BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Rehabilitierung der Opfer sowjetischer Verfolgungsmaßnahmen (G-SIG: 13012328)

Anwendung des russischen Rehabilitierungsgesetzes auf deutsche Betroffene, Rehabilitierung von Zivilinternierten und administrativ Verfolgten, Verfahren und zuständige Behörden, Weiterleitung unzustellbarer Rehabilitierungsbescheinigungen

Fraktion

SPD

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

01.04.1997

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/710326. 02.97

Rehabilitierung der Opfer sowjetischer Verfolgungsmaßnahmen

der Abgeordneten Rolf Schwanitz, Hans-Joachim Hacker, Markus Meckel, Ernst - Bahr, Wolfgang Behrendt, Tilo Braune, Dr. Eberhard Brecht, Christel Deichmann, Peter Enders, Iris Follak, Katrin Fuchs (Verl), Iris Gleicke, Manfred Hampel, Christel Hanewinckel, Stephan Hilsberg, Jelena Hoffmann (Chemnitz), Ingrid Holzhüter, Wolfgang Ilte, Renate Jäger, Sabine Kaspereit, Siegrun Klemmer, Dr. Hans-Hinrich Knaape, Thomas Krüger, Dr. Uwe Küster, Konrad Kunick, Christine Kurzhals, Werner Labsch, Dr. Christine Lucyga, Winfried Mante, Dorle Marx, Christoph Matschie, Herbert Meißner, Christian Müller (Zittau), Gerhard Neumann (Gotha), Albrecht Papenroth, Renate Rennebach, Dr. Edelbert Richter, Siegfried Scheffler, Horst Schild, Dr. Emil Schnell, Gisela Schröter, Dr. Mathias Schubert, Richard Schuhmann (Delitzsch), Brigitte Schulte (Hameln), Ilse Schumann, Wieland Sorge, Jörg-Otto Spiller, Dr. Peter Struck, Dr. Bodo Teichmann, Dr. Gerald Thalheim, Wolfgang Thierse, Siegfried Vergin, Reinhard Weis (Stendal), Gunter Weißgerber, Verena Wohlleben, Rudolf Scharping und der Fraktion der SPD

Vorbemerkung

Die sowjetische Besatzungsmacht war direkter Urheber vieler politisch motivierter Verfolgungsmaßnahmen in den von der Roten Armee besetzten Gebieten des ehemaligen Deutschen Reiches, insbesondere auch in der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands. Tausende von Betroffenen wurden von sowjetischen Organen willkürlich verhaftet und interniert und/oder in die Sowjetunion verschleppt. Vielfach wurden Betroffene auch von sowjetischen Militärtribunalen zu Unrecht zu zum Teil langjährigen Haftstrafen verurteilt, das gleiche gilt für viele deutsche Kriegsgefangene in sowjetischen Lagern. Viele tausend Betroffene starben in Speziallagern, auf den Transporten in die UdSSR oder in den sowjetischen Lagern.

Akte souveräner Staaten - also auch politisch motivierte Verfolgungsmaßnahmen - können wegen des völkerrechtlichen Prinzips der souveränen Gleichheit der Staaten nur von diesen selbst aufgehoben werden (vgl. Antwort der Bundesregierung vom 29. März 1996 auf Frage 26 des Abgeordneten Roll Schwanitz in Drucksache 13/4286). Am 16. Dezember 1992 legten Präsident Boris Jelzin und Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl in einer Gemeinsamen Erklärung über die Rehabilitierung unschuldig Verfolgter fest, daß insbesondere auch deutschen Opfern sowjetischer Verfolgungsmaßnahmen die Möglichkeit eröffnet werden solle, ihre Rehabilitierung in einem individuellen Verfahren verfolgen zu können. Die entsprechende Grundlage hierfür ist das „Gesetz der Russischen Föderation über die Rehabilitierung von Opfern politischer Repressionen (mit Änderungen und Ergänzungen vom 3. September 1993)". In die entsprechenden Verfahren sind auf deutscher Seite oftmals auch das Auswärtige Amt sowie die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau eingebunden, die Rehabilitierungsanträge Betroffener entgegennehmen und an die zuständigen russischen Behörden weiterleiten bzw. den Betroffenen oder deren Rechtsnachfolgern entsprechende Rehabilitierungsbescheide zukommen lassen. Obwohl bisher auch viele Deutsche auf der Grundlage des russischen Rehabilitierungsgesetzes rehabilitiert worden sind, zeigen sich in jüngster Zeit Probleme und Schwierigkeiten.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:

Fragen22

1

Welche sowjetischen Verfolgungsmaßnahmen werden nach Kenntnis der Bundesregierung vom Wortlaut des erwähnten russischen Rehabilitierungsgesetzes erfaßt?

2

Welche typischen Verfolgungsschicksale (z. B. Internierung, Verurteilung durch ein sowjetisches Militärtribunal etc.) insbesondere deutscher Betroffener wurden nach Kenntnis der Bundesregierung von der zuständigen russischen Behörde bisher rehabilitiert?

3

In wie vielen Fällen betraf dies nach Kenntnis der Bundesregierung internierte, nicht verurteilte Deutsche?

4

Welche Verfolgungsmaßnahmen werden nach Kenntnis der Bundesregierung von der russischen Seite als „Zivilinternierung" einerseits bzw. als „administrative Verfolgung" andererseits angesehen? Umfaßt der Begriff der „administrativen Verfolgung" nach Kenntnis der Bundesregierung auch „Zivilinternierungen"? Sind der Bundesregierung Verfolgungsmaßnahmen bekannt, die nach russischer Auffassung zwar unter dem Begriff der „administrativen Verfolgung" subsumiert werden, sich jedoch nicht als „Zivilinternierung" manifestiert haben? Gelten Betroffene, denen ohne Vorliegen eines Freiheitsentzuges von sowjetischen Stellen Eigentum entzogen wurde, nach Kenntnis der Bundesregierung als „administrativ Verfolgte "?

5

Welcher Art müssen nach Auffassung der Bundesregierung die „politischen Repressionen" gewesen sein, die gemäß den Ausführungen in einer Verbalnote der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau vom 17. Juni 1996 nach deutscher Auffassung insbesondere zu einer Zivilinternierung hinzugekommen sein müssen, damit der Tatbestand für die Einleitung eines russischen Rehabilitierungsverfahrens erfüllt ist? Muß vor diesem Hintergrund nach Ansicht der Bundesregierung eine sowjetische Verfolgungsmaßnahme eine andere Qualität als z. B. eine Verfolgungsmaßnahme durch deutsche Stellen gehabt haben, um den Betroffenen heute rehabilitieren zu können, und wenn ja, welcher Art muß diese andere Qualität gewesen sein?

6

Wie manifestierten sich nach Kenntnis der Bundesregierung sowjetische Verfolgungsmaßnahmen gegen „Personen, die im Strafverfahren aus politischen Beweggründen durch (...) außergerichtliche Behörden der ehemaligen Sowjetunion verurteilt" wurden, die ausweislich der in der erwähnten Verbalnote wiedergegebenen Ausführungen der Obersten Militärstaatsanwaltschaft genauso wie strafrechtliche Verurteilungen durch sowjetische Militärgerichte vom russischen Rehabilitierungsgesetz erfaßt werden?

7

Wann und auf welche Weise wurde die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau von der russischen Seite - insbesondere von der Obersten Militärstaatsanwaltschaft in Moskau - darauf aufmerksam gemacht, daß sich bei der Anwendung des russischen Rehabilitierungsgesetzes Probleme bei der Rehabilitierung von Zivilinternierten einerseits sowie administrativ Verfolgten andererseits ergeben hätten (vgl. die in der erwähnten Verbalnote wiedergegebenen Ausführungen der Obersten Militärstaatsanwaltschaft in Moskau)?

8

Hat die Bundesregierung Kenntnis über einen evtl. konkreten Anlaß bzw. den Hintergrund einer Anordnung des Amtsleiters der Obersten Militärstaatsanwaltschaft in Moskau, General W. J. Kupez, vom November 1995 (vgl. FAZ vom 12. November 1996, S. 5), daß Rehabilitierungsanträge von administrativ Verfolgten nicht mehr zu bearbeiten seien, und hat sie bereits vor Erlaß dieser Anordnung z. B. auf der Arbeitsebene Kenntnis vom beabsichtigten Inhalt bzw. vom bevorstehenden Erlaß der Anordnung erhalten?

9

Ist der Bundesregierung bekannt, ob die Kupez-Anordnung auf deutsche Betroffene beschränkt ist und die Opfer administrativer Verfolgungsmaßnahmen aus anderen Staaten weiterhin uneingeschränkt rehabilitiert werden?

10

Hat die Bundesregierung nach dieser Anordnung eine grundsätzlich veränderte russische Rehabilitierungspraxis in bezug auf deutsche Betroffene beobachtet, sowohl in der Art der rehabilitierten Verfolgungsmaßnahmen als auch bezüglich der Anzahl der Rehabilitierungen?

11

Für welche Rehabilitierungsverfahren sind die Behörden des Innenministeriums der Russischen Föderation zuständig, wie lautet die Adresse der zuständigen Behörde und auf welche Weise kann bei dieser Behörde ein Rehabilitierungsverfahren eingeleitet werden? Sind nach Kenntnis der Bundesregierung von dieser Behörde auch schon deutsche Betroffene rehabilitiert worden?

12

Welche Möglichkeiten sind nach der derzeitigen russischen Rechtslage gegeben, gegen die Ablehnung eines Rehabilitierungsantrages durch die zuständige russische Behörde vorzugehen, insbesondere Widerspruch einzulegen? Auf welche Weise bzw. in welcher Form und bei welcher russischen Stelle (Adresse) muß dies geschehen?

13

Auf welche Weise besitzt die Weiterleitung eines solchen Widerspruchs durch die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau an die zuständige russische Stelle im Gegensatz zur Weiterleitung von Rehabilitierungsanträgen an die zuständige russische Behörde bzw. entsprechenden Bescheiden an die Betroffenen oder deren Rechtsnachfolger die Qualität „rechtsanwaltlicher Tätigkeit", wenn die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau entsprechende Bitten Betroffener in Schreiben an diese unter Hinweis hierauf ablehnt?

14

Wie viele sog. Archivbescheinigungen über ihren Lageraufenthalt, die die bisher rehabilitierten Internierten und administrativ Verfolgten neuerdings anstelle einer Rehabilitierungsbescheinigung erhalten, wurden nach Kenntnis der Bundesregierung von der zuständigen russischen Behörde bisher ausgestellt?

15

Wie viele schriftliche Mitteilungen, daß Suche nach Akten oder anderen Unterlagen über Internierte bzw. administrativ Verfolgte sowie die Bearbeitung des entsprechenden Rehabilitierungsantrages eingestellt worden ist, hat die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland von der zuständigen russischen Behörde bisher erhalten?

16

Wie viele unzustellbare russische Rehabilitierungsbescheinigungen liegen derzeit im Auswärtigen Amt vor?

17

Liegen im Auswärtigen Amt zum einen auch unzustellbare Archivbescheinigungen sowie zum anderen Mitteilungen darüber vor, daß die Suche nach Akten oder anderen Unterlagen über Internierte bzw. administrativ Verfolgte sowie die Bearbeitung des entsprechenden Rehabilitierungsantrages durch die zuständige russische Rehabilitierungsbehörde eingestellt worden ist, und wenn ja, wie viele?

18

Welche nicht schon im Sommer 1995 bekannten datenschutzrechtlichen Gesichtspunkte haben dazu geführt, daß die Bundesregierung nunmehr von ihrer zu diesem Zeitpunkt geübten Praxis, diese Rehabilitierungsbescheinigungen „unter Beachtung von datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten" (vgl. Antwort der Bundesregierung vom 14. Juni 1995 auf Frage 1 des Abgeordneten Rolf Schwanitz in Drucksache 13/1786) den Betroffenenverbänden zur Veröffentlichung in deren Publikationen weiterzuleiten, abgewichen ist und nunmehr der Auffassung ist, daß dies aus „datenschutzrechtlicher Sicht unzulässig" (vgl. Antwort der Bundesregierung vom 10. Oktober 1996 auf Frage 5 des Abgeordneten Rolf Schwanitz in Drucksache 13/5851) sei?

19

Gelten die Ausführungen von Staatsminister Helmut Schäfer in seiner Antwort vom 10. Oktober 1996 auf die o. g. schriftliche Frage in Drucksache 13/5851 uneingeschränkt auch für das Bonner Institut für Archivauswertung sowie das Dresdener Hannah-Arendt-Institut für Totalitarismusforschung?

20

Trifft es zu, daß das für die hier in Frage stehende Problematik zuständige Referat im Auswärtigen Amt personell mit der Weiterleitung der unzustellbaren Rehabilitierungsbescheinigungen überfordert ist, und ist die Bundesregierung ggf. bereit, hierfür z. B. befristet Personal einzustellen oder diese Aufgabe externen Institutionen zu übertragen?

21

Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, daß eine russische Rehabilitierungsbescheinigung ihren eigenen Aussagen zufolge ein wichtiges Beweismittel in Verfahren in Deutschland insbesondere zum Erhalt von Leistungen wegen der sowjetischen Verfolgungsmaßnahme sein kann, den Betroffenen sowie Angehörigen bzw. Hinterbliebenen von Rehabilitierten die Geltendmachung entsprechender Ansprüche jedoch unmöglich gemacht bzw. erheblich erschwert wird, wenn die Benachrichtigung über die Rehabilitierung eines Betroffenen bzw. die entsprechende Bescheinigung nicht an diese weitergeleitet wird?

22

Beabsichtigt die Bundesregierung, mit der Nutzung der Datenbestände des Suchdienstes des Deutschen Roten Kreuzes „zugunsten der Rehabilitierten" (vgl. o. g. Antwort vom 10. Oktober 1996 auf Drucksache 13/5851) die unzustellbaren Rehabilitierungsbescheinigungen mittels eines Datenabgleichs an die Betroffenen und Hinterbliebenen bzw. Angehörigen weiterzuleiten, und wie will die Bundesregierung in den Fällen verfahren, in denen ein solches Verfahren ggf. nicht zum Erfolg führt? Welchen Inhalt hat die diesbezügliche „prinzipielle Übereinkunft" zwischen dem Auswärtigen Amt und dem Suchdienst (vgl. FAZ Nr. 276 vom 26. November 1996, S. 6)?

Bonn, den 26. Februar 1997

Rolf Schwanitz Hans-Joachim Hacker Markus Meckel Ernst Bahr Wolfgang Behrendt Tilo Braune Dr. Eberhard Brecht Christel Deichmann Peter Enders Iris Follak Katrin Fuchs (Verl) Iris Gleicke Manfred Hampel Christel Hanewinckel Stephan Hilsberg Jelena Hoffmann (Chemnitz) Ingrid Holzhüter Wolfgang Ilte Renate Jäger Sabine Kaspereit Siegrun Klemmer Dr. Hans-Hinrich Knaape Thomas Krüger Dr. Uwe Küster Konrad Kunick Christine Kurzhals Werner Labsch Dr. Christine Lucyga Winfried Mante Dorle Marx Christoph Matschie Herbert Meißner Christian Müller (Zittau) Gerhard Neumann (Gotha) Albrecht Papenroth Renate Rennebach Dr. Edelbert Richter Siegfried Scheffler Horst Schild Dr. Emil Schnell Gisela Schröter Dr. Mathias Schubert Richard Schuhmann (Delitzsch) Brigitte Schulte (Hameln) Ilse Schumann Wieland Sorge Jörg-Otto Spiller Dr. Peter Struck Dr. Bodo Teichmann Dr. Gerald Thalheim Wolfgang Thierse Siegfried Vergin Reinhard Weis (Stendal) Gunter Weißgerber Verena Wohlleben Rudolf Scharping und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen