Arbeitserlaubnisfreie Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Heidi Knake-Werner und der Gruppe der PDS — Drucksache 13/3265 —
Gemäß § 9 der Verordnung über die Arbeitserlaubnis für nichtdeutsche Arbeitnehmer (AEVO) bedürfen bestimmte ausländische Arbeitnehmergruppen für eine Beschäftigung auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland keiner Arbeitserlaubnis. Im Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird gegenwärtig geprüft, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen für bestimmte Tätigkeiten die arbeitserlaubnisfreie Beschäftigung nach § 9 Nr. 3 a der AEVO ausgedehnt werden kann.
Vorbemerkung
Die Feststellung in der Vorbemerkung zu der Kleinen Anfrage, daß im Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung gegenwärtig geprüft wird, „ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen für bestimmte Tätigkeiten die arbeitserlaubnisfreie Beschäftigung nach § 9 Nr. 3 a der AEVO ausgedehnt werden kann" , trifft nicht zu. Die Prüfung geht vielmehr dahin, inwieweit es zur Verbesserung der Kontrollen und zur wirksameren Bekämpfung illegaler Beschäftigung geboten ist, bisher nach § 9 AEVO arbeitserlaubnisfreie Beschäftigungen künftig der Arbeitserlaubnispflicht zu unterstellen. Eine Einschränkung des Katalogs der arbeitserlaubnisfreien Beschäftigungen liegt auch auf der Linie der Bemühungen der Bundesregierung, der Verdrängung inländischer Arbeitnehmer durch Beschäftigung von Ausländern zu meist deutlich niedrigeren Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen entgegenzuwirken. Die Erteilung der Arbeitserlaubnis setzt voraus, daß der ausländische Arbeitnehmer den gleichen Lohn erhält wie ein vergleichbarer inländischer Arbeitnehmer.
Fragen und Antworten11
Wie viele Ausnahmegenehmigungen wurden seit 1989 jeweils jährlich nach § 9 Nr. 1 AEVO erteilt, wie verteilten sich die Genehmigungen nach Staatsangehörigkeit der ausländischen Personen, und in welchen Staaten hatten die betroffenen Betriebe ihren Sitz?
Wie viele Ausnahmegenehmigungen wurden seit 1989 jeweils jährlich nach § 9 Nr. 2 AEVO erteilt, und wie verteilten sich die Genehmigungen nach Staatsangehörigkeit der ausländischen Personen, und in welchen Staaten hatten die betroffenen Betriebe ihren Sitz?
Wie viele Ausnahmegenehmigungen wurden seit 1989 jeweils jährlich nach § 9 Nr. 3 a AEVO erteilt, wie verteilten sich die Genehmigungen nach Staatsangehörigkeit der ausländischen Personen, in welchen Staaten hatten die betroffenen Betriebe ihren Sitz, und für welche Art von Tätigkeiten wurden die Genehmigungen im einzelnen und in welchem Umfang erteilt?
Wie viele Ausnahmegenehmigungen wurden seit 1989 jeweils jährlich nach § 9 Nr. 3 b AEVO erteilt, wie verteilten sich die Genehmigungen nach Staatsangehörigkeit der ausländischen Personen, in welchen Staaten hatten die betroffenen Betriebe ihren Sitz, und auf welche Branchen entfielen die Genehmigungen in welchem Umfang?
Wie viele Ausnahmegenehmigungen wurden seit 1989 jeweils jährlich nach § 9 Nr. 3 c AEVO erteilt, wie verteilten sich die Genehmigungen nach Staatsangehörigkeit der ausländischen Personen, in welchen Staaten hatten die betroffenen Betriebe ihren Sitz und auf welche Branchen entfielen die Genehmigungen in welchem Umfang?
Wie viele Ausnahmegenehmigungen wurden seit 1989 jeweils jährlich nach § 9 Nr. 3 d AEVO erteilt, wie verteilten sich die Genehmigungen nach Staatsangehörigkeit der ausländischen Personen, und in welchen Staaten hatten die betroffenen Betriebe ihren Sitz?
Welche Arbeitsämter bzw. Landesarbeitsämter sind für die Erteilung von Genehmigungen nach § 9 AEVO zuständig?
Die Zahl der arbeitserlaubnisfrei beschäftigten Arbeitnehmer, deren Tätigkeit weder melde- noch genehmigungspflichtig ist, wird statistisch nicht erfaßt.
Für welche Ausnahmegenehmigungen nach § 9 Nr. 1 bis 3 AEVO prüft die Bundesregierung gegenwärtig eine Einschränkung der arbeitserlaubnisfreien Beschäftigung?
Die Bundesregierung prüft, ob die Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern im Zusammenhang mit der Lieferung und Aufstellung von Fertighäusern (schlüsselfertig) von der Erteilung einer Arbeitserlaubnis abhängig gemacht werden soll. In diesem Zusammenhang wird auch geprüft, ob diese Regelung auf die Lieferung von sogenannten Ausbauhäusern erstreckt werden soll.
Für welche Ausnahmegenehmigungen nach § 9 Nr. 1 bis 3 AEVO prüft die Bundesregierung gegenwärtig eine Ausweitung der arbeitserlaubnisfreien Beschäftigung?
Eine Ausweitung des Katalogs der arbeitserlaubnisfreien Beschäftigungen wird nicht in Betracht gezogen. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen.
Welche Entwicklungen und Überlegungen haben die Bundesregierung veranlaßt zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen für die Montage von Ausbauhäusern Arbeitnehmer aus dem Ausland zugelassen werden können?
a) Worin sieht die Bundesregierung die arbeitsmarktpolitische Tragweite einer Zulassung in diesem Bereich?
b) Welche Gründe führen im einzelnen dazu, daß sich die Prüfung noch länger hinziehen wird, und um welchen Zeitraum handelt es sich dabei?
Welche Prüfkriterien legt die Bundesregierung mit welchen Gewicht zugrunde?
Ausschlaggebend für die Überlegungen der Bundesregierung, auch eine Beschäftigung von Arbeitnehmern aus dem Ausland für die Montage von Ausbauhäusern zuzulassen, waren vermehrte Anfragen von Kaufinteressenten - insbesondere aus den neuen Bundesländern - und von Anbietern preisgünstiger im Ausland gefertigter Ausbauhäuser. Die arbeitsmarktlichen Auswirkungen einer solchen Zulassung können derzeit noch nicht verläßlich beurteilt werden. Da die Tätigkeit der ausländischen Arbeitnehmer nur auf die Lieferung und Aufstellung der Ausbauhäuser beschränkt wäre, würden sich durch die im Rahmen der Fertigstellung anfallenden Arbeiten zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten für inländische Arbeitnehmer ergeben. Gleichzeitig ist nicht auszuschließen, daß durch den größeren Import von Ausbauhäusern Arbeitsplätze für inländische Arbeitnehmer in der Baubranche (einschließlich Fertigbau- und Ausbauhäuser) gefährdet werden. Insoweit sieht die Bundesregierung auch einen Zusammenhang mit der Lösung der Entsendeproblematik für Arbeitnehmer aus EU-Staaten.