Gewährung von Sozialhilfe an im Ausland lebende deutsche Bürgerinnen und Bürger
der Abgeordneten Dr. Barbara Höll und der Gruppe der PDS
Vorbemerkung
Die Bundesrepublik Deutschland verlassen jährlich Tausende von Menschen, um in anderen Staaten vorübergehend zu leben oder ihren Wohnsitz, z. B. aus familiären Gründen, zu verlegen. Dabei kann es vorkommen, daß Bürgerinnen und Bürger mit deutscher Staatsbürgerschaft im Ausland in finanzielle und soziale Notsituationen geraten. Dies betrifft u. a. Frauen, die nach einer Scheidung oft kaum eine Möglichkeit haben, ihren Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern. Diesen Bürgerinnen und Bürgern kann in besonderen Fällen nach § 119 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) Sozialhilfe gewährt werden. Bei der Neuregelung des Bundessozialhilfegesetzes wurden 1993 das Tatbestandsmerkmal des „besonderen Notfalls" eingefügt und die Soll-Bestimmung in eine Kann-Bestimmung umgewandelt.
Eine Grundlage, Bürgerinnen und Bürger mit deutscher Staatsbürgerschaft im Ausland von staatlicher Seite finanziell zu unterstützen, besteht, nach Angaben der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Claudia Nolte, nur aufgrund des § 119 n. F. und der Übergangsregelung des § 147 b Satz 1 BSHG. Dem Bundesministerium des Innern zur Verfügung stehende Mittel für deutsche Minderheiten kommen zur Unterstützung dieser Bürgerinnen und Bürger nicht in Betracht.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen8
Wie wirkt sich die Neuregelung des Bundessozialhilfegesetzes von 1993 auf die geleistete Sozialhilfe an im Ausland lebende deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger aus (um Vergleichswerte zu erhalten, hier bitte eine Aufschlüsselung nach den Jahren 1990 bis 1995)?
Wie hoch war die Zahl der im Ausland durch deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger gestellten Sozialhilfeanträge (Angaben für die Jahre 1990 bis 1995)?
Wie viele Sozialhilfeanträge wurden genehmigt (bitte Angaben in Prozent und absoluten Zahlen für die Jahre 1990 bis 1995)?
Welches waren und sind die Hauptgründe der Ablehnung einer beantragten Sozialhilfe?
Existiert eine Differenz zwischen der Bewilligung von Sozialhilfeanträgen seitens der Botschaften in den jeweiligen Ländern und der tatsächlich durch die sachlich zuständigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe bestätigten Anträge?
Wenn ja, wie hoch ist diese, und woraus resultiert sie?
Wie splittet sich die Zahl von Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfängern mit deutscher Staatsbürgerschaft auf die einzelnen Staaten auf (bitte Angaben in absoluten Zahlen und im Verhältnis zu dort gemeldeten Personenzahlen mit deutscher Staatsbürgerschaft)?
Auf welche Personengruppen teilt sich die geleistete Sozialhilfe auf (Angaben bitte geschlechts- und altersspezifisch)?
Wie hoch ist der durchschnittlich gezahlte Sozialhilfesatz an im Ausland lebende Deutsche (bitte eine Aufschlüsselung der niedrigsten bzw. höchsten durchschnittlichen Sozialhilfesätze)?