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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Tod des abgeschobenen nigerianischen Asylbewerbers Kola Bankole II (G-SIG: 13011336)

Todesumstände im Zuge seiner Abschiebung

Fraktion

PDS

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

15.03.1996

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/388021.02. 96

Tod des abgeschobenen nigerianischen Asylbewerbers Kola Bankole Il

der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Gruppe der PDS

Vorbemerkung

Die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage über die Umstände des Todes des nigerianischen sozialdemokratischen Oppositionellen Kola Bankole im Zuge seiner Abschiebung (Drucksache 13/3188) ist in verschiedener Hinsicht unbefriedigend: Die Sachverhaltsdarstellung ist verkürzt, wichtige Informationen wurden von der Bundesregierung nicht angeführt. Sie beruhen zudem in Teilen des geschilderten Geschehensablaufs auf den Angaben nur eines BGS-Beamten. Die anderen fünf an dem Abschiebeversuch Bankoles beteiligten BGS-Beamten haben nach unseren Erkenntnissen jedoch davon abweichende Aussagen gemacht. Schließlich hat die Bundesregierung die von mir gestellten Fragen 1c) und d), 3, 4, 5 und 6 nicht bzw. unzureichend beantwortet.

In einer Stellungnahme vom Oktober 1995, die von 20 Ärztinnen und Ärzten, die zum überwiegenden Teil der „Deutschen Sektion der Internationalen Ärzte für die Verhütung des Atomkrieges - Ärzte in sozialer Verantwortung e. V. " angehören, unterschrieben worden ist, wird der tödlich verlaufene Abschiebevorgang Bankoles folgendermaßen beschrieben: Bankole wurde „in verschlungener Hockstellung durch ein Spalier hochrangiger Vorgesetzter (des BGS) ins Flugzeug getragen. Sie banden ihn nach heftigem Kampf mit zahlreichen Fesseln, einschnürendem Brustgurt und bäuchlingsüberkreuzten Armen an den Flugsitz. Von vorn preßte ihm der Erfinder des selbstgebastelten, 5,5 cm dicken Strumpf-Gurtknebels diesen gegen Mund und Nase, wobei er von weiteren Grenzpolizisten wie eine Trense nach hinten gezerrt wurde. Trotz deutlich abnehmendem Puls und der unübersehbaren Erstickungsgefahr durch den nachgewiesen atembehindernden Knebel versuchten sie (die BGS-Beamten) die Zeit bis zur erwarteten Schlafmittelwirkung 15 Minuten lang zu überbrücken, unter allen Umständen ein Aufmerksamwerden der Passagiere durch Schreien zu verhindern. Erst als Dr. H. Pupillenstarre feststellte, entfernten sie widerwillig den Knebel. "

Dr. H. hatte „dem totalgefesselten, nach Luft ringenden, massiv geknebelten Bankole ein Schlafmittel injiziert und schritt erst dann gegen die Knebelung ein, als der Puls allmählich ganz abgeebbt und die Pupillen starr waren. In Verkennung der offensichtlich hochakuten Lebensgefahr verzichtete er auf Wiederbelebungsversuche. "

Der Frankfurter Arzt Claut Metz zitiert in der Zeitschrift „betrifft: Justiz" (Dezember 1995) Aussagen von denknebelnden BGS-Beamten: „ (Sie) hatten zu Protokoll gegeben, sie brauchten den Knebel zur Bändigung und Verhinderung des Schreiens, daß die Knebelung bei kampfbedingter äußerster Luftknappheit über 20 Minuten durchgeführt worden war, (...) (und) daß die Hände des von vorn anpressenden Grenzpolizisten die Luftdurchlässigkeit vermindert haben."

Auf eine schriftliche Frage des Abgeordneten Manfred Such antwortete die Bundesregierung am 7. Februar 1996: „Einen dienstlich zugewiesenen Beißschutz gibt es beim Bundesgrenzschutz nicht. Somit konnte der BGS im Falle des nigerianischen Staatsangehörigen Bankole nur auf andere, also auch auf selbst erstellte Hilfsmittel zurückgreifen (...) Es liegen keine Erkenntnisse vor, denen zufolge der im Fall Bankole verwendete Beißschutz, der aus einem zylinderförmigen Wollstoff und einem Haltegurt bestand, sachwidrig war, namentlich ein Erstickungsrisiko beinhaltete. "

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen22

1

Ist es zutreffend, daß es sich bei der bei Bankole aufgefundenen Substanz - entgegen der Antwort der Bundesregierung - nicht um „0,5 g Rauschgift unbekannter Art", sondern um Cannabis gehandelt hat?

Ist es zufreffend, daß der Abschiebevorgang Bankole eingeleitet worden ist, nur weil dieser sich im Besitz einer Menge Cannabis befand, deren Besitz nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts straflos sein soll?

2

Um was handelte es sich bei dem „zylinderförmigen Wollstoff", aus dem der Knebel Bankoles bestanden haben soll, bzw. woraus bestand das Füllmaterial des Knebels?

Wie war der Haltegurt an Bankoles Knebel angebracht?

3

Inwiefern preßte ein BGS-Beamter mit seiner Hand Bankole auch von vorn den Knebel gegen Mund und Nase?

4

An welchen Gurten bzw. an welchem Knebel wurde durch Grenzpolizisten wie lange bis zur Verabreichung von sedierenden Medikamenten gezogen?

5

Ist es zutreffend, daß Bankole 5 ml des Medikaments „Haldol" und 10 ml „Psyquill" intramuskulär injiziert worden sind?

Welche Gegenanzeigen bestehen bei diesen Medikamenten?

Welche Nebenwirkungen können diese Medikamente verursachen?

6

Führt die Verabreichung derartiger Medikamente zu Muskelrelaxationen und damit zu einer (zusätzlichen) Dämpfung der Atem- und Zungenmuskulatur?

7

An welchen Gurten bzw. an welchem Knebel wurde durch Grenzpolizisten wie lange nach der Injizierung der Medikamente gezogen?

8

Wie lange war der Knebel insgesamt im Mundbereich Bankoles eingesetzt?

9

Ist es zutreffend, daß die Darstellung der Bundesregierung, daß nach der Injizierung der Knebel gelockert worden sei, auf der Sachverhaltsschilderung nur eines der eingesetzten BGS-Beamten beruht?

a) Wie lauten die diesbezüglich abweichenden Aussagen der übrigen fünf eingesetzten BGS-Beamten (bitte ausführlich darstellen)?

b) Wieso wurden diese abweichenden Angaben in der Antwort der Bundesregierung nicht erwähnt?

10

Welche realistische Möglichkeit hatte Bankole, die ,,freiwillige" Aufgabe seiner Widerstandshandlungen für die BGS-Beamten sichtbar anzuzeigen, angesichts dessen, daß er - an Händen und Füßen gefesselt war, - gleichzeitig an Knebel und Brustgurt gezogen wurde - und ihm zudem muskelrelaxierende Medikamente injiziert worden sind?

11

Wie viele Minuten nach Injizierung der Medikamente konnte bei Bankole der Puls nur noch schwach getastet werden?

a) Wie viele Minuten nach Injizierung der Medikamente konnte bei Bankole der Puls nicht mehr getastet werden?

12

Warum haben die eingesetzten BGS-Beamten spätestens ab dem Moment des stark abfallenden Pulses - nicht den Knebel aus dem Mund- bzw. Nasenbereich Bankoles, - nicht dessen Brustgurt, - nicht die bäuchlings verkreuzt angebrachten Handfesseln entfernt - und so die atmungsbehindernde Sitzstellung aufgelöst, - nicht einen Rettungswagen angefordert?

a) Warum haben die BGS-Beamten Bankole in der Zeit, in der Dr. H. vom Cockpit aus ein EKG-Gerät anfordern ließ, Bankole nicht in eine stabile Seitenlage gelegt und keine Puls- und Atmungskontrolle bzw. Mund-zu-Mund-Beatmung versucht?

b) Ist es zutreffend, daß die BGS-Beamten verpflichtet gewesen wären, mindestens eine halbe Stunde lang Wiederbelebungsversuche zu unternehmen? Wenn ja, wie lauten die entsprechenden straf- bzw. dienstrechtlichen Vorschriften?

13

Welche Aufgabe hatten die beiden hochrangigen BGS-Vorgesetzten (je ein POR und POK) in dem Flugzeug, mit dem Bankole ausgeflogen werden sollte?

a) Warum haben diese BGS-Beamten nicht in den tödlich verlaufenen Geschehensablauf eingegriffen?

b) Ist es zutreffend, daß die vorgesetzten BGS-Angehörigen während des Geschehens den Tatort verließen?

c) Wenn ja, wann verließen sie den Tatort, und warum?

d) Stellt das Verlassen eines sich tödlich zuspitzenden Tatgeschehens eine Verletzung von Aufsichts- und Lebenssicherungspflichten der BGS-Vorgesetzten dar?

14

Welchem Zweck diente die Verabreichung der Psychopharmaka während des Abschiebevorgangs, welche Rechtsvorschriften waren dabei zu beachten, und welche Grenzen ergaben sich daraus für diesen medikamentösen Eingriff?

15

Wie begründet die Bundesregierung die Zulässigkeit der Verabreichung dieser oder vergleichbarer sedierender sowie die Atmungsmuskulatur relaxierender Medikamente, nachdem Bankole eine -vergleichbar „einem 5000 m-Lauf " - körperliche Leistung fortsetzte und zusätzlich die Atmung Bankoles - durch das Hineinzerren des Knebels, - durch das Einschnüren seines Brustkorbes - als auch durch die von vorne auf den Knebel pressende Hand eines Grenzpolizisten mehrfach und dauerhaft stark eingeschränkt worden ist?

16

Wäre Bankole nach dem Eintritt der Wirkung des verabreichten Medikaments den Vorschriften des BGS entsprechend bzw. denen der Fluggesellschaft flugtauglich gewesen?

Wenn nein, wieso wurde der Abschiebevorgang mit der Verabreichung des Medikaments nicht abgebrochen?

17

Wie wollte der BGS gewährleisten, daß Bankole bei ggf. während des Fluges auftretenden unerwarteten körperlichen Reaktionen auf die injizierten Medikamente unverzüglich- wie aus medizinischer Sicht erforderlich - hätte in ein Krankenhaus eingeliefert werden können?

18

Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über Aussagen von Angehörigen des Flugzeugpersonals bzw. des Kapitäns des Flugzeuges zum Tatgeschehen?

Wenn ja, welchen Inhalts sind diese Aussagen (bitte ausführlich darstellen)?

Hat es kritische bzw. ablehnende Bemerkungen seitens dieser Zeuginnen bzw. Zeugen gegeben?

Wenn ja, warum wurde der Abschiebevorgang nicht aufgrund dieser Kritik unter- bzw. abgebrochen?

19

Handelte es sich bei dem Bankole eingeführten Zwangsmittel - wie die Bundesregierung geantwortet hatte - tatsächlich um einen „Beißschutz"?

a) Wie begründet die Bundesregierung die Zulässigkeit der Verwendung eines „Beißschutzes" bei Bankole?

b) Kann die Bundesregierung bestätigen, daß unter medizinischen Gesichtspunkten ein Beißschutz allein zur Eigensicherung Bankoles hätte eingesetzt werden dürfen?

c) Warum wurde Bankole als Beißschutz ein atemeinschränkender Knebel ein- und nicht z.B. ein Eishockey-Gesichtsschutzhelm aufgesetzt, wobei keinerlei Erstickungsgefahr bestanden hätte?

d) Stellt die Verwendung eines atemeinschränkenden Knebels als „Beißschutz" zum Zwecke der Verhinderung des Schreiens eine Zweckentfremdung und damit eben doch eine sachwidrige Anwendung eines Beißschutzes dar? Wenn nein, warum nicht?

20

Wer hat den Bankole eingesetzten Knebel wann, zu welchem Zweck und auf wessen Anweisung/Anregung hin entwickelt?

Wie oft ist dieser Knebel vor bzw. nach der Abschiebung Bankoles zur Anwendung gekommen?

21

Wann wurde dieser neu entwickelte Knebel vor seiner erstmaligen Anwendung daraufhin geprüft, ob eine abzuschiebende Person gefährdet werden könnte?

a) Sofern eine entsprechende Prüfung vorab nicht durchgeführt worden ist, warum wurde darauf verzichtet? Handelt es sich um ein übliches Vorgehen, nicht ord- -nungsgemäß geprüfte Zwangsmittel einzusetzen?

b) Sofern eine entsprechende Prüfung vorab nicht durchgeführt worden ist, wie ist dieses Unterlassen straf-, dienstbzw. disziplinarrechtlich zu bewerten?

22

Ist es zutreffend, daß der Bankole eingesetzte Knebel eine Luftdurchlässigkeit von maximal 130 1/min aufwies?

a) Wie ist der durch den Beißschutz bzw. durch die auf den Knebel pressende Hand des BGS-Beamten verursachte Luftmangel Bankoles zu quantifizieren ?

b) Wie kommt die Bundesregierung vor diesem Hintergrund zu der Ansicht, es würden „keine Erkenntnisse" für ein durch Bankoles Knebel bedingtes Erstickungsrisiko vorliegen? AufGrund welcher Anhaltspunkte kann die Bundesregierung dieses Risiko vollständig ausschließen?

Bonn, den 12. Februar 1996

Ulla Jelpke Dr. Gregor Gysi und Gruppe

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