Sexuelle Selbstbestimmung von Bundeswehrangehörigen bei Auslandseinsätzen der Bundeswehr
der Abgeordneten Angelika Beer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Laut „Bild"-Zeitung vom 21. Juni 1996 haben sich zwei Bundeswehrangehörige im Wohncontainer des Lazaretts von Trogir auf dem Balkan geliebt. Über diesen Vorfall beschwerten sich zwei Mitbewohnerinnen, die sich dadurch belästigt gefühlt hatten, beim Kompaniechef. Die beiden des Vorgangs Beschuldigten wurden zuerst zu sieben Tagen Arrest verurteilt und anschließend in die Heimatstandorte zurückversetzt. Ihnen droht angeblich ein Disziplinarverfahren.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen12
Kann die Bundesregierung bestätigen, daß es zu dem in der „Bild"-Zeitung wiedergegebenen Sachverhalt gekommen ist?
Trifft es insbesondere zu, daß die betroffenen Bundeswehrangehörigen unter Arrest gestellt worden sind, und wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgte der Arrest?
Mußten oder durften die betroffenen Bundeswehrangehörigen den Arrest gemeinsam verbringen?
Trifft es zu, daß den beiden ein Disziplinarverfahren droht bzw. daß bereits eines angestrengt worden ist, und wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage und aus welchen Gründen?
Gab es bisher vergleichbare Vorfälle bei Auslandseinsätzen der Bundeswehr, und wenn ja, wie ist die Bundeswehr damit verfahren?
Wie ist die Haltung der Bundesregierung gegenüber sexuellen Beziehungen von Bundeswehrangehörigen während eines Auslandseinsatzes?
Ist die Bundesregierung der Ansicht, daß hetero- oder homosexueller Verkehr von Bundeswehrangehörigen die Einsatzfähigkeit der Truppe bei Auslandseinsätzen positiv oder negativ beeinflussen kann, wenn ja, warum?
Hält die Bundesregierung es für notwendig daß sexueller Verkehr während eines Auslandseinsatzes der Bundeswehr unterbunden bzw. bestraft wird, und wenn ja, aus welchen Gründen und auf welcher rechtlichen Grundlage?
Ist die Bundesregierung der Ansicht, daß bei Auslandseinsätzen der Bundeswehr das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Bundeswehrangehörigen zu gewährleisten ist?
Ist die Bundesregierung bereit, durch konkrete räumliche Maßnahmen (z. B. Bereitstellung von speziellen Containern) das sexuelle Selbstbestimmungsrecht von Bundeswehrangehörigen bei Auslandseinsätzen zu gewährleisten?
Welche Mittel in welcher Höhe sind im Einzelplan 14 1996 und 14 1997 eingestellt, um sicherzustellen, daß das sexuelle Selbstbestimmungsrecht von Bundeswehrangehörigen bei Auslandseinsätzen nicht eingeschränkt wird?
Gehören zur Grundausstattung bei gemischtgeschlechtlichen Auslandseinsätzen der Bundeswehr Verhütungsmittel, und wenn nein, warum nicht, und wenn ja, welcher Art?