Gemeinnützige Arbeiten nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG), nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
der Abgeordneten Petra Bläss, Dr. Heidi Knake-Werner und der Gruppe der PDS
Vorbemerkung
In der voraufgegangenen Legislaturperiode veränderte und erweiterte die Mehrheit des Deutschen Bundestages mehrfach auf Initiative der Bundesregierung die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Heranziehung der Empfänger und Empfängerinnen von Sozialleistungen zu gemeinnützigen Arbeiten ohne Arbeitsvertrag und gegen eine Mehraufwandsentschädigung.
Hierbei handelt es sich um die neue Vorschrift im § 134 Abs. 3 b AFG über „Gemeinschaftsarbeiten", um die reformierten Vorschriften der §§ 19 und 20 in Verbindung mit § 25 BSHG und um die Vorschrift in § 5 AsylbLG. Presseberichten zu Äußerungen einzelner Mitglieder der Bundesregierung nach der Verabschiedung dieser Änderungen war zu entnehmen, daß weitere gesetzliche Vorhaben im Bereich der Heranziehung zu gemeinnützigen Arbeiten erwogen werden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen26
Wie viele Personen verrichteten zwischen dem 1. August 1994 und dem 28. Februar 1995 insgesamt sowie am 31. Oktober 1994, 31. Dezember 1994 und 28. Februar 1995 „Gemeinschaftsarbeiten" gemäß § 134 Abs. 3 b AFG (bitte getrennt für Männer und Frauen)?
a) Wie hoch war durchschnittlich die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit?
b) Wie viele Tage bzw. Wochen dauerte durchschnittlich die Verrichtung der „Gemeinschaftsarbeit" je Person?
Wie hoch waren die im Rahmen der „Gemeinschaftsarbeiten" ausgezahlten Mehraufwandsentschädigungen je geleisteter Stunde und im Durchschnitt je Arbeitslosen?
In wie vielen Fällen wurden Empfängern von Arbeitslosenhilfe „Gemeinschaftsarbeiten" seitens der Arbeitsämter angeboten?
a) In wie vielen Fällen lehnten die Arbeitslosen dieses Angebot ab?
b) Was ist der Bundesregierung über die Folgen solcher Ablehnungen hinsichtlich der leistungsrechtlichen Lage der Arbeitslosen bekannt?
In wie vielen Fällen mündete die „Gemeinschaftsarbeit" nach dem AFG in die Aufnahme eines kurzzeitigen, befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder in den Beginn einer Fördermaßnahme nach dem Arbeitsförderungsgesetz (bitte jeweils getrennt auflisten)?
Sind der Bundesregierung die quantitativen Auswirkungen der Änderung im § 19 Abs. 1 BSHG (Schaffung von Arbeitsgelegenheiten insbesondere für junge Hilfesuchende) durch das FKPG vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944) bekannt?
a) Hat sich die Zahl der geschaffenen Arbeitsgelegenheiten infolge der Gesetzesänderung erhöht?
b) Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung über den Umfang, in dem von den Sozialhilfeträgern in den Jahren 1990, 1991, 1992, 1993 und 1994 jeweils für arbeitslose junge Menschen Arbeitsgelegenheiten nach § 19 Abs. 1 BSHG geschaffen wurden (bitte als Jahressummen und als Bestandszahlen jeweils zum Quartalsende getrennt nach Geschlecht ausweisen)?
c) In wie vielen Fällen übernahm der Sozialhilfeträger in den Jahren 1990, 1991, 1992, 1993 und 1994 die Kosten zur Schaffung und Erhaltung solcher Arbeitsgelegenheiten, und welchen finanziellen Umfang nahm die Kostenübernahme insgesamt und im Durchschnitt je geschaffener Arbeitsgelegenheit an?
d) Wie beurteilt die Bundesregierung die Auswirkungen der Gesetzesänderung vom 23. Juni 1993?
Welche durchschnittliche Dauer besaßen die Arbeitsgelegenheiten nach § 19 Abs. 1 BSHG, und wie lange wurde durchschnittlich ein Hilfesuchender beschäftigt?
In wie vielen Fällen mündete die Beschäftigung von Hilfeempfängern nach § 19 Abs. 1 BSHG in der Aufnahme eines kurzzeitigen, befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder in den Beginn einer Fördermaßnahme nach dem Arbeitsförderungsgesetz oder dem Bundessozialhilfegesetz (bitte jeweils getrennt und nach Jahren 1990 bis 1994 auflisten)?
Welche rechtlichen Formen besaßen die Arbeitsgelegenheiten nach § 19 Abs. 1 BSHG, und wie verteilen sie sich in den Jahren 1990 bis 1994 auf diese Formen?
a) Welche unterschiedlichen Formen und Höhen der Entlohnung besaßen diese Arbeitsverhältnisse jeweils, und inwieweit wurden tarifrechtliche Regelungen eingehalten?
b) In wie vielen Fällen lehnten Hilfesuchende eine ihnen angebotene Arbeitsgelegenheit ab?
Wie viele Arbeitsverhältnisse gemäß § 19 Abs. 2, 1. Alternative BSHG (Arbeitsentgelt) bestanden jeweils am 30. Juni und 31. Dezember 1990, 1991, 1992, 1993 und 1994 (bitte getrennt nach Männern und Frauen)?
a) Wie viele Arbeitsgelegenheiten wurden jeweils im Laufe eines Jahres geschaffen?
b) Wie viele Empfänger und wie viele Empfängerinnen von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt wurden in den genannten Jahren im Mittel beschäftigt und mit welcher durchschnittlichen Dauer?
c) Bei welchen Trägern und in welchen Tätigkeitsbereichen bestanden solche Arbeitsverhältnisse und jeweils in welcher Anzahl?
d) Welche finanziellen Aufwendungen wurden zwischen 1990 und 1994 jährlich von den Sozialhilfeträgern zur Begründung solcher Arbeitsgelegenheiten erbracht, und wie hoch lagen die Aufwendungen je begründetem Arbeitsverhältnis?
In wie vielen Fällen endete jeweils 1990, 1991, 1992, 1993 und 1994 ein Arbeitsverhältnis nach § 19 Abs. 2, 1. Alternative BSHG, getrennt nach Männern und Frauen, vorzeitig
a) durch Aufnahme eines befristeten Arbeitsverhältnisses auf dem regulären Arbeitsmarkt,
b) durch Aufnahme eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses auf dem regulären Arbeitsmarkt,
c) durch den Eintritt in eine andere, vom Arbeitsamt oder Sozialhilfeträger geförderte Maßnahme (bitte unterscheiden nach Träger und Art der Maßnahmen),
d) durch Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens des Trägers,
e) durch Kündigung seitens des beschäftigten Hilfesuchenden?
Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung über den Verbleib derjenigen beschäftigten Hilfesuchenden auf Arbeitsgelegenheiten nach § 19 Abs. 2, 1. Alternative BSHG, deren Arbeitsverhältnis fristgerecht endete (getrennt nach Männern und Frauen)?
a) Wie viele wechselten innerhalb der folgenden sechs Monate in ein Arbeitsverhältnis auf dem regulären Arbeitsmarkt?
b) Wie viele wechselten innerhalb der folgenden sechs Monate in eine andere Fördermaßnahme (bitte unterscheiden wie bei Frage 12. c)?
c) Wie viele erhielten im Anschluß an das Arbeitsverhältnis Lohnersatzleistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz?
d) Wie viele erhielten weiterhin Hilfe zum Lebensunterhalt (bitte ergänzende und nur einmalige Leistungen getrennt ausweisen)?
In wie vielen Fällen war dem Abschluß eines Arbeitsvertrages nach § 19 Abs. 2, 1. Alternative das Durchlaufen einer Maßnahme nach § 19 Abs. 2, 2. Alternative BSHG vorgeschaltet?
Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung über die Zahl und die Motive derjenigen Sozialhilfeempfänger, die das Angebot einer Arbeitsgelegenheit nach § 19 Abs. 2, 1. Alternative ablehnten?
Wie viele Arbeitsgelegenheiten gemäß § 19 Abs. 2, 2. Alternative BSHG (Aufwandsentschädigung) bestanden jeweils am 30. Juni und 31. Dezember 1990, 1991, 1992, 1993 und 1994 (getrennt für Männer und Frauen)?
a) Wie viele Arbeitsgelegenheiten wurden jeweils im Laufe eines Jahres geschaffen?
b) Wie viele Empfänger und wie viele Empfängerinnen von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt wurden in den genannten Jahren im Mittel beschäftigt, mit welcher durchschnittlichen Dauer und welchen wöchentlichen Arbeitszeiten (bitte jeweils getrennt ausweisen)?
c) Bei welchen Trägern und in welchen Tätigkeitsbereichen bestanden solche Arbeitsgelegenheiten und jeweils in welcher Anzahl?
d) Welche finanziellen Aufwendungen wurden zwischen 1990 und 1994 jährlich von den Sozialhilfeträgern zur Begründung solcher Arbeitsgelegenheiten erbracht, und wie hoch lagen die Aufwendungen je beschäftigtem Hilfesuchenden?
e) In welcher Spannbreite bewegten sich die je geleisteter Arbeitsstunde gezahlten Aufwandsentschädigungen, und wie hoch bezifferten sich jeweils für ein Jahr seit 1990 die finanziellen Aufwendungen auf diesem Gebiet?
Welche quantitativen und qualitativen Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über die Übergänge aus Arbeitsgelegenheiten gemäß § 19 Abs. 2, 2. Alternative BSHG in andere geförderte Beschäftigungsverhältnisse, Qualifikationsmaßnahmen und ungeförderte Arbeitsverhältnisse (bitte getrennt ausweisen)?
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Ablehnung von Arbeitsgelegenheit gemäß § 19 Abs. 2, 2. Alternative BSHG seitens der Hilfeempfänger über den Umfang und die Motive vor (bitte getrennt nach Männern und Frauen)?
Welche Erfahrungen sind der Bundesregierung über den Einbau von Arbeitsgelegenheit gemäß § 19 Abs. 2, 2. Alternative BSHG in sogenannten Förderketten bekannt?
a) Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Kriterien vor, nach denen die Auswahl der Hilfeempfänger für solche Arbeitsgelegenheiten erfolgt?
b) Wie beurteilt die Bundesregierung den arbeitsmarktpolitischen Wert solcher Maßnahmen?
Aus welchen Gründen hält die Bundesregierung den weiteren Ausbau der Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 2, 2. Alternative BSHG für wünschenswert?
Wie viele Arbeitsgelegenheiten gemäß § 20 BSHG (Arbeitsgewöhnung, Arbeitsbereitschaft) bestanden jeweils am 30. Juni und 31. Dezember 1990, 1991, 1992, 1993 und 1994 (getrennt für Männer und Frauen)?
a) Wie viele Arbeitsgelegenheiten wurden jeweils im Laufe eines Jahres geschaffen?
b) Wie viele Empfänger und wie viele Empfängerinnen von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt wurden in den genannten Jahren im Mittel beschäftigt, mit welcher durchschnittlichen Dauer und welchen wöchentlichen Arbeitszeiten (bitte jeweils getrennt ausweisen)?
c) Bei welchen Trägern und in welchen Tätigkeitsbereichen bestanden solche Arbeitsgelegenheiten und jeweils in welcher Anzahl?
d) Welche finanziellen Aufwendungen wurden zwischen 1990 und 1994 jährlich von den Sozialhilfeträgern zur Begründung solcher Arbeitsgelegenheiten erbracht, und wie hoch lagen die Aufwendungen je beschäftigten Hilfesuchenden?
e) In welcher Spannbreite bewegten sich die je geleisteter Arbeitsstunde gezahlten Aufwandsentschädigungen, und wie hoch bezifferten sich jeweils für ein Jahr seit 1990 die finanziellen Aufwendungen auf diesem Gebiet?
Durch welche Merkmale unterschieden sich Maßnahmen nach § 20 BSHG von Maßnahmen nach § 19 Abs. 2, 2. Alternative BSHG?
Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung hinsichtlich der Maßnahmen nach § 20 BSHG
a) über die Kriterien, nach denen Hilfeempfänger ausgewählt werden,
b) über die Maßstäbe, nach denen die Maßnahmen als erfolgreich beurteilt werden,
c) über die quantitativen und qualitativen Erfolge der Maßnahmen?
In wie vielen Fällen führten das Angebot und die Durchführung von Maßnahmen nach den §§ 19 ff. BSHG in den Jahren 1990, 1991, 1992, 1993 und 1994 zum Verlust des Rechtsanspruches auf Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 25 BSHG (bitte getrennt nach Männern und Frauen)?
a) In wie vielen dieser Fälle wurden die Zahlungen von Hilfe zum Lebensunterhalt völlig eingestellt und für welchen Zeitraum?
b) In wie vielen dieser Fälle wurden nur verminderte Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt, mit welchen Abschlägen und für welche Dauer?
Welche Erkenntnis besitzt die Bundesregierung darüber, wie sich die zwischen 1990 und 1994 eingeführten gesetzlichen Änderungen in § 25 BSHG ausgewirkt haben, und wie beurteilt die Bundesregierung die Auswirkungen?
Wie viele Arbeitsgelegenheiten wurden seit Inkrafttreten des Asylbewerberleistungsgesetzes gemäß § 5 AsylbLG bis zum 31. Dezember 1994, aufgeschlüsselt nach Bundesländern und Geschlecht, jeweils bei Zentralen Aufnahmestellen, in Flüchtlingswohnheimen, bei und durch Kommunen oder bei anderen Trägern geschaffen?
a) Wie viele Asylbewerber wurden seit Inkrafttreten des Asylbewerberleistungsgesetzes bis zum 31. Dezember 1994 auf diesen Arbeitsgelegenheiten beschäftigt?
b) Wie viele Arbeitsgelegenheiten in Zentralen Aufnahmestellen und Flüchtlingswohnheimen betrafen im Rahmen des Heimbetriebes notwendige Arbeiten, wie viele zusätzliche Arbeiten?
c) In wie vielen Fällen erfolgten aufgrund der Verrichtung solcher Arbeiten Kürzungen der Tagessätze für die Wohnheimbetriebe?
d) Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung über die Ablehnung angebotener Arbeiten durch Asylbewerber?
Welche quantitativen und qualitativen Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung
a) über die Anwendung von Sanktionsmöglichkeiten gegen Arbeitsverweigerer gemäß AsylbLG,
b) über die in den Bundesländern unterschiedlichen Regelungen zur Anwendung der Sanktionsmöglichkeiten nach § 5 AsylbLG?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Auswirkungen der mit § 5 AsylbLG geschaffenen, vom BSHG unterschiedenen Rechtsstellung der Hilfesuchenden und Leistungsberechtigten?