Besteuerung von Zuschüssen der Treuhandanstalt bzw. ihrer Nachfolgeeinrichtungen im Rahmen der Finanzierung von Maßnahmen gemäß § 249 h des Arbeitsförderungsgesetzes
der Abgeordneten Dr. Christa Luft, Dr. Heidi Knake-Werner und der Gruppe der PDS
Vorbemerkung
Die umsatzsteuerliche Behandlung von Zuschüssen der Treuhandanstalt bzw. ihrer Nachfolgeeinrichtungen zur Finanzierung von Maßnahmen gemäß § 249 h des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) ist bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend geklärt. Aufgrund dieser Situation sind diese Mittel in erheblichem Umfang als Nettozuschüsse (ohne Berücksichtigung der ggf. abzuführenden Umsatzsteuer) ausgereicht worden.
Die Finanzverwaltung erkennt in diesen Zuschüssen inzwischen steuerbare und steuerpflichtige Entgelte. Wegen der Nettofinanzierung ist es vielen Trägern von Maßnahmen gemäß § 249 h AFG jedoch nicht möglich, den daraus resultierenden Umsatzsteuerforderungen zu entsprechen, so daß die Durchführung der geförderten Maßnahmen ernsthaft gefährdet ist.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen9
In welchem Umfang wurden seit 1991 durch die Treuhandanstalt bzw. ihre Nachfolgeeinrichtungen Zuschüsse im Rahmen der Finanzierung von Maßnahmen gemäß § 249 h AFG zur Verfügung gestellt?
Inwieweit wurde bei der Bewilligung der Höhe der Zuschüsse deren eventuelle Steuerbarkeit und Steuerpflicht im Rahmen der Umsatzsteuer berücksichtigt?
Wie hoch ist der Anteil von Nettozuschüssen (Zuschüssen ohne Berücksichtigung der abzuführenden Umsatzsteuer)?
In welchem Maße sind Träger von Maßnahmen gemäß § 249 h AFG von Umsatzsteuernachforderungen betroffen, die aufgrund der Nettofinanzierung durch die Treuhandanstalt bzw. ihrer Nachfolgeeinrichtungen nicht erfüllt werden können.
In welcher Höhe wurden Zuschüsse, die durch die Treuhandanstalt bzw. ihren Nachfolgeeinrichtungen im Rahmen der Finanzierung von Maßnahmen gemäß § 249 h AFG ausgereicht wurden, durch die Finanzverwaltung als steuerpflichtig behandelt?
Inwieweit steht der Erhebung von Umsatzsteuer auf Zuschüsse der Treuhandanstalt bzw. ihrer Nachfolgeeinrichtungen im Rahmen der Finanzierung von Maßnahmen gemäß § 249 h AFG ein adäquater Vorsteuerabzug gegenüber?
Wurden durch Träger von Maßnahmen gemäß § 249 h AFG wegen der nachträglichen Versteuerung von Zuschüssen Ansprüche gegenüber der Treuhandanstalt bzw. ihren Nachfolgeeinrichtungen auf eine weitere Mittelbewilligung geltend gemacht und ggf. in welcher Höhe?
Wie hoch werden schätzungsweise noch Ansprüche geltend gemacht werden?
Inwieweit ist im Haushaltsplan 1996 und in der Finanzplanung bis 1997 das umsatzsteuerliche Risiko aus der nachträglichen Versteuerung von als Nettozuschüssen ausgereichten Mitteln der Treuhandanstalt bzw. ihren Nachfolgeeinrichtungen berücksichtigt?