Vorbemerkung der Fragesteller
Kein Mensch darf wegen seiner Glaubenszugehörigkeit verfolgt werden, weder staatlich noch gesellschaftlich. Aufgrund ihrer historischen Verantwortung hat die Bundesrepublik Deutschland dies im Grundgesetz verankert und als Asylgrund gesetzlich anerkannt.
Das Verfahren vor einem staatlichen Gericht gegen den zum Christentum konvertierten Abdul Rahman in Afghanistan, unterstreicht einmal mehr die besondere Sorgfaltspflicht der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Asylsuchenden, die aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit in Deutschland Schutz suchen.
Die Fraktion DIE LINKE. interessiert deshalb die Situation von Christinnen und Christen in Pakistan.
1. Wie viele Personen christlichen Glaubens leben in Pakistan?
In Pakistan leben nach Kenntnis der Bundesregierung ca. 5 Millionen Christen (ca. 3 Prozent der Bevölkerung).
2. Wie stellt sich die tatsächliche und rechtliche Lage dieser Personen in Pakistan dar?
Artikel 20 der pakistanischen Verfassung von 1973 garantiert die freie Religionsausübung. Die Rechtslage in Pakistan schränkt auch nicht die Freiheit ein, die Religion zu wechseln. Im Gegensatz zu anderen islamischen Ländern, in denen Apostasie in Anlehnung an den Koran mit dem Tode bestraft wird, gibt es in Pakistan keine entsprechende strafrechtliche Bestimmung. Ein Wechsel der Religion fällt auch nicht unter den Tatbestand der Blasphemie (§ 295c PPC (Pakistan Penal Code)).
Christen und Muslime leben in Pakistan in den meisten Fällen friedlich nebeneinander, dennoch ist das Verhältnis zwischen der muslimischen Mehrheit und der christlichen Minderheit nicht konfliktfrei. Diskriminierungen von Angehörigen der Minderheit im wirtschaftlichen Bereich, im Bildungssektor und auf dem Arbeitsmarkt sind häufig. In wirtschaftlicher Hinsicht befinden sich besonders viele Christen in unterprivilegierter Lage.
a) Wie viele staatliche und/oder gesellschaftliche Übergriffe gegen Christinnen und Christen gab es im Zeitraum 1. Januar 2000 bis 31. Mai 2006 in Pakistan?
Staatliche Übergriffe gegen Christen gibt es nicht, über gesellschaftliche Übergriffe gibt es keine verlässliche Statistik. Im Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 31. Mai 2006 wurden sieben Vorfälle von überregionaler Bedeutung bekannt.
b) Welcher Art waren diese Übergriffe?
Im Jahr 2002 kam es zu mehreren militanten Anschlägen gegen christliche Einrichtungen in Pakistan. So wurden Bombenanschläge und Angriffe gegen Kirchen, Hospitäler, Schulen und NGO’s verübt, bei denen jeweils mehrere Menschen zu Tode gekommen sind.
Am 12. November 2005 hat ein Mob von ca. 1 500 Personen kirchliche Einrichtungen in Sangla Hills (Punjab) angegriffen und zwei Kirchen, ein christliches Hospiz und das Haus des Pfarrers angezündet und zerstört. Vorausgegangen war ein Streit zwischen einem Moslem und einem Christen, in dem letzterer beschuldigt wurde, eine Ausgabe des Koran verbrannt zu haben. Nach Bekanntwerden dieser Anschuldigung bildete sich ein Mob, der in vermeintlicher Rache kirchliche Einrichtungen zerstörte. Es gab keine Todesopfer.
Vor dem Hintergrund der damaligen Proteste gegen die Mohammed Karikaturen brannte am 20. Februar 2006 in Sukkur ein aufgebrachter Mob zwei Kirchen nieder, als das Gerücht umging, eine christliche Familie habe den Koran verunglimpft. Auch hier gab es keine Todesopfer.
c) Welche Folgen hatten diese staatlichen und/oder gesellschaftlichen Übergriffe für die betroffenen Personen?
Die Folgen für die betroffenen Personen ergeben sich aus der Art der Übergriffe.
3. Wie viele vom islamischen zum christlichen Glauben konvertierte Menschen leben in Pakistan?
Hierzu sind keine Statistiken verfügbar.
4. Wie stellt sich deren rechtliche und tatsächliche Lage dar?
Die pakistanische Verfassung garantiert die freie Religionsausübung, auch ein Wechsel der Religion ist nicht strafbar. Im Übrigen wird auf Antwort zu Frage 2 verwiesen.
Die tatsächliche Situation der Konvertiten stellt sich jedoch anders dar. Gesellschaftlich werden Konvertiten geächtet. Das bedeutet für diesen Personenkreis meistens die Aufgabe der vorherigen wirtschaftlichen Lebensgrundlagen und einen Umzug in eine andere Region des Landes, um dort anonym ein neues Leben zu beginnen.
a) Wie viele staatliche und/oder gesellschaftliche Übergriffe gegen diesen Personenkreis gab es im Zeitraum 1. Januar 2000 bis 31. Mai 2006?
Staatliche Übergriffe gegen diesen Personenkreis gab es nicht. Über die Zahl gesellschaftlicher Übergriffe gibt es keine Statistiken.
b) Welcher Art waren diese Übergriffe?
Darüber liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
c) Welche Folgen hatten diese Übergriffe für den betroffenen Personenkreis?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2b verwiesen.
5. Wie viele Christinnen und Christen wurden unter dem Vorwurf der Blasphemie im Zeitraum 1. Januar 2000 bis 31. Mai 2006 verhaftet, angeklagt oder verurteilt?
Nach Auskunft der Human Rights Commission of Pakistan werden jährlich etwa zwei bis drei Fälle registriert, in denen gegen Christen der Vorwurf der Blasphemie erhoben wurde.
6. Sollte es zu Verurteilungen durch staatliche Gerichte gekommen sein, welches Strafmaß wurde gegen die Verurteilten verhängt?
In den erstinstanzlichen Urteilen wird in den meisten Fällen die Todesstrafe verhängt, die im Berufungsverfahren in bis zu lebenslange Freiheitsstrafe oder Freispruch umgewandelt wird. Bisher ist in Pakistan noch kein Todesurteil in einem Blasphemiefall vollstreckt worden.
7. Gibt es Gebiete in Pakistan, in denen Christinnen und Christen vollkommen angst- und einschränkungsfrei ihren Glauben ausüben können?
In Pakistan können Christinnen und Christen ihren Glauben trotz vereinzelter nichtstaatlicher Übergriffe prinzipiell weitgehend angst- und einschränkungsfrei ausüben.
8. Wenn ja, welches sind diese Gebiete?
Die bekannten Spannungsgebiete liegen vor allem im ländlichen Gebiet der Provinz Punjab. Der Rest des Landes ist weitgehend konfliktfrei.
9. Wie viele aus Deutschland nach Pakistan abgeschobene Flüchtlinge wurden im Zeitraum 1. Januar 2000 bis 31. Mai 2006 aufgrund ihres Wechsels der Religion staatlich oder nichtstaatlich benachteiligt?
a) In welchen Regionen Pakistans kam es zu Übergriffen und/oder Benachteiligungen?
b) Welcher Art waren diese Übergriffe?
c) Welche Folgen hatten diese Übergriffe für die betroffenen Personen?
Dem Auswärtigen Amt ist kein Fall bekannt geworden, bei dem aus Deutschland nach Pakistan abgeschobene Personen aufgrund ihres Wechsels der Religion staatlich oder nichtstaatlich benachteiligt wurden.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass anerkannte Flüchtlinge nicht abgeschoben werden.
10. Welchen Stellenwert hat der weltweite „Verfolgungsindex“ der Nichtregierungsorganisation Open Doors bezogen auf die Religionsfreiheit in behördlichen und gerichtlichen Asylverfahren in Deutschland?
Im Asylverfahren wird im Rahmen einer Einzelfallprüfung auf Grundlage der Angaben der Antragsteller und aller verfügbaren zuverlässigen Quellen ermittelt, ob eine behauptete Verfolgungsgefahr besteht. Vor diesem Hintergrund hat der „Weltverfolgungsindex 2006“ der NRO „Open Doors Deutschland“ im Asylverfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und bei den Gerichten keine praktische Relevanz.
11. Wie bewertet die Bundesregierung diesen Index?
Der „Weltverfolgungsindex 2006“ von „Open Doors Deutschland“ kann nach Einschätzung der Bundesregierung für die interessierte Öffentlichkeit die Funktion einer Orientierungshilfe haben. Für die im Asylverfahren erforderliche Einzelfallprüfung stellt er keine ausreichende Erkenntnisquelle dar.