenpolizei, dann von der Anti-Terror-Einheit der Polizei auf verschiedenen Polizeistationen tagelang verhört, bevor er ins Militärgefängnis Ismir-Sirinyer verlegt wurde. Gegen A. D. läuft nun ein Prozeß wegen Fahnenflucht vor dem Militärgericht.

Dieser hat am 26. August 1998 begonnen und ist jetzt auf den 23. September 1998 vertagt worden. Darüber hinaus sind mehrere politische Strafverfahren vor dem Staatssicherheitsgericht in Dyarbakir anhängig. Nach Aussagen von Verwandten, die A. D. in der Haft besuchen konnten, wurde dieser während der tagelangen Verhöre mißhandelt und mußte aufgrund schwerer gesundheitlicher Beschwerden zweimal ins Militärkrankenhaus von Ismir eingeliefert werden.

Die Einschätzungen der Asylrichter des Verwaltungsgerichtes Neustadt basieren teilweise auch auf den Lageberichten des Auswärtigen Amts zur potentiellen Gefährdung von abgeschobenen Kurden bzw. Deserteuren nach Ablehnung ihres Asylantrages.

Nach Einschätzung des Deutschen Generalkonsulats in Istanbul wurden in jüngster Zeit immer mehr „Problemfälle" an die Vertretung herangetragen. In dem Fall M. A. A. waren das Generalkonsulat wie auch Landes- und Bundesbehörden aktiv daran beteiligt, daß ein nach seiner Abschiebung in die Türkei gefolterter Kurde wieder in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren konnte, um hier sein Asylverfahren fortzusetzen.

Der Kriminalisierung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren stehen folgende internationale Beschlüsse entgegen:

  • Die Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen hat in einer Entschließung vom 8. März 1993 (DOC.E/CN.4/1993/L. 107) unter Hinweis auf ihre eigene Resolution vom 8. März 1989 auf das „Recht eines jeden Menschen (aufmerksam gemacht), im Rahmen der legitimen Ausübung des Rechts auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, wie es in Artikel 18 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte niedergelegt ist, aus Gewissensgründen den Militärdienst zu verweigern (...)".
  • Die Teilnehmerstaaten der OSZE haben in den Kopenhagener Dokumenten vom 29. Juni 1990 in Artikel 18 u. a. erklärt: „Die VN-Staaten stellen fest, daß die Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen das Recht jedes einzelnen auf Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt hat".
  • Im Beschluß Nr. R. (87) 8 der Ministerkonferenz des Europarates aus dem Jahr 1987 heißt es: „Jede Person, die einer allgemeinen Wehrpflicht unterliegt, aber aus Gewissensgründen die Ableistung des Dienstes an der Waffe ablehnt, soll das Recht haben, sich von dieser Verpflichtung (...) befreien zu können".
  • Am 13. Oktober 1998 verabschiedete das Europäische Parlament einen Aufruf zum Thema Kriegsdienstverweigerung und Zivildienst. Hierin wird gefordert ,,... (daß) unter voller Wahrung der Grundsätze der Freiheit und der Gleichbehandlung der Kommissionsbürger alle Militärpflichtigen das Recht (haben), zu jedem beliebigen Zeitpunkt aus Gewissensgründen den Militärdienst mit oder ohne Waffen verweigern zu dürfen".

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen10

1

Ist die Bundesregierung der Ansicht, daß aufgrund der offensichtlichen Häufung von Menschenrechtsverletzungen nach Abschiebungen in die Türkei eine Überprüfung der Lageberichte des Auswärtigen Amts, besonders was die Einschätzung der Gefährdung abgeschobener Asylbewerber und speziell von Kurden angeht, angebracht ist?

2

Was tut die Bundesregierung, um Menschenrechtsverletzungen und politisch motivierte Verfolgung von abgeschobenen Asylbewerbern zu verhindern?

3

Wie viele Abschiebungen in die Türkei (Straftäter, Asylbewerber etc.) hat es im Jahr 1997 und im ersten Halbjahr 1998 gegeben?

4

Wie viele Fälle von Menschenrechtsverletzungen und politischer Verfolgung nach Abschiebung in die Türkei sind der Bundesregierung bekannt?

5

Welche Schritte hat die Bundesregierung unternommen, um den Betroffenen Beistand zu leisten?

6

Sind der Bundesregierung Berichte des türkischen Menschenrechtsvereins IHD bekannt, wonach westtürkische Provinzen Zuzugssperren für Kurden verhängt haben?

Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung diese Vorgänge im Hinblick auf die für Asylverfahren bisher zentrale Annahme einer „inländischen Fluchtalternative" sowie der Nichtannahme einer „Gruppenverfolgung" von Kurden?

7

Ist die Bundesregierung bereit, sich für die Freilassung des oben genannten A. D. einzusetzen und der Familie eine Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen, um ihr hier den Abschluß ihres Asylverfahrens zu ermöglichen?

8

Hat die Bundesregierung Kenntnis von einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, in dem die sog. Staatssicherheitsgerichte in der Türkei und damit auch die von diesen gefällten Urteile als nicht rechtsstaatlich charakterisiert werden?

Wenn ja, welche Auswirkungen hat ein solches Urteil für Asylbewerber, die von solchen türkischen Gerichten verurteilt wurden bzw. solche Verfahren zu erwarten haben?

9

Wurden die genannten internationalen Beschlüsse von der Bundesregierung mitgetragen?

10

Inwieweit ergibt sich aus Sicht der Bundesregierung aus den internationalen Beschlüssen Handlungsbedarf im Fall von A. D.?

Bonn, den 10. September 1998

Dr. Winfried Wolf Dr. Gregor Gysi und Gruppe

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