Die Bundesregierung ratifiziert nur diejenigen Übereinkommen, für die im nationalen Recht auch die Umsetzung garantiert werden kann. Viele IAO-Übereinkommen enthalten jedoch sehr breitgestreute und bis ins Detail ausdifferenzierte Anforderungen, die aufgrund des ebenfalls stark ausdifferenzierten nationalen Rechts vieler Industriestaaten, darunter auch Deutschland, nicht umgesetzt werden können. Oft handelt es sich nur um marginale Regelungen, an denen eine Ratifikation scheitert, auch wenn das Hauptanliegen eines Übereinkommens im nationalen Recht bereits umgesetzt ist.
Dieses Dilemma hat in letzter Zeit auch die IAO erkannt. Derzeit befaßt sich deshalb eine Arbeitsgruppe des Verwaltungsrates der IAO mit der Frage, ob künftig nicht weniger IAO-Übereinkommen verabschiedet und statt dessen bereits bestehende Übereinkommen neugefaßt und vereinfacht werden sollten, um hierdurch eine generell höhere Ratifikationsrate durch die Mitgliedstaaten zu erzielen.
Darüber hinaus prüft die Bundesregierung keineswegs nur immer die jeweils aktuellen, auf den jüngsten Internationalen Arbeitskonferenzen angenommenen Übereinkommen, sondern gerade auch immer wieder ältere oder alte Übereinkommen aus den Anfangszeiten der IAO im Hinblick auf ihre Ratifizierbarkeit. Die Bundesregierung war sich dieser Verpflichtung stets bewußt. So hat sie auch unmittelbar nach ihrem Wiedereintritt in die IAO im Jahr 1951 (Deutschland war von 1933 bis 1951 nicht Mitglied in der IAO; für die in dieser Zeit von der Internationalen Arbeitskonferenz angenommenen Übereinkommen Nr. 33 bis Nr. 99 bestand also keine Vorlagepflicht der Übereinkommenstexte an die innerstaatlichen gesetzgebenden Körperschaften und damit auch keine Prüfungspflicht in bezug auf die Ratifizierbarkeit der Übereinkommen) systematisch unter Einbeziehung der Sozialpartnerorganisationen geprüft, welche von allen vor dem Wiedereintritt Deutschlands — also zwischen 1919 und 1951 — angenommenen IAO-Übereinkommen sich für eine Ratifikation eignen könnten.
Als Folge dieser Überprüfung wurden zwischen 1954 und 1959 14 alte IAO-Übereinkommen ratifiziert, nämlich
- das Übereinkommen Nr. 10 (1921) über das Alter für die Zulassung von Kinderarbeit in der Landwirtschaft,
- das Übereinkommen Nr. 17 (1925) über die Entschädigung bei Betriebsunfällen,
- das Übereinkommen Nr. 29 (1930) über Zwangs- oder Pflichtarbeit,
- das Übereinkommen Nr. 42 (1934) über die Entschädigung bei Berufskrankheiten,
- das Übereinkommen Nr. 45 (1935) über die Beschäftigung von Frauen bei Unter-Tage-Arbeiten in Bergwerken jeder Art,
- das Übereinkommen Nr. 56 (1936) über die Krankenversicherung -der Schiffsleute,
- das Übereinkommen Nr. 62 (1937) über Unfallverhütungsvorschriften bei Hochbauarbeiten,
- das Übereinkommen Nr. 63 (1938) über Statistiken der Löhne und der Arbeitszeit in hauptsächlichsten Zweigen des Bergbaus und der Industrie, einschließlich des Baugewerbes, und in der Landwirtschaft,
- das Übereinkommen Nr. 81 (1947) über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel,
- das Übereinkommen Nr. 87 (1948) über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes,
- das Übereinkommen Nr. 88 (1948) über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung,
- das Übereinkommen Nr. 96 (1949) über Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung,
- das Übereinkommen Nr. 97 (1949) über Wanderarbeiter und
- das Übereinkommen Nr. 98 (1949) über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen.
Weitere drei ältere Übereinkommen wurden zwischen 1974 und 1988 ratifiziert. Es handelt sich um
- das Übereinkommen Nr. 92 (1949) über die Quartierräume der Besatzung an Bord von Schiffen,
- das Übereinkommen Nr. 73 (1946) über die ärztliche Untersuchung der Schiffsleute und
- das Übereinkommen Nr. 53 (1936) über das Mindestmaß beruflicher Befähigung der Schiffsführer und Schiffsoffiziere auf Handelsschiffen.
Die Gründe für die Nichtratifizierung der Mehrzahl der in der Antwort zu Frage 1 unter f) erwähnten 44 Übereinkommen sind in den nachstehend aufgeführten Bundestags-Drucksachen dargestellt:
- Zu den Übereinkommen Nr. 78, 79, 90, 94, 143, 151, 154, 155, 156, 157 und 158 auf die Drucksache 12/3495,
- zu dem Übereinkommen Nr. 103 auf die Drucksache 163/1953,
- für das Übereinkommen Nr. 108 auf die Drucksache III/1369,
- für das Übereinkommen Nr. 117 auf die Drucksache IV/1747,
- für das Übereinkommen Nr. 119 auf die Drucksache IV/2860,
- für das Übereinkommen Nr. 124 auf die Drucksache V/1253,
- für das Übereinkommen Nr. 127 auf die Drucksache V/3686,
- für das Übereinkommen Nr. 131 auf die Drucksache VI/2639,
- für das Übereinkommen Nr. 137 auf die Drucksache 7/3445,
- für das Übereinkommen Nr. 145 auf die Drucksache 8/2434,
- für das Übereinkommen Nr. 149 auf die Drucksache 8/3892,
- für das Übereinkommen Nr. 153 auf die Drucksache 12/2151,
- für das Übereinkommen Nr. 163 auf die Drucksache 12/6681,
- für das Übereinkommen Nr. 165 auf die Drucksache 12/6682,
- für das Übereinkommen Nr. 166 auf die Drucksache 12/6680 und
- für das Übereinkommen Nr. 169 auf die Drucksache 12/2150.
Abgesehen von der Drucksache 12/3495, die auch ältere Übereinkommen miteinbezieht, handelt es sich hierbei um die Vorlage der nach dem Wiedereintritt der Bundesrepublik Deutschland angenommenen Übereinkommen, zu der die Bundesregierung nach Artikel 19 Abs. 5 der IAO-Verfassung verpflichtet war.