Wehrdienst von Doppelstaatern und Eingebürgerten im Herkunftsland
auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Ce rn Özdemir und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Immer wieder wird auf Veranstaltungen mit Menschen nichtdeutscher Herkunft und in Einzelanfragen an Abgeordnetenbüros anhand konkreter Fälle die Frage aufgeworfen, wie es mit dem Wehrdienst von in ihr Herkunftsland einreisenden oder zurückwandernden Doppelstaatern bestellt ist und ob in Deutschland Eingebürgerte weiterhin für einen nicht abgeleisteten Wehrdienst im Herkunftsland belangt werden können.
Fragen und Antworten5
In welchen Staaten besteht nach dem Kenntnisstand der Bundesregierung die Praxis, Doppelstaater mit deutschem Paß nach einer Rückwanderung in ihr Herkunftsland auch dann zum Wehrdienst heranzuziehen, wenn dieser - bzw. der zivile Ersatzdienst - bereits in der Bundesrepublik Deutschland abgeleistet wurde, und sieht sie hier ggf. Handlungsbedarf?
Der Bundesregierung sind keine Staaten mit der generellen Praxis bekannt, deutsche Wehrpflichtige mit einer weiteren Staatsangehörigkeit zum Wehrdienst heranzuziehen, obwohl sie in der Bundesrepublik Deutschland ihre Wehrpflicht erfüllt haben. Schwierigkeiten hat es in Einzelfällen lediglich mit der Türkei gegeben (siehe Antwort zu Frage 2). Deshalb sieht die Bundesregierung keinen allgemeinen Handlungsbedarf.
Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Doppelstaater bzw. deutsche Staatsbürger, die aus der Staatsangehörigkeit ihres Herkunftslandes - vor oder nach der Einbürgerung in Deutschland - entlassen wurden, bei einer Einreise in ihr Herkunftsland dennoch im Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Wehrdienst belangt wurden, und welche persönlichen und strafrechtlichen Konsequenzen ergaben sich dabei für die deutschen Staatsbürger nichtdeutscher Herkunft?
Der Bundesregierung sind vereinzelt Fälle von deutsch-türkischen Doppelstaatern bekannt geworden, die nach Ableistung des Wehrdienstes in der Bundesrepublik Deutschland in der Türkei zur Ableistung des Wehrdienstes herangezogen werden sollten. In diesen Fällen hatten die Betroffenen von den in der Türkei gesetzlich geregelten Möglichkeiten der Zurückstellung nicht rechtzeitig oder keinen Gebrauch gemacht. Diese Fälle konnten mit Hilfe der Bundesregierung gelöst werden (siehe Antwort zu den Fragen 3 und 4).
Strafrechtliche Konsequenzen für die Betroffenen sind der Bundesregierung nicht bekannt geworden.
Seit dem 1. Juni 1992 besteht für deutsch-türkische Doppelstaater die Möglichkeit, den in der Bundesrepublik Deutschland geleisteten Wehrdienst und gleichgestellten Ersatzdienst oder eine in der Bundesrepublik Deutschland festgestellte Wehrdienstunfähigkeit in der Türkei anerkennen zu lassen.
Fälle deutscher Staatsangehöriger, die aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassen und bei Einreise in die Türkei in Zusammenhang mit nicht abgeleistetem Wehrdienst belangt wurden, sind der Bundesregierung nicht bekannt.
In bezug auf andere Herkunftsländer sind der Bundesregierung keine Fälle bekannt.
Wie stellte sich nach Erkenntnissen der Bundesregierung in diesen Fällen das konkrete Verhalten der jeweiligen staatlichen Stellen der Herkunftsländer dar, und wie reagie rt die Bundesregierung auf dieses Verhalten seitens der Herkunftsländer?
Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um den deutschen Staatsbürgern in solchen Fällen beizustehen, und welche Wirkungen hatten diese Maßnahmen in der Vergangenheit?
Die Bundesregierung konnte einzelne Problemfälle deutsch-türkischer Doppelstaater in der Vergangenheit in Zusammenarbeit mit den türkischen Behörden insoweit lösen, als den Betroffenen die Erlaubnis zur Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland unter der Auflage gewährt wurde, hier bei einer türkischen Auslandsvertretung ihren Wehrdienststatus zu regeln.
Sieht die Bundesregierung die Veranlassung und die Möglichkeit, zumindest im Rahmen der OSZE, der NATO und des Europarats zu verbindlichen zwischenstaatlichen Vereinbarungen zu kommen, die bei Eingebürgerten und Doppelstaatern sämtliche unerfüllten staatlichen Ansprüche auf Wehr- und Ersatzdienst - bei Bedarf auch rückwirkend - auf das Land übertragen, in dem die Einbürgerung vollzogen wurde?
Nach dem Europarats-Übereinkommen vom 6. Mai 1963 über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatem ist der Betreffende nur in dem Hoheitsgebiet, in dem er sich gewöhnlich aufhält, auch wehrpflichtig. Die Bundesrepublik Deutschland ist dem Übereinkommen 1969 beigetreten. Vertragspartner sind zwölf weitere Mitgliedstaaten des Europarats. Die Türkei ist dem Übereinkommen, obwohl Europaratsmitglied, bislang nicht beigetreten.
Die Bundesregierung sieht zum Abschluß neuer zwischenstaatlicher Übereinkünfte über die Wehrpflicht von Doppelstaatern gegenwärtig keinen Anlaß, da - nur in Einzelfällen auftretende - Schwierigkeiten bei der gegenseitigen Anerkennung, wie in der Antwort auf Frage 2 dargelegt, durch Einzelfallintervention gelöst werden können.