Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
13. Wahlperiode
Drucksache 13/7351
27. 03. 97
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Horst Kubatschka, Michael Müller
(Düsseldorf), Klaus Barthel, Friedhelm Julius Beucher, Dr. Eberhard Brecht,
Dr. Marliese Dobberthien, Petra Ernstberger, Annette Faße, Lothar Fischer
(Homburg), Gabriele Fograscher, Iris Follak, Monika Ganseforth, Günter Gloser,
Angelika Graf (Rosenheim), Dr. Liesel Hartenstein, Uwe Hiksch, Frank Hofmann
(Volkach), Brunhilde Irber, Jann-Peter Janssen, Susanne Kastner, Walter Kolbow,
Robert Leidinger, Klaus Lennartz, Heide Mattischeck, Ulrike Mehl, Jutta Müller
(Völklingen), Doris Odendahl, Günter Oesinghaus, Karin Rehbock-Zureich,
Dr. Edelbert Richter, Marlene Rupprecht, Heinz Schmitt (Berg), Dietmar Schütz
(Oldenburg), Dr. Angelica Schwall -Düren, Erika Simm, Dr. Sigrid Skarpelis-Sperk,
Wieland Sorge, Antje-Marie Steen, Ludwig Stiegler, Jörg Tauss, Dr. Bodo
Teichmann, Jella Teuchner, Uta Titze-Stecher, Reinhard Weis (Stendal), Verena
Wohlleben, Hanna Wolf (München), Heidemarie Wright
- Drucksache 13/7050 -
Stand der Umsetzung der Alpenkonvention
Der Schutz und die Nutzung der Alpen müssen sich am Ziel einer
dauerhaften Entwicklung orientieren. Der Erhaltung des Alpenraums als
gesamteuropäisches Erbe muß oberste Priorität eingeräumt werden, nicht
aber seiner grenzenlosen Erschließung. 1991 wurde von der
Bundesrepublik Deutschland, Österreich, Schweiz, Italien, Frankreich,
Liechtenstein und Jugoslawien die Alpenkonvention unterzeichnet; dieses
mittlerweile in Kraft getretene Übereinkommen soll einen nachhaltigen
Schutz der Alpen gewährleisten.
Ohne die Fachprotokolle zu den einzelnen Bereichen bleibt die
Alpenkonvention als bloße Rahmenkonvention weitgehend bedeutungslos.
Eine zügige Erarbeitung und Verabschiedung der Protokolle ist nun
vordringlich. Der von der Bundesregierung in der Antwort auf unsere
Kleine Anfrage „Schutz der Alpen - Umsetzung der Alpenkonvention"
(Drucksache 12/7314) angekündigte Zeitplan für die Erarbeitung und
Zeichnung der einzelnen Protokolle hat sich in der Vergangenheit jedoch
als grob unzutreffend erwiesen.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit vom 27. März 1997 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich - in kleinerer Schrifttype - den Fragetext.
I. Allgemeines
1. Wie viele Ratifizierungen der Alpenkonvention liegen bislang vor,
und bis wann ist mit weiteren Ratifizierungen zu rechnen?
Bisher haben die Alpenkonvention ratifiziert (in chronologischer
Reihenfolge): Österreich, Liechtenstein, Deutschland, Slowenien
und Frankreich. Die EG hat das Zustimmungsverfahren
abgeschlossen, wartet aber mit der Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde auf die Ratifizierung der Konvention durch Italien. Italien
und die Schweiz haben das Ratifikationsverfahren eingeleitet.
Beide Staaten erwarten, das Verfahren im Jahre 1998 abschließen zu
können.
2. Wie beurteilt die Bundesregierung
a) die unter anderem von der internationalen
Alpenschutzkommission CIPRA (Commission Internationale pour la Protection des
Alpes) erhobene Forderung, zur Umsetzung der Alpenkonvention
ein ständiges Sekretariat einzurichten,
b) die Forderung, einen Alpenrat als spezielle Beratungsebene von
Vertretern der Länder bzw. Regionen des Alpenraums zu
schaffen?
Zu a)
Nach Artikel 9 der Alpenkonvention kann die Alpenkonferenz die
Errichtung eines ständigen Sekretariats im Konsens beschließen.
Die erforderliche Übereinstimmung konnte in der letzten
Alpenkonferenz, am 27. Februar 1996 in Brdo/Slowenien, nicht erzielt
werden. Einige Staaten sind der Auffassung, die Behandlung der
Frage eines ständigen Sekretariats sei zum gegenwärtigen
Zeitpunkt verfrüht. Die Bundesregierung teilt diese Auffassung. Vor
der Prüfung der Errichtung eines ständigen Sekretariats sollten in
der Sache weitere Fortschritte erzielt werden, wie z. B.
Ratifizierung der Konvention durch alle Mitgliedsstaaten, Inkrafttreten der
bisher von der Alpenkonferenz angenommenen
Durchführungsprotokolle sowie Annahme weiterer wichtiger Protokolle, z. B. zu
den Bereichen Verkehr, Bodenschutz und Energie. Die
Wahrnehmung der Sekretariatsaufgaben durch das jeweilige Vorsitzland ist
den bisher zu erledigenden Aufgaben angemessen.
Zu b)
Die Alpenkonvention legt die Gremien zur Umsetzung der
Alpenkonvention (Alpenkonferenz, Ständiger Ausschuß der
Alpenkonferenz und Arbeitsgruppen) fest und regelt die Beteiligung von
Beobachtern. Zu den bisher zugelassenen Beobachtern gehören
u. a. die Arbeitsgemeinschaften der Alpenregionen, wie Arge Alp
und Arge Alpen-Adria, in denen Vertreter der Länder bzw.
Regionen des Alpenraums zusammengeschlossen sind. Sie nehmen die
angesprochene Beratungsfunktion bereits wahr. Ein zusätzliches
Gremium ist daher nicht erforderlich.
Deutscher Bundestag - 13. Wahlperiode .Drucksache 13/7351
3. Welche Maßnahmen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
bisher zur Umsetzung der Alpenkonvention vor Ort getroffen, und
welche -insbesondere finanzielle - Hilfestellungen erfahren die
Kommunen dabei?
Maßnahmen zur Umsetzung der Alpenkonvention liegen in
Deutschland in der Zuständigkeit des Freistaates Bayern.
Zur Raumplanung im Alpenraum hat sich die Bundesregierung mit
Österreich und Italien darauf verständigt, ein gemeinsames
Pilotaktions-Programm gemäß Artikel 10 EFRE VO (Europäischer
Fonds für Regionalentwicklung) durchzuführen. Damit wird in den
Ostalpen ein Beitrag zur pilotartigen Umsetzung des Protokolls
„Raumplanung und nachhaltige Entwicklung" der
Alpenkonvention geleistet. Deutschland hat u. a. zwei Projekte in die
Pilotaktion eingebracht, die sich ausdrücklich auf die Alpenkonvention
beziehen:
a) an Fallbeispielen soll die Raumverträglichkeitsprüfung für
überörtlich bedeutsame Projekte im Sinne des Artikel 10 in
Verbindung mit Artikel 12 (3) des Protokolls erprobt werden,
b) weiterhin ist vorgesehen, innerhalb der Pilotaktion das
Gemeindenetzwerk „Allianz in den Alpen" zu vertiefen, dessen
Ziel es ist, einen Informations- und Erfahrungsaustausch von
Gemeinden zu fördern, die bereit sind, ihre zukünftige
Entwicklung an den Prinzipien der Nachhaltigkeit auszurichten,
wie sie in der Alpenkonvention festgelegt sind.
Nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens zeichnet sich ab, daß
einer begrenzten Zahl alpiner Modellgemeinden des bayerischen
Alpenraums mit Kofinanzierung der Europäischen Union,
finanzieller Unterstützung von Land und Bund und Eigenbeteiligung
kooperationsbereiter Kommunen eine aus der Sicht der
Alpenkonvention fachkundige Beratung und Betreuung angeboten werden
kann. Eine Mitarbeit aus dem österreichischen Alpenraum und aus
der Autonomen Provinz Südtirol zeichnet sich ab. Die
Einzelheiten des Verfahrens werden derzeit im Zusammenwirken der
beteiligten Regierungen mit der Europäischen Kommission
abgestimmt. Der Vorgang ist auch Gegenstand des von CIPRA
International getragenen Treffens des Gemeindenetzwerks
„Allianz in den Alpen" am 21. März 1997, das in Graubünden
durchgeführt wird, in der Hoffnung, auch die Mitarbeit von Schweizer
Kommunen zu gewinnen.
Die Aktivitäten müssen der jeweiligen konkreten Situation und
Entwicklung der einzelnen Gemeinden Rechnung tragen. Die
fachlichen Schwerpunkte werden deshalb in unterschiedlichen
Bereichen liegen. Durch die gemeindespezifische Formulierung
der einzelnen Projekte wird auch den regionsspezifischen
Besonderheiten Genüge getan.
Die Berglandwirtschaft wird insbesondere durch folgende
Programme unterstützt: Aufgrund der besonderen Benachteiligungen
werden den Landwirten in den Berggebieten durchschnittlich
höhere Prämiensätze bei der Ausgleichszulage gewährt.
Insbesondere Almen und Alpen sowie Flächen über 1000 Meter
erhalten den nach der Effizienzverordnung zugelassenen Höchstsatz
vom 340 DM/ha.
In Bayern dient das Kulturlandschaftsprogramm, Teil B, der
Erhaltung und Bewirtschaftung der ökologisch besonders
wertvollen Almen und Alpen und der Nutzung von extensiv
bewirtschaftetem Grünland in anderen benachteiligten Gebieten. Gefördert
werden neben Almen- und Alpengebäuden Weideeinrichtungen,
Wegerschließung und Spezialmaschinen.
Darüber hinaus profitieren die Landwirte in diesem ökologisch
sensiblen Gebiet in besonderem Maße vom Bayerischen
Kulturlandschaftsprogramm Teil A auf der Basis der Verordnung (EWG)
Nr. 2078/92. Vor allem die extensive Weidenutzung und die
Behirtung anerkannter Almen und Alpen finden dabei große
Resonanz.
Im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP) er
-
halten Betriebe im Berggebiet einen Baukostenzuschuß von bis zu
102 000 DM (bis zu 68 000 DM in nicht benachteiligten Gebieten).
Unabhängig davon gibt es verschiedene Initiativen von NGO und
von lokalen Aktionsgruppen zur Förderung der
Berglandwirtschaft.
Die Forderungen des Protokolls Bergwald sind durch das
Waldgesetz in Bayern und weitere bayerische Fachgesetze bereits
weitestgehend erfüllt.
Kommunale Gebietskörperschaften können für Maßnahmen zur
Walderhaltung und zur Sicherung der Waldfunktionen
Fördermittel nach Maßgabe der geltenden Landesförderprogramme
erhalten.
Forstwirtschaftliche Maßnahmen können auch über die EU-
Strukturförderung in Ziel-5 b-Gebieten, zu denen u. a. das Oberallgäu
gehört, gefördert werden. Das operationelle Programm Bayerns
sieht entsprechende Fördertatbestände vor.
II. Protokoll „Bodenschutz"
4. Erwartet die Bundesregierung noch substantielle Änderungen des
zur Zeit vorliegenden Entwurfs des Protokolls vom Juli 1996, bzw. bis
wann kann nach ihrer Auffassung mit einer endgültigen
Fertigstellung und anschließenden Verabschiedung des Protokolls gerechnet
werden?
Die Bundesregierung erwartet, daß die Inhalte des Entwurfs des
Bodenschutzprotokolls vom 12. Juli 1996 erhalten werden können.
Restriktivere Formulierungen, die in der 1. Fassung von 1994
enthalten und für die Bundesregierung wie für
Umweltschutzgruppen wünschenswert waren, haben sich als nicht konsensfähig
erwiesen.
Der Ständige Ausschuß der Alpenkonferenz hat in seiner 7.
Sitzung vom 11. bis 13. Dezember 1996 beschlossen, daß
Vertragsparteien und Signatare ihre Ergänzungs- bzw.
Änderungsvorschläge zum Text des Protokolls in der Fassung vom Juli 1996 bis
Ende Februar 1997 schriftlich bekanntgeben. Die Arbeitsgruppe
„Bodenschutz" wird den Protokolltext so zügig wie möglich
überarbeiten und abschließend verhandeln. Da die Schweiz, Österreich
und Italien in o. g. Sitzung des Ständigen Ausschusses neue
Einwendungen angemeldet haben, können substantielle Änderungen
z. Zt. nicht ausgeschlossen werden. Die Bundesregierung wird sich
in den bevorstehenden Verhandlungen mit Nachdruck dafür
einsetzen, daß die Regelungen des Entwurfs vom Juli 1996 nicht
abgeschwächt werden. Es ist vorgesehen, das Protokoll der nächsten
Alpenkonferenz, die spätestens im Frühjahr 1998 stattfindet, zur
Verabschiedung zuzuleiten.
5. Wie beurteilt die Bundesregierung die vorliegende Fassung des
Protokolls, insbesondere im Hinblick auf
a) den Verzicht der Aufnahme einer Beschränkung der künstlichen
Beschneiung und eines Verbotes des Einsatzes biologischer und
chemischer Zusätze bei der Kunstschnee-Erzeugung,
b) den Verzicht der Aufnahme einer Verpflichtung, Ausbaugrenzen
für weitere Erschließungsmaßnahmen für Beherbergungsbauten
und Transportwege in den Alpen festzulegen?
Zu a)
Im Hinblick auf Artikel 14 „Touristische Infrastrukturen" war ein
Beschluß der Alpenkonferenz vom Februar 1996 zu beachten, der
vorsieht, daß bei inhaltlicher Überschneidung von in
verschiedenen Protokollen vorgeschlagenen Maßnahmen die Maßnahme
dem für die Aufgabe federführenden Protokoll zuzuordnen ist.
Federführend für Fragen künstlicher Beschneiung ist das
Tourismusprotokoll. Dort heißt es in Artikel 14 Abs. 2
(Beschneiungsanlagen): „Die nationalen Gesetzgebungen können die Erzeugung von
Schnee während der Kälteperioden zulassen, insbesondere um
exponierte Zonen zu sichern, wenn die jeweiligen örtlichen
hydrologischen, klimatischen und ökologischen Bedingungen es
erlauben" .
Im Bodenschutzprotokoll soll geregelt werden, daß Chemikalien
und andere umweltschädliche Produkte, zu denen auch
biologische gehören, nur dann angewendet werden dürfen, wenn
außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (Artikel 14). Außerdem
verlangt Artikel 15 Abs. 3 (Begrenzung von
Schadstoffbelastungen), daß die Vertragsparteien zur Vermeidung der
Kontamination von Böden beim Umgang mit boden- und wassergefährdenden
Stoffen technische Regelungen, Kontrollen und
Aufklärungsmaßnahmen vorsehen.
Zu b)
Auf den in der Antwort zu 5 a) erwähnten Beschluß der
Alpenkonferenz vom Februar 1996 wird verwiesen.
Artikel 7 Abs. 1 (Sparsamer Umgang mit Flächen) des
Bodenschutzprotokolls in der Fassung vom Juli 1996 legt fest, daß bei der
Erstellung und Umsetzung der Pläne und/oder Programme nach
Artikel 9 Abs. 3 des Protokolls „Raumplanung und nachhaltige
Entwicklung" die Belange des Bodenschutzes, insbesondere der
sparsame Umgang mit Grund und Boden, zu berücksichtigen sind.
Das Raumplanungsprotokoll enthält in Artikel 9 den Hinweis auf
Pläne/Programme für den Siedlungsraum, die eine angemessene
und haushälterische Abgrenzung geeigneter Siedlungsgebiete,
eine Begrenzung des Zweitwohnungsbaus, die Erhaltung der
charakteristischen Siedlungsformen, die Belebung der
charakteristischen Bausubstanz etc. berücksichtigen.
Bei Großvorhaben im Industrie- und Infrastrukturbereich,
insbesondere des Verkehrs, der Energie und des Tourismus, gebietet
Artikel 7 Abs. 3 des Bodenschutzprotokolls zudem
Raumwirksamkeits- und/oder Umweltverträglichkeitsprüfungen im Rahmen der
nationalen Verfahren durchzuführen. Dem Bodenschutz und dem
begrenzten Flächenangebot im alpinen Raum ist dabei Rechnung
zu tragen.
III. Protokolle „ Raumplanung und nachhaltige Entwicklung", „ Natur
-
schutz und Landschaftspflege", „ Berglandwirtschaft"
6. Wurde das Fehlerberichtigungsverfahren für die bereits am 20.
Dezember 1994 in Chambéry 1994 gezeichneten Protokolle zu den
Bereichen
a) Raumplanung und nachhaltige Entwicklung,
b) Naturschutz und Landschaftspflege,
c) Berglandwirtschaft
mittlerweile abgeschlossen und die beglaubigten Abschriften den
Vertragsparteien vom Verwahrer der Alpenkonvention zum Zweck
der Ratifizierung zugestellt?
Die Protokolle Raumplanung und nachhaltige Entwicklung,
Naturschutz und Landschaftspflege sowie Berglandwirtschaft sind
sprachlich abgestimmt und werden von Frankreich in Kürze dem
Verwahrer Österreich zugeleitet werden.
Der Verwahrer wird die beglaubigten Abschriften der Protokolle
dann den Vertragsparteien zustellen.
7. Von welchen Vertragsparteien wurden diese Protokolle bisher
ratifiziert, und bis zu welchem Zeitpunkt rechnet die Bundesregierung mit
ihrem Inkrafttreten?
Bisher hat noch keine Vertragspartei ein Durchführungsprotokoll
der Alpenkonvention ratifizieren können, da das Vorliegen der
beglaubigten Abschrift des Protokolls hierfür Voraussetzung ist. Ein
Zeitpunkt für das Inkrafttreten der Protokolle läßt sich noch nicht
abschätzen.
8. In welchen Punkten sieht die Bundesregierung im Hinblick auf die
genannten Protokolle in der Zukunft weiteren Handlungsbedarf, und
wäre dazu eine spätere Änderung der Protokolle anzustreben?
Nach Ratifizierung der genannten Protokolle werden die bei der
Umsetzung gewonnenen Erfahrungen zeigen, ob Änderungen
erforderlich sind.
IV. Protokoll „ Tourismus und Freizeit"
9. Wie beurteilt die Bundesregierung das Tourismus-Protokoll,
insbesondere im Hinblick auf
a) einen Verzicht auf die Erschließung neuer Skigebiete,
b) eine Begrenzung der Lift- und Seilbahnbetriebe sowie der Pisten
und künstlichen Beschneiungsanlagen,
c) eine Festlegung von Kapazitätsgrenzen in schon jetzt
übererschlossenen Regionen,
d) die Einführung eines in allen Alpenländern einheitlichen
Gütesiegels für umweltverträglichen Tourismus,
e) die Zulassung einer Durchführung von Sportgroßveranstaltungen
nur in Gebieten mit bereits vorhandener Infrastruktur und bei
Prüfling der Umweltverträglichkeit,
f) ein Verbot von Heli-Skiing und Ultra-Leicht-Fliegerei,
g) die Durchführung von Lenkungsmaßnahmen wie
Kontingentierungen und Preisgestaltungen als Anreize für längere Aufenthalte
und Reduzierung der Tages- und Wochenendausflüge?
Nach Artikel 6 Abs. 3 des Tourismusprotokolls müssen
Maßnahmen wie unter a bis g genannt so getroffen werden, daß ein
ausgewogenes Verhältnis zwischen intensiven und extensiven
Tourismusformen angestrebt wird.
Zu a)
Nach Artikel 9 des Tourismusprotokolls ist die touristische
Entwicklung auf die umweltspezifischen Besonderheiten und die
verfügbaren Ressourcen eines Ortes oder einer Region abzustimmen.
Dies kann dazu führen, daß je nach Situation auf die Erschließung
neuer Skigebiete verzichtet und der Ausbau der Infrastruktur
begrenzt wird.
In Bayern z. B. ist dies bereits der Fall: Gemäß
Landesentwicklungsplan (LEP) sollen mechanische Aufstiegshilfen an
Skiabfahrten nur noch errichtet werden, wo sie zu einer sinnvollen
Ergänzung vorhandener Erholungseinrichtungen beitragen. Dabei ist
der Teilabschnitt Erholungslandschaft Alpen des LEP von
besonderer Bedeutung. Er teilt das bayerische Alpengebiet in drei
Zonen ein. In der Zone C, die ca. 42 % des bayerischen Alpenraums
umfaßt, ist jede Erschließungsmaßnahme landesplanerisch
unzulässig. Diese Zone ist deshalb auch ein Beispiel für die
Ruhezonen des Artikel 10 des Tourismusprotokolls.
In der Zone B, die ca. 23 % des bayerischen Alpenraums umfaßt,
kommen Erschließungsmaßnahmen nur nach sorgfältiger und
eingehender Abwägung mit anderen Belangen, insbesondere des
Natur- und Landschaftsschutzes, in Betracht.
Zu b)
Im Hinblick auf Lift- und Seilbahnbetriebe wird auf die Antwort
zu Frage 9 a verwiesen. Hinsichtlich der künstlichen
Beschneiungsanlagen wird außerdem auf die Protokollerklärung der
deutschen Delegation bei der Beschlußfassung in Brdo verwiesen:
„Die deutsche Delegation geht davon aus, daß die ökologischen
Voraussetzungen im Einzelfall geprüft werden müssen. Die
deutsche Delegation erwartet, daß die Alpenkonferenz bzw. der
Ständige Ausschuß die Entwicklung der künstlichen Schnee-
Erzeugung intensiv beobachten, um eine Fortschreibung des Protokolls
einzuleiten, wenn den ökologischen Belangen im praktischen
Vollzug nicht genügend Rechnung getragen wird. Die deutsche
Delegation geht auch davon aus, daß die Verwendung von
Zusatzstoffen bei der Erzeugung von Schnee den ökologischen Belangen
nicht entspricht."
Zu c)
Es wird auf die Antwort zu Frage 9 a verwiesen.
Zu d)
Die Einführung eines einheitlichen Gütesiegels für
umweltverträglichen Tourismus ist im Tourismusprotokoll nicht explizit
angesprochen. Das Protokoll betont jedoch in mehreren Artikeln die
Bedeutung qualitativer Verbesserungen des Tourismusangebots
unter ökologischen Aspekten (Artikel 6, 7, 11) und weist in
Artikel 19 auf die Bedeutung von „Innovationsanreizen" hin, zu denen
auch touristische Umweltsiegel zu zählen sind.
Die in Deutschland bereits vorhandenen Auszeichnungen, z. B. für
umweltfreundliche Hotel- und Gaststättenbetriebe sowie für
umweltfreundliche Tourismusorte, bilden eine geeignete Grundlage
für die Weiterentwicklung dieses Instruments im Sinne einer
Vereinheitlichung.
Zu e)
Die Sportausübung einschließlich der Durchführung von
Sportgroßveranstaltungen, ist in Artikel 15 des Tourismusprotokolls
geregelt. Für den deutschen Alpenraum wird ergänzend auf
Artikel 19 des Bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes
verwiesen. Danach bedürfen Veranstaltungen öffentlicher
Vergnügungen der Erlaubnis, wenn es sich einerseits um eine
motorsportliche Veranstaltung handelt oder andererseits um eine
Veranstaltung, die außerhalb dafür bestimmter Anlagen stattfindet
und mehr als 1000 Besucher zugelassen werden sollen. Die
Erlaubnis ist u. a. auch zu versagen, wenn es zum Schutz vor
erheblichen Beeinträchtigungen der Natur und Landschaft erforderlich
erscheint.
Zu f)
Das Absetzen aus Luftfahrzeugen ist in Artikel 16 geregelt.
In Bayern existiert ein Verbot des Heli-Skiing. Im
Tourismusprotokoll war eine entsprechende Verbotsregelung am Widerstand der
Schweiz gescheitert. Die Ultraleichtfliegerei stellt im deutschen
Alpenraum kein größeres Problem dar.
Zu g)
Lenkungsmaßnahmen, wie z. B. Kontingentierungen, sind in einer
Marktwirtschaft keine geeigneten Instrumente, um längere
Urlaubsaufenthalte zu erreichen. Fragen der Preisgestaltung sind
ebenfalls nicht Aufgabe des Staates. Tages- und
Wochenendausflüge dienen der Erholung der einheimischen Bevölkerung. Eine
Reduzierung kann insbesondere durch die Verbesserung des
wohnungsnahen Freizeit- und Erholungsangebotes erreicht werden.
Maßnahmen dazu werden auch im deutschen Alpenraum schon
seit längerer Zeit umgesetzt. Im übrigen ist zu berücksichtigen,
daß Tages- und Wochenendausflüge auch Anreize für längere
Urlaubsaufenthalte bilden.
Auch Maßnahmen der Saisonverlängerung, die in Artikel 18 des
Tourismusprotokolls angesprochen werden, können zu längeren
Urlaubsaufenthalten führen.
10. Existieren nach Ansicht der Bundesregierung zwischen dem
Tourismus-Protokoll und dem Bodenschutzprotokoll Widersprüche, etwa in
Hinblick auf touristische Infrastrukturmaßnahmen?
Die verschiedenen Protokolle ergänzen sich gegenseitig und
dienen in ihrer Gesamtheit der Umsetzung der Alpenkonvention.
Außerdem wird auf den in der Antwort zu der Frage 5 a)
erwähnten Beschluß der Alpenkonferenz vom Februar 1996 verwiesen.
11. Bis zu welchem Zeitpunkt rechnet die Bundesregierung mit einem
Inkrafttreten des Tourismus-Protokolls?
Das Tourismusprotokoll befindet sich derzeit im sprachlichen
Harmonisierungsverfahren und wird dann zur Unterzeichnung beim
Verwahrer bzw. während der nächsten Alpenkonferenz aufgelegt
werden. Die Bundesregierung wird sich für ein baldmögliches
Inkrafttreten einsetzen; ein Zeitpunkt läßt sich noch nicht abschätzen.
V. Protokoll „ Bergwald"
12. Bis zu welchem Zeitpunkt rechnet die Bundesregierung mit einem
Inkrafttreten des Bergwald-Protokolls?
Nach Artikel 19 Abs. 2 tritt das Protokoll für die Vertragsparteien,
die ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll
gebunden zu sein, drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem drei
Staaten ihre Ratifikations-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunde hinterlegt haben. Ein Zeitpunkt für das Inkrafttreten des
Protokolls „Bergwald" läßt sich auch in diesem Fall noch nicht
abschätzen.
13. Wie beurteilt die Bundesregierung das Bergwald-Protokoll?
Im Protokoll „Bergwald" werden die Ziele der Alpenkonvention
für den wichtigen Bereich des Schutzes und der nachhaltigen
Nutzung des Bergwaldes konkretisiert.
Das Protokoll verpflichtet die Alpenstaaten und die Europäische
Gemeinschaft, den Bergwald als naturnahen Lebensraum zu
erhalten, erforderlichenfalls zu entwickeln oder zu vermehren und
seine Stabilität zu verbessern. Gleichzeitig verpflichten sich die
Vertragspartner, die zur Erbringung der vielfachen Funktionen des
Bergwalds erforderliche pflegliche, naturnahe und nachhaltig
betriebene Forstwirtschaft im Berggebiet zu fördern.
Erstmals werden damit Erhaltung und nachhaltige
Bewirtschaftung des Waldes in einem internationalen Abkommen geregelt.
Das Protokoll „Bergwald" könnte damit zum Vorbild für andere
internationale Vereinbarungen zum Schutz der Wälder werden.
Das Protokoll „Bergwald" stellt für einen wichtigen Teilbereich
einen Schritt zur Umsetzung der in Rio 1992 angenommenen
Agenda 21 dar (Kapitel 13:! nachhaltige Bewirtschaftung von
Berggebieten).
14. Inwiefern werden dabei mögliche Konflikte zwischen der Erhaltung
von Wäldern - auch zur Sicherung ihrer Schutzfunktion für den
eigenen Standort, für Siedlungen, für Verkehrsinfrastrukturen oder für
landwirtschaftliche Kulturflächen - und der Neuerschließung von
Gebieten zu Tourismuszwecken ausgeräumt?
Die Lösung von Zielkonflikten muß im Rahmen einer
umfassenden Interessenabwägung erfolgen. Die Alpenkonvention und ihre
Protokolle tragen dazu bei, der Erhaltung und nachhaltigen
Entwicklung der empfindlichen Gebirgsökosysteme bei der
Abwägung mit anderen Interessen größeres Gewicht zu verleihen.
So verpflichten sich die Vertragsparteien in Artikel 2 des Protokolls
„Bergwald", die Ziele dieses Protokolls auch in ihren anderen
Politikbereichen zu berücksichtigen; in Artikel 2 Buchstabe b wird
ausdrücklich die Erholungsnutzung genannt.
VI. Protokoll „ Energie"
15. Was ist der momentane Stand der Erarbeitung des Protokolls, und bis
wann kann nach Auffassung der Bundesregierung mit einer
Fertigstellung des Protokolls gerechnet werden?
Mit der Vorbereitung des Energieprotokolls der Alpenkonvention
ist eine Arbeitsgruppe unter italienischem Vorsitz beauftragt.
Diese hat in mehreren Verhandlungsrunden einen Protokollentwurf
erarbeitet und dem Ständigen Ausschuß der Alpenkonferenz
zuletzt in seiner Sitzung am 11. bis 13. Dezember 1996 über den Stand
der Arbeit berichtet. Die Arbeitsgruppe wurde beauftragt, den
Entwurf des Protokolls zu überarbeiten und bis Ende Juni 1997 erneut
vorzulegen.
Die Bundesregierung setzt sich für eine zügige Fertigstellung des
Protokolls ein. Der Termin hierfür hängt von den Fortschritten der
Beratungen in der Arbeitsgruppe ab und ist nicht vorhersagbar.
16. Wie beurteilt die Bundesregierung den bisher vorliegenden Entwurf?
Inwieweit werden darin regenerative Energiequellen besonders
berücksichtigt?
Die Bundesregierung hält Struktur und Inhalt des aktuellen
Entwurfs grundsätzlich für ausgewogen. Dies schließt sinnvolle
Nachbesserungen und/oder Ergänzungen nicht aus, die sich z. B. aus
den aktuellen internationalen Verhandlungen zum Klimaschutz
ergeben können. Die erneuerbaren Energiequellen werden in der
vorliegenden Fassung sowohl in der Präambel als auch bei den
Zielen und Grundverpflichtungen sowie bei den spezifischen
Maßnahmen besonders berücksichtigt.
VII. Protokoll „ Verkehr"
17. Was ist der momentane Stand der Erarbeitung des Protokolls, und bis
wann kann nach Auffassung der Bundesregierung mit einer
Fertigstellung des Protokolls gerechnet werden?
Das Verkehrsprotokoll der Alpenkonvention liegt im Entwurf vor.
Strittig ist nach wie vor die Forderung Österreichs, daß neue,
hochrangige alpenquerende Straßen, die den grenzüberschreitenden
Verkehr zwischen den Vertragsparteien merklich erhöhen, nur
gebaut werden dürfen, wenn dem Projekt von keiner Vertragspartei,
auf die es sich auswirken kann, begründet widersprochen wird.
Aus grundsätzlichen Erwägungen ist die Bundesregierung nicht
bereit, der Einführung eines Vetorechts im Verkehrsprotokoll
zuzustimmen, unabhängig davon, daß in Deutschland nicht geplant
ist, neue hochrangige alpenquerende Straßen zu bauen.
Die deutsche Delegation hat stattdessen vorgeschlagen, ein
Konsultationsverfahren zur Herstellung des Konsenses in der
Planungsphase eines Straßenbauprojekts im Verkehrsprotokoll zu
regeln. Für die Fälle, in denen kein Konsens erzielt werden kann,
sollte die Alpenkonvention entsprechend der Praxis im
internationalen Völkervertragsrecht um Streitbeilegungsklauseln mit
Wirkung für alle Durchführungsprotokolle ergänzt werden.
Derzeit läßt sich ein Zeitpunkt für den Abschluß der
Verhandlungen nicht abschätzen.
18. Wie beurteilt die Bundesregierung den bisher vorliegenden Entwurf,
insbesondere im Hinblick auf
a) den Verzicht auf den Neu- und Ausbau von alpenquerenden
Straßen,
b) den Auf- und Ausbau des Angebotes öffentlicher Verkehrsmittel
in den Alpen,
c) einen Vorrang für die Modernisierung vorhandener Bahnstrecken
vor neuen Tunnelbauten,
d) eine Regionalisierung von Wirtschaftskreisläufen?
Der Entwurf des Verkehrsprotokolls entspricht der Verkehrspoli
-
tik der Bundesregierung, den Personen- und Güterverkehr so weit
wie möglich auf umweltfreundlichere Verkehrsmittel zu verlagern.
Zu a)
Über die im 4. Fernstraßenausbauänderungsgesetz vom 15.
November 1993 beschlossene Maßnahmen hinaus sind derzeit keine
Neu- und Ausbauten von hochrangigen Straßen vorgesehen.
Zu b)
Der umweltverträgliche Ausbau des öffentlichen
Personenverkehrs gehört zu den Zielen des Verkehrsprotokolls, fällt aber in die
überwiegende Zuständigkeit der Länder und Kommunen.
Zu c)
Bei der Modernisierung der Bahnstrecken wird jeweils die Lösung
angestrebt, die Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit
optimiert.
Zu d)
Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, durch staatliche
Eingriffe im Alpenraum eine Regionalisierung von
Wirtschaftskreisläufen außerhalb der Prinzipien der sozialen und freien
Marktwirtschaft zu erzwingen.
19. Wie steht die Bundesregierung zu den von der internationalen
Alpenschutzkommission CIPRA im Frühjahr 1996 geäußerten
Bedenken, für mindestens 16 neue Straßen-Großprojekte werde grünes
Licht gegeben, wenn das Verkehrsprotokoll so wie geplant
verabschiedet werde, so daß CIPRA eindringlich vor einer „ökologischen
Bankrotterklärung" warnte, und um welche Straßenprojekte könnte
es sich dabei handeln?
Auf die Antwort zu Frage 18 a) wird verwiesen.
Die darin erwähnten Neu- und Ausbauten von hochrangigen
Straßen sind von den Einschränkungen des Artikels 7 des
Verkehrsprotokolls ausgenommen.
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, um welche Projekte es sich
bei den von der CIPRA erwähnten 16 neuen
handeln
Straße -Großprojek
-
te n handeln soll. Die C IPRA-INFO, Heft 41/1996, enthält lediglich
eine Skizze mit nicht genau bezeichneten angeblichen
Straßenplanungen in den anderen Alpenstaaten, zu denen die
Bundesregierung keine Stellungnahme abgeben kann.]