Die rechtsextreme Zeitung „Nation und Europa" berichtet, daß das Bundesministerium der Finanzen mit einem Rundschreiben (Aktenzeichen IV B 7 - S 0171 - 110/95) an die Finanzbehörden der Länder angeblich „Argumentationshilfen" lieferte, nach denen Vertriebenenverbänden die Gemeinnützigkeit aberkannt werden kann. In dem Schreiben heißt es laut „Nation und Europa": „Zu beanstanden sind (...) Formulierungen (in der Satzung von Vertriebenenverbänden, d. Red.), die den Satzungszweck z. B. mit ,Anspruch der Volksgruppen und der einzelnen Landsleute auf Rückerstattung des geraubten Vermögens und die sich daraus ergebenden Entschädigungsansprüche zu vertreten definieren. Vertriebenenverbände mit diesem oder ähnlich formuliertem Satzungszweck können nicht als gemeinnützig behandelt werden, weil sie gegen die Gebote der Ausschließlichkeit und der Selbstlosigkeit verstoßen. Satzungszwecke wie Wiedervereinigung mit den Vertreibungsgebieten oder ,Eingliederung der Vertreibungsgebiete' sind ebenfalls schädlich für die Gemeinnützigkeit eines Vertriebenenverbandes. Die Verfolgung dieser Ziele ist keine Förderung der Allgemeinheit, weil solche Bestrebungen im Widerspruch zu den völkerrechtlich verbindlichen Verträgen der Bundesrepublik Deutschland mit ihren östlichen Nachbarstaaten und zum Grundgesetz stehen" (Nation und Europa, 5/1996, S. 66).
Vorbemerkung
Im Interesse einer bundesweit gleichen steuerlichen Behandlung vergleichbarer Sachverhalte geben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder zu Zweifelsfragen von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung, die bei der Anwendung der Steuergesetze auftreten, regelmäßig Verwaltungsanweisungen heraus. Dies geschieht in Form von mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmten und an diese gerichtete Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (sog. BMF-Schreiben) und entsprechende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder gegenüber den nachgeordneten Landesfinanzbehörden (Oberfinanzdirektionen und Finanzämter).
Der in der Anfrage zitierte Text stammt aus einem BMF-Schreiben vom 26. Oktober 1995 zu der Frage, wie der Begriff der „Fürsorge für Vertriebene" im Gemeinnützigkeitsrecht zu verstehen ist. Bei dem Schreiben handelt es sich nicht, wie die Zeitung „Nation und Europa" behauptet, um eine Argumentationshilfe für die Aberkennung der Gemeinnützigkeit von Vertriebenenverbänden. Der nur auszugsweise Abdruck in der Zeitung entstellt den Inhalt des Schreibens.
Der vollständige Text des Schreibens lautet wie folgt: ,Es ist gefragt worden, wie es gemeinnützigkeitsrechtlich zu beurteilen ist, wenn ein Vertriebenenverband nach seiner Satzung u. a. die Wiedergutmachung des Vertreibungsunrechts, die Rückgabe von konfisziertem Vermögen oder die Wiedervereinigung mit den Vertreibungsgebieten zum Ziel hat. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder vertrete ich hierzu folgende Auffassung:
Für die Gemeinnützigkeit eines Vertriebenenverbands ist es unschädlich, wenn er nach seiner Satzung allgemein - im Sinne einer Wiederherstellung der allgemeinen Gerechtigkeit - auch Zwecke wie „Wiedergutmachung des Vertreibungsunrechts" oder „Rückgabe des konfiszierten Vermögens auf der Basis eines gerechten Ausgleichs" fördert. Bei derartigen Formulierungen in der Satzung kann angenommen werden, daß sich der Verband bei seiner Betätigung im Rahmen des gemeinnützigen Zwecks „Fürsorge für Vertriebene" hält und die Verfolgung individueller Rechtsansprüche der Mitglieder nicht Satzungszweck ist.
Zu beanstanden sind jedoch Formulierungen, die den Satzungszweck z. B. mit „Anspruch der Volksgruppen und der einzelnen Landsleute auf Rückerstattung des geraubten Vermögens und die sich daraus ergebenden Entschädigungsansprüche zu vertreten" definieren. Vertriebenenverbände mit diesem oder einem ähnlich formulierten Satzungszweck können nicht als gemeinnützig behandelt werden, weil sie gegen die Gebote der Ausschließlichkeit (§ 56 AO) und der Selbstlosigkeit (§ 55 AO) verstoßen.
Satzungszwecke wie „Wiedervereinigung mit den Vertreibungsgebieten" oder „Eingliederung der Vertreibungsgebiete " sind ebenfalls schädlich für die Gemeinnützigkeit eines Vertriebenenverbandes. Die Verfolgung dieser Ziele ist keine Förderung der Allgemeinheit, weil solche Bestrebungen im Widerspruch zu den völkerrechtlich verbindlichen Verträgen der Bundesrepublik Deutschland mit ihren östlichen Nachbarstaaten und zum Grundgesetz stehen (vgl. BFH-Urteil vom 16. Oktober 1991 - BFH/NV 1992, S. 505).
Bei Vertriebenenverbänden, die trotz der vorstehenden gemeinnützigkeitsschädlichen Satzungsbestimmungen bisher als gemeinnützig behandelt worden sind, kann es aus Gründen des Vertrauensschutzes bis einschließlich dem Veranlagungszeitraum 1995 dabei verbleiben. Ab dem Veranlagungszeitraum 1996 kann die Gemeinnützigkeit jedoch nur noch dann weiter anerkannt werden, wenn die zu beanstandenden Zwecke aus der Satzung gestrichen oder durch eine Formulierung, die den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts genügt, ersetzt worden sind. Die Satzungsänderung muß bis zum Ende des Jahres 1996 beschlossen und beim Vereinsregister zur Eintragung angemeldet worden sein.
Die Gemeinnützigkeit von Vertriebenenverbänden ist nach den gleichen Rechtsgrundsätzen zu beurteilen wie die Gemeinnützigkeit anderer Körperschaften. Maßgeblich dafür sind die Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 AO) und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Nach diesen Grundsätzen fördert eine Körperschaft z. B. nicht selbstlos und nicht ausschließlich die Allgemeinheit und kann deshalb nicht als gemeinnützig behandelt werden, wenn sie wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder verfolgt oder sich bei ihrer Tätigkeit nicht im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung hält.
In dem BMF-Schreiben vom 26. Oktober 1995 werden diese Grundsätze so weit wie möglich zugunsten der Vertriebenenverbände ausgelegt. So werden die Finanzämter angewiesen, Satzungszwecke wie die Förderung der Wiedergutmachung des Vertreibungsunrechts oder die Rückgabe des konfiszierten Vermögens auf der Basis eines gerechten Ausgleichs grundsätzlich nicht zu beanstanden. Satzungsbestimmungen verstoßen aber eindeutig gegen die Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts, wenn sie nach der Art ihrer Formulierung auf die Verfolgung individueller Rechtsansprüche der Mitglieder und damit auf deren wirtschaftliche Förderung ausgerichtet sind.
Die Vertrauensschutzregelung, nach der ein Vertriebenenverband weiter als gemeinnützig behandelt werden kann, wenn er etwaige schädliche Satzungsbestimmungen bis zum Ende des Jahres 1996 an die Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts anpaßt, bietet allen Vertriebenenverbänden die Möglichkeit, ohne Unterbrechung auch in Zukunft die mit der Gemeinnützigkeit verbundenen Steuervergünstigungen in Anspruch zu nehmen.