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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Umwandlung der Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH in eine Eigentumsgesellschaft (G-SIG: 13011043)

Begründung der Umwandlung der BVVG in eine Eigentumsgesellschaft, Vereinbarkeit mit § 23a Abs. 1 Treuhandgesetz, Konsequenzen für die Mitwirkungsmöglichkeiten der Länder bei der Bodenverwertung und damit für eine landeseigene Agrarstrukturpolitik, Umwandlung vor dem 1.1.1996 zur Vermeidung von Grunderwerbsteuerzahlungen an die Länder, Steuerzahlungen der neuen Länder bei Zuordnung des sog. Preußenvermögens

Fraktion

PDS

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

28.11.1995

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/295907. 11.95

Umwandlung der Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH in eine Eigentumsgesellschaft

der Abgeordneten Dr. Günther Maleuda, Eva-Maria Bulling-Schröter, Dr. Christa Luft, Dr. Gregor Gysi und der Gruppe der PDS

Vorbemerkung

Es liegen Informationen vor, daß im Bundesministerium der Finanzen mit großer Eile an der Umwandlung der Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG) in eine Eigentumsgesellschaft gearbeitet wird. Angeblich soll dieser Schritt noch vor dem 1. Januar 1996 vollzogen werden. Bekanntlich wurde die Aufgabe der Verwertung und Verwaltung der einst volkseigenen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke erst im Jahre 1992 aus der ehemaligen Treuhandanstalt herausgelöst und der eigens dafür geschaffenen Treuhandtochter BVVG übertragen. Die damalige Begründung war, daß durch die Gewinnung von drei öffentlichrechtlichen Banken als Gesellschafter, die über langjährige Erfahrungen im ländlichen Raum verfügen, der Privatisierungsauftrag besser erfüllt werden könne. Um so mehr verwundert es, daß diese Konstruktion nunmehr nach relativ kurzer Zeit durch die einer Eigentumsgesellschaft mit der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben als alleinigem Gesellschafter ersetzt werden soll.

Wir fragen deshalb die Bundesregierung:

Fragen5

1

Mit welcher Begründung soll die BVVG in eine Eigentumsgesellschaft umgewandelt werden?

2

Wie vereinbart sich die Vermögenszuordnung von rd. 1,3 Millionen Hektar Agrarfläche und 770 000 Hektar Forsten sowie der Reste der früher volkseigenen Güter auf eine Kapitalgesellschaft mit der Festlegung in § 23 a Abs. 1 des Treuhandgesetzes, wonach die Aufgaben dieses Gesetzes nur „auf andere Einrichtungen des Bundes übertragen werden" können?

3

Welche Konsequenzen hätte eine Umwandlung der BVVG in eine Eigentumsgesellschaft für die bereits derzeit kaum vorhandenen Mitwirkungsmöglichkeiten der Länder bei der Bodenverwertung und damit für die Verwirklichung einer landeseigenen Agrarstrukturpolitik?

4

Ist es zutreffend, daß die Umwandlung der BVVG in eine Eigentumsgesellschaft unbedingt vor dem 1. Januar 1996 erfolgen soll, um keine Grunderwerbsteuer an die Länder zahlen zu müssen (in Anwendung der Ausnahmeregelung des § 4 Nr. 4 des Grunderwerbsteuergesetzes)?

5

Trifft es zu, daß die Vermögenszuordnung im Sinne der Frage 4 von der Besteuerung ausgenommen bleibt, aber die betroffenen neuen Bundesländer im Falle der Zuordnung des sog. Preußenvermögens Steuern zahlen müssen?

Bonn, den 1. November 1995

Dr. Günther Maleuda Eva-Maria Bulling-Schröter Dr. Christa Luft Dr. Gregor Gysi und Gruppe

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