Erwerb und Führen der Berufsbezeichnung „Tierheilpraktiker"
der Abgeordneten Marianne Klappert, Horst Sielaff, Doris Barnett, Wolfgang Behrendt, Friedhelm Julius Beucher, Ursula Burchardt, Marion Caspers-Merk, Christel Deichmann, Dr. Marliese Dobberthien, Ludwig Eich, Lothar Fischer, Arne Fuhrmann, Dr. Liesel Hartenstein, Stephan Hilsberg, Volker Jung (Düsseldorf), Hans-Peter Kemper, Horst Kubatschka, Eckart Kuhlwein, Klaus Lennartz, Christoph Matschie, Ulrike Mehl, Angelika Mertens, Ursula Mogg, Michael Müller (Düsseldorf), Jutta Müller (Völklingen), Kurt Palis, Dr. Eckhart Pick, Rudolf Purps, Margot von Renesse, Dieter Schloten, Dagmar Schmidt (Meschede), Heinz Schmitt (Berg), Walter Schöler, Dietmar Schütz, Reinhard Schultz, Dr. Angelica Schwall-Düren, Wolfgang Spanier, Dr. Bodo Teichmann, Jella Teuchner, Dr. Gerald Thalheim, Hans Wallow, Matthias Weisheit, Lydia Westrich, Heidemarie Wright
Vorbemerkung
In der Tiermedizin hat die Anwendung naturheilkundlicher Therapieverfahren wie der Homöopathie und der Akupunktur zugenommen. Die Anzahl der Tierärzte, die homöopathisch therapieren, steigt stetig an. Zuletzt erklärten mehr als die Hälfte der Tierärzte, daß sie u. a. homöopathische Präparate einsetzen.
Hinzu kommen viele andere Heilverfahren der besonderen Therapieformen. Ursache hierfür ist einerseits eine veränderte Einstellung von Tierärzten und Tierhaltern bzw. Landwirten, andererseits ein waches, der Schulmedizin gegenüber zunehmend kritisches Bewußtsein der Verbraucher. Darüber hinaus ist vielfach eine unzureichende Wirkung konventioneller Therapieformen zu beobachten, für die nach einem naturgemäßen Ersatz gesucht wird.
Neben den approbierten Tierärzten arbeiten in diesem Bereich eine zunehmende Zahl von sogenannten „Tierheilpraktikern" mit zum Teil jahrelanger Berufserfahrung, deren Arbeit als sinnvolle und notwendige Ergänzung zur Schulmedizin angesehen wird.
Andererseits werden aber mit wachsender Zahl der „Tierheilpraktiker" zunehmend Klagen laut.
Die Benutzung der Berufsbezeichnung „Tierheilpraktiker" suggeriert, daß — ebenso wie bei einem Heilpraktiker — eine staatliche Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde vorliegt. Tatsächlich gibt es aber für den „Tierheilpraktiker" weder gesetzliche Regelungen noch irgendwelche staatlichen Prüfungen für die Zulassung. Auch für seine Ausbildung gibt es keine rechtlichen Vorgaben.
Wir fragen daher die Bundesregierung:
Fragen12
Wie viele „Tierheilpraktiker" sind gegenwärtig in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen?
Um wieviel ist die Zahl der „Tierheilpraktiker" in den letzten zehn Jahren gestiegen?
Gibt es rechtsverbindliche Vorschriften darüber, was „Tierheilpraktiker" tun dürfen und was nicht?
Ist die Bezeichnung „Tierheilpraktiker" nach Auffassung der Bundesregierung eine zulässige Berufsbezeichnung?
Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele der niedergelassenen „Tierheilpraktiker" eine Ausbildung an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte absolviert haben?
Wie viele private Ausbildungsstätten für „Tierheilpraktiker" sind gegenwärtig in der Bundesrepublik Deutschland registriert?
Unterliegen Ausbildungsstätten und „Tierheilpraktiker" einer behördlichen Kontrolle?
Wenn ja, nach welchen Kriterien wird diese Kontrolle ausgeübt?
Wenn nein, warum sieht die Bundesregierung keine Notwendigkeit zur behördlichen Kontrolle?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß der Beruf des „Tierheilpraktikers" — analog dem des Heilpraktikers — einer staatlich anerkannten Ausbildung bedarf?
Wenn ja, ist die Bundesregierung bereit, Vorgaben an Ausbildung und Prüfung sowie die Zulassung von „Tierheilpraktikern" festzuschreiben?
Wenn nein, warum nicht?
Gesetzt den Fall, die Bundesregierung befürwortet eine staatlich anerkannte Ausbildung und Zulassung -von „Tierheilpraktikern", welche Inhalte sollte die Ausbildung enthalten, über welchen Zeitraum sollte diese sich erstrecken, und wie müßten Prüfung und Zulassung von „Tierheilpraktikern" geregelt sein?
Sind der Bundesregierung Fälle bekannt geworden, in denen sich „Tierheilpraktiker" als unqualifiziert erwiesen haben?
Wenn ja, worin bestanden die Beschwerden, und ist in diesen Fällen die Ausübung der Tätigkeit untersagt bzw. mit Auflagen verbunden worden?
Wie viele Gerichtsverfahren gegen „Tierheilpraktiker" wegen „unlauteren Wettbewerbs" sind in den letzten zehn Jahren anhängig gewesen?
Wogegen genau richteten sich die Klagen?
Gibt es in diesen Fällen einen einheitlichen Urteilstenor?
Wenn ja, worin besteht dieser?
Welche Konsequenzen beabsichtigt die Bundesregierung daraus zu ziehen?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß ein Tierheilpraktikergesetz — ähnlich dem Heilpraktikergesetz — für Transparenz und Kontrolle in diesem Bereich sorgen und damit die Verbraucher vor Mißbrauch der Berufsbezeichnung „Tierheilpraktiker" schützen kann und sollte?
Ist die Bundesregierung bereit, ein solches Gesetz vorzulegen?