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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Erlaß des Bundesministers des Innern an die Innenminister der Länder, die Grenzschutzdirektion in Koblenz und das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFl) in Folge der Asylurteile des Bundesverfassungsgerichts (G-SIG: 13011817)

Drittstaatenregelung in der Praxis, Rückübernahmeabkommen mit "Viertstaaten"

Fraktion

PDS

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

24.07.1996

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/526109. 07. 96

Erlaß des Bundesministers des Innern an die Innenminister der Länder, die Grenzschutzdirektion in Koblenz und das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFI) in Folge der Asylurteile des Bundesverfassungsgerichts

der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Gruppe der PDS

Vorbemerkung

In einem Erlaß an die Innenminister der Länder, die Grenzschutzdirektion in Koblenz und das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFI) in Folge der Urteile des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) weist der Bundesminister des Innern (BMI) die Grenzschutzstellen an, die Drittstaatenregelung restriktiv umzusetzen. So gilt zwar die Reise mit einem öffentlichen Verkehrsmittel, wenn dieses nicht im Drittstaat anhält, nicht als Einreise über einen sicheren Drittstaat, wohl aber auf einem Lastkraftwagen.

Über Ausnahmen von der Anwendung der Drittstaatenregelung behält sich der BMI die letzte Entscheidung vor. Ausnahmen können dem Erlaß zufolge nur vorliegen, wenn ein Flüchtling „substantiiert" vorbringt, daß er entgegen der im Wege der „normativen Vergewisserung" vorgenommenen Festlegung im Drittstaat nicht sicher ist, wenn ihm die Todesstrafe droht, wenn er dort in konkrete Gefahr durch ein Verbrechen gerät, bei schlagartiger Veränderung der Verhältnisse, wenn der Drittstaat zum Verfolgerstaat wird oder bestimmten Flüchtlingen Schutz wegen Rücksichtnahme auf die Herkunftsländer verweigert. Wegen der Tatsache, daß die Todesstrafe in keinem sicheren Drittstaat mehr vollstreckt wird, weist der BMI überdies an, daß die Todesstrafe „grundsätzlich unberücksichtigt" bleibt.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen6

1

Hat der Bundesgrenzschutz ohne gesonderte Prüfung davon auszugehen, daß ein Lastkraftwagen in einem sicheren Drittstaat grundsätzlich hält, ein Flüchtling somit grundsätzlich die Möglichkeit hat, seine Flucht im Drittstaat zu beenden?

2

Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Flüchtlinge mit Lastkraftwagen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht wurden, ohne die Möglichkeit zu haben, den Wagen in einem Drittstaat zu verlassen?

Wenn ja, bitte einzeln aufschlüsseln.

3

In wie vielen Fällen sind nach Kenntnis der Bundesregierung Flüchtlinge auf dem Weg in die Bundesrepublik Deutschland in Lastkraftwagen zu Tode gekommen?

4

Aufgrund welcher Fakten kann die Bundesregierung ausschließen, daß die Todesstrafe in keinem der sicheren Drittstaaten, in welchen die Todesstrafe existiert (Belgien, Griechenland, Großbritannien, Polen), entgegen der Annahme des BMI in Ausnahmefällen vollstreckt wird?

5

Mit welchen vom Bundesverfassungsgericht als Viertstaaten bezeichneten Ländern haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die vom Deutschen Bundestag gesetzlich als sichere Drittstaaten festgelegten Länder nach Kenntnis der Bundesregierung Rückübernahmeabkommen geschlossen (bitte einzeln aufführen)?

6

Mit welchen Staaten haben nach Kenntnis der Bundesregierung die „Viertstaaten" ihrerseits Rückübernahmeabkommen geschlossen (bitte einzeln aufführen)?

Bonn, den 4. Juli 1996

Ulla Jelpke Dr. Gregor Gysi und Gruppe

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