Vereinfachtes Verfahren bei Freisetzungen mit gentechnisch veränderten Pflanzen in Europa
der Abgeordneten Dr. Marliese Dobberthien, Ernst Bahr, Wolfgang Behrendt, Hans-Werner Bertl, Friedhelm Julius Beucher, Lilo Blunck, Marion Caspers-Merk, Wolf-Michael Catenhusen, Christel Deichmann, Freimut Duve, Ludwig Eich, Elke Ferner, Monika Ganseforth, Dr. Liesel Hartenstein, Ilse Janz, Susanne Kastner, Marianne Klappert, Siegrun Klemmer, Horst Kubatschka, Eckart Kuhlwein, Christoph Matschie, Ulrike Mehl, Angelika Mertens, Michael Müller (Düsseldorf), Jutta Müller (Völklingen), Dr. Edith Niehuis, Dr. Rolf Niese, Kurt Palis, Georg Pfannenstein, Gudrun Schaich-Walch, Dietmar Schütz (Oldenburg), Dr. R. Werner Schuster, Dr. Angelica Schwall-Düren, Horst Sielaff, Dr. Cornelie Sonntag-Wolgast, Antje-Marie Steen, Dr. Bodo Teichmann, Jella Teuchner, Uta Titze-Stecher, Matthias Weisheit, Dieter Wiefelspütz, Dr. Wolfgang Wodarg, Hanna Wolf (München), Heidemarie Wright
Vorbemerkung
Die Richtlinie 90/220/EWG über die absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt regelt europaweit die gesetzlichen Rahmenbedingungen, in denen Freisetzungen von gentechnisch veränderten Organismen zu Forschungs- und Entwicklungszwecken stattfinden dürfen und ihr lnverkehrbringen m��glich ist. Ihre Umsetzung ist in der Bundesrepublik Deutschland durch das Gentechnikgesetz erfolgt.
Zur Klärung von Fragen, die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Richtlinie stehen, und zur Unterstützung der Europäischen Kommission bei Entscheidungen über Freisetzungen sieht die Richtlinie einen Ausschuß vor. In diesem Ausschuß nach Artikel 21 der Richtlinie 90/220/EWG sind unter Vorsitz eines Vertreters der Kommission die Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertreten.
Jüngst hat ein Regierungsvertreter für die Bundesrepublik Deutschland in dem Ausschuß nach Artikel 21 in einem Arbeitspapier ein vereinfachtes Verfahren für die Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen nach Artikel 6 Abs. 5 der Richtlinie 90/220/EWG vorgeschlagen.
Der Vorschlag für die Verfahrensvereinfachungen bei Freisetzungen benennt Pflanzensorten, für deren Freisetzung bei einer Reihe von gentechnischen Veränderungen zukünftig ein vereinfachtes Verfahren gelten soll.
Die Richtlinie 90/220/EWG geht in der Regel von einer Einzelfallprüfung und eines „step by step " -Verfahrens zur Genehmigung von Freisetzungen aus. Vereinfachte Verfahren sind zwar schon heute nach Artikel 6 Abs. 5 der Richtlinie möglich. Diese Verfahrensvereinfachungen aber sind bisher eng begrenzt. Nur wenn entsprechende Kriterien erfüllt sind, wie sie in der Kommissionsentscheidung vom 22. Oktober 1993 (93/584/EWG) festgelegt wurden, ist ein vereinfachtes Verfahren, wie es in der Entscheidung der Kommission vom 4. November 1994 (94/730/ EG) beschrieben wurde, möglich. Sollten die Vorstellungen der Bundesregierung sich durchsetzen, hätte dies weitreichende Konsequenzen für den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen. Es ist zu befürchten, daß damit zukünftig die Genehmigung der Freisetzung in dem angestrebten vereinfachten Verfahren die Regel und außerhalb dieses Verfahrens nach Artikel 6 Abs. 5 eher die Ausnahme sein wird. Nicht mehr allgemeine Kriterien für die Beurteilung von Freisetzungen würden Grundlage für eine Genehmigung im vereinfachten Verfahren darstellen, sondern eine Vielzahl von gentechnischen Veränderungen würde ohne Einzelfallprüfung im vereinfachten Verfahren genehmigt bzw. angemeldet werden können.
Wir fragen daher die Bundesregierung:
Fragen26
Ist das vorgelegte Arbeitspapier der Bundesregierung im Einvernehmen mit den in der Bundesrepublik Deutschland im Gentechnikbereich beteiligten Behörden entstanden?
Was hat die Bundesregierung veranlaßt, Verfahrensvereinfachungen vorzuschlagen? Liegen negative Erfahrungen mit den bestehenden Verfahren vor? Wenn ja, welche?
Welche wissenschaftlichen Erkenntnisse haben die Bundesregierung veranlaßt, die im Arbeitspapier vorgeschlagenen Verfahrensvereinfachungen „mit bestehenden Erfahrungen bei Freisetzungsvorhaben" zu begründen?
a) Welche neuen wissenschaftlichen Daten und Erkenntnisse liegen der Bundesregierung vor, die sie veranlaßt haben, dafür einzutreten, daß für die in dem Papier genannten gentechnisch veränderten Pflanzen, die von den Empfängerpflanzen Raps, Mais, Kartoffeln und Zuckerrüben abgeleitet sind, zukünftig vereinfachte Verfahren bei Freisetzungen nach Artikel 6 Abs. 5 der Richtlinie 90/220/ EWG gelten sollen? b) Strebt die Bundesregierung für weitere Empfängerpflanzen Verfahrensvereinfachungen an? Wenn ja, für welche?
Sind die in dem Papier genannten beiden Darstellungsweisen für die Benennung der Arten der gentechnischen Veränderungen an den aufgelisteten Empfängerpflanzen - zum einen allgemeine Eigenschaften, zum anderen Nukleinsäuren und Sequenzen - als alternativ oder sich ergänzend zu verstehen?
Für welche gentechnischen Veränderungen an den oben genannten Empfängerpflanzen ist ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen? Sind alle Herbizid- und Insektenresistenzen sowie Antisense-Blockierungen darin eingeschlossen?
a) Umfaßt die Initiative der Bundesregierung auch die vereinfachte Freisetzung von virusresistenten Pflanzen? b) Wie bewertet die Bundesregierung die Risikopotentiale der Veränderungen, insbesondere hinsichtlich der Nukleinsäuren, die Hüllproteine von pflanzenpathogenen Viren kodieren? c) Sieht die Bundesregierung keinen Widerspruch dar in, daß von seiten der OECD z. Z. ein „Risk Assessment"-Papier über die Freisetzung von virusresistenten Pflanzen erstellt wird (an dessen Erstellung auch die Bundesregierung mitwirkt), sie aber vor dessen Fertigstellung ein vereinfachtes Verfahren vorschlägt?
Welche wissenschaftlichen Erkenntnisse liegen der Bundesregierung vor, die ein vereinfachtes Verfahren für die von ihr vorgeschlagenen gentechnischen Veränderungen rechtfertigen?
Soll nach Vorstellung der Bundesregierung noch für weitere gentechnische Veränderungen das vereinfachte Verfahren möglich sein? Wenn ja, für welche?
Wie viele Freisetzungen sind mit Raps, Mais, Kartoffeln und Zuckerrüben erfolgt, und wie viele laufen noch a) in der Europäischen Union, b) in der Bundesrepublik Deutschland von welchen Firmen und Institutionen?
Wie viele dieser Freisetzungen weisen die in dem Papier beschriebenen gentechnischen Veränderungen auf?
Welcher Art sind die Veränderungen? — Wie viele beziehen sich auf Herbizidresistenzen, — wie viele auf Antisense-Orientierungen, — wie viele auf Insektenresistenzen, — wie viele auf Modifikationen von Stärkegehalten, — wie viele auf Modifikationen des Gehalts von essentiellen Aminosäuren, — wie viele auf Veränderungen der Fettsäureketten, — wie viele auf Virusresistenzen, und welche sind diese (Aufschlüsselung nach den vier genannten Empfängerpflanzen)?
Wie viele Freisetzungen mit gentechnisch verändertem Mais, Raps, Kartoffeln und Zuckerrüben haben stattgefunden bzw. finden statt, die eine gentechnische Veränderung aufweisen, die nicht unter die in dem Papier aufgelisteten Indikationen fallen?
a) Wie viele und welche Freisetzungen mit den in Frage 13 genannten Empfängerpflanzen wurden nach dem heute geltenden vereinfachten Verfahren nach Artikel 6 Abs. 5 der Freisetzungsrichtlinie genehmigt? b) Wie viele Freisetzungen könnten nach dem vereinfachten Verfahren genehmigt werden, wenn sich der Vorschlag der Bundesregierung durchsetzt?
Welche Marker sind bei gentechnischen Veränderungen mit Mais, Raps, Kartoffeln und Zuckerrüben außer den in dem Papier aufgelisteten üblich? Bei welchen freigesetzten gentechnisch veränderten Pflanzen aus den vier genannten Empfängerpflanzen sind andere Marker verwendet worden?
Wie schätzt die Bundesregierung die mit den Freisetzungen verbundenen Gefährdungspotentiale ein a) vor dem Hintergrund, daß die Pollen von freigesetztem gentechnisch verändertem Raps über weitaus größere Entfernungen nachgewiesen werden können (bis zu 2,5 km) als ursprünglich angenommen wurde (vgl. Untersuchungen des Scottish Crop Research Institute), b) vor dem Hintergrund der jüngst in „Nature" veröffentlichten Untersuchung des Dänischen Risö-Nationallaboratoriums, derzufolge ein in Raps eingepflanztes für die Herbizidresistenz verantwortliches Gen spontan auf einen nahen, wildlebenden Verwandten übertragen wird?
a) Aus welchem Grund plädiert die Bundesregierung in ihrem Papier dafür, die Öffentlichkeitsbeteiligung zu streichen, obgleich nach den Bestimmungen der Freisetzungsrichtlinie ein Mitgliedstaat, wenn er es für angebracht hält, bestimmte Gruppen oder die Öffentlichkeit zu Freisetzungsvorhaben anhören kann? b) Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, daß Öffentlichkeitsbeteiligungen dazu beitragen, die Akzeptanz der Gentechnik zu fördern, Transparenz zu vermitteln und damit Demokratie zu stärken?
a) Aus welchem Grund sollen die Fristen für Genehmigungen auf 60 Tage verkürzt werden und die Kommission und die Mitgliedsländer nicht mehr - wie in der Freisetzungsrichtlinie vorgesehen - beteiligt werden? b) Wie lange ist heute die durchschnittliche Dauer von Genehmigungsverfahren in der Europäischen Union?
a) Was versteht die Bundesregierung unter „ähnlichen Umweltbedingungen", wenn sie in ihrem Papier vorschlägt, daß „weitere Freisetzungen, die unter ähnlichen Umweltbedingungen stattfinden" nur noch angemeldet werden müssen? b) Hält die Bundesregierung eine Frist von 30 Tagen, in dem die zuständige Behörde Widerspruch gegen die Freisetzung einlegen kann, für ausreichend? Wenn ja, warum?
a) Warum will die Bundesregierung die Bedingung, daß alle Freisetzungen im Rahmen eines im voraus festgesetzten Arbeitsprogramms erfolgen müssen, streichen, obgleich diese Bedingung bei der Möglichkeit der Anmeldung mehrerer Freisetzungen an verschiedenen Orten im vereinfachten Verfahren nach einer Kommissionsentscheidung, wie sie im Anhang der Kommissionsentscheidung vom 4. November 1994 (94/739/EWG) aufgeführt wird, notwendig ist? b) Warum soll des weiteren die Bedingung, daß alle Freisetzungen während einer im voraus festgesetzten Zeitspanne erfolgen müssen, die ebenfalls in dem Anhang der erwähnten Kommissionsentscheiung aufgeführt ist, wegfallen? c) Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, daß mit dem Wegfall dieser beiden Bedingungen wesentliche Daten zur Einschätzung der Freisetzungen, ihrer Kontrolle und Risikoabwägung, nicht mehr zur Verfügung stehen?
Wie soll nach Vorstellung der Bundesregierung zukünftig das vereinfachte Verfahren konkret aussehen?
Wie schätzt die Bundesregierung den Stellenwert der vereinfachten Verfahren im Vergleich zu den in der Freisetzungsrichtlinie vorgesehenen Verfahren ein? Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß mit der Realisierung ihres Vorschlags immer mehr Freisetzungen im vereinfachten Verfahren erfolgen und damit die in der Freisetzungsrichtlinie vorgesehenen Regelungen, die aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes und den Mitwirkungsmöglichkeiten der Mitgliedstaaten sinnvoll sind, möglicherweise unterlaufen werden?
a) Welche Auswirkungen sind nach Ansicht der Bundesregierung auf die Zulassung von gentechnisch veränderten Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten zu erwarten, wenn sich die Vorstellungen der Bundesregierung zur Verfahrensvereinfachung bei Freisetzungen durchsetzt vor dem Hintergrund, daß im Entwurf der Novel-Food-Verordnung hinsichtlich des Geltungsbereiches (Artikel 1), der Kennzeichnung (Artikel 8) und der beizubringenden Unterlagen (Artikel 9) auf die Freisetzungsrichtlinie verwiesen wird? b) Wie bewertet die Bundesregierung diese Auswirkungen hinsichtlich der Einschätzungen der Risiken von Novel-Food für die menschliche Gesundheit?
Strebt die Bundesregierung an, über ihren Vertreter im Ausschuß nach Artikel 21 der Richtlinie 90/220/EWG auf der europäischen Ebene über Kommissionsentscheidungen eine Deregulierung der Freisetzungsrichtlinie vorzunehmen, da auf diesem Wege kein Parlament, weder das euröpäische noch der Deutsche Bundestag oder Bundesrat, unterrichtet werden muß oder gar beraten kann?
Wird die Bundesregierung im Bereich der Gentechnik sich für weitere Veränderungen einsetzen, für die eine parlamentarische Beratung nicht vorgesehen ist? Wenn ja, für welche?
Wird die Bundesregierung, um einer nationalen Debatte über die gesetzlichen Bestimmungen im Bereich der Gentechnik auszuweichen, gesetzliche Veränderungen in erster Linie über die europäische Ebene versuchen zu erwirken?