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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

"Würdigkeitsprüfung" der Antragsteller nach dem Vertriebenenzuwendungsgesetz (G-SIG: 13010505)

Ausschlußtatbestände nach dem Bundesvertriebenengesetz, dem Lastenausgleichsgesetz und dem Vertriebenenzuwendungsgesetz, Überprüfung der Anträge auf Würdigkeit nach dem VertrZuwG

Fraktion

PDS

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

02.06.1995

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/137511. 05.95

„Würdigkeitsprüfung" der Antragsteller nach dem Vertriebenenzuwendungsgesetz

des Abgeordneten Dr. Uwe-Jens Heuer und der Gruppe der PDS

Vorbemerkung

Das Bundesvertriebenengesetz aus dem Jahre 1953, nach dem Vertriebene aus den ehemaligen deutschen Ostgebieten, die in der Bundesrepublik Deutschland lebten, für erlittene Vermögensverluste entschädigt wurden, und das Vertriebenenzuwendungsgesetz aus dem Jahre 1994, nach dem Vertriebene aus den genannten Gebieten, die in der DDR lebten, pauschal mit 4 000 DM entschädigt werden sollen, enthalten Ausschlußklauseln, die bestimmte Personen von den in diesen Gesetzen gewährten Vergünstigungen ausschließen sollen.

In § 11 des Bundesvertriebenengesetzes wird von den Vergünstigungen und Zuwendungen ausgeschlossen, wer die „durch die nationalsozialistische Gewaltherrschaft geschaffene Lage ausgenutzt" oder „nach der Vertreibung in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat" .

Im Vertriebenenzuwendungsgesetz (VertrZuwG) sind Personen von der Zuwendung ausgenommen, „die vor oder nach Ende des Zweiten Weltkrieges einem totalitären System erheblich Vorschub geleistet oder durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben" .

Während also Vertriebene, die dem nationalsozialistischen Regime „erheblich Vorschub geleistet" oder unter ihm gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben (und damit zur Setzung der Ursachen, die dann zur Vertreibung geführt haben, beigetragen haben), nach dem Bundesvertriebenengesetz entschädigt wurden, sollen solche Vertriebene, die möglicherweise aus der Vertreibung die Schlußfolgerung gezogen haben, man solle dem antifaschistischen System der SBZ und DDR „erheblich Vorschub leisten", von der Zuwendung des VertrZuwG ausgeschlossen werden.

In der Begründung der Bundesregierung zu Artikel 9 § 2 Abs. 2 des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes (Drucksache 12/4887) heißt es: „Die Ausschlußtatbestände des Absatzes lehnen sich an die des Bundesvertriebenengesetzes und des Lastenausgleichsgesetzes an." Wie oben bereits nachgewiesen, ist diese Behauptung der Regierungsbegründung hinsichtlich des Bundesvertriebenengesetzes irreführend. Hinsichtlich des Lastenausgleichsgesetzes ist sie ebenfalls irreführend, weil dort in § 359 nur Ausgleichsmaßnahmen für Schäden und Verluste an Vermögensgegenständen ausgeschlossen werden, „die in Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erworben worden sind". An das Verhalten der Antragsteller, unter welchem Regime auch immer, wird überhaupt nicht angeknüpft.

Wir erhalten immer wieder Anfragen von Berechtigten nach § 2 Abs. 1 VertrZuwG, die danach fragen, was unter der in Absatz 2 genannten „erheblichen Vorschubleistung für ein totalitäres System" oder dem Verstoß „gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit" zu verstehen sei.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen12

1

Wie ist diese Besserstellung von Unterstützern des nationalsozialistischen Systems gegenüber den Unterstützern des DDR-Systems nach dem Bundesentschädigungs- und dem Vertriebenenzuwendungsgesetz zu erklären?

2

Wie erklärt die Bundesregierung die von ihr gegebene irreführende Begründung zu den Ausschlußklauseln in Drucksache 12/4887?

3

Welche Behörde oder Einrichtung überprüft die Würdigkeit der Antragsteller entsprechend § 2 Abs. 2 VertrZuwG?

4

Nach welchen Kriterien wird diese Überprüfung durchgeführt?

5

Sind diese Kriterien veröffentlicht worden? Wenn ja, wo?

6

Was geschieht mit den ggf. bei der Überprüfung anfallenden Daten?

7

Welche Kosten entstehen durch die Überprüfung?

8

Wie viele Personen sind bisher überprüft worden?

9

Wie viele Anträge sind bisher wegen Unwürdigkeit nach § 2 Abs. 2 VertrZuwG abgelehnt worden?

10

Wie viele Anträge wurden wegen „erheblichem Vorschub" für ein „totalitäres System" vor dem Ende des Zweiten Weltkrieges abgelehnt?

11

Wie viele Anträge wurden wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit vor dem Ende des Zweiten Weltkrieges abgelehnt?

12

Sind Hinweise zutreffend, daß alle Personen, die einen Antrag auf Zuwendung nach dem VertrZuwG stellen, im Rahmen einer Würdigkeitsprüfung einer Regelanfrage bei der sog. Gauck-Behörde auf Eintragung in den Registern des MfS unterzogen werden?

Bonn, den 11. Mai 1995

Dr. Uwe-Jens Heuer Dr. Gregor Gysi und Gruppe

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