Begutachtung und Bewertung des Grades der Behinderung von Kindern mit Down-Syndrom
der Abgeordneten Andrea Fischer (Berlin) und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
In der Öffentlichkeit war von Eltern von Kindern mit Down-Syndrom die Klage zu hören, daß die langjährige Praxis der ärztlichen Begutachtung auf der Grundlage der Richtlinie „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" sich in letzter Zeit negativ verändert hätte.
Bislang hatten die Versorgungsämter nach Begutachtung durch die ärtzlichen Sachverständigen in der Regel schon Säuglingen und Kleinkindern mit Down-Syndrom einen Grad der Behinderung von 100 % zuerkannt und ihnen das Merkzeichen „H" Hilflosigkeit verliehen. Seit 1994 berichten immer häufiger Eltern davon, daß Säuglinge bzw. Kleinkinder mit Down-Syndrom von den Versorgungsämtern mit einem Grad der Behinderung von 50 eingestuft wurden und ihnen das Merkzeichen „H" Hilflosigkeit verweigert wird.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:
Fragen5
Ist der Bundesregierung diese Einstufungspraxis der Versorgungsämter für Kinder mit Down-Syndrom bekannt?
Aufgrund welcher Rechtsvorschriften werden diese Einstufungen vorgenommen?
Gelten insbesondere noch die Anhaltspunkte der Richtlinie „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz"
a) Anhaltspunkt 26.3, der das Down-Syndrom ausdrücklich nennt und dessen schwere Hirnschädigung und Entwicklungsbeeinträchtigung kennzeichnet;
b) Anhaltspunkt 22.4a, der die Hilflosigkeit bei Hirnschäden feststellt und das Down-Syndrom beispielhaft nennt;
c) Anhaltspunkt 22.3, der die besondere Hilflosigkeit im Kindesalter berücksichtigt wissen will?
Ist die Richtlinie in letzter Zeit verändert worden? Wenn ja, sind die Behindertenverbände in diesen Veränderungsprozess einbezogen worden? Wenn nein, plant die Bundesregierung in nächster Zeit eine Veränderung der Richtlinien?
Wie steht die Bundesregierung dazu, daß eine Einstufung von Kindern mit Down-Syndrom mit einem Grad von Behinderung von 50 % sowie die Nicht-Zuerkennung des Merkmals „H" Hilflosigkeit für die betroffenen Kinder und ihre Eltern im Einzelfall Härten bedeuten können, insbesondere bei der steuerlichen Berücksichtigung des Hilfeaufwands und durch entfallende Begünstigungen im Personennahverkehr?