Stillegung des Atomkraftwerkes Biblis A
der Abgeordneten Ursula Schönberger und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Das hessisische Ministerium für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit beabsichtigt, die Einstellung des Betriebes des Kernkraftwerkes Biblis, Block A (KWB A) anzuordnen, weil der Weiterbetrieb eine Gefahr darstelle und das Kraftwerk zum Teil ohne Genehmigung und in Abweichung von den genehmigungsrechtlichen Festlegungen errichtet worden sei. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat die hessische Behörde durch bundesaufsichtliche Weisung an dem Erlaß der Anordnungen zur Betriebseinstellung des KWB A gehindert. In einer Stellungnahme vom 15. Dezember 1995 hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der hessischen Auffassung widersprochen. Es sind mehrere Verwaltungsstreitverfahren vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof anhängig, in denen Privatpersonen sowie Landkreis und die Stadt Darmstadt das Land Hessen zur Stilllegung des KWB A verpflichten wollen, das durch die Bundesaufsicht an der Erledigung dieser Verfahren gehindert wird.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen8
Ist die Bundesregierung davon überzeugt, daß der Weiterbetrieb des KWB A unter Beachtung der erforderlichen Vorsorge gegen Schäden für Leben und Gesundheit gewährleistet ist?
Ist die Bundesregierung davon überzeugt, daß das KWB A rechtmäßig errichtet wurde und betrieben wird?
Hält es das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit für unerheblich, daß die Hersteller und die Betreiberin des KWB A die Errichtungsgenehmigungen nicht eingehalten und Teile der Anlage ohne Genehmigung errichtet haben?
Hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu diesem Problemkreis ein oder mehrere Rechtsgutachten in Auftrag gegeben?
Wer hat diese erstellt, zu welchen Ergebnissen kommen sie, und welche Kosten haben sie verursacht?
Ist es zutreffend, daß sich das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit weigert, die Rechtsgutachten dem hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit zur Verfügung zu stellen, und falls ja, wie begründet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit diese Weisung?
In welcher Höhe sind dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im einzelnen Kosten für die technischen Gutachten und andere Aussagen Dritter entstanden, auf die sich das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 1995 stützt?
Decken diese jeweiligen Einzelkosten alle für die Gutachten und andere Aussagen erforderlichen Tätigkeiten ab?
Wurden die Gutachten und andere Aussagen aus anderen Mitteln als denen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit mittelbar oder unmittelbar (mit-)finanziert, und wenn ja, von wem in welcher Höhe?
Trifft es zu, daß ein Sachverständiger, auf den sich das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur sicherheitstechnischen Bewertung von sogenannten Dämmschichtbildnern stützt, als Sachverständiger für Hersteller dieses Materials tätig war?
Ergeben sich - für den Fall, daß dies zutrifft - Bedenken gegen die Verwertung der Aussagen dieses Sachverständigen bei der bundesaufsichtlichen Prüfung?
Ist es zutreffend, daß das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit seine das KWB A betreffenden Akten den betroffenen Dritten und dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof bisher nicht zur Verfügung gestellt hat?
Wenn ja, wird das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit das Akteneinsichtsbegehren in der Angelegenheit erfüllen?