Der Bundesrechnungshof hat die Bundesregierung aufgefordert, Möglichkeiten zu suchen, bei der Investitionsförderung von dem starren Prinzip der Jährlichkeit der bewilligten Fördermittel abzurücken und die finanziellen Leistungen so zu gestalten, daß die Empfänger die Mittel erst nach ausgereifter Planung und bei Bedarf erhalten.
Vorbemerkung
A. Die im Bundeshaushaltsplan veranschlagten Ausgaben des Bundes werden von den zuständigen Ressorts grundsätzlich bedarfsgerecht von einem Zentralkonto des Bundes abgerufen. Dieser Grundsatz gilt auch für Investitionen und Ausgaben zur Förderung von Investitionen Dritter.
Der Grundsatz der Jährlichkeit des Haushalts zielt auf eine exakte Planung der Ausgaben und eine Disziplinierung im Ausgabeverhalten. Er beeinträchtigt die Verfügbarkeit der Ansätze für Investitionen nicht; denn nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BHO sind Ausgaben für Investitionen generell übertragbar.
Die nach § 45 Abs. 3 BHO erforderliche Einwilligung des Bundesministers der Finanzen zur Inanspruchnahme von (übertragenen) Ausgaberesten wird allerdings in der Regel nur mit der Auflage erteilt, in demselben Einzelplan Einsparungen in gleicher Höhe zu erwirtschaften, weil nur so erreicht werden kann, daß die Ausgaben für Investitionen bedarfsgerecht veranschlagt werden.
Das Prinzip der Jährlichkeit trägt wesentlich dazu bei, daß die Soll-Ist-Abweichungen der öffentlichen Haushalte Deutschlands im internationalen Vergleich bemerkenswert gering ausfallen.
Von den vorgenannten Grundsätzen wird nur dann abgewichen, wenn entweder das Volumen der Maßnahme die Realisierung einer Einsparung im Sinne des § 45 Absatz 3 BHO von vornherein ausschließt oder wenn das Volumen einer Fördermaßnahme im Außenverhältnis, zum Beispiel im Bund-Länder-Verhältnis, aufgrund gesetzlicher Vorgaben unabhängig vom Zeitpunkt der konkreten Inanspruchnahme der zur Verfügung zu stellenden Mittel festgelegt ist.
So wurden z. B. im Rahmen des Strukturhilfegesetzes von 1988 (StrHG) für die Finanzhilfen des Bundes Verwahrkonten bei den Bundeskassen eingerichtet; hierauf wurden die Jahrestranchen zur eigenen Bewirtschaftung durch die Länder übertragen. Damit konnten die Länder die Bundesmittel zur anteiligen Begleichung fälliger Zahlungen abrufen. In einem Jahr nicht abgerufene Bundesmittel konnten in den Folgejahren bei Bedarf abgerufen werden.
Diese Regelung ist auch in das Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost (IfG, Artikel 35 FKPG, BGBl. 1993 I S. 944, 982) übernommen worden.
In beiden Fällen obliegt den Ländern die verwaltungsmäßige Pr��fung der Verwendungsnachweise. Sie haben dem Bund die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel nachzuweisen.
Von den genannten Grundsätzen wurde ebenfalls abgewichen bei der Veranschlagung und Ausführung des Gemeinschaftswerks . „Aufschwung Ost" (GAO), das in den Jahren 1991 und 1992 jeweils ein Finanzvolumen von 12 Mrd. DM hatte. Gefördert wurden im Rahmen des GAO mit dem Ziel schneller Beschäftigungswirksamkeit vor allem Investitionen. Hierzu zählen das kommunale Investitionsprogramm — „die I-Pauschalen" — mit 5,3 Mrd. DM im Jahre 1991 und die Investitionen in den Verkehrsbereich mit rund 6,3 Mrd. DM in beiden Jahren.
Die 1991 und 1992 erst im Aufbau befindliche Verwaltung in den neuen Ländern und die Notwendigkeit einer raschen Auftragsvergabe ließen eine zeitraubende Prüfung einzelner Investitionsvorhaben nicht zu.
Die sogenannten „I-Pauschalen" wurden deshalb den Kornraunen in den neuen Ländern auf deren eigenen Konten zur Verfügung gestellt. Dabei war allen Beteiligten, auch den gesetzgebenden Körperschaften, klar, daß die zwischen haushaltsmäßiger Bereitstellung und konkreter Inanspruchnahme der Mittel entstehenden Zinsvorteile, die üblicherweise beim Bund angefallen wären, bei den Gemeinden anfallen mußten. Bundesregierung und Deutscher Bundestag haben dies mit Blick auf die Zielsetzung der schnellen Beschäftigungswirksamkeit des GAO bewußt in Kauf genommen.
B. Die Bundesregierung hat zum Thema „Dezemberfieber" wiederholt Stellung bezogen (vgl. Frage 55 in Drucksache 12/5905).
Höhere Ausgaben im Dezember allein sind kein hinreichendes Indiz für Verstöße gegen eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung.
Bei den großen Ausgabeblöcken des Bundeshaushalts wie den Sozial-, Investitions- und Zinsausgaben liegen die Fälligkeiten aufgrund gesetzlicher und vertraglicher Bindung weitgehend fest. In anderen Fällen liegen sachliche Gründe vor für zum Jahresende verlagerte Zahlungen, wie insbesondere vorausgehende zeitaufwendige Planungs-, Bewilligungs-, Feststellungs- und Abrechnungsverfahren, Ausnutzung von Zinsvorteilen u. a.
Zudem waren in den Bundeshaushalten der vergangenen Jahre hohe globale Einsparungen zu erwirtschaften, so daß viele bewilligte Maßnahmen erst zum Jahresende realisiert wurden, als sich abzeichnete, daß die Einsparauflagen erfüllt werden können.
In Einzelfällen sind allerdings wiederholt Verstöße gegen eine wirtschaftliche Mittelverwendung zum Jahresende festgestellt und vom Bundesrechnungshof aufgegriffen worden. Die Bundesregierung geht diesen Einzelfällen nach und bemüht sich in Modellversuchen, die haushaltswirtschaftlichen Regelungen so zu verfeinern, daß wirtschaftliches Fehlverhalten zum Jahresende noch weiter reduziert wird.