Bemerkungen zum Asylrecht in den MOE-Staaten im sog. Langdon-Bericht
der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Gruppe der PDS
Vorbemerkung
In dem Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen - Vorbereitung der assoziierten mittel- und osteuropäischen Länder auf die Mitgliedschaft in der Europäischen Union: „Zusammenarbeit im Bereich Inneres und Justiz" („Langdon-Bericht") vom Oktober 1995 heißt es: „Es gab eine große Bandbreite, innerhalb derer die zehn Länder diese Anforderungen (der EU) erfüllten. Einige schienen gutentwickelte Asylverfahren zu haben; in anderen Fällen erschien es dem Berichterstatter, als ob diese Länder internationale Verträge (international instruments) ratifiziert, diese aber nicht vollständig umgesetzt hätten."
Zudem wurde darauf hingewiesen, daß „wieder andere noch nicht einmal ihre Absicht bekundet (hätten), die Genfer Konvention (gemeint ist die Genfer Flüchtlingskonvention, Anm. U. J.) anzunehmen. "
Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch in seiner Asyl-Entscheidung vom 14. Mai 1995 erklärt, die Unterzeichnung der Genfer Flüchtlingskonvention wäre Voraussetzung, um ein Land als sog. sicheren Drittstaat anzuerkennen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen7
Welche von der Langdon-Kommission besuchten Staaten haben die Genfer Flüchtlingskonvention bislang noch nicht unterzeichnet?
Welche von der Langdon-Kommission besuchten Staaten haben aus welchen Gründen die Absicht bekundet, die Genfer Flüchtlingskonvention nicht anzunehmen?
Welche Konsequenzen hat dies nach Ansicht der Bundesregierung für die Anwendung der Drittstaatenregelung auf diese Staaten?
In welchen Staaten hatte der Berichterstatter den Eindruck, als ob diese Länder zwar die relevanten internationalen Verträge unterzeichnet, diese aber nicht vollständig umgesetzt hätten?
Welche internationalen Verträge wurden nicht bzw. nicht vollständig umgesetzt?
In welchen Punkten wurde welcher dieser internationalen Verträge von welchen der besuchten Staaten nicht bzw. nicht vollständig umgesetzt?
Welche Konsequenzen hat die - im Lichte des Konzepts der „normativen Vergewisserung" - für die bundesdeutsche Asylpraxis?