Erhebung personenbezogener Daten bei Flugreisen in die USA
der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Gruppe der PDS
Vorbemerkung
Einem Bericht der „Leipziger Volkszeitung" vom 23. August 1995 zufolge werden die Einwanderungsbehörden der Vereinigten Staaten von Amerika in den nächsten Tagen ein neuartiges Verfahren starten, um Personen — auch aus sog. „risikolosen Staaten" , wie der EU — bei ihrer Einreise in die USA zu überprüfen: „Beim Einsteigen zu Hause müssen die Fluggesellschaften die Personalien ihrer Passagiere festhalten. Diese Angaben laufen dann in den USA durch die Einwanderungscomputer. Diese haben die Namen von denjenigen gespeichert, die in den Vereinigten Staaten unerwünscht sind oder nach ihrer Ankunft amtlich ,beschattet' werden sollen. Dazu gehören Personen mit längerem Vorstrafenregister, früher schon einmal des Landes verwiesene Besucher, Drogenhändler, Geldwäscher, Terroristen, Altnazis, Aids-Kranke. "
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen12
Sind der Bundesregierung entsprechende Planungen bzw. Tätigkeiten seitens der US-amerikanischen Einwanderungsbehörde bzw. der betroffenen Fluggesellschaften bekannt?
Ab wann ist auf bundesdeutschen Flughäfen mit derartigen Datenerhebungen zu rechnen?
Auf welchen staatlichen und/oder privatrechtlichen Vertragsvereinbarungen beruhen derartige Datenerhebungen von Fluggästen?
Bei welchen Fluggesellschaften werden derartige Erhebungen personenbezogener Daten von Fluggästen durchgeführt bzw. durchgeführt werden?
Welche Daten werden bei dieser Passagier-Überprüfung erhoben (werden)?
Auf welche Informationssysteme wird bei dieser Datenerhebung bzw. diesem Datenabgleich zurückgegriffen?
— deutscher Polizeibehörden,
— des Bundesgrenzschutzes,
— zwischenstaatlicher Institutionen (z. B. „Schengener Informationssystem"),
— deutscher nachrichtendienstlicher Behörden,
— ausländischer Behörden (Einwanderungsbehörden, Polizei bzw. Nachrichtendienste),
— privater Sicherheitsorgane
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über
— Übermittlung,
— Verwertung,
— Löschung,
— Berichtigungspflicht und
— Auskunftsrecht
derartig erhobener Daten von Fluggästen?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, nach welchen Kriterien verdächtige Personengruppen (wie z. B. „Geldwäscher", „Terroristen") bestimmt werden?
Mit welchem Datenaufkommen ist bei dieser Erhebung von Passagier-Daten durch die Fluggesellschaften zu rechnen?
Welche Gültigkeit haben deutsche Datenschutzbestimmungen bei derartigen Datenerhebungen und -übermittlungen durch deutsche bzw. ausländische Fluggesellschaften? Welchen Datenschutz-Standard haben die behördlichen bzw. privaten (u. U. ausländischen) Dateien, auf die bei einer Übermittlung bzw. einem Datenabgleich zurückgegriffen wird?
Ist es zulässig, daß Daten von bundesdeutschen Staatsangehörigen mit einer HIV-Erkrankung erhoben und an die US-amerikanischen Einwanderungsbehörden übermittelt werden?
Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, daß bei anderen Zielländern analoge Datenerhebungen von Passagieren durch Fluggesellschaften praktiziert werden?